Dürfen meine Eltern mich mit 18 rausschmeißen Gesetz

  1. Home
  2. Alle Monatsthemen
  3. August 2019: Lehrvertrag
  4. Darf ich meinen Sohn währen...
Wohnen

Dürfen meine Eltern mich mit 18 rausschmeißen Gesetz

Sofern er noch minderjährig ist, nein. Als Eltern sind Sie mindestens bis zur Volljährigkeit Ihres Sohnes zur Leistung des Unterhalts verpflichtet.

Sie müssen dabei den Unterhalt durch «Pflege, Erziehung und Geldzahlung» leisten. Zu diesem Unterhalt gehört auch eine Wohnung. In der Regel bedeutet dies, dass Ihr Sohn bei Ihnen wohnt.

Unterhaltspflicht auch bei Auszug

Ist das Verhältnis zu Ihrem minderjährigen Sohn jedoch so gestört, dass für Sie ein weiteres Zusammenleben nicht mehr tragbar ist, können Sie sich an die KESB wenden. Auf Ihr Begehren hin kann die KESB ihren Sohn in angemessener Weise woanders unterbringen. Die Kosten für diese Massnahme müssen Sie übernehmen, wobei allenfalls auch Ihr Sohn etwas beitragen muss.

Kostgeld

Ist Ihr Sohn in der Lehre, verdient er seinen eigenen Lohn. Von diesem muss er allenfalls etwas abgeben: Sie als Eltern sind nämlich in dem Masse von der Unterhaltspflicht befreit, als Ihrem Sohn zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb zu bestreiten.

Eltern bestimmen Aufenthaltsort..

Was nun aber, wenn nicht Sie Ihren Sohn rauswerfen möchten, sondern Ihr Sohn nicht mehr bei Ihnen wohnen möchte? Auch das geht nicht so einfach, sofern Ihr Sohn noch minderjährig ist: Die sorgeberechtigten Eltern entscheiden über den Aufenthaltsort ihres Kindes. Wie auch Sie selbst kann sich Ihr minderjähriger Sohn jedoch an die KESB wenden, wenn er der Ansicht ist, dass ein Zusammenleben mit Ihnen nicht mehr zumutbar ist.

…bis zur Volljährigkeit des Kindes

Ist Ihr Sohn volljährig, kann er zwar selber entscheiden, wo er wohnen will. Auch wenn er aufgrund der laufenden Ausbildung noch unterhaltsberechtigt ist, hat er jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass Sie ihm eine eigene Wohnung finanzieren. Ein solcher Anspruch ist gemäss dem Bundesgericht nur dann denkbar, wenn ein Verbleib in der elterlichen Wohnung die Ausbildung verunmöglicht.

Frage & Antwort, Nr. 241 Darf ich mein Kind rauswerfen?

11.09.2012, 07:20 Uhr

Raus.jpg

(Foto: s.media, pixelio)

FB TW mail

Mein 17-jähriger Sohn hält seit ein paar Monaten keine Regeln mehr ein, macht nur noch, was er will und beschimpft mich und meinen Mann auch noch. Ich möchte mich dem nicht mehr aussetzen. Darf ich ihn mit der Volljährigkeit vor die Tür setzen? (fragt Beate P. aus Potsdam)

4297.jpg

Die Entwicklungsphase zum Erwachsenwerden ist sensibel.

(Foto: M.E., pixelio)

Erwachsen zu werden ist manchmal schmerzlich, nicht nur für die Heranwachsenden, sondern auch für deren Eltern. Der Ablösungsprozess geht oft mit Streitigkeiten und gegenseitigen Verletzungen einher. So werden Eltern an ihre Grenzen gebracht. Nicht selten entsteht dadurch der Wunsch, nicht mehr länger mit dem Jugendlichen unter einem Dach leben zu müssen. "Ein Rausschmiss allerdings sollte immer das letzte Mittel der Wahl sein", warnt Henriette Wendlandt, Sozialpädagogin im Jugendnotdienst Berlin.

Eltern haben ein Hausrecht

Prinzipiell haben Eltern das Recht, ihre volljährigen Kinder vor die Tür zu setzen. Im Fachjargon können sie ihren Kindern ohne Begründung ein Hausverbot erteilen. "Im Einzelfall sollte jedoch immer ein einvernehmlicher Auszug eines volljährigen Kindes aus der elterlichen Wohnung angestrebt werden", so die Expertin. Denn ein Rausschmiss oder eine Trennung im Streit bergen für den Heranwachsenden jede Menge Risiken. Ein abrupter Abbruch der Beziehung zu den Eltern und der unerwartete Wohnungsverlust können bei den Jugendlichen zu Resignation, sozialem Rückzug und sogar Obdachlosigkeit führen - im schlimmsten Fall zum Suizid.

Um das zu vermeiden, sollten sich Eltern und Heranwachsende in prekären oder ausweglosen Situationen immer professionelle Hilfe von außen suchen. Das kann gemeinsam, aber auch getrennt geschehen. Kinder- und Jugendnotdienste, Jugendämter und ähnliche Einrichtungen können Stresssituationen entschärfen und vermitteln.

Rein rechtlich bleiben die Eltern jedoch auch für volljährige Kinder, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben, zu Unterhalt verpflichtet - und zwar so lange, wie sich diese in einer berufsvorbereitenden Ausbildung befinden und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkünften des Kindes und der Eltern.

Übrigens: Bei der Höhe zur Festsetzung des Unterhalts können sich Volljährige bis zum vollendeten 21. Lebensjahr Unterstützung und Beratung beim zuständigen Jugendamt, Jugendberatungsstellen oder einem Anwalt holen.

Quelle: ntv.de