Wohin werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt?

Die knapp­schaft­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung

Gut zu wis­sen

Diese Fragen stellen sich immer: Welcher Rentenversicherungsträger ist für die neue Mitarbeiterin oder den neuen Mitarbeiter zuständig?  

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für eine Vielzahl von Menschen in Fragen ihrer sozialen Absicherung im Alter zuständig.

Das sind Arbeitnehmer, die

  • in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
  • ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten, oder
  • bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen oder
  • bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind. Speziell für diese Beschäftigten ist entscheidend, dass für sie vor Aufnahme der neuen Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.

Das sind die wichtigen Rechengrößen 2022:

BeitragHöhe des BeitragsArbeitgeber15,4 %Arbeitnehmer9,3 %Insgesamt24,7 %

BeitragsbemessungsgrenzeWestOst- jährlich103.800,00 Euro100.200,00 Euro- monatlich8.650,00 Euro8.350,00 Euro- kalendertäglich288,33 Euro278,33 Euro

Auf die­ser Sei­te fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu der Fra­ge, wor­in der So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag bzw. SV-Bei­trag be­steht, wer den So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag be­rech­nen und ab­füh­ren muss und wann und wie dies zu ge­sche­hen hat.

Au­ßer­dem fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, wie sich der Ge­samt­ver­si­che­rungs­bei­trag kon­rket be­rech­net, wie sich die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen in den ver­schie­de­nen Zwei­gen der So­zi­al­ver­si­che­rung auf den SV-Bei­trag aus­wir­ken und wel­che Um­la­gen und Bei­trä­ge zur ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung der Ar­beit­ge­ber zu tra­gen hat. Schließ­lich wird er­klärt, wie die die So­zi­al­ab­ga­ben in der sog. Gleit­zo­ne be­rech­net wer­den.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Der So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag oder kurz: SV-Bei­trag be­steht aus Beiträgen

Die ins­ge­samt auf­zu­brin­gen­den So­zi­al­ab­ga­ben um­fas­sen nicht nur die­se Beiträge, die im Prin­zip hälf­tig vom Ar­beit­ge­ber und vom Ar­beit­neh­mer auf­zu­brin­gen sind, son­dern darüber hin­aus Zah­lun­gen, für die al­lein der Ar­beit­ge­ber auf­kom­men muss. Da­bei han­delt es sich um

  • die Um­la­ge U1 als Ab­si­che­rung für Lohn­fort­zah­lungs­kos­ten, die auf Grund­la­ge die­ser Um­la­ge von der Kran­ken­kas­se teil­wei­se er­stat­tet wer­den,
  • die Um­la­ge U2 als Ab­si­che­rung für Mut­ter­schutz­auf­wen­dun­gen, die auf Grund­la­ge die­ser Um­la­ge von der Kran­ken­kas­se er­stat­tet wer­den,
  • die In­sol­venz­geld­um­la­ge, teil­wei­se Um­la­ge U3 ge­nannt, mit der die Auf­wen­dun­gen der Ar­beits­an­gen­tur für das In­sol­venz­geld fi­nan­ziert wer­den.

Der Ar­beit­ge­ber muss die den So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag be­rech­nen und abführen, da nur er dafür nach dem Ge­setz ver­ant­wort­lich ist. Er ist der al­lei­ni­ge Bei­trags­schuld­ner. Der Ar­beit­neh­mer kann da­her, von sel­te­nen Aus­nah­men ab­ge­se­hen, nicht auf Zah­lung des So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags in An­spruch ge­nom­men wer­den.

Der Ar­beit­neh­mer ist zwar nicht da­zu ver­pflich­tet, an der Be­rech­nung und Abführung der So­zi­al­ab­ga­ben ak­tiv mit­zu­wir­ken. Er hat al­ler­dings die Pflicht, ei­nen vom Ar­beit­ge­ber be­rech­ne­ten Ab­zug von sei­nem Brut­to­lohn zu dul­den. Außer­dem muss er es dul­den, dass der auf ihn ent­fal­len­de An­teil am So­zi­al­bei­trag an die Ein­zugs­stel­le wei­ter­ge­lei­tet bzw. ab­geführt wird. Da­zu heißt es in § 28g Satz 1 und 2 Vier­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB IV):

"Der Ar­beit­ge­ber (...) hat ge­gen den Beschäftig­ten ei­nen An­spruch auf den vom Beschäftig­ten zu tra­gen­den Teil des Ge­samt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags. Die­ser An­spruch kann nur durch Ab­zug vom Ar­beits­ent­gelt gel­tend ge­macht wer­den."

Der An­spruch des Ar­beit­ge­bers auf Vor­nah­me ei­nes Ab­zugs vom Lohn be­ruht auf der ge­setz­li­chen Pflicht des Ar­beit­neh­mers, sich am SV-Bei­trag, d.h. an den Beiträgen zur Ar­beits­lo­sen-, Kran­ken-, Pfle­ge- und Ren­ten­ver­si­che­rung (im Prin­zip) hälf­tig zu be­tei­li­gen. Im Um­fang sei­ner Be­tei­li­gungs­pflicht wird dem Ar­beit­neh­mer kein Lohn aus­be­zahlt, son­dern der Lohn wird ein­be­hal­ten und als Teil des SV-Bei­trags ab­geführt.

Der SV-Bei­trag muss für je­den Beschäftig­ten spätes­tens am fünft­letz­ten Bank­ar­beits­tag des lau­fen­den Mo­nats be­rech­net wer­den und es muss ei­nem die­ser Be­rech­nung ent­spre­chen­den Bei­trags­nach­weis an die Ein­zugs­stel­le über­sandt wer­den. Die Bei­trags­mel­dung ist im We­ge der Da­ten­fernüber­tra­gung (DFÜ) zu er­stat­ten (§ 28f Abs.3 Satz 1 SGB IV).

Auf der Grund­la­ge der Bei­trags­mel­dung hat der Ar­beit­ge­ber so­dann spätes­tens bis zum dritt­letz­ten Bank­ar­beits­tag des lau­fen­den Mo­nats den So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag an die Ein­zugs­stel­le ab­zuführen (§ 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV).

Der Bei­trags­nach­weis gilt für die Voll­stre­ckung als Leis­tungs­be­scheid der Ein­zugs­stel­le und im In­sol­venz­ver­fah­ren als Do­ku­ment zur Glaub­haft­ma­chung der For­de­run­gen der Ein­zugs­stel­le (§ 28f Abs.3 Satz 3 SGB IV).

Gemäß § 28h Abs.1 SGB IV ist der SV-Bei­trag an die Kran­ken­kas­se zu zah­len, bei der der Ar­beit­neh­mer ver­si­chert ist . Sie über­wacht als sog. Ein­zugs­stel­le die Ein­rei­chung des Bei­trags­nach­wei­ses und die Zah­lung des SV-Bei­trags. Bei­trags­ansprüche, die nicht recht­zei­tig erfüllt wor­den sind, hat die Kran­ken­kas­se als Ein­zugs­stel­le gel­tend zu ma­chen.

Mit Ge­samt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag ist ge­meint, dass die Beiträge zur Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung, zur Kran­ken­ver­si­che­rung, zur Pfle­ge­ver­si­che­rung und zur Ren­ten­ver­si­che­rung vom Ar­beit­ge­ber "in ei­nem Auf­wasch" be­rech­net und "in ei­nem Bat­zen" an die Kran­ken­kas­se als Ein­zugs­stel­le ab­geführt wird. Die Kran­ken­kas­se bzw. Ein­zugs­stel­le hat die Tei­le des Ge­samt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags, die nicht für sie selbst be­stimmt ist, an den zuständi­gen So­zi­al­ver­si­che­rungs­träger, d.h. an Ren­ten­ver­si­che­rung und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung, wei­ter­zu­lei­ten.

Dass der Ar­beit­ge­ber die mo­nat­li­chen Bei­trags­mel­dun­gen als Sam­mel­mel­dun­gen der Ein­zugs­stel­le zu er­stat­ten hat, be­deu­tet, dass er nur ei­ne Bei­trags­mel­dung für ver­schie­de­ne, bei der­sel­ben Kran­ken­kas­se ver­si­cher­te Ar­beit­neh­mer zu er­stat­ten hat. In wel­chem Um­fang die von ihm ge­mel­de­ten und ab­geführ­ten Gel­der auf das "Kon­to" der ver­schie­de­nen Ar­beit­neh­mer ge­hen, wird nicht bei der mo­nat­li­chen Bei­trags­mel­dung, son­dern erst bei der ein­mal im Jahr für das ver­gan­ge­ne Ka­len­der­jahr zu er­stat­ten­den Jah­res­mel­dung ge­mel­det bzw. auf­ge­schlüsselt.

BEISPIEL: Ein Be­trieb beschäftigt hun­dert Ar­beit­neh­mer, von de­nen 23 bei der Bar­mer Er­satz­kas­se kran­ken­ver­si­chert sind. Dann ist für die­se 23 Ar­beit­neh­mer pro Mo­nat nur ei­ne ein­zi­ge Bei­trags­mel­dung al­sSam­mel­mel­dung zu er­stat­ten, d.h. es wird der Bar­mer Er­satz­kas­se le­dig­lich mit­ge­teilt, dass für 23 Ar­beit­neh­mer ein be­stimm­ter Be­trag als Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rungs­bei­trag, ein wei­te­rer Be­trag als Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag, ein wei­te­rer Be­trag als Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trag usw. zu zah­len sind und ge­zahlt wer­den sol­len.

Grund­la­ge der Be­rech­nung des So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags ist das mo­nat­li­che Brut­to­ein­kom­men des Ar­bei­tenhmers. Mit "Brut­to­ein­kom­men" ist das so­ge­nann­te Ar­beit­neh­mer-Brut­to ge­meint, d.h. die Brut­to­vergütung, auf die man sich im Ar­beits­ver­trag ge­ei­nigt hat oder die sich aus ei­nem Ta­rif­ver­trag er­gibt, d.h. der zusätz­lich vom Ar­beit­ge­ber auf­zu­brin­gen­de Ar­beit­ge­ber-An­teil am SV-Bei­trag gehört nicht zum Brut­to­ein­kom­men.

Maßgeb­lich ist wei­ter­hin ein be­stimm­ter, im Lau­fe der ver­gan­ge­nen Jah­re im­mer wie­der nach oben, teil­wei­se aber auch nach un­ten veränder­ter Pro­zent­satz, der vom Brut­to­ein­kom­men zu be­rech­nen ist, d.h. die Höhe der Beiträge zur Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung (AV), zur Kran­ken­ver­si­che­rung (KV), zur Pfle­ge­ver­si­che­rung (PV) und zur Ren­ten­ver­si­che­rung (RV) wer­den in Pro­zent des Brut­to­ein­kom­mens be­rech­net.

Da­bei tei­len sich Ar­beit­ge­ber (AG) und Ar­beit­neh­mer (AN) bei der AV, PV und RV den auf­zu­brin­gen­den Bei­trags­satz und dem­ent­spre­chend auch den Bei­trag. Die Auf­tei­lung bei der KV war vorüber­ge­hend nicht ex­akt hälf­tig war, son­dern zu­guns­ten des Ar­beit­ge­bers ver­scho­ben, d.h. der Ar­beit­neh­mer muss­te mehr als die Hälf­te zah­len. Das wur­de zum 01.01.2019 wie­der rückgängig ge­macht, d.h. seit­dem tei­len sich Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer den KV-Bei­trag wie­der zur Hälf­te.

Die Bei­tragssätze be­tra­gen der­zeit (Stand: 01.01.2020):

AVKVPV(*)RV2,4 %14,6 %3,05 %18,6 %AV AG-An­teilKV AG-An­teilPV AG-An­teilRV AG-An­teil1,2 %7,3%1,525 % 9,3 % AV AN-An­teilKV AN-An­teilPV AN-An­teilRV AN-An­teil1,2 % 7,3 % 1,525 %9,3 %

(*) Kin­der­lo­se Ar­beit­neh­mer ha­ben ab dem 23. Le­bens­jahr ei­nen erhöhten Bei­trag zur PV zu zah­len. Die­ser "Zu­satz­bei­trag für Kin­der­lo­se" beträgt 0,25 %. Kin­der­lo­se Ar­beit­neh­mer zah­len da­her statt 1,525 % ei­nen Bei­trag von 1,775 % zur Pfle­ge­ver­si­che­rung. Der der Ar­beit­ge­ber zahlt so oder so nur 1,525 %, da der Zu­satz­bei­trag al­lein von den Ar­beit­neh­mern zu tra­gen ist.

Aus die­sen Bei­tragssätzen er­ge­ben sich bei ei­nem Brut­to­ein­kom­men von 3.000,00 EUR fol­gen­de vom Ar­beit­neh­mer hin­zu­neh­men­de Lohn­abzüge:

AV AN-An­teil KV AN-An­teilPV AN-An­teil RV AN-An­teil 1,2 %7,3 %1,525 %9,3 %36,00 EUR219,00 EUR 45,75 EUR279,00 EUR

Ins­ge­samt hat ein Ar­beit­neh­mer mit ei­nem Brut­to­ge­halt von 3.000,00 EUR da­her ei­nen So­zi­al­ab­ga­ben­ab­zug von 579,75 EUR hin­zu­neh­men. Der Ar­beit­ge­ber sei­ner­seits hat auf die­sen Be­trag den auf ihn ent­fal­len­den An­teil am SV-Bei­trag "drauf­zu­le­gen", nämlich eben­falls 579,75 EUR.

Die Sum­me des vom Ar­beit­ge­ber (579,75 EUR) und vom Ar­beit­neh­mer (579,75 EUR) auf­zu­brin­gen­den An­teils am So­zi­al­bei­trag ist der Ge­samt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag. Er beträgt bei ei­nem Ge­halt von 3.000,00 EUR brut­to 1.159,50 EUR wird vom Ar­beit­ge­ber an die Kran­ken­kas­se ge­mel­det und ab­geführt.

Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen (BBG) set­zen dem Zu­griff der So­zi­al­ver­si­che­rung auf das Ein­kom­men des Ar­beit­neh­mers Gren­zen. Zwar sind Ar­beits­ein­kom­men ober­halb der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze nicht ge­ne­rell so­zi­al­ab­ga­ben­frei, aber der ober der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze lie­gen­de Teil ist es.

Im Jahr 2020 liegt die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der Ren­ten­ver­si­che­rung (BBG RV) bei ei­nem Mo­nats­ein­kom­men von 6.900,00 EUR brut­to (west) bzw. von 6.450,00 EUR (ost). Die ma­xi­ma­le Be­las­tung mit ei­nem Bei­trag zur ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung liegt da­her in West­deutsch­land ak­tu­ell bei (6.900 x 0,186 =) 1.283,40 EUR, was ei­nem ma­xi­ma­len (hälf­ti­gen) An­teil des Ar­beit­neh­mers von 641,70 EUR ent­spricht. Liegt das Ein­kom­men über die­ser Gren­ze, un­ter­liegt es nur mit ei­nem An­teil von 6.900,00 EUR brut­to dem Bei­trag zur Ren­ten­ver­si­che­rung. Der ma­xi­ma­le mo­nat­li­che Ab­zug ist da­her bei 641,70 EUR ein­ge­fro­ren, d.h. es spielt für den Rent­ebei­trag kei­ne Rol­le, ob das Mo­nats­ein­kom­men 6.900,00 EUR brut­to, 8.500,00 EUR brut­to oder 10.000,00 EUR brut­to beträgt.

Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen in der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung (AV) sind gemäß § 341 Abs.4 Drit­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB III) mit de­nen der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung iden­tisch.

In der Kran­ken­ver­si­che­rung (KV) und Pfle­ge­ver­si­che­rung (PV) ist die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze für West- und Ost­deutsch­land iden­tisch und liegt deut­lich un­ter der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der Ren­ten­ver­si­che­rung:

BBG AVBBG KVBBG PV BBG RV 6.900,00 EUR4.687,50 EUR4.687,50 EUR6.900,00 EUR

Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der KV ist nicht zu ver­wech­seln mit der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze in der KV. Sie liegt bei 5.212,50 EUR brut­to mo­nat­lich. Wer die­ses mo­nat­li­che Ge­halt dau­er­haft über­steigt, ist nicht mehr ver­si­che­rungs­pflich­tig in der ge­setz­li­chen KV, d.h. er kann sich bei ei­ner pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung ver­si­chern.

Mit der Um­la­ge U1 und mit der Um­la­ge U2 wer­den die Leis­tun­gen fi­nan­ziert, die die Kran­ken­kas­se an den Ar­beit­ge­ber er­bringt, falls die­ser mit Lohn­fort­zah­lungs­kos­ten (U1) oder mit Mut­ter­schutz­auf­wen­dun­gen (U2) be­las­tet wird. In die­sen Fällen hat der Ar­beit­ge­ber nämlich ei­nen Aus­gleichs­an­spruch ge­gen die Kran­ken­kas­se.

Die Um­la­ge U1 ist ver­pflich­tend für al­le klei­ne­ren Be­trie­be, d.h. sie ist für Be­trie­be mit ei­ner re­gelmäßigen Mit­ar­bei­ter­zahl von bis zu 30 vor­ge­schrie­ben. Die Um­la­ge U2 ist für al­le Ar­beit­ge­ber un­abhängig von der Be­triebs­größe ver­pflich­tend.

Während der Ar­beit­ge­ber bei der Um­la­ge U1 die Wahl zwi­schen ei­ner Er­stat­tung sei­ner Lohn­fort­zah­lungs­kos­ten im Um­fang von (ma­xi­mal) 80 % oder in ei­mem ge­rin­ge­ren Um­fang hat - wo­mit er zwi­schen ver­schie­den ho­hen Auf­wen­dun­gen für die Um­la­ge U1 wählen kann -, be­steht ei­ne sol­che Wahlmöglich­keit bei der Um­la­ge U2 nicht. Mit der Um­la­ge U2 ist stets ein Er­stat­tungs­an­spruch des Ar­beit­ge­bers im Um­fang von 100 % ver­bun­den, d.h. die Kran­ken­kas­se er­stat­tet dem Ar­beit­ge­ber im Ge­gen­zug zu den mit der U2 ver­bun­de­nen Be­las­tun­gen stets 100 % sei­ner Lohn­auf­wen­dun­gen im Fal­le ei­nes Beschäfti­gungs­ver­bots bzw. 100 % des von ihm während der Mut­ter­schutz­fris­ten zu tra­gen­den Zu­schus­ses zum Mut­ter­schafts­geld.

Der Bei­trags­satz für die Um­la­ge U1 hängt ab von dem Er­stat­tungs­an­spruch, den der Ar­beit­ge­ber gewählt hat, und wird im übri­gen eben­so wie der Be­trags­satz für die Um­la­ge U2 von der je­wei­li­gen Kran­ken­kas­se fest­ge­setzt.

Zusätz­lich zu den Um­la­gen U1 und U2 ist ei­ne In­sol­venz­geld­um­la­ge zu ent­rich­ten. Sie lag im Jah­re 2009 bei eher be­schei­de­nen 0,10 % des Brut­to­lohns und ist seit An­fang 2010 auf im­mer­hin 0,41 % des Brut­to­lohns an­ge­stie­gen. Für die In­sol­venz­geld­um­la­ge gel­ten die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung.

An­ders als die Beiträge zur Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung, zur Kran­ken­ver­si­che­rung, zur Pfle­ge­ver­si­che­rung und zur Ren­ten­ver­si­che­rung trägt der Ar­beit­ge­ber die Beiträge zur ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung von vorn­her­ein al­lein.

Sie wer­den auch ge­son­dert ab­geführt, nämlich ein­mal im Jahr auf­grund von An­ga­ben des Ar­beit­ge­bers über den Um­fang der im Be­trieb im Vor­jahr ge­leis­te­ten Ar­beits­stun­den. Die Grund­la­ge des Un­fall­ver­si­che­rungs­bei­trags ist da­her nicht das Brut­to­ein­kom­men der ver­si­cher­ten Ar­beit­neh­mer.

Eben­so wie die Um­la­gen U1, U2 und die In­sol­venz­geld­um­la­ge sind die Beiträge zur Un­fall­ver­si­che­rung nicht Be­stand­teil des Ge­samt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags.

Mit der seit 2013 gel­ten­den Gleit­zo­ne zwi­schen ge­ringfügi­ger Beschäfti­gung (bis zu ei­nem Ein­kom­men von höchs­tens 450,00 EUR pro Mo­nat) und re­gulärer Beschäfti­gung (ab 850,00 EUR pro Mo­nat) soll­te er­reicht wer­den, dass es für die Par­tei­en des Ar­beits­ver­trags kei­nen fi­nan­zi­el­len An­reiz mehr dafür gibt, die Ge­ringfügig­keits­gren­ze von 450,00 EUR auf Bie­gen und Bre­chen ein­zu­hal­ten, d.h. die Beschäfti­gung bei ei­nem Um­fang von ma­xi­mal 450,00 EUR auch dann "ein­zu­frie­ren", wenn bei­de Ar­beits­ver­trags­par­tei­en an sich ei­ne Aus­deh­nung der Beschäfti­gung wünschen.

Der glei­ten­de Über­gang von der ge­rin­gen Be­las­tung mit Steu­ern und So­zi­al­ab­ga­ben bei 450-Eu­ro-Jobs zur nor­ma­len Be­las­tung mit Steu­ern und Ab­ga­ben ab ei­nem Ein­kom­men von 850 EUR wird so be­werk­stel­ligt:

Der Ar­beit­ge­ber zahlt den auf ihn ent­fal­len­den An­teil an den ver­schie­de­nen So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträgen voll, d.h. auf der Ba­sis des zwi­schen 450,01 EUR und 850,00 EUR lie­gen­den Brut­to­ge­hal­tes. Die auf den Ar­beit­ge­ber ent­fal­len­den So­zi­al­ab­ga­ben wer­den al­so nor­mal, d.h. nach dem ver­ein­bar­ten Brut­to­lohn des Ar­beit­neh­mers be­rech­net.

Dem­ge­genüber wird für die Bei­trags­zah­lun­gen des Ar­beit­neh­mers ein künst­lich "her­un­ter­ge­rech­ne­ter" Brut­to­lohn zu­grun­de ge­legt. Die­ser "künst­li­che" Brut­to­lohn heißt Gleit­zo­nen­ent­gelt. Die­ses ist am un­te­ren En­de der Gleit­zo­ne er­heb­lich ge­rin­ger als das wirk­li­che Ar­beits­ent­gelt bzw. der tatsächli­che Brut­to­lohn und nähert sich erst am obe­ren En­de der Gleit­zo­ne im­mer mehr dem wirk­li­chen Lohn an.

Auf­grund der Kom­pli­ziert­heit die­ser Be­rech­nung ist es prak­tisch un­umgäng­lich, bei der Lohn­ab­rech­nung für Gleit­zo­nen­ein­kom­men ei­ne Ab­rech­nungs­soft­ware zu ver­wen­den. Ein über­sicht­li­cher und wer­be­frei­er Ser­vice fin­det sich un­ter https://www.kran­ken­kas­sen-di­rekt.de/mi­di­job­rech­ner.

Trotz der ab­ge­senk­ten Bei­trags­last des Ar­beit­neh­mers in der Gleit­zo­ne hat der Ar­beit­neh­mer im All­ge­mei­nen An­spruch auf sämt­li­che Leis­tun­gen der So­zi­al­ver­si­che­rung. Al­ler­dings wer­den An­wart­schaf­ten auf Leis­tun­gen der Ren­ten­ver­si­che­rung nur auf der Grund­la­ge des Gleit­zo­nen­ent­gelts er­wor­ben. Da­her hat der Ar­beit­neh­mer die Möglich­keit, sei­nen Ren­ten­bei­trag zur Ver­mei­dung von Bei­trags­ausfällen frei­wil­lig auf­zu­sto­cken. Nähe­re In­for­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie un­ter dem Stich­wort "ge­ringfügi­ge Beschäfti­gung, Mi­ni­job".

Ab dem 01.07.2019 wur­de die Gleit­zo­nen­gren­ze auf 1.300,00 EUR an­ge­ho­ben. Die Be­zeich­nung für den Ein­kom­mens­be­reich zwi­schen 450,01 EUR und 1.300,00 EUR heißt jetzt auch nicht mehr "Gleit­zo­ne", son­dern "Über­g­angs­be­reich".

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen, die Sie im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag, SV-Bei­trag in­ter­es­sie­ren könn­ten, fin­den Sie hier:

Kom­men­ta­re un­se­res An­walts­teams zu ak­tu­el­len Fra­gen rund um das The­ma So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag, SV-Bei­trag fin­den Sie hier:

Wer bekommt die Rentenversicherungsbeiträge?

Anspruch auf die Regelaltersrente haben alle, die mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Das nennt sich Mindestversicherungszeit oder Wartezeit. Seit einigen Jahren steigt die Altersgrenze für den Renteneintritt schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre.

Wie wird die Rentenversicherung abgeführt?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn oder Gehalt einbehalten; der Arbeitgeber legt seinen Anteil dazu und überweist diesen so genannten Pflichtbeitrag an die Krankenkasse.

Was passiert mit den Beiträgen der Rentenversicherung?

Dann müssen Sie Beiträge an die Renten-Versicherung bezahlen. Die eine Hälfte bezahlen Sie. Die andere Hälfte bezahlt Ihr Arbeit-Geber. Bei einer Beitrags-Erstattung bekommen Sie nur die Beiträge zurück, die Sie selbst gezahlt haben.

Wohin führt der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung ab?

Vom Arbeitgeber sind die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) monatlich an die gesetzliche Krankenkasse zu überweisen, in der der Arbeitnehmer versichert ist.