Arbeitsbestätigung gleich ungenügende Leistung des Mitarbeitenden? Diese Gleichung ist nicht immer richtig. Denn in den meisten Fällen wird eine Arbeitsbestätigung bei temporären Kurzeinsätzen ausgestellt, bei denen man den Arbeitnehmer und seine Fähigkeiten nicht richtig kennenlernen konnte. Hier hat die Arbeitsbestätigung nichts mit ungenügender Leistung zu tun. Wird aber bei einer Anstellung von längerer Dauer eine Arbeitsbestätigung vorgelegt, ist dies ein sicheres Indiz für grosse Unstimmigkeiten zwischen Unternehmen und ehemaligem Mitarbeitenden. Meistens können sich die Parteien dann nicht auf den Inhalt des Arbeitszeugnisses (Vollzeugnis) einigen. Hier ist eine Arbeitsbestätigung für den Arbeitnehmer unter Umständen gar die bessere Variante. Show
Grundsätzlich handelt es sich bei der Frage «Arbeitszeugnis oder -bestätigung?» nicht um ein Entweder-oder. Ein Arbeitnehmer darf laut Gesetz immer, auch bei kurzen Einsätzen, ein Vollzeugnis verlangen (Art. 330a OR). Einzige Ausnahme: wenn der ehemalige Mitarbeitende noch gar nicht alle Aufgaben übernommen hatte, bevor er das Unternehmen schon wieder verliess. Hier kann der Arbeitgeber problemlos ein Vollzeugnis ablehnen. Zu einer Arbeitsbestätigung ist er aber immer verpflichtet – ganz egal, wie kurz der Arbeitseinsatz oder egal, was vorgefallen war. Werfen wir einen Blick auf den Inhalt und den Zeitpunkt einer Arbeitsbestätigung und den Unterschied zum Vollzeugnis. Inhalt: Was muss eine Arbeitsbestätigung enthalten?Arbeitsbestätigung: Eine Arbeitsbestätigung bestätigt, dass der Arbeitnehmer während einer gewissen Zeitspanne im Unternehmen beschäftigt war. Festgehalten werden nur die Personalien sowie die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es dürfen keine Aussagen zu Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers gemacht werden, ebenso wenig darf der Grund des Abgangs genannt werden. Arbeitszeugnis: Ein Arbeitszeugnis gibt wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die Fähigkeiten, Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers. Ziel ist es, die berufliche Laufbahn des Mitarbeitenden zu fördern und neuen Arbeitgebern Auskunft über den potenziell neuen Mitarbeitenden zu geben. Einzelne Unstimmigkeiten am Ende des Arbeitsverhältnisses dürfen nicht überbewertet werden. Zeitpunkt: Wann stellt man eine Arbeitsbestätigung aus?Arbeitsbestätigung: Eine Arbeitsbestätigung wird immer erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Sie ist angebracht bei kurzen Temporärbeschäftigungen von bis zu 3 Monaten, bei Aushilfen und bei einer Kündigung während der Probezeit. Bei einer längeren Anstellung kann der ehemalige Mitarbeitende eine Arbeitsbestätigung anfordern, wenn es grosse Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Unternehmen gab und sich beide Parteien nicht über den Inhalt des Arbeitszeugnisses einigen können. Arbeitszeugnis: Ein Arbeitszeugnis kann jederzeit verlangt und ausgestellt werden, auch vor Beendigung der Beschäftigung. Allerdings nur, wenn das Interesse berechtigt ist (siehe «Zwischenzeugnis – das müssen Sie wissen»). Dann gilt es als Zwischenzeugnis. Ausnahme ist eine zu kurze Einsatzdauer. Muster: Vorlage für eine Arbeitsbestätigung für die SchweizSparen Sie Zeit und laden Sie unsere Word-Vorlage einer Arbeitsbestätigung herunter: Download Muster Arbeitsbestätigung. Frage vom 6. August 2019 | 17:32 Von Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich) Arbeitsbescheinigung und Zeugnis Guten Tag Diese Woche war ich da meine
Unterlagen zu holen: die haben weder positives Zeugnis noch korrekte Bescheinigung vorgelegt und als ich die korrigieren lassen wollte habe nein gesagt! Und mich schlecht und beleidigend behandelt! In Kündigung steht keine Gründe und Inhalt erster Abmahnung hat nix mit Kündigung zu tun weil man muss die Fehler wiederholt haben für eine Kündigung wegen gleich Verhältnis! Jetzt meine Frage: habe ich Ansprüche gegen diese situation? Was kann ich tun? Persönlich mit meinem Chef zu
sprechen geht nicht weil er mich so Mist behandelt hat! #1 Antwort vom 6. August 2019 | 18:40 Von Status: Wissender (14873 Beiträge, 5741x hilfreich) Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, hier also durch deinen AG. Du musst sie nicht 'akzeptieren' - es reicht, dass du sie ausgehändigt bekommen hast. In einem größeren Betrieb würde das Kündigungsschutzgesetz greifen, nicht aber in einem Kleinbetrieb. Abgesehen davon, dass in dem Kündigungsschreiben selbst
praktisch niemals Kündigungsgründe genannt sind, braucht der AG in einem Kleinbetrieb nicht einmal einen Kündigungsgrund zu nennen, um zu kündigen. Nur ganz willkürliche Kündigung ist verboten. Gegen die Kündigung könntest du klagen, allerdings gebe ich der Klage keine große Chance -- Editiert von blaubär+ am 06.08.2019
18:43 #2 Antwort vom 7. August 2019 | 02:16 Von Status: Praktikant (532 Beiträge, 185x hilfreich) Falls mit der Arbeitsbescheinigung die für die Arbeitsagentur gemeint ist, muss man damit zum Sozialgericht, um eine Korrektur der Angaben zu erzwingen. Das Verfahren dort ist kostenlos, kann man selber ohne Anwalt machen. Die Erfolgsaussicht hängt davon ab, ob die Angaben
tatsächlich unrichtig sind (vor allem die über den Kündigungsgrund). Hier würde ich allerdings erstmal bei der Agentur eine Gegendarstellung abgeben. Wichtig: Ohne Arbeitsbescheinigung gibt es kein Arbeitslosengeld! -- Editiert von so475670-44 am 07.08.2019 02:20 #3 Antwort vom 7. August 2019 | 05:31 Von Status: Student (2498 Beiträge, 499x hilfreich) So ein Unsinn! Mumpitz! #4 Antwort vom 7. August 2019 | 07:56 Von Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich) Vielen Dank für die Antworte. Heute habe Ich einen Termin bei meinem Anwalt (Arbeitsrecht) #5 Antwort vom 7. August 2019 | 10:32 Von Status: Unbeschreiblich (25561 Beiträge, 4828x hilfreich) Die Arbeitsagentur hat dann nach § 159 SGB III zu entscheiden. Dein Anwalt weiß das. ist nur meine Meinung. #6 Antwort vom 7. August 2019 | 10:39 Von Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich) Nein, nicht die Sperrzeit, meinte den letzte
Paragraph:"...Wer mit den Arbeitgeber-Angaben nicht einverstanden ist, sollte – so Künkler – „umgehend auf eine Korrektur drängen". Andernfalls sehe die Arbeitsagentur die Angaben des früheren Chefs als korrekt an." „... Andernfalls sehe die Arbeitsagentur die Angaben des früheren Chefs als korrekt an." #7 Antwort vom 7. August 2019 | 12:04 Von Status: Unbeschreiblich (25561 Beiträge, 4828x hilfreich) Aber dein Anwalt wird dir erklären, was geht und was nicht. Es geht doch so: Verhaltensbedingte Kündigung--- AG füllt die Bescheinigung aus---Arbeitsagentur hat deinen Antrag auf ALG--- Im Bescheid steht *Sperrzeit* gem. § 159 (1 Nr.1) SGB III. Also 12 Wochen Sperrzeit. ist nur meine Meinung. #8 Antwort vom 7. August 2019 | 12:36 Von Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich) Ja, steht kein Chance gegen AG, aber der hat durchschnittliche Zeugnis vorgelegt: Verhältnis mit Mitarbeitern war vorbildlich und so was. #9
Antwort vom 7. August 2019 | 12:38 Von Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich) Keine Ahnung wer Künkler ist! Habe den Text von anderen Forum kopiert #10 Antwort vom 7. August 2019 | 13:00 Von Status: Unbeschreiblich (25561 Beiträge, 4828x hilfreich) Du verwechselst doch wohl Zeugnis und Kündigung. Wenn du heute vom Anwalt zurückkommst, bist du klüger. Und vergiss den Künkler. ist nur meine Meinung. #11 Antwort vom 7. August 2019 | 21:17 Von Status: Praktikant (532 Beiträge, 185x hilfreich) So ein Unsinn! Mumpitz! #12 Antwort vom 7. August 2019 | 22:40 Von Status: Student (2498 Beiträge, 499x hilfreich)
Wieso sollte er? Richtig ist aber, dass dem "Teilnehmer" wohl so einiges neu ist. Auch dieser ist selbstverständlich nicht
aufgehoben. Was die "Hinweise" aber mit meiner Antwort zu tun haben sollen, bleibt wohl Geheimnis des "Teilnehmers" - insgesamt halt eine typische so475670-44-Antwort. #13 Antwort vom 8. August 2019 | 00:20 Von Status: Praktikant (532 Beiträge, 185x hilfreich) Vielleicht sollte
man, bevor man vehement etwas bestreitet, sich erst einmal mit der Gesetzeslage vertraut machen und ordentlich subsumieren? -- Editiert von so475670-44 am 08.08.2019 00:25 -- Editiert von so475670-44 am 08.08.2019 00:26 -- Editiert von so475670-44 am 08.08.2019 00:27 #14 Antwort vom 8. August 2019 | 05:47 Von Status: Student (2498 Beiträge, 499x hilfreich) Das wurde von mir eben nicht behauptet. Vielmehr ließ sich so475670-44 dahingehend ein, dass vor dem Arbeitsgericht Gerichtskosten in jedem Falle anfallen. Genau
das ist - wie von mir richtig angeführt - falsch. Auch hier irrt - wie so oft - so475670-44. Im Falle des Unterliegens vor dem Sozialgericht muss der Versicherte sehr wohl seine eigene Kosten zahlen. so475670-44 verwechselt wieder einmal Begriffe
(Prozesskosten und Gerichtskosten). Es darf gefragt werden, ob so475670-44 der Diskussion folgen kann. #15 Antwort vom 8. August 2019 | 10:17 Von Status: Unbeschreiblich (25561 Beiträge, 4828x hilfreich)
ist nur meine Meinung. #16 Antwort vom 8. August 2019 | 11:29 Von Status: Praktikant (532 Beiträge, 185x hilfreich) @Anami: Danke, das frage ich mich nämlich auch gerade. Damit zurück auf die Sachebene. Ich habe den TE darauf hingewiesen, dass beim Arbeitsgericht, auch wenn er keinen Anwalt hat, trotzdem Gerichtskosten auf ihn zukommen können. Nämlich dann, wenn er den Prozess verliert. Was ist daran falsch? Ferner habe
ich angemerkt, dass bei einer Klage vor dem Sozialgericht für den (in der Sozialversicherung, hier die Arbeitslosenversicherung) Versicherten keine Gerichtskosten entstehen. Was ist daran falsch? Ein Nichteingehen auf diese Sachfragen oder weiteres Diskutieren zur Person bedeutet übrigens, die Richtigkeit der Aussagen anzuerkennen. #17 Antwort vom 8. August 2019 | 11:37 Von Status: Unbeschreiblich (25561 Beiträge, 4828x hilfreich) Wir sollten einfach warten, ob der TE sich noch äußert. ist nur meine Meinung. #18 Antwort vom 8. August 2019 | 18:08 Von Status: Praktikant (532 Beiträge, 185x hilfreich) @Anami: Sorry für das Missverständnis, damit warst weder du noch der TE gemeint. Wir sollten einfach warten, ob der TE sich noch äußert. Genau so. Zustimmung. Ja. #19 Antwort vom 8. August 2019 | 19:56 Von Status: Student (2498 Beiträge, 499x hilfreich) Nein, wir sollten vielmehr einige Sachen klarstellen, die so475670-44 - wieder einmal - durcheinander gebracht hat. Das ist schon frech! so475670-44 behauptet in Antwort #2, dass in jedem Falle, mithin unabhängig des Ausganges, Gerichtskosten für den Fragesteller anfallen. Das ist und bleibt falsch! Das ist nicht weniger unverfroren von so475670-44! In der genannten Antwort hat er behauptet, vor dem Sozialgericht entstünden dem Versicherten keine Verfahrenskosten (nicht Gerichtskosten). Das ist und bleibt ebenfalls falsch.
Im Falle des Unterliegens trägt er nämlich seine eigenen Kosten (Rechtsanwaltsgebühren etc.). Es ist schon bemerkenswert, in welcher Art und Weise - nicht nur hier - so475670-44 "diskutiert". Von der Qualität der Antworten einmal ganz zu schweigen. so475670-44 sollte erst einmal aufhören Tatsachen, die hier jeder einfach
oben nachlesen kann, zu verdrehen. -- Editiert von Ratsuchender@123net am 08.08.2019 19:58 #20 Antwort vom 8. August 2019 | 22:01 Von Status: Praktikant (532 Beiträge, 185x hilfreich) Es ist für den TE wohl hilfreicher, diese Nebendiskussion in
einem gesonderten Gesprächsfaden weiterzuführen. An dieser Stelle, in diesem Thread ist sie jedenfalls nicht zielführend. #21 Antwort vom 8. August 2019 | 22:11 Von Status: Student (2498 Beiträge, 499x hilfreich) Das hat mit einer
"Nebendiskussion" so gar nichts gemein. Es geht hier um einen Antwortenden, der sich berufen fühlt, überall irgendetwas zum besten zu geben, ohne jedoch sonderlich Ahnung hiervon zu haben. Wenn man denn darauf hinweist und richtig stellt, verdreht er die Tatsachen und empfiehlt, "die Nebendiskussion in einem gesonderten Gesprächsfaden fortzusetzen", ohne aber das Mindestmaß an Größe zu besitzen, die zahlreich gemachten Fehler einzugestehen. Das ist in meinen Augen ein unwürdiges,
armseliges Verhalten. Und jetzt?Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
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Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage. Was ist der Unterschied zwischen einem Arbeitszeugnis und einer Arbeitsbestätigung?Das Arbeitszeugnis ist mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszustellen. Das Arbeitszeugnis trägt das Datum des letzten Tages des Anstellungsverhältnisses. Die Arbeitsbestätigung ist ebenfalls mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszustellen und trägt das Datum des letzten Tages des Arbeitsverhältnisses.
Was versteht man unter einer Arbeitsbescheinigung?Name und Anschrift des Arbeitnehmers. Genaue Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat, wann es beendet wurde und – gegebenenfalls – wann es unterbrochen wurde. Welches Gehalt der Arbeitnehmer bezogen hat.
Wie bekomme ich meine Arbeitsbescheinigung?Wird die Arbeitsbescheinigung auf Papier oder online ausgestellt? Arbeitgeber können die Vorlage für die Arbeitsbescheinigung herunterladen, ausfüllen, auf Papier ausdrucken und per Post an die Arbeitsagentur senden – oder gleich ein Papierformular nutzen. Genauso ist die elektronische Übermittlung möglich.
Wie sieht ein Arbeitsbescheinigung aus?Wie sieht eine Arbeitsbescheinigung aus? Da durch die Arbeitsbescheinigung die Höhe der Leistungen an ehemalige Mitarbeiter*innen bestimmt wird, müssen die folgenden Daten in der Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber ausgefüllt werden: Persönliche Daten. Daten des Arbeitgebers und Lohnsteuermerkmale des Beschäftigten.
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