Gesetz für die gleichberechtigte teilhabe von frauen und männern an führungspositionen

Das Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen (FüPoG) trat am 01. Mai 2015 mit dem Ziel in Kraft, den Anteil von Frauen in Führungspositionen im privaten wie im öffentlichen Sektor zu erhöhen und so die verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 2 GG garantierte gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern zu fördern. Dazu wurden unter anderem das Bundesgremienbesetzungsgesetz und das Bundesgleichstellungsgesetz umfassend novelliert. Das Gesetz wirkt auf tatsächliche Gleichstellung hin und stellt damit eine eigenständige Positive Maßnahme dar.
Als Mantelgesetz vereint das FüPoG mehrere Gesetze und Gesetzesänderungen in sich. Das Gesetz sieht unter anderem umfassende Änderungen im BGleiG und im BGremBG vor.

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Hier informieren wir Sie über die Zielgruppe des Gesetzes, dessen Inhalt, Fragen zur Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht und der Implementierung des Gesetzes.

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Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (BGleiNRG k.a.Abk.)


Eingangsformel


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



Artikel 1 Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien

Artikel 1 ändert mWv. 1. Mai 2015 BGremBG




Artikel 2 Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes

Artikel 2 ändert mWv. 1. Mai 2015 BGleiG




Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes



Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 53 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 76 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein."


2. In § 84 Absatz 4 werden die Wörter „vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347)" durch die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung" ersetzt.3. In § 95 Satz 5 werden die Wörter „Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1153)" durch die Wörter „Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153)" und die Wörter „vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707)" durch die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung" ersetzt.4. § 96 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" die Wörter „vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332)" eingefügt.b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Widerspricht die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, so ist der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden. Verringert sich bei Gesamterfüllung der höhere Frauenanteil einer Seite nachträglich und widerspricht sie nun der Gesamterfüllung, so wird dadurch die Besetzung auf der anderen Seite nicht unwirksam. Eine Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung und eine Entsendung in den Aufsichtsrat unter Verstoß gegen das Mindestanteilsgebot ist nichtig. Ist eine Wahl aus anderen Gründen für nichtig erklärt, so verstoßen zwischenzeitlich erfolgte Wahlen insoweit nicht gegen das Mindestanteilsgebot. Auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sind die in Satz 1 genannten Gesetze zur Mitbestimmung anzuwenden.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangen sind und bei denen nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, müssen in dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Absatz 2 Satz 2, 4, 6 und 7 gilt entsprechend."


c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.5. § 104 wird wie folgt geändert:a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Ergänzung durch das Gericht ist bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, nach Maßgabe des § 96 Absatz 2 Satz 1 bis 5 vorzunehmen."


b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.6. § 111 wird wie folgt geändert:a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Soweit für den Aufsichtsrat bereits eine Quote nach § 96 Absatz 2 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen."


b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.7. Nach § 124 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und2. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen."8. Dem § 127 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden Inhalten zu versehen:

1. Hinweis auf die Anforderungen des § 96 Absatz 2,2. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde und3. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen."9. § 250 Absatz 1 wird wie folgt geändert:a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2" durch die Angabe „§ 96 Absatz 4" ersetzt.b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:„5. die Wahl gegen § 96 Absatz 2 verstößt."



Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz



Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

(1) Die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie nach § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die nach § 76 Absatz 4 Satz 3 und die nach § 111 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.

(2) Der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 96 Absatz 2 des Aktiengesetzes ist bei erforderlich werdenden Neuwahlen und Entsendungen ab dem 1. Januar 2016 zur Besetzung einzelner oder mehrerer Aufsichtsratssitze zu beachten. Reicht die Anzahl der neu zu besetzenden Aufsichtsratssitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden.

(3) Für die Fälle des § 96 Absatz 3 des Aktiengesetzes gilt Absatz 2 entsprechend."


2. In § 27 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2" durch die Angabe „§ 96 Absatz 4" ersetzt.



Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie



Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 werden nach dem Wort „gewählt" die Wörter „oder entsandt" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016


2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a

Unter den in § 4 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Mitgliedern des Aufsichtsrates eines in § 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein."

3. § 6 wird wie folgt geändert:a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Bei börsennotierten Unternehmen kann im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes ein Vorschlag an das Wahlorgan nur erfolgen, wenn die Vorgaben des § 5a durch eine Wahl nach den Absätzen 1 und 5 erfüllt worden sind."


b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

Ende abweichendes Inkrafttreten

4. Die §§ 14 und 14a werden aufgehoben.5. § 15 wird § 14.



Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2015 MontanMitbestGErgG § 4, § 5, § 5a (neu), § 7, § 10e, § 10f (neu), § 10f, § 10g, § 10h, § 10i, § 10k, § 10l, § 10m, § 10n, § 17, § 22


Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 5 werden die Wörter „§ 7 vorschlagsberechtigten Spitzenorganisationen der" durch die Wörter „§ 10d Absatz 2 Satz 1 im Konzern vertretenen" ersetzt.2. In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10h" durch die Angabe „10i" ersetzt.3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a

Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein."

4. § 7 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „10f und 10h" durch die Angabe „10g und 10i" ersetzt.b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 10g und 10h" durch die Angabe „§§ 10h und 10i" ersetzt.5. Dem § 10e wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes ist das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes ausgeschlossen, wenn dadurch der Anteil von Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des § 5a entspricht; § 10f Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."


6. Nach § 10e wird folgender § 10f eingefügt:

„§ 10f

(1) Ergibt im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes die Auszählung der Stimmen und ihre Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben des § 5a nicht erreicht worden sind, ist zu gewährleisten, dass unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, in einem Aufsichtsrat mit 15 Mitgliedern mindestens eine Frau und mindestens ein Mann und in einem Aufsichtsrat mit 21 Mitgliedern mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer sowie unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften jeweils eine Frau und ein Mann vertreten sind.

(2) Um diese Verteilung der Geschlechter nach Absatz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Bewerber um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer unwirksam, deren Geschlecht in dem jeweiligen Wahlgang nach der Verteilung der Stimmen auf die Bewerber mehrheitlich vertreten ist und die


1. bei einer Mehrheitswahl in dem jeweiligen Wahlgang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber entfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten Stimmenzahlen erhalten haben oder2. bei einer Verhältniswahl in dem jeweiligen Wahlgang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber entfallenden Höchstzahlen die niedrigsten Höchstzahlen erhalten haben.Die durch unwirksame Wahl nach Satz 1 nicht besetzten Aufsichtsratssitze werden im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl besetzt."7. Der bisherige § 10f wird § 10g.8. Der bisherige § 10g wird § 10h und in Satz 3 wird die Angabe „10f" durch die Angabe „10g" ersetzt.9. Der bisherige § 10h wird § 10i.10. Der bisherige § 10i wird § 10k und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „10g" durch die Angabe „10h" ersetzt.11. Die bisherigen §§ 10k bis 10n werden die §§ 10l bis 10o.12. § 17 wird wie folgt geändert:a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Gewerkschaftsvertreter" die Wörter „sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter" eingefügt.b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 10h Abs. 1" durch die Angabe „§ 10i Absatz 1" ersetzt.13. § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22


(3) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 10g Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des herrschenden Unternehmens befugte Organ erfolgt ist."



Artikel 7 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes



Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 113 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2" durch die Angabe „§ 96 Absatz 4" ersetzt.2. § 7 wird wie folgt geändert:a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein."


b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.3. In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Satz" durch das Wort „Absatz" ersetzt.4. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes ist das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes ausgeschlossen, wenn dadurch der Anteil von Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des § 7 Absatz 3 entspricht; § 18a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."


5. Nach § 18 wird folgender Fünfter Unterabschnitt eingefügt:

„Fünfter Unterabschnitt Nichterreichen des Geschlechteranteils durch die Wahl

§ 18a

(1) Ergibt im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes die Auszählung der Stimmen und ihre Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben des § 7 Absatz 3 nicht erreicht worden sind, ist folgendes Geschlechterverhältnis für die Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmer herzustellen:


1. in Aufsichtsräten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 jeweils mindestens eine Frau und mindestens ein Mann und unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften jeweils eine Frau und ein Mann vertreten sein;2. in einem Aufsichtsrat nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer und unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften eine Frau und ein Mann vertreten sein.

(2) Um die Verteilung der Geschlechter nach Absatz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Bewerber um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer unwirksam, deren Geschlecht in dem jeweiligen Wahlgang nach der Verteilung der Stimmen auf die Bewerber mehrheitlich vertreten ist und die


1. bei einer Mehrheitswahl in dem jeweiligen Wahlgang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber entfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten Stimmenzahlen erhalten haben oder2. bei einer Verhältniswahl in dem jeweiligen Wahlgang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber entfallenden Höchstzahlen die niedrigsten Höchstzahlen erhalten haben.Die durch unwirksame Wahl nach Satz 1 nicht besetzten Aufsichtsratssitze werden im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl besetzt."6. Der bisherige Fünfte Unterabschnitt wird der Sechste Unterabschnitt.7. In § 39 Nummer 4 werden nach dem Wort „Gewerkschaftsvertreter" die Wörter „sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter" eingefügt.8. § 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Übergangsregelung

(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht abgeschlossen sind, ist im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes das Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geänderten Fassung anzuwenden.

(3) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 19 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist."



Artikel 8 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes



Das Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 114 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2" durch die Angabe „§ 96 Absatz 4" ersetzt.2. § 15 wird aufgehoben.



Artikel 9 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch



§ 379 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird aufgehoben.



Artikel 10 Änderung des Handelsgesetzbuchs



Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 289a wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:„4. bei börsennotierten Aktiengesellschaften die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes und die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den Gründen."b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Auf börsennotierte Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Andere Unternehmen, deren Vertretungsorgan und Aufsichtsrat nach § 36 oder § 52 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder nach § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 und § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, oder nach § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, verpflichtet sind, Zielgrößen für den Frauenanteil und Fristen für deren Erreichung festzulegen, haben in ihrem Lagebericht als gesonderten Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmensführung mit den Festlegungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 aufzunehmen; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gesellschaften, die nicht zur Offenlegung eines Lageberichts verpflichtet sind, haben eine Erklärung mit den Festlegungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 zu erstellen und gemäß Absatz 1 Satz 2 zu veröffentlichen. Sie können diese Pflicht auch durch Offenlegung eines unter Berücksichtigung von Satz 1 erstellten Lageberichts erfüllen."


2. § 336 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:

1. § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 2,2. die §§ 265 bis 289, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1, § 285 Nummer 6 und 17,3. § 289a Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des Genossenschaftsgesetzes."



Artikel 11 Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs



§ 289a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:„5. die Angabe, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des Aufsichtsrats mit Frauen und Männern jeweils Mindestanteile im Bezugszeitraum eingehalten hat, und wenn nicht, Angaben zu den Gründen, sofern es sich um folgende Gesellschaften handelt:a) börsennotierte Aktiengesellschaften, die auf Grund von § 96 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes Mindestanteile einzuhalten haben oderb) börsennotierte Europäische Gesellschaften (SE), die auf Grund von § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes Mindestanteile einzuhalten haben."



Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch



Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird folgender Fünfunddreißigster Abschnitt angefügt:

 „Fünfunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Artikel 73

§ 289a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 3, und § 289a Absatz 4, auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1, des Handelsgesetzbuchs sind erstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. September 2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen."



Artikel 13 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch



Dem Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 „§ 289a Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Handelsgesetzbuchs ist erstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 31. Dezember 2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen."



Artikel 14 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes



Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Besteht bei einer börsennotierten SE das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen in dem Aufsichtsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern im Aufsichtsorgan ist bei erforderlich werdenden Neubesetzungen einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsorgan zu beachten. Reicht die Zahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden."


b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.2. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Besteht bei einer börsennotierten SE der Verwaltungsrat aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen in dem Verwaltungsrat Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern im Verwaltungsrat ist bei erforderlich werdenden Neubesetzungen einzelner oder mehrerer Sitze im Verwaltungsrat zu beachten. Reicht die Zahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden."



Artikel 15 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung



Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:

„§ 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern".

2. § 36 wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern

Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein."

3. § 52 wird wie folgt geändert:a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat diese Aufgabe übertragen. Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein."


b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.



Artikel 16 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes



Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird folgender § 5 angefügt:

 „§ 5 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Die Festlegungen nach § 36 Satz 1 und 3 sowie § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die nach § 36 Satz 3 und § 52 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern."



Artikel 17 Änderung des Genossenschaftsgesetzes



Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsangabe wird folgende Angabe angefügt:

„§ 168 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst".

2. Dem § 9 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Vorstand einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(4) Ist bei einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, ein Aufsichtsrat bestellt, legt dieser für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein."


3. Folgender § 168 wird angefügt:

„§ 168 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Die Festlegungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern."



Artikel 18 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes



Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2" durch die Angabe „§ 96 Absatz 4" ersetzt.2. In § 19 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 96 Abs. 2" durch die Angabe „§ 96 Absatz 4" ersetzt.



Artikel 19 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes



Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 123 wie folgt gefasst:

„§ 123 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst".

2. In § 34 Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1 und 3" durch die Wörter „§ 76 Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.3. In § 35 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2" durch die Angabe „§ 96 Absatz 4" ersetzt.4. § 123 wird wie folgt gefasst:

„§ 123 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Die Festlegungen, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes zu treffen sind, haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die Frist, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes erstmals festzulegen ist, darf jeweils nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern."



Artikel 20 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung



In Nummer 5003 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird im Gebührentatbestand die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Abs. 3" ersetzt.



Artikel 21 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes



In § 24 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3559) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 25" durch die Angabe „§ 39" ersetzt.



Artikel 22 Änderung des Umwandlungsgesetzes



In § 76 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 32 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.



Artikel 23 Berichtswesen, Evaluation




(3) Die Bundesregierung evaluiert drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 dessen Wirksamkeit einschließlich des Erfüllungsaufwands.



Artikel 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Artikel 5 Nummer 2 und 3 sowie die Artikel 11, 13 und 14 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

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*) Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. April 2015.



Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Manuela Schwesig

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles

Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11559/index.htm   

Wie hoch ist die gesetzliche Frauenquote?

Die Frauenanteile in allen rund 230 wesentlichen Gremien und Aufsichtsgremien mit drei und mehr Mitgliedern des Bundes haben sich von 42,4 Prozent zum Stichtag 31. Dezember 2017 auf 46,6 Prozent zum Stichtag 31. Dezember 2020 gesteigert.

Wie mehr Frauen in Führungspositionen?

Im öffentlichen Dienst des Bundes beträgt der Frauenanteil an Führungspositionen inzwischen 36 Prozent. In den obersten Bundesbehörden hat sich der Anteil von 32,6 Prozent im Jahr 2015 auf 39 Prozent im Jahr 2021 erhöht.

Warum sollten mehr Frauen in Führungspositionen?

Frauen bringen mit ihrem Wunsch nach mehr Flexibilität und einer guten Vereinbarkeit von Familie und Beruf neuen Schwung und mehr Vielfalt in die betriebliche Karriereförderung. Unternehmen, die dies berücksichtigen, sichern sich erhebliche Vorteile bei der Gewinnung und Bindung von qualifiziertem Personal.

Wie viele Frauen sind in Deutschland in Führungspositionen?

In deutschen Führungsetagen arbeiteten im Jahr 2021 rund 29 % Frauen. Im EU-weiten Ranking der 27 Mitgliedstaaten war das Platz 20. Im EU-weiten Durchschnitt lag der Frauenanteil 2021 bei rund 35 %.