Was passiert wenn man keinen datenschutzbeauftragten hat

Das Wichtigste zur Datenschutzverletzung in Kürze

  • Die Sanktionen, die ein Verstoß gegen den Datenschutz nach sich ziehen kann, richten sich maßgeblich nach den Angaben im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Ab Mai 2018 sind zudem für alle EU-Mitgliedstaaten die Strafen verbindlich, die die Datenschutz-Grundverordnung vorsieht.
  • Die Datenschutz-Grundverordnung sieht bei einem Verstoß gegen den Datenschutz Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder aber bis 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens vor.
  • Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz kann derzeit noch zu einem Bußgeld bis 300.000 Euro führen oder gar zu einer bis zu zweijährigen Freiheitsstrafe. Die hierin enthaltenen Sanktionen werden mit der Neuerung auf wenige Delikte eingeschränkt.

Bußgeldrechner: DSGVO-Verstöße

Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen den Datenschutz?

Was passiert wenn man keinen datenschutzbeauftragten hat
Ein Verstoß gegen den Datenschutz kostet: Schadensersatz-Ansprüche, Geldbußen, Geldstrafen oder gar Freiheitsstrafen können die Folge sein.

  • Bußgeldrechner: DSGVO-Verstöße
  • Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen den Datenschutz?
    • Verstoß gegen den Datenschutz – Konsequenzen gemäß Bundesdatenschutzgesetz
    • Neues Bundesdatenschutzgesetz
  • Wie können Sie einen Verstoß gegen den Datenschutz melden?

Mit Wirkung zum 28. Mai 2018 wird die Datenschutz-Grundverordnung für alle Mitgliedsländer verbindlich. Anders als bei anderen Datenschutzrichtlinien bedarf es nicht erst der Übertragung in nationales Recht. Bis zum Ablauf dieser Frist gelten die EU-Datenschutzrichtlinie und die bisherigen nationalen Datenschutzgesetze übergangsweise noch in ihrer alten Form.

Bei der Betrachtung, welche Sanktionen ein Datenschutzverstoß zur Folge haben kann, ist mithin auch diese Differenz zu berücksichtigen und einander gegenüberzustellen.

Verstoß gegen den Datenschutz – Konsequenzen gemäß Bundesdatenschutzgesetz

Die derzeit noch aktuelle Fassung des Bundesdatenschutzgesetzesbefasst sich in den §§ 43, 44 mit den Sanktionen, die ein Verstoß gegen den Datenschutz je nach Ausgestaltung zur Folge haben kann. Wichtig ist dabei, dass nicht jeder Verstoß gegen den Datenschutz ins Strafrecht hineinfällt. Unterschieden wird nämlich zwischen Ordnungswidrigkeiten (§ 43 BDSG) und Straftaten (§ 44 BDSG). Die Paragraphen enthalten jeweils einen umfassenden Katalog von entsprechend sanktionierten Verstößen.

Was passiert wenn man keinen datenschutzbeauftragten hat
Datenschutz: Der Missbrauch personenbezogener Daten kann nach BDSG Bußgelder bis 300.000 Euro mit sich bringen.

Bei den Ordnungswidrigkeiten wird zwischen zwei Bußgeldstufen differenziert:

  • bis zu 50.000 Euro Bußgeld kann z. B. ein folgender Verstoß gegen den Datenschutz nach sich ziehen: Verstoß gegen die Meldepflicht, die Auskunftspflicht, die Zweckbindung oder unzulässige Erhebung von personenbezogenen Daten entgegen den Willen des Betroffenen.
  • bis zu 300.000 Euro Bußgeld sieht das BDSG z. B. in den folgenden Fällen vor: unbefugte Datenerhebung von nicht allgemein zugänglichen personenbezogenen Daten, Erschleichung einer Datenübermittlung, Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken trotz Widerruf des Betroffenen, Verstoß gegen die Informationspflicht bei Kenntnis unrechtmäßiger Datenerhebung.

Ein vorsätzlicher Verstoß nach § 43 Absatz 2 BDSG hingegen kann strafrechtlich relevant sein, wenn dieser in der Absicht der Bereicherung oder gegen Entgelt erfolgte: Dann kann der Verstoß gegen Datenschutz eine empfindliche Strafe nach sich ziehen: eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Neues Bundesdatenschutzgesetz

Mit Wirksamkeit der Datenschutz-Grundverordnung müssen alle nationalen Gesetze auf die jeweiligen Bestimmungen entsprechend zugeschnitten werden. Obwohl es dabei keiner separaten Übertragung in nationales Recht bedarf, müssen die Einzelgesetze dennoch derart umformuliert werden, dass sie den Bestimmungen in der DSGVO nicht zuwiderlaufen. Sie dürfen Sie lediglich ergänzen.

Im neuen BDSG werden mithin auch die Bußgeld- und Strafvorschriften entsprechend abgewandelt. Ein direkter Bezug zu den betreffenden Passagen der DSGVO wird hergestellt. Die Regelungen sind dann auf insgesamt drei Paragraphen verteilt (§§ 41 bis 43 BDSG). Diese ergänzen dabei nur die DSGVO und sind bezogen auf den Katalog an Verstößen umfassend gekürzt.

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Ein Datenschutzverstoß kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Bei einem Verstoß gegen den Datenschutz werden die Strafen gemäß (neuem) BDSG zum Teil sogar angehoben:

  1. Die wissentliche, gewerbsmäßige und unberechtigte Weitergabe zahlreicher personenbezogener Daten kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe zur Folge haben. Beim Erschleichen von Daten oder unberechtigter und entgeltlicher Datenverarbeitung bleibt der derzeitige Strafrahmen bestehen.
  2. Die Geldbuße bei einem ordnungswidrigen Verstoß wurde auf 50.000 Euro gedeckelt. Betrachtet werden ab Mai 2018 dabei aber nur noch zwei Tatbestände gesondert: der Verstoß gegen das Auskunftsrecht sowie die nicht rechtzeitige Unterrichtung des Betroffenen.

Die Streichung von Delikten aus dem BDSG bedeutet aber nicht, dass ab Wirksamkeit des neuen Entwurfs nur noch diese sanktioniert werden können. Vielmehr verdankt sich dies der Tatsache, dass die meisten anderen zuvor geführten Verstöße nunmehr in die DSGVO aufgenommen wurden. In dieser sind eigens Strafen für einen Verstoß gegen den Datenschutz vorgesehen.

Welcher Verstoß gegen den Datenschutz mit Wirksamkeit der Datenschutz-Grundverordnung sanktioniert wird, ergibt sich aus Artikel 83 DSGVO. Hierin sind zudem Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro bzw. bis zu 4 Prozent des weltweiten Unternehmensumsatzes festgelegt. Diese können nur in Ausnahmefällen unterschritten werden (etwa bei natürlichen Personen und einem Verstoß gegen den Datenschutz durch Mitarbeiter).

Wie können Sie einen Verstoß gegen den Datenschutz melden?

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Datenschutz: Einen Verstoß melden können Sie stets beim zuständigen Datenschutzbeauftragten.

Haben Sie Kenntnis von einem Datenschutzverstoß erhalten? Können Sie z. B. auch die Verletzung vom Datenschutz durch andere Arbeitnehmer jemandem melden? Oder wie können Sie sich gegen einen Verstoß gegen den Datenschutz durch den Arbeitgeber wehren?

Egal ob bezogen auf den Datenschutz in Behörden, im Internet, bei Vertragspartnern, in Behörden usf.: Der richtige Ansprechpartner ist in all diesen Fällen regelmäßig der zuständige Datenschutzbeauftragte. Ein solcher muss sowohl auf Landesebene, im Bund als auch in datenverarbeitenden Unternehmen bestellt werden. Gegenüber diesem können Sie eine entsprechende Anzeige etwa wegen der unberechtigten Weitergabe persönlicher Daten oder anderer Datenschutzverletzungen einbringen.

Sie können sich ggf. auch an die Polizei wenden, wenn Sie eine Anzeige wegen einer Datenschutzverletzung aufgeben wollen, sofern dabei etwa auch strafrechtliche Aspekte berührt werden (z. B. Verstoß gegen ein besonderes Berufsgeheimnis). Die Ermittlungsbehörden werden in der Regel dann diesem Verdacht nachgehen und bei Bestätigung entsprechende Konsequenzen ziehen.

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