Hauptinhalt Der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz) unterliegt grundsätzlich nur der Arbeitslohn, der auf die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt. Besonderheiten können sich aus zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergeben. Show Bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern gilt die Einkommensteuer mit dem Lohnsteuerabzug grundsätzlich als abgegolten und die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist nicht notwendig. Hiervon abweichend wird in bestimmten Fällen eine Veranlagung durchgeführt (Veranlagung = Abgabe einer Einkommensteuererklärung und Erteilung eines Steuerbescheides durch das Finanzamt). Dies betrifft z. B. den Fall, dass beim Lohnsteuerabzug ein Freibetrag berücksichtigt wurde (z. B. Werbungskosten) und der Jahresarbeitslohn über einem bestimmten Grenzbetrag liegt (2020: 11.900 EUR, 2021: 12.250 EUR). Außerdem haben beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen (durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung), sofern sie Staatsangehörige eines EU- / EWR-Staates sind und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei einer Veranlagung werden grundsätzlich auch Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen, in die Berechnung der Einkommensteuer einbezogen (Progressionsvorbehalt). Weitere Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen finden Sie in der zugehörigen Anleitung. Formulare und Informationen
Wann unterliege ich noch der deutschen Lohnsteuer? Unterhält ein Arbeitnehmer keinen Wohnsitz in Deutschland, bezieht jedoch im Inland Arbeitslohn, dann ist er beschränkt steuerpflichtig. In diesen Fällen unterliegen der deutschen Steuerpflicht nur die inländischen Einnahmen, z.B. Zahlung der Bezüge vom LBV. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden in die Steuerklasse I eingereiht (Rechtsgrundlage § 38b Abs.1 S.2 Nr.1 b) Einkommensteuergesetz -EStG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein im Ausland ansässiger Arbeitnehmer auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig eingestuft werden. Dies bewirkt, dass familiengerechte Besteuerungsmerkmale berücksichtigt werden (z.B. Steuerklasse III, Kinder). Gleichzeitig ist er dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen im Ausland ansässige Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und in ihrer Person weitere Voraussetzungen erfüllen. Auch in diesen Fällen können familienbezogene Vergünstigungen gewährt werden (z.B. Steuerklasse III, Kinder). Was muss ich für meinen Lohnsteuerabzug vorlegen? Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten:
Seit dem 01.01.2020 nehmen Personen mit ausländischem Wohnsitz (beschränkt Steuerpflichtige) grundsätzlich am elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale-Verfahren (ELStAM-Verfahren) teil. Voraussetzung für die Teilnahme am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer (IdNr). Die Beantragung erfolgt mit dem „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (für Landesbedienstete/Beamtinnen und Beamte des Landes NRW: Finanzamt Düsseldorf-Süd).
Die Einbindung in das am ELStAM-Verfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn
Welcher Antrag für Sie in Frage kommt, kann Ihnen das für den Arbeitgeber zuständige Betriebsstättenfinanzamt (für
Landesbedienstete/Beamtinnen und Beamte des Landes NRW: Finanzamt Düsseldorf-Süd) mitteilen. Muss ich jedes Jahr diese Bescheinigung einreichen? Wie ist das weitere Verfahren? Nach Vorlage der Steueridentifikationsnummer werden Sie bei ELStAM (= Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) angemeldet; dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Von ELStAM wird aktuell nur die Steuerklasse 1 zurück gemeldet. Sollten keine weiteren Steuerabzugsmerkmale vorliegen, dann benötigen wir in den Folgejahren keine weiteren Bescheinigungen mehr. Sollen weitere Steuerabzugsmerkmale berücksichtigt werden, dann ist die Bescheinigung des Betriebsstättenfinazamtes vorzulegen. Nach Ablauf der Bescheinigung reichen Sie uns bitte unaufgefordert eine neue Bescheinigung ein. Das ELStAM-Verfahren entbindet Sie nicht von der Verpflichtung eine Adressänderung dem Betriebsstättenfinanzamt und Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen. Was ist Bescheinigung für beschränkt Einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer?Arbeitnehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer), wird eine Bescheinigung über die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden persönlichen Be- steuerungsmerkmale ausgestellt.
Wie beantrage ich beschränkte Steuerpflicht?Ab 01.01.2020 entfällt für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer die Notwendigkeit, die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug („Steuerklasse 1“) jährlich neu zu beantragen. (Deutsche) Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) genügt! Der deutsche Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer in der ELSTAM Datenbank an.
Wo bekomme ich eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug her?Auf der Lohnsteuerkarte sind alle Daten, die für den Lohnsteuerabzug relevant sind, eingetragen. Da es keine Lohnsteuerkarten in Papierform mehr gibt, können Sie eine Bescheinigung beim Finanzamt beantragen, damit der Lohnsteuerabzug vorgenommen werden kann.
Wann Antrag auf beschränkte Steuerpflicht?Die beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben, noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, jedoch bestimmte inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG beziehen.
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