Wo brauche ich ab morgen einen negativen corona test

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Erstellt: 04.06.2021, 13:03 Uhr

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Wo brauche ich ab morgen einen negativen corona test

Corona-Tests: Sie sind zum Beispiel Pflicht vor einem Friseurbesuch. © Robert Michael/dpa

Mit der „Notbremse“ kommen Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen, Einkaufsregeln – und eine Corona-Testpflicht. Doch wo gilt diese genau?

Update vom Samstag, 22.05.2021, 10.45 Uhr: In immer mehr Kreisen sinkt die Inzidenz unter 100. Nach fünf Werktagen mit einer stabilen zweistelligen Inzidenz fallen diese Kreise aus der Bundesnotbremse. Öffnungen werden von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt, Hessen öffnet über einen Stufenplan mit zwei Schritten.

Im ersten Schritt fällt der verpflichtende Test im Einzelhandel weg. Genauso bei Kultur und Freizeiteinrichtungen wie Zoos und Museen. Die Testpflicht bei Dienstleistungen und der Körperpflege bleibt zunächst erhalten. Fitnessstudios, Hotels und Außengastronomie dürfen im ersten Schritt öffnen, hier sind allerdings im ersten Schritt weiterhin Tests verpflichtend. Genauso bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Teilnehmenden.

Friseur, Schule, Einkaufen: Wo gilt die Testpflicht?

Update vom Dienstag, 11.05.2021, 09.12 Uhr: Die Bundesregierung hat die Testpflicht für vollständig Geimpfte und Corona-Genesene gekippt. Unten aufgeführte Regeln der Testpflicht gelten nur für nicht vollständig Geimpfte.

Erstmeldung vom Donnerstag, 22.04.2021, 22.14 Uhr: Berlin - In Regionen mit einer hohen Inzidenz brauchen Verbraucher mit Inkrafttreten der Corona-Notbremse für viele Alltagssituationen einen Corona-Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Die Regelungen gelten ab dem dritten Tag, nachdem die Inzidenz am eigenen Wohnort überschritten worden ist. Sie treten außer Kraft, wenn der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird.

Derzeit erreichen über 350 Landkreise in Deutschland eine Inzidenz von über 100. Beispiele für Orte, an denen ein negativer Corona-Test nötig ist, sind:

  • Friseure
  • Bekleidungs- und Schuhgeschäfte
  • Baumärkte
  • Zoos
  • Möbelläden
  • Alters- und Pflegeheimen
  • Schulen
  • bei der Arbeit
  • auf Reisen

Wegen Corona-Notbremse: Große Firmen bieten am Eingang Corona-Schnelltests an

Wo kann ich mich testen lassen? Als Nachweis, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein, gelten Schnelltests oder Selbsttests. Schnelltests können elektronisch als Barcode per SMS oder E-Mail übermittelt werden.

Was ist beim Nachweis eines negativen Corona-Tests zu beachten? Größere Firmen und Geschäfte bieten den Antigen-Schnelltest, der von Laien selbst durchgeführt werden kann, vor Ort an. Das Ergebnis liegt innerhalb von maximal 20 Minuten nach der Durchführung vor - sie werden meistens in Rechnung gestellt.

Verbraucher können ihren Test auch selbst mitbringen - bei kleineren Geschäften reichen die Personalkapazitäten nicht aus, um Testungen anzubieten. Dort ist ein selbst mitgebrachter Test nötig. Die meisten Supermärkte und Drogerien bieten Antigenteste für rund vier Euro zum Kauf an.

Wo brauche ich ab morgen einen negativen corona test

Corona: Wo braucht man einen Test und wo nicht? (Symbolbild) © Markus Scholz/dpa

Corona-Test vor dem Einkaufen und Friseurbesuch: Ergebnis von PCR-Tests ist nicht aktuell genug

Da die Auswertung von PCR-Tests in der Regel länger als 24 Stunden dauert, reichen diese Tests nicht, um den im Infektionsschutzgesetz geforderten „tagesaktuellen negativen Corona-Test“ vorzuweisen. Welche Regeln gelten wo?

Beim Einkaufen: Geschäfte haben geöffnet, so lange die Inzidenz des Ortes unter 150 liegt. Übersteigt die Infektionsrate diese Grenze, müssen die Läden schließen. Dann dürfen diese Geschäfte nur noch kontaktlos Waren ausgeben (Click & Collect), dazu ist eine Bestellung per Telefon oder Internet nötig.

Haben die Geschäfte geöffnet und die Inzidenz-Werte liegen unter 100, ist kein Corona-Test nötig. Ist die Inzidenz von 100 überschritten, müssen Verbraucher in Möbel- und Dekokaufhäusern, Küchenstudios und Baumärkten, Bekleidungs- und Schuhgeschäften, Spielwarenläden, Kaufhäusern und Shopping-Malls, Autohäusern, Elektro- und anderen Fachgeschäften einen negativen Corona-Test vorlegen.

Infektionsschutzgesetz schreibt negativen Corona-Test vor: Friseure bleiben geöffnet

Weiterhin kein Test ist in Supermärkten und Discountern, Getränkemärkten, Apotheken, Reformhäusern, Babyfachmärkten und Sanitätshäusern, Drogerien und Kiosken, Buchhandlungen, Floristen und Gartenmärkten, Tierbedarf- und Futtermittelläden nötig. Auch Wäschereien und Schneider können ohne Test genutzt werden. Sie bleiben unabhängig von der Inzidenz geöffnet. Dort kann weiterhin mit Atemschutzmaske (FFP2 oder OP-Maske) eingekauft werden.

Friseure bleiben durchgehend geöffnet, sie sichern sich durch die Testpflicht ab. Ab einer Inzidenz von 100 sind bei Friseuren ein Termin, bei dem Name und Adresse hinterlegt werden, und ein negativer Corona-Test nötig.

Besucher:innen von Alters- oder Pflegeheimen müssen sich bundesweit vor dem Einlass einem Corona-Test unterziehen. Nur bei negativem Ergebnis können Familienangehörige oder Bekannte besucht werden.

Zoos, Tierparks und botanische Gärten dürfen öffnen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 liegt. Auch wenn es sich um einen Ausflug im Freien handelt, muss am Eingang bescheinigt werden, dass keine Corona-Infektion vorliegt.

Corona-Notbremse: In Schulen sollen alle zweimal wöchentlich auf Corona getestet werden

Für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen gilt: Unternehmen sind verpflichtet, ihren Mitarbeiter:innen nach Möglichkeit die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen. Ist die Präsenz der Arbeitnehmer:innen berufswegen zwingend erforderlich, müssen Betriebe ihren Mitarbeitern zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen.

Schülerinnen und Schüler, Erziehungs- und Lehrkräfte werden bereits regelmäßig gestetet. Im Infektionsschutzgesetz ist jetzt festgesetzt, dass alle Anwesenden in Schulen zweimal in der Woche auf das Coronavirus getestet werden. Bis zu einer Inzidenz von 165 findet Unterricht in Präsenz statt. Wird diese Grenze überschritten, müssen die Schulen zu Distanzunterricht in Onlineformaten wechseln.

Bei Reisen: Weil Deutschland im Ausland als Risikogebiet eingestuft ist, verlangen nahezu alle Länder in Europa von Reisenden aus Deutschland vor der Einreise einen negativen PCR-Test. Vor Reiseantritt wird Urlaubern empfohlen, sich nach den jeweils geltenden Regeln im Zielland zu erkundigen. Flugairlines und Flughäfen stellen Informationen bereit.

Corona-Notbremse: Teilnehmerzahl für Beerdigungen auf 30 hochgesetzt - keine Testpflicht

Private Treffen: Angehörige eines Haushaltes dürfen sich mit einem weiteren Menschen treffen – inklusive der zum Haushalt gehörenden Kindern unter 14 Jahren. Das gilt unabhängig davon, ob das Treffen in der Öffentlichkeit oder Privaträumen stattfindet. Für private Treffen ist kein Corona-Test nötig, wird jedoch empfohlen. Erlaubt sind zudem Zusammenkünfte zwischen den Angehörigen desselben Haushalts sowie von Ehe- oder Lebenspartnern - oder wenn ein Sorgerecht wahrgenommen wird, also beispielsweise Großeltern oder andere Verwandte ihre Enkel hüten.

Für Beerdigungen und Trauerfeiern ist die Anzahl der zugelassenen Teilnehmer:innen mit dem Infektionsschutzgesetz hochgesetzt worden. Statt 15 dürfen jetzt 30 Personen teilnehmen - und das ohne einen negativen Corona-Test vorweisen zu müssen. Die höhere Personenzahl wurde beschlossen, um „dem Bedürfnis nach einem angemessenen Rahmen zu entsprechen“.

Behörden, Post und Werkstatt: Infektionsschutzgesetz schreibt keine Corona-Testpflicht vor

Arztpraxen und Apotheken: Sie gelten als Anlaufstellen, an denen kostenlos Corona-Tests durchgeführt werden können. Unabhängig vom Anlass besteht dort keine Testpflicht.

Werkstätten, Tankstellen und Reparaturen: Egal ob Fahrrad, Roller oder Auto: In Werkstätten gibt es keine Testpflicht. Wer Handwerker zu Hause empfängt, geht keine Pflichten ein - Betriebe müssen ihre Mitarbeiter mit Inkrafttreten des Gesetztes zweimal wöchentlich testen.

Bank, Post, Notar und Behörden: Hier gilt überall eine Masken-, aber keine Testpflicht. Es wird empfohlen, bei Beratungen auf Telefon- und Videoanrufe zu setzen. Päckchen und Briefe können Verbraucher weiterhin in den Filialen abgeben oder abholen. Dokumente können bei Notaren, Anwälten und Behörden vor Ort ausgestellt, unterschrieben und genehmigt werden - unter Einhaltung der Maskenpflicht sowie den Abstands- und Hygieneregeln. (Sophie Vorgrimler)

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