Abrechnung gruppe und entgeltgruppe ist das gleiche

Warum es mit Bewerbungen im öffentlichen Dienst nicht klappt, ist natürlich aus der Distanz nicht zu beurteilen. Aber ein Grund könnte sein, dass Du Dich auf Stellen bewirbst, die nicht in der für Deinen Abschluss vorgesehenen Entgeltgruppe liegen.

Wir achten bei Ausschreibungen auf allerlei:

  • Passt es fachlich?
  • Gefallen mir die Tätigkeiten?
  • Fühle ich mich den Anforderungen gewachsen?
  • Ist der Job an einem Ort, der für mich (und meine Partner*in) in Ordnung ist?
  • Kann ich vom Gehalt leben?

Und das alles ist wichtig, ohne Frage. Ein weiteres wichtiges Detail bei Ausschreibungen im öffentlichen Dienst ist:

  • Passt die Entgeltgruppe zu meiner Qualifikation?

Die Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst drehen sich nicht nur um das Gehalt, Sonderzahlungen und Vermögenswirksame Leistungen, sondern auch um die Kopplung der Entgeltgruppe an die Qualifikation. Die TVöD-Tabellen kennen die Entgeltgruppen 1-15. Die Gruppen sind jeweils für bestimmte Ausbildungs- bzw. Qualifikationsvoraussetzungen vorgesehen. Für Absolvent*innen der Geistes- und Kulturwissenschaften kommen in der Regel folgende Gruppen in FrageN.

  • 9b-12 für Bachelor-Absolvent*innen und Absolvent*innen (Diplom, Master) von FH-Studiengängen,
  • 13-15 für Masterabsolvent*innen und Promovierte bzw. Absolventinnen wissenschaftlicher Studiengänge.

Die Eingruppierung der zu besetzenden Stelle steht in der Ausschreibung, z.B. aktuell:

Diese Entgeltgruppen sind tarifrechtlich relevant. Zwar besteht beim Arbeitgeber ein gewisser Ermessensspielraum; es ist z.B. nicht völlig unmöglich, dass sich ein*e Masterabsolvent*in in einem Bewerbungsverfahren auf eine E11-Stelle durchsetzt. Aber es ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus ist es auch nicht in unserem Sinne (persönlich vielleicht schon, aber qualifikationsstrategisch nicht, und immerhin mussten die Gruppen mit der Hochschulreform und den damit neu auftauchenden Bachelors neu gefasst werden). Es sollen sowohl genügend angemessene Stellen für BA-Absolvent*innen verfügbar sein sollen, ohne dass die Sorge besteht, gegen Mitbewerber*innen mit Master sowieso keine Chance zu haben. Es sollen weiterhin adäquate Stellen für MA-Absolvent*innen ausgeschrieben werden, sowohl hinsichtlich der Stellenanforderung als auch hinsichtlich des Schutzes der Qualifikation. Es könnte sonst ja auch eine schlichte Rechnung greifen, die der Idee folgt: “Wenn die Master auch die E11-Stellen nehmen, schreiben wir einfach nur noch so aus, dann sparen wir eine Menge Geld.” (Okay, die Lösung ist nun mitunter: “Dann schreiben wir E13 eben in Teilzeit aus”, das macht letztlich das gleiche Gehalt.)

Manchmal sind die Eingruppierungen und die Anforderungen an den Abschluss für Einsteiger*innen auch etwas schwammig, z.B. hier: Stellensuche | Detailinformationen (interamt.de), Volkshochschule des Landkreises Schaumburg: Pädagogischer Mitarbeiter / Pädagogische Mitarbeiterin (m/w/d) „Gesellschaft / Kultur / Gesundheit“ (bis E11 TvöD) … “Voraussetzungen: Abgeschlossenes (Fach-)Hochschulstudium (Dipl./Bachelor/Master)”. Hier wäre also denkbar: FH-Dipl., -Bachelor, -Master und Uni-Bachelor. Eher nicht: Uni-Master.

Es ist darum zu empfehlen, auf die Entgeltgruppe zu achten und die passende zum Abschluss zu wählen. Oder gut zu begründen, warum die Abweichung in Kauf genommen wird. Falls es zu Absagen kam – es könnte daran gelegen haben, dass sich ein*e MA auf eine E9, eine BA auf eine E14 beworben hat.

Mit der Tarifeinigung vom 2. März 2019 wurde die „Aufspaltung“ der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b zum 1. Januar 2019 vereinbart. Da die Redaktionsgespräche der Tarifparteien eine gewisse Zeitdauer in Anspruch genommen haben, sind die Tarifverträge erst im September 2019 in Kraft getreten. Die Umsetzung dieses Punktes der Tarifeinigung erfolgt an der Universität Göttingen nunmehr mit der Abrechnung Dezember 2019.

Überleitung aus der großen E9

Beschäftigte, die bisher der „regulären“ Entgeltgruppe 9 (große E9) zugeordnet waren, sind gemäß § 29b Absatz 1 TVÜ-Länder ab 1. Januar 2019 automatisch in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet. Die Zuordnung zu den einzelnen Stufen erfolgt stufengleich und unter Mitnahme der bereits in der Stufe verbrachten Zeit. Die betroffenen Beschäftigten werden hierzu über die Entgeltabrechnung informiert, die einen entsprechenden Zusatz erhält.

Überleitung aus der kleinen E9

Beschäftigte, die bisher der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 mit ehemaligen Arbeitertätigkeiten zugeordnet waren, sind ab 1. Januar 2019 automatisch in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Die Zuordnung ergibt sich aus der Tabelle in § 29b Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder. Sie unterstellt (unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen), dass die am 31. Dezember 2018 in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 erreichte Stufe einschließlich der in der Stufe verbrachten Zeit tatsächlich im Arbeitsverhältnis zurückgelegt worden ist. Mit dieser (im Einzelfall ggf. fiktiven) Zeitspanne werden die Beschäftigten der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 9a zugeordnet. Verbleibende Restzeiten werden auf die Laufzeit in dieser Stufe angerechnet.

Beschäftigte, die bisher der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 mit ehemaligen Angestelltentätigkeiten zugeordnet waren, sind ab 1. Januar 2019 automatisch in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Die Zuordnung ergibt sich aus der Tabelle in § 29b Absatz 3 Satz 2 TVÜ-Länder. Danach werden die Beschäftigten für die Überleitung auf Basis der am 31. Dezember 2018 geltenden Entgelttabelle derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens das gleiche Tabellenentgelt wie bisher erhalten. Die in der bisherigen Stufe bereits verbrachte Zeit wird auf die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9a angerechnet.

Hierbei gibt es eine Besonderheit: Beschäftigte, die in der bisherigen Stufe 3 der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 bereits mindestens vier Jahre verbracht haben, werden unmittelbar der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a zugeordnet, in der sie die volle Stufenlaufzeit zurücklegen müssen. Die Stufenlaufzeit beginnt in diesen Fällen am 01.01.2019.

Beschäftigte, die in der bisherigen Stufe 4 der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 bereits mindestens fünf Jahre verbracht haben und hier den Erhöhungsbetrag erhalten, werden der Stufe 6 (Endstufe) zugeordnet.

Diejenigen Beschäftigten, die aus der kleinen E9 in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet sind, werden über das Ergebnis der Überleitung noch einmal mit gesondertem Schreiben informiert.

Einstellungen/Höhergruppierungen vom 1. Januar 2019 bis zur Umsetzung der Tarifeinigung

Sofern Beschäftigte ab dem 1. Januar 2019 (vorläufig) in die Entgeltgruppe 9 eingestellt oder in die Entgeltgruppe 9 höhergruppiert wurden, handelt es sich nicht um einen Fall der Überleitung, sondern um eine korrigierende Eingruppierung und Stufenfestsetzung.

Die Höhe und die Zusammensetzung des Ihnen nunmehr zustehenden Entgeltes entnehmen Sie bitte dem Ihnen zugehenden Abrechnungsblatt.