Arbeitslos melden wenn selbst gekündigt

Egal ob wegen eines neuen Jobs oder Ärger am alten Arbeitsplatz: Manchmal bleibt als letzter Ausweg nur die Eigenkündigung. Doch wie kündigen Sie am besten?

20.11.2020 • 5 min Lesezeit

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Auf den Punkt

 

  • Wollen Sie Ihr Arbeitsverhältnis kündigen, müssen Sie dies schriftlich tun – und sich an die geltenden Kündigungsfristen halten.

  • Am besten sollten Sie Ihre Kündigung direkt persönlich an Ihren Vorgesetzten geben.

  • Eine Eigenkündigung kann dazu führen, dass die Bundesagentur für Arbeit eine mehrwöchige Sperrfrist verhängt, mit der Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt.

  • Als Alternative zu einer Kündigung können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auch auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Dies muss jedoch nicht immer von Vorteil sein.

ARAG Arbeitsrechtsschutz

Die Eigenkündigung

Eigenkündigung: Wenn der Job nicht mehr glücklich macht

Sie möchten endlich zeigen, was in Ihnen steckt, Ihre Einkommenssituation verbessern oder Ihre Karriere aufgrund eines Umzugs woanders fortsetzen? Anlässe für eine ordentliche Kündigung gibt es viele – und natürlich haben Sie als Arbeitnehmer das Recht, jederzeit selbst zu kündigen. Da das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur bei arbeitgeberseitiger Kündigung angewendet wird, gibt es bei der fristgemäßen Kündigung durch den Arbeitnehmer keine speziellen Voraussetzungen. Solange es sich um eine ordentliche Kündigung handelt, müssen Sie nicht einmal einen Kündigungsgrund angeben.

Eine Ausnahme gibt es trotzdem: Wenn Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig sind, dann fällt das Recht zur ordentlichen Kündigung weg, insofern nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist. Dies sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) so vor.

Wie kündige ich richtig?

Wie kündige ich meinen Job richtig?

„Reisende soll man nicht aufhalten“, heißt es in einem beliebten Sprichwort. Einfach Ihren Hut nehmen und das Weite suchen können Sie als Arbeitnehmer jedoch trotzdem nicht. Im Gegenteil: Genauso wie sich Ihr Arbeitgeber bei der Aussprache einer Kündigung an gewisse Regeln zu halten hat, so müssen Sie sich auch bei einer Eigenkündigung an formelle Regeln halten.

Die erste wichtige Regel: Kündigen Sie, dann haben Sie sich dabei an die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von 28 Tagen halten, insofern in Ihrem Arbeitsvertrag keine anderen Fristen festgelegt sind. Als Stichtag für die Kündigung gilt entweder das Monatsende oder der 15. des entsprechenden Monats. Eine Ausnahmeregelung gilt in der Probezeit, in der die Frist auf 14 Tage verkürzt ist. Gegebenenfalls können sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag auch abweichende (längere) Kündigungsfristen ergeben.

Ein weiterer essenzieller Punkt: Ihre Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail oder ein Fax allein sind rechtlich unwirksam, weil jede Kündigung eigenhändig zu unterschreiben ist. Damit genügt es nicht, dem Chef im Streit ein „Ich kündige!“ entgegen zu schleudern: Der Arbeitsvertrag würde in diesem Fall fortbestehen. Und auch in dem Kündigungsschreiben selbst sollten einige grundlegende Informationen nicht fehlen: Dazu zählen der Name des Absenders, die vollständige Adresse des Unternehmens und das Datum. Zudem ist in jedem Fall dazu zu raten, das Stichwort „Kündigung“ im Betreff des Schreibens aufzunehmen.

 

Wem gebe ich die Kündigung?

Eine klar vorgeschriebene Art und Weise, wie und bei wem eine Kündigung einzureichen ist, gibt es nicht. Als Arbeitnehmer ist es jedoch sicher hilfreich, das Kündigungsschreiben direkt persönlich an Ihren Vorgesetzten zu übergeben. Ist dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich, dann sollten Sie sicherstellen, dass das Schreiben anderweitig in den sogenannten Machtbereich des Empfängers gelangt, damit er die Kündigung zur Kenntnis nehmen kann. Von Vorteil, wenn auch nicht verpflichtend, ist es zudem, sich den Eingang des Kündigungsschreibens schriftlich bestätigen zu lassen, damit Sie einen Beleg in der Hand haben, sollte es später zu Ungereimtheiten kommen.

Natürlich können Sie Ihre Kündigung auch einfach (und am besten in Gegenwart eines Zeugen) in den Briefkasten einwerfen oder per Post verschicken. In letzterem Fall sollten Sie sich allerdings darüber im Klaren sein, dass es dabei zu Komplikationen kommen kann. Geht das Schreiben in der Post verloren oder kommt es verspätet an, dann fällt das auf sie zurück. Selbst wenn Sie auf ein Einschreiben mit Rückschein setzen, sind Sie nicht vollends abgesichert. Denn kann das Einschreiben vor Ort nicht angenommen werden, gilt der Moment, in dem der Postbote den Rückschein einwirft, nicht automatisch als der Zeitpunkt der Zustellung. Im Gegenteil: Die Kündigung ist tatsächlich erst dann zugestellt, wenn das Einschreiben von der Post abgeholt wird.

 

Wie sage ich meinem Chef, dass ich kündige?

Sie wollen kündigen, aber finden gegenüber Ihrem Boss nicht die richtigen Worte? Sie wollen Ihre Meinung sagen, aber sich auch nicht die Chancen auf ein gutes Arbeitszeugnis verbauen? Wir haben in einem extra Artikel einige Tipps für einen souveränen Abgang aus Ihrem Job für Sie zusammengestellt, die Ihnen dabei die Eigenkündigung an Ihren Chef zu vermitteln.

 

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Sonderfälle: Urlaub, Probezeit und Krankheit

Kann ich als Arbeitnehmer im Urlaub kündigen?

Ja, sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis während des Urlaubs zu kündigen. Wichtig ist allerdings, dass Sie sich auch in diesem Fall an die geltenden Kündigungsfristen halten und sicherstellen, dass Ihr Kündigungsschreiben rechtzeitig beim Empfänger ankommt.

 

Neuer Job, falsche Entscheidung: Wie schnell kann ich in der Probezeit selber kündigen?

Merken Sie schon in den ersten Wochen an Ihrem neuen Arbeitsplatz, dass der Job nichts für Sie ist, ist das kein Grund, um in Panik zu verfallen. Denn befinden Sie sich noch in der Probezeit, dann sind die Kündigungsfristen für Sie kürzer als in einem festen Arbeitsverhältnis. Laut § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann das Arbeitsverhältnis während einer Probezeit (mit einer maximalen Dauer von sechs Monaten) „mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden“, insofern es keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen gibt. Ein Kündigungsgrund müssen Sie nicht angeben.

 

Selbst kündigen wegen Krankheit?

Bei der Arbeit durch eine Krankheit auszufallen oder wegen körperlicher Beschwerden nicht die gewohnte Leistung erbringen zu können kann an den Nerven zehren. Trotzdem sollten Sie sich vor einer Eigenkündigung am besten genau über die Konsequenzen informieren. Unser Tipp: Suchen Sie den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, wenn Sie mit dem Gedanken spielen aus Krankheitsgründen zu kündigen.

 

In Kurzarbeit selbst kündigen: geht das?

Auch in Kurzarbeit steht es Ihnen offen, selbst zu kündigen. Sie müssen dabei, wie üblich, eine Frist von 28 Tagen einhalten, insofern im Arbeitsvertrag keine anderen Kündigungsfristen festgelegt sind. Als Stichtag für die Kündigung während Kurzarbeit gilt – genau wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis – entweder das Monatsende oder der 15. des entsprechenden Monats.

 

Selbst kündigen in Elternzeit

In der Elternzeit können Sie Ihr Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer wie üblich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen, insofern Ihr Arbeitspapier keine abweichenden Regelungen enthält. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch, wenn Sie wollen, dass Ihre Kündigung erst zum Ende der Elternzeit wirksam werden soll. In diesem Fall gilt nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eine dreimonatige Kündigungsfrist.

 

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Nach der Kündigung

Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich kündige?

Ob Sie nach einer Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, hängt maßgeblich davon ab, ob sie selbst gekündigt haben oder von Ihrem Arbeitgeber gekündigt wurden – und ob es sich um eine ordentliche oder um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt. Haben Sie selbst gekündigt oder wurden wegen grober Verfehlungen verhaltensbedingt gekündigt, dann kann von der Bundesagentur für Arbeit in der Regel eine sogenannte Sperrfrist verhängt werden, die insgesamt bis zu zwölf Wochen dauern kann. Erst nach Ablauf dieser Frist erhalten Sie finanzielle Unterstützung.

 

Selbst kündigen oder Aufhebungsvertrag – was ist besser?

Neben der rechtmäßigen Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gibt es noch einen weiteren Weg, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden: den sogenannten Aufhebungsvertrag. Dieser kann für Sie den Vorteil haben, dass Sie sich im Rahmen der Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber auf die Zahlung einer Abfindung einigen können – und potenziell auch weitere Auseinandersetzungen mit Ihrem Arbeitgeber vermeiden.

Dennoch ist die Einigung auf einen Aufhebungsvertrag nicht grundsätzlich positiver zu bewerten als eine Kündigung. Zum einen kann eine Abfindung nämlich auch im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Und zum anderen bringt der Aufhebungsvertrag seinerseits ebenfalls eine ganze Reihe von Nachteilen für Arbeitnehmer mit sich, etwa eine dreimonatige Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes und eine Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer. Ziehen Sie also im besten Fall einen Anwalt mit Erfahrung im Arbeitsrecht hinzu, um zu klären, mit welchem Ausstieg aus dem Job Sie besser fahren.

 

Gibt es eine Abfindung trotz Selbstkündigung?

Als Arbeitnehmer haben Sie in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Zudem kommt die Zahlung einer Abfindung zumeist nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber zustande. Dieser bietet bei einer betriebsbedingten Kündigung in Sonderfällen an, eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Trotzdem kann es im Ausnahmefall auch zu der verpflichtenden Zahlung einer finanziellen Entschädigung im Rahmen einer Eigenkündigung kommen. Dieser ist etwa dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis berechtigterweise (also etwa wegen eines Vertragsbruchs des Arbeitgebers) fristlos beendet. In § 628 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heißt es dazu nämlich: „Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.“

 

Wie kann man eine Eigenkündigung umgehen?

Wollen Sie eine Sperrfrist durch die Arbeitsagentur umgehen oder einfach eine Eigenkündigung vermeiden, dann können Sie natürlich auch versuchen, eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber herbeizuführen. Eine Kündigung schlichtweg zu provozieren ist jedoch in keinem Fall zu empfehlen. Suchen Sie stattdessen gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber frühzeitig nach Alternativen. Haben Sie Probleme mit Kollegen, dann könnte etwa eine Versetzung in Frage kommen – und sind Sie von Ihren Aufgaben über- oder unterfordert, dann lassen sich gegebenenfalls neue Arbeitsfelder finden. So kann womöglich eine adäquate Lösung für beide Seiten gefunden werden und Ihr Arbeitgeber und Sie müssen nicht im Streit auseinandergehen.

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Was passiert wenn ich selbst kündige?

Mit einer Sperrzeit bestraft Dich die Agentur für Arbeit, wenn Du Deinen Job kündigst oder einem Aufhebungsvertrag zustimmst. Denn in diesen Fällen bist Du selbst für Deine Arbeitslosigkeit verantwortlich. Bis zu zwölf Wochen kann Dein Arbeitslosengeld gesperrt werden – das bedeutet ein Viertel weniger Geld für Dich.

Wie bekomme ich Arbeitslosengeld wenn ich selber kündige?

Haben Sie selbst gekündigt oder wurden wegen grober Verfehlungen verhaltensbedingt gekündigt, dann kann von der Bundesagentur für Arbeit in der Regel eine sogenannte Sperrfrist verhängt werden, die insgesamt bis zu zwölf Wochen dauern kann. Erst nach Ablauf dieser Frist erhalten Sie finanzielle Unterstützung.

Was passiert wenn ich kündige und keinen neuen Job habe?

Selbst kündigen ohne neuen Job bedeutet leider im Normalfall eine Arbeitslosengeld Sperre von 3 Monaten. In der Regel wird bei einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers zudem auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um ein Viertel gekürzt. Finanzielle Engpässe sind da schon fast vorprogrammiert.