Wer sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheidet, muss gesetzliche Regelungen und Fristen einhalten. Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland zwar rechtswidrig, aber unter bestimmten Voraussetzungen straffrei. Show
Die RechtslageEin Schwangerschaftsabbruch ist nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich rechtswidrig. Er bleibt aber auf Grundlage der sogenannten Beratungsregelung unter bestimmten Bedingungen straffrei. Außerdem ist ein Schwangerschaftsabbruch auf Grundlage einer medizinischen oder einer kriminologischen Indikation möglich. Dann ist er nicht rechtswidrig.
Die BeratungsregelungNach der Beratungsregelung (§ 218a Abs. 1StGB und §§ 5 ff. Schwangerschaftskonfliktgesetz) bleibt der Schwangerschaftsabbruch unter folgenden Bedingungen straffrei:
Aufgrund der Corona-Pandemie kann es sein, dass Beratungsstellen nur eingeschränkt arbeiten können. Wenn ein Gespräch in der Beratungsstelle nicht möglich ist, wird eine Schwangerschaftskonfliktberatung über digitale Medien oder per Telefon angeboten. Der Beratungsschein wird dann ausnahmsweise zum Beispiel per Post zugesendet oder persönlich abgeholt. Erkundigen Sie sich vorab telefonisch oder per E-Mail bei Beratungsstellen in Ihrer Nähe, wie die Regelungen und Schutzmaßnahmen vor Ort sind. Dies ist besonders dann wichtig, wenn Sie Symptome einer Corona-Infektion haben, wegen COVID-19 in häuslicher Isolierung sind oder als Kontaktperson unter Quarantäne stehen. Es ist aufgrund der Corona-Pandemie auch möglich, dass es in einzelnen Kliniken und Arztpraxen, die Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich anbieten, zu Engpässen bei der Terminvergabe kommt. In dieser monatlich aktualisierten Liste können Sie nach weiteren Ärztinnen und Ärzten, Kliniken und Einrichtungen suchen, die Abbrüche durchführen.
Die medizinische IndikationBesteht eine medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch, ist er nicht rechtswidrig (§ 218a Abs.2 StGB). Voraussetzung dafür ist, dass die Ärztin oder der Arzt zu der Einschätzung gelangt, dass die Schwangerschaft eine schwere Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren bedeutet und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. Zu dieser Einschätzung kann eine Ärztin oder ein Arzt zum Beispiel kommen, wenn eine pränataldiagnostische Untersuchung ergibt, dass mit einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung des Kindes zu rechnen ist und die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau durch das Austragen der Schwangerschaft ernsthaft gefährdet wäre. Zwischen der Mitteilung der ärztlichen Diagnose und der schriftlichen Indikationsstellung müssen drei volle Tage liegen, es sei denn, das Leben der Schwangeren ist in unmittelbarer Gefahr. Vor der Ausstellung der medizinischen Indikation muss die Schwangere ärztlicherseits über die medizinischen Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs beraten und über die Möglichkeit einer psychosozialen Beratung informiert werden. Ärztin oder Arzt sind verpflichtet, der Schwangeren auf ihren Wunsch hin Kontakte zu Beratungsstellen zu vermitteln. Die Schwangere muss, wenn ihr die ärztliche Indikation ausgehändigt wird, der Ärztin oder dem Arzt schriftlich bestätigen, dass sie ärztlich beraten und auf die Möglichkeit der Beratung durch weitere Stellen hingewiesen wurde. Ein Schwangerschaftsabbruch mit medizinischer Indikation ist – anders als bei der Beratungsregelung – auch nach der zwölften Woche nach Empfängnis (14. Woche nach dem ersten Tag der letzten Regel) straffrei möglich. Der Schwangerschaftsabbruch darf nicht von der Ärztin oder dem Arzt vorgenommen werden, der oder die die Indikation ausgestellt hat.
Die kriminologische IndikationDurch die kriminologische Indikation (§ 218a Abs.3 StGB) ermöglicht der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch, wenn nach ärztlicher Einschätzung dringende Gründe dafür sprechen, dass die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch entstanden ist. Für alle Mädchen, die vor Vollendung des 14. Lebensjahres schwanger werden, gilt immer eine kriminologische Indikation. Bei der kriminologischen Indikation gibt es keine Beratungspflicht, allerdings einen Anspruch auf Beratung, falls die Schwangere dies wünscht. Seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als zwölf Wochen (14 Wochen nach dem ersten Tag der letzten Regel) vergangen sein. Der Schwangerschaftsabbruch darf nicht von dem Arzt oder der Ärztin vorgenommen werden, der oder die die Indikation ausgestellt hat.
Weitergehende Straflosigkeit der SchwangerenDie Schwangere bleibt zudem straflos, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach einer Beratung durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen sind. In diesem Fall bleibt die Schwangere straflos, andere Beteiligte können sich dagegen strafbar machen (Straflosigkeit der Schwangeren nach § 218a Absatz 4 Satz 1 StGB). |