Wie fülle ich Antrag des Versicherten für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes aus?

04.01.2009

Blauer Schein fürs kranke Kind: Was beim Antrag zu beachten ist

Laut Gesetz hat jeder Elternteil bei einer ärztlich bescheinigten Krankheit seines Kindes Anspruch auf 10 Tage Freistellung von der Arbeit zur Betreuung seiner Kinder. Aber der Arbeitgeber ist nicht zur Fortzahlung des Lohns verpflichtet. Einen Teil des fehlenden Geldes erstatten Krankenkassen - über das so genannte Kinderpflege-Krankengeld…

Wenn das Kind krank ist, dürfen Mama oder Papa zu Hause bleiben: Laut Gesetz muss jeder Elternteil in solchen Fällen von seinem Arbeitgeber für zehn Tage im Jahr freigestellt werden. Allerdings ist der Chef dann nicht zur Weiterzahlung des Lohns verpflichtet. Einen Teil des fehlenden Geldes können sich Eltern aber von der Krankenkasse wiederholen - über das so genannte Kinderpflege-Krankengeld, wie Christine Göpner-Reinecke vom AOK Bundesverband in Berlin sagte.

Dafür bekommen sie beim Kinder- und Jugendarzt ein blaues Antragsformular. Das sieht nicht nur anders aus als der bekannte gelbe Krankenschein, es gelten auch andere Vorgaben. „Anders als beim Krankenschein gelten für den blauen Schein keine Abgabefristen“ sagte AOK-Sprecherin Göpner-Reinecke. Der Arbeitgeber sollte aber noch am selben Tag vom Fehlen zumindest telefonisch unterrichtet werden. Doch egal, wann der Antrag bei der Krankenkasse eingeht: Sie zahlt vom Tag der Erkrankung des Kindes an, den der Arzt in das Formular eingetragen hat.

Auf dem blauen Antragsformular muss der Arzt bescheinigen, dass das Kind wegen seiner Erkrankung eine Betreuung benötigt. Auf der Rückseite geben die Eltern die eigene Kontonummer an und müssen unter anderem Angaben zum bisherigen Bezug von Kinderpflege-Krankengeld machen. Danach geht das Formular im Original an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber muss von dem Antrag nur informiert werden, die Eltern können aber auch eine Kopie schicken.

Das Kinderpflege-Krankengeld beträgt 70% der Bruttoeinkünfte des Antragstellers, maximal aber 90% des Netto-Entgelts. „Vom gezahlten Krankengeld werden außerdem noch die Versichertenanteile für die Renten, die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen“, erläutert Göpner-Reinecke. „Ein Krankenkassenbeitrag fällt in dieser Zeit nicht an.“ Gezahlt wird nur bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Kindes, und auch nur, wenn der beantragende Elternteil und das Kind gesetzlich krankenversichert sind. Wer zwei Kinder hat, dem stehen jeweils 10 Tage pro Kind im Jahr zu. Bei Eltern mit mehr Kindern ist der Anspruch auf 25 Tage pro Jahr erhöht.

Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 Tage pro Jahr und Kind. Bei mehreren Kindern sind maximal 50 Tage im Jahr vorgesehen. Elternteile können ihren Anspruch auch auf den Partner übertragen. „Das geht allerdings nur in Absprache mit der Krankenkasse und dem Arbeitgeber“, so Göpner-Reinecke.

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Aktueller Hinweis:

So beantragen Sie Kinderkrankengeld bei Ausfall der Kinderbetreuung während der Corona-Pandemie

Sie erreichen unsere Spezialisten zum Thema Kinderkrankengeld montags bis donnerstags von 8 bis 18 Uhr sowie freitags von 8 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 040 - 46 06 61 45 10.

aok.deLeistungen & Services...Leistungen für Kinder & Familien

Dies ist eine Leistung der folgenden AOKs:

  • AOK Baden-Württemberg
  • AOK Bayern
  • AOK Bremen/Bremerhaven
  • AOK Hessen
  • AOK Niedersachsen
  • AOK Nordost
  • AOK NordWest
  • AOK PLUS
  • AOK Rheinland/Hamburg
  • AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
  • AOK Sachsen-Anhalt

Ihr Kind ist krank und Sie sind berufstätig? Dann haben Sie als AOK-Versicherter Anspruch auf Kinderkrankengeld. Hier erfahren Sie, wie und unter welchen Voraussetzungen Sie Kinderkrankengeld beantragen können.

Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld

Auch im Jahr 2022 stehen für die Betreuung des Kindes wegen der andauernden Pandemie mehr Kinderkrankentage zur Verfügung. Demnach erhalten:

  • Elternpaare pro Elternteil und Kind 30 Tage
  • Alleinerziehende 60 Tage pro Kind
  • Paare und Alleinerziehende mit zwei Kindern können maximal 120 Tage beantragen.
  • Bei mehr als zwei Kindern erhöht sich der Anspruch auf höchstens 130 Tage pro Elternpaar oder Alleinerziehendem.

Der erweiterte zeitliche Anspruch gilt für das gesamte Kalenderjahr 2022.

Wenn Ihr Kind krank ist, reichen Sie bitte den sogenannten Kinderkrankenschein bei Ihrer AOK ein, den Sie als Eltern von Ihrem Kinderarzt erhalten.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

  • Die AOK zahlt Ihnen bis zu 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoverdienstes (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Es sind sogar 100 Prozent, sofern Sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Krankengeldbezug Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten haben. Die Höhe der Einmalzahlungen ist dabei nicht wichtig.
  • Das Kinderkrankengeld darf jedoch 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen (2022: 112,88 Euro).
  • Vom ermittelten Kinderkrankengeld werden gegebenenfalls noch Beiträge für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Während Sie Kinderkrankengeld beziehen, sind Sie beitragsfrei bei uns krankenversichert.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Wenn Sie Ihr krankes Kind betreuen, können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen. Während dieser Zeit haben berufstätige Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Folgende Voraussetzungen gelten:

  • Sie sind berufstätig und haben selbst Anspruch auf Krankengeld.
  • Ihr Kind ist gesetzlich versichert.
  • Es gibt im Haushalt keine andere Person, die Ihr Kind pflegen kann.
  • Sie haben eine Bescheinigung vom Arzt, dass Ihr Kind aufgrund einer Krankheit betreut werden muss. Diese Bescheinigung ist bei einer pandemiebedingten Betreuung nicht notwendig.
  • Ihr Kind ist nicht älter als elf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen.

Corona-Pandemie: Erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld

Mit der Sonderregelung haben Sie zunächst auch weiterhin einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Ihr Kind auch ohne direkte Erkrankung pandemiebedingt zu Hause betreut werden muss, weil

  • Schulen oder Kitas geschlossen sind,
  • das Kind in Quarantäne muss,
  • die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben ist,
  • die Eltern behördlich dazu aufgefordert sind, ihr Kind zu Hause zu betreuen,
  • Schul- oder Betriebsferien aufgrund des Infektionsschutzes angeordnet oder verlängert werden.

Der erweiterte Anspruch auf Kinderkrankengeld aus den oben genannten pandemiebedingten Gründen gilt vorerst bis zum 23. September 2022.

Muss Ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreut werden, können Sie die Leistung direkt bei Ihrer AOK beantragen.

Kinderkrankengeld beantragen

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Um das Kinderkrankengeld zu beantragen, erhalten Sie von Ihrem Kinderarzt den Kinderkrankenschein ...

Welche zusätzlichen Leistungen bietet meine AOK beim Kinderkrankengeld?

Die Angebote der AOK unterscheiden sich regional. Mit der Postleitzahl Ihres Wohnorts können wir die für Sie zuständige AOK ermitteln und ihnen zusätzliche Leistungen und regionale Informationen zum Thema Kinderkrankengeld anzeigen.

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Wie füllt man ärztliche Bescheinigung?

Es bescheinigt, dass Dein Kind zuhause betreut werden muss. Auf der Vorderseite stehen die Daten Deines Kindes und die Dauer der Erkrankung. Auf der Rückseite musst Du Deine Daten eintragen, wie Name und Anschrift, Dein Geburtsdatum, Deine Versichertennummer (nicht die des Kindes) und Bankverbindung.

Wie stelle ich den Antrag auf Kinderkrankengeld?

Füllen Sie den Antrag Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus. Fügen Sie einen Nachweis der Schule oder Kita bei. Reichen Sie den Antrag zusammen mit dem Nachweis und eventuell weiteren erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein. Die Krankenkasse prüft Ihren Antrag und überweist Ihnen Ihr Kinderkrankengeld.

Werden Kinder beim Krankengeld berücksichtigt?

Damit ergibt sich in der Regel ein Abzug von 12,025 % bei Krankengeldempfängern, die unter 23 Jahre alt sind oder Kinder haben, bzw. von 12,20 % bei kinderlosen Empfängern ab dem 23. Geburtstag.

Wie melde ich mich krank wenn mein Kind krank ist?

Beim Bezug von Kinderkrankengeld ist ansonsten die oberste Regel: Du musst ein ärztliches Attest über Erkrankung und Betreuungsbedarf des Kindes bei der Krankenkasse vorlegen. Dieses muss bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung ausgestellt sein – anders als bei eigenen Krankmeldungen des Arbeitnehmers.