Wo beantrage ich ein Führungszeugnis in Dortmund?

Online-Portal des Bundesamts für Justiz

Im Online-Portal können Sie mit Ihrem elektronischen Personalausweis oder elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)

Wo beantrage ich ein Führungszeugnis in Dortmund?
Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister online beantragen.

Hierzu benötigen Sie:

  • Ihren
    Wo beantrage ich ein Führungszeugnis in Dortmund?
    Personalausweis oder Ihren
    Wo beantrage ich ein Führungszeugnis in Dortmund?
    elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.
  • Ihre 6-stellige PIN.
  • Ein geeignetes
    Wo beantrage ich ein Führungszeugnis in Dortmund?
    Smartphone oder ein
    Wo beantrage ich ein Führungszeugnis in Dortmund?
    Kartenlesegerät, um sich online auszuweisen.
  • Eine Software für die sichere Verbindung zwischen Ihrem Ausweis und Ihrem Computer, wie z. B. die kostenlose
    Wo beantrage ich ein Führungszeugnis in Dortmund?
    AusweisApp2.
  • Wenn Sie Nachweise hochladen müssen, können Sie ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera) verwenden.

Wo beantrage ich ein Führungszeugnis in Dortmund?
Wo beantrage ich ein Führungszeugnis in Dortmund?

Sollten Sie das Online-Portal nicht nutzen wollen, finden Sie unter den nachfolgenden Links Informationen zum klassischen Antragsverfahren:

  • Wo beantrage ich ein Führungszeugnis in Dortmund?
    Führungszeugnis
  • Wo beantrage ich ein Führungszeugnis in Dortmund?
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Häufig gestellte Fragen

Wie bekomme ich ein Führungszeugnis?

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 des Bundeszentralregistergesetztes (BZRG) auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffen­den Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde erteilt werden.

Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der ört­lichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Personen, die von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz sind, können ihren Führungszeugnisantrag bei der Meldebehörde stellen, in deren Be­zirk sie sich gewöhnlich aufhalten.

weitere Informationen zum Thema "Führungszeugnis im Internet beantragen"

Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Bei Ge­schäfts­unfähigkeit der betroffenen Person ist nur ihr gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. Die gesetzliche Vertretungsperson hat bei der Antragstellung ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich.

Das Führungszeugnis wird durch das Bundesamt für Justiz ausgestellt. Ein Privatführungszeugnis übersendet das Bundesamt für Justiz nur an die antragstellende Person. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde wird der betreffenden Be­hör­de durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.

Neben der persönlichen Antragstellung bei der Meldebehörde kann das Führungszeugnis dort auch schriftlich beantragt werden. In diesem Fall sind in dem formlosen Antragsschreiben an das Einwohnermeldeamt auch die Personendaten (Geburtstag, Geburts­name, evtl. abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Soweit nicht bereits aus der Beglaubigung der Unterschrift er­sicht­lich, muss die Richtigkeit der Daten nachgewiesen werden. Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Meldebehörde – auch wegen der Gebührenbegleichung – in Verbindung zu setzen.

Die Antrag stellende Person hat zudem die Möglichkeit, sich das Privatführungszeugnis direkt beim Bundesamt für Justiz aus­hän­di­gen zu lassen. Dies geschieht unter Vorlage des bei der Meldebehörde aufge­nommenen und ausge­hän­dig­ten Originalantrags sowie eines Lichtbildausweises. Eine Aushändigung kann nicht erfolgen, wenn ein Europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b BZRG zu erteilen ist, d. h., wenn die Antrag stellende Person – neben oder anstatt der deutschen – die Staats­angehörigkeit eines oder meh­rerer anderer EU-Mitgliedstaaten besitzt.

Die Anschrift lautet:

Bundesamt für Justiz
– Besucherservice –
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag: 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr

Kann ich ein Führungszeugnis im Internet beantragen?

Ja. Das Führungszeugnis kann über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden. Hierfür benötigen Sie den neuen elektronischen Personalausweis bzw. einen elektronischen Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät.

zum Online-Portal

Was kostet ein Führungszeugnis?

Ein Führungszeugnis kostet 13,00 Euro.

Die Gebühr ist mit der Antragstellung bei der zuständigen Meldebehörde zu entrichten.

Gibt es eine Gebührenbefreiung?

Wie lange dauert es, bis ich das Führungszeugnis erhalte?

Die Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses hängt von der Gesamtzahl der zu bearbeitenden Anträge ab. Es dauert in der Regel 1 bis 2 Wochen.

Bei Fragen zum Bearbeitungsstand nutzen Sie bitte das Kontaktformular, Betreff "Führungszeugnis".

Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann eine längere Bearbeitungszeit erfordern, da die Mitteilung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaates angefordert werden muss. Für die Übermittlung gewähren die zugrunde liegenden europäischen Vorschriften dem Herkunftsmitgliedstaat eine Frist von zwanzig Arbeitstagen.

Bei Fragen zum Bearbeitungsstand nutzen Sie bitte das Kontaktformular, Betreff "Führungszeugnis mit Auslandsbezug".

Kontaktformular

Kann das Führungszeugnis an eine von meiner Meldeanschrift abweichende Adresse gesandt werden?

Gemäß § 30 Abs. 4 BZRG ist die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller nicht zulässig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dem Antragsteller das Führungszeugnis an eine von der Meldeanschrift abweichende Adresse zu übersenden, wenn dies für den Antragsteller unumgänglich ist (z. B. Dienstreise). Dabei ist zu beachten, dass der Adressat der Antragsteller bleibt.

Beispiel:

Frank Mustermann (Antragsteller)
c/o Erika Mustermann
Musterweg 123
12345 Musterhausen

Welchen Inhalt hat ein Führungszeugnis?

Der Inhalt eines Führungszeugnisses richtet sich nach § 32 BZRG.

Nicht sämtliche im Register zu einer Person enthaltenen Eintragungen sind danach auch in ein Führungszeugnis aufzunehmen. Welche Eintragungen von der Aufnahme ausgenommen sind, bestimmt § 32 Abs. 2 BZRG. So sind z. B. zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren regelmäßig nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG). Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten sind nicht aufzunehmen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 a) und b) BZRG). Die Ausnahmen des § 32 Abs. 2 BZRG gelten jedoch dann nicht, wenn eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches ergangen ist. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, die wegen einer solchen Straftat erfolgt ist, ist daher selbst dann in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn es sich um die einzige im Zentralregister eingetragene Verurteilung handelt (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG).

Sofern keine der in § 33 Abs. 2 BZRG genannten Ausnahmen vorliegt, werden Verurteilungen im Übrigen nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen.

mehr zu den Fristen und Ausnahmen

Das Europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

mehr zum Europäischen Führungszeugnis

Wie lange ist ein Führungszeugnis gültig?

Das Bundeszentralregistergesetz beinhaltet keine Regelung zur Dauer der Gültigkeit eines Führungszeugnisses. Dies liegt daran, dass der Registerbehörde zeitnah zum erteilten Führungszeugnis eine Verurteilung mitgeteilt werden könnte, die ggf. Auswirkungen auf den Inhalt eines neu zu erteilenden Führungszeugnisses hätte. Ein erteiltes Führungszeugnis kann mithin immer nur den Registerinhalt zum konkreten Zeitpunkt der Erteilung wiedergeben. Es liegt daher im Ermessen der jeweiligen Stelle, der das Führungszeugnis vorzulegen ist (z. B. Arbeitgeber, Behörde, Verein), wie lange nach dem Zeitpunkt der Erteilung dieses noch akzeptiert wird. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von 3 Monaten seit Erteilung genannt.

Behält ein "altes" Führungszeugnis nach Einführung des neuen Führungszeugnisses seine Gültigkeit?

Im Jahr 2019 hat sich das Aussehen des Führungszeugnisses geändert. Führungszeugnisse, die zu einem früheren Zeitpunkt im alten Layout erteilt worden sind, sind jedoch weiterhin gültig. Deshalb werden innerhalb einer gewissen Übergangszeit Führungs­zeug­nisse sowohl im alten als auch im neuen Layout im Umlauf sein.

mehr über das neue Aussehen des Führungszeugnisses

Kann ein Führungszeugnis in einer Fremdsprache erteilt werden?

Die Bezeichnungen der Daten zur Person sind in deutscher, englischer und französischer Sprache auf dem Führungszeugnis abgedruckt. Enthält das Führungszeugnis keine Eintragung, wird auch diese Information in den drei Sprachen aufgeführt. Außerdem wird ein etwaiger Beitrag des Herkunftsstaates für ein Europäisches Führungszeugnis in der übermittelten Sprache aufgenommen.

Darüber hinaus ist ein Abdruck weiterer fremdsprachlicher Informationen nicht möglich. Es ist der betroffenen Person jedoch freigestellt, eine amtliche Übersetzung in jeglicher Sprache anfertigen zu lassen.

Darf ein Führungszeugnis kopiert oder beglaubigt werden?

Ein Führungszeugnis darf jederzeit kopiert oder beglaubigt werden. Zur Beglaubigung amtlicher Dokumente sind grundsätzlich alle siegelführenden Behörden befugt. Das Bundesamt für Justiz fertigt jedoch keine beglaubigten Kopien von Führungszeugnissen an.

Es liegt allerdings im Ermessen der jeweiligen Stelle, bei der das Führungszeugnis vorgelegt werden soll, inwieweit die (beglaubigte) Kopie eines Führungszeugnisses als ausreichend akzeptiert wird.

Was ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde?

Für den Inhalt eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gelten gemäß § 32 Abs. 3 und 4 BZRG Besonderheiten. Danach sind in ein solches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, z. B. der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, aufzu­nehmen. Weiter können Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufzuführen sein. Schließlich können in einem Behördenführungszeugnis auch Erst­verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten enthalten sein, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO) bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

Ist ein Führungszeugnis bei einer deutschen Behörde vorzulegen, ist dies bereits bei der Antragstellung bei der Meldebehörde anzugeben.

Das Führungszeugnis wird der Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt. Die Behörde hat der Antrag stellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren (§ 30 Abs. 5 BZRG). Die Antrag stellende Person kann aber auch verlangen, dass das Führungszeugnis, sofern es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht geschickt wird, um es dort einsehen zu können. Nach der Einsichtnahme wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder, falls die Antrag stellende Person dem widerspricht, durch das Amtsgericht vernichtet.

Was ist ein "erweitertes Führungszeugnis"?

Ein "erweitertes Führungszeugnis" wird nach § 30a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen.Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das "erweiterte Führungszeugnis" hinsichtlich seines Inhalts. Im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten bestimmt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Register eingetragene Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Ausgenommen von dieser Privilegierung sind generell Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB). Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte (§§ 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k StGB) oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der §§ 171, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB sind bei Vorliegen einer der Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG dagegen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, es sei denn, es wird ein „erweitertes Führungszeugnis“ beantragt. In diesem Fall sind Verurteilungen wegen der genannten Straftatbestände ungeachtet der Ausnahmeregelungen des § 32 Abs. 2 BZRG aufzuführen.

Was ist ein Europäisches Führungszeugnis?

Personen, die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen ist gemäß § 30b BZRG zwingend ein Europäisches Führungszeugnis zu erteilen. Dieses enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. Ein Europäisches Führungszeugnis wird beim Vorliegen der Voraussetzungen – je nach Antrag – entweder als Privatführungszeugnis oder als Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bzw. als erweitertes Führungszeugnis erteilt.

Wird ein Europäisches Führungszeugnis beantragt, ersucht das Bundesamt für Justiz den Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung des dortigen Registerinhalts, damit dieser in das Führungszeugnis aufgenommen werden kann. Eine Übersetzung und eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt nicht. Zur Übermittlung des Beitrags gewähren die zugrunde liegenden europäischen Vorschriften dem Herkunftsmitgliedstaat eine Frist von zwanzig Arbeitstagen.

Der Herkunftsmitgliedstaat beantwortet ein Ersuchen um Mitteilung des dortigen Registerinhalts nur nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Bestimmte EU-Mitgliedstaaten haben bisher (noch) keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen, die eine Erteilung von Registerinformationen für ein Europäisches Führungszeugnis ermöglichen würden, umgesetzt.

Dies gilt ab dem 1. Januar 2021 aufgrund der vorläufigen Anwendung des zwischen der EU und Großbritannien ausgehandelten Handels- und Kooperationsabkommens auch für britische Staatsangehörige entsprechend.

Ab wann erscheinen Eintragungen nicht mehr im Führungszeugnis?

Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden im Zentralregister eingetragene Verurteilungen grundsätzlich nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 2 BZRG jedoch nicht bei Verurteilungen, durch die

  • auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des Strafgesetzbuches im Gnadenweg erlassen ist,
  • Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
  • die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein (erweitertes) Führungszeugnis für Behörden (§§ 30 Abs. 5, 31 BZRG) beantragt wird.

Die Länge der Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist, richtet sich grundsätzlich nach der verhängten Strafe und bestimmt sich im Einzelnen nach den §§ 34 ff. BZRG.

Kann ich beantragen, dass eine Eintragung nicht im Führungszeugnis erscheint?

Gemäß § 39 BZRG kann die Registerbehörde die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in ein Führungszeugnis anordnen, soweit das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht.

Da ein Führungszeugnis häufig dazu dient, potentiellen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen die für die Entscheidung über die Ein­gehung eines Beschäftigungsverhältnisses relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, zu denen Zuverlässigkeit und straffreie Lebensführung von Bewerbern und Bewerberinnen gehören, ist die Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme einer Eintragung in das Führungszeugnis nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Berufliche Schwierigkeiten für sich alleine rechtfertigen die Anordnung einer Registervergünstigung daher nicht. Grundsätzlich muss die Öffentlichkeit vielmehr darauf vertrauen können, dass ein Führungszeugnis die nach dem Gesetz aufzunehmenden Eintragungen tatsächlich auch enthält.

Ein Ausnahmefall liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die weitere Aufnahme der Eintragung eine unbillige Härte darstellen würde. Dies ist bei Antragstellung glaubhaft darzulegen.

Anträge auf vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis sollen darüber hinaus eine umfassende Darstellung der Lebenssituation enthalten. Die vorgetragenen Umstände sind durch Abschriften aussagekräftiger Schriftstücke (z. B. Geburts­urkunden von Kindern, Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe, Kündigungsschreiben, Einstellungs­angebote, Aufforderung zur Vorlage eines Führungszeugnisses) glaubhaft zu machen.

Die Anträge sind zu unterschreiben und unter Angabe der vollständigen Personalien (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vor­namen, Geburtsdatum und Geburtsort) sowie der Wohnanschrift an das Bundesamt für Justiz (Referat IV 3) zu richten. Aus daten­schutzrechtlichen Gründen können derartige Anträge nur bearbeitet werden, wenn die Identität der Anfragenden eindeutig festgestellt wird. Daher ist dem Antrag eine Ablichtung eines amtlichen Ausweis­dokuments (Vorder- und Rückseite) beizufügen. Aus der Kopie müssen folgende Daten ersichtlich sein: Vorname, Name (ggf. auch der davon abweichende Geburtsname), Geburtsdatum, Geburtsort, Unterschrift und Anschrift. Übrige Daten können auf der Kopie geschwärzt werden.

Auch Anträge, die per E-Mail übermittelt werden, müssen neben den vollständigen Personendaten ebenfalls mit Unterschrift ver­sehen sein. Die Ablichtung eines amtlichen Ausweisdokuments (Vorder- und Rückseite) ist für die Identitätsfeststellung unentbehrlich.

Die E-Mail ist zu richten an: .

Bei Antragstellung durch Bevollmächtigte (auch bei rechtsanwaltlicher Vertretung) ist stets eine Vollmacht vor­zulegen. Sofern die Vollmacht auch die Entgegennahme von Schriftstücken umfassen soll, ist dies ausdrücklich aufzunehmen.

Was bedeutet es, wenn eine Verurteilung nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufgenommen wird?

Die Nichtaufnahme einer Verurteilung in ein Führungszeugnis hat gemäß § 53 Abs. 1 BZRG zur Folge, dass sich die verurteilte Person insoweit als unbestraft bezeichnen darf und den der Verurteilung zugrunde liegenden Tatbestand nicht mehr zu offenbaren braucht.

Von Verurteilungen, die nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind, erhalten nur noch die in § 41 BZRG ausdrücklich genannten Stellen (u. a. Gerichte, Staatsanwaltschaften, oberste Bundes- und Landesbehörden, Finanzbehörden für die Verfolgung von Steuerstraftaten, Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren) im Rahmen einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG Kenntnis. Soweit Gerichte und Behörden unbeschränkt auskunftsberechtigt sind, besteht das Recht aus § 53 Abs. 1 BZRG, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht mehr zu offenbaren, nicht, falls hierüber ausdrücklich belehrt worden ist.

Wo kann man das Führungszeugnis beantragen?

Wenn Sie ein Führungszeugnis für behördliche oder private Zwecke benötigen, können Sie dieses bei der für Sie örtlich zuständigen Gemeinde oder elektronisch im Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen.

Was kostet ein Führungszeugnis in Dortmund?

Das Führungszeugnis muss man im Stadthaus Dortmund beantragen und kostet ca. 20,00 €.

Wie viel kostet ein Führungszeugnis?

Für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung In diesem Fall kostet die Bescheinigung somit insgesamt 16,40 Euro (bei elektronischem Antrag mit Bürgerkarte, z.B. Handy-Signatur, 10,70 Euro).

Was braucht man alles für ein Führungszeugnis?

Das Führungszeugnis kann man persönlich bei der örtlichen Meldebehörde (Bürgerbüro, Rathaus .. ) beantragen. Das Führungszeugnis beantragen Sie bei der gleichen Stelle, bei der Sie auch Ihren Ausweis beantragt haben. Dabei muss man seinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen.