Wie viele Deutsche leben in Frankreich

Einreise von Deutschland nach Frankreich

Das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Frankreich haben insbesondere

Show
  • Unionsbürgerinnen und -bürger, die sich als Arbeitskräfte, zur Arbeitssuche, zur Berufsausbildung oder zum Studium in Frankreich aufhalten wollen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen.
  • Unionsbürgerinnen und -bürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige) und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen.
  • Nicht erwerbstätige Unionsbürgerinnen und -bürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage verfügen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen und ebenfalls über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzieller Mittel zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage verfügen.

Beachten Sie: Unionsbürgerinnen und -bürger, die sich in Frankreich zur Arbeitssuche aufhalten wollen, haben für die Dauer der Arbeitssuche keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Eine Mitnahme des Arbeitslosengeldes I für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten ist möglich. Bitte informieren Sie sich hierzu bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.

Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels

  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU, des EWR und der Schweiz, die nach Frankreich ziehen möchten, benötigen grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis (Gesetz Nr. 2003-1119 vom 26.11.2003). Wenn Sie dies zum Beispiel als Wohnsitznachweis dennoch wünschen, können Sie aber weiterhin eine „Carte de séjour“ beantragen.
  • Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben, brauchen einen Aufenthaltstitel.

Einen Aufenthaltstitel beantragen

Die Modalitäten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richten sich nach dem Zweck des Aufenthaltes. Je nach dem müssen unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden.

  • Informationen über Aufenthaltstitel für Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben, finden Sie unter http://vosdroits.service-public.fr/ (Rubrik Etranger-Europe, Entrée des étrangers non européens en France).
  • Informationen über die freiwillige „carte de séjour“ für Staatsangehörige eines EU-Staats finden Sie unter http://vosdroits.service-public.fr/ (Rubrik Etranger-Europe, Européens en France, Obtenir une carte de séjour).

Zuständige Behörde

Falls Sie weitere Fragen haben oder freiwillig eine „carte de séjour“ beantragen möchten, finden Sie hier die zuständigen Behörden.

Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben

Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben, müssen vor der Einreise nach Frankreich einen Aufenthaltstitel beantragen. Zuständig ist die französische Botschaft bzw. ein französisches Generalkonsulat des Staates, in dem sich die Person vor der gewünschten Einreise nach Frankreich aufhält.

Personen, die von Deutschland nach Frankreich einreisen möchten

Für Personen, die von Deutschland aus nach Frankreich einreisen möchten, ist das französische Generalkonsulat in Frankfurt a. M. zuständig:

Französisches Generalkonsulat Frankfurt a. M.
Zeppelinallee 35
D-60325 FRANKFURT AM MAIN
Tel: +49 (0) 69/79 50 96 0
Fax: +49 (0)69/79 50 96 46

www.embassypages.com/frankreich-generalkonsulat-frankfurtammain-deutschland

Weitere Informationen finden Sie unter: www.ambafrance-de.org

Personen, die in Frankreich wohnen oder die Staatsangehörige eines EU-Staats sind

Für Personen, die bereits in Frankreich wohnen, und für Personen, die Staatsangehörige eines EU-Staats sind und die freiwillige „carte de séjour“ beantragen möchten, ist die Préfecture bzw. die Sous-Préfecture des jeweiligen Wohnortes zuständig.
Bitte informieren Sie sich bei Einzelfragen direkt bei der für Sie zuständigen Préfecture.

Für das Elsass sind zuständig:

  • Préfecture de la Région Alsace et du Bas-Rhin
    5, place de la République
    F-67073 STRASBOURG Cedex
    Tel.: +33 (0)3 88 21 67 68
    E-Mail: etrangers-titresdesejour@bas-rhin. gouv.fr
  • www.bas-rhin.gouv.fr
  • Préfecture du Haut-Rhin
    11, rue de la République
    F-68020 COLMAR Cedex
    Tel.: +33 (0)3 89 29 20 00
    E-Mail:
    www.haut-rhin.gouv.fr

Arbeitserlaubnis

EU-Staatsangehörige und Schweizer Bürgerinnen und Bürger brauchen keine Arbeitserlaubnis um in der EU zu arbeiten. Die geographische Mobilität, die Verlegung eines Arbeitsplatzes sowie die Gründung eines Unternehmens sind in der ganzen EU möglich.

Drittstaatsangehörige brauchen zwingend eine Arbeitserlaubnis.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.interieur.gouv.fr/Le-ministere/Prefectures und www.direccte.gouv.fr.

Verwaltungsformalitäten in Deutschland

Die Abmeldung bei der Wohngemeinde

Bevor Sie Ihre Gemeinde verlassen, müssen Sie sich bei dem Einwohnermeldeamt oder bei dem Bürgerbüro innerhalb einer Woche abmelden. Dazu benötigen Sie Ihren gültigen Reisepass oder Ausweis. Eine Abmeldebestätigung wird Ihnen ausgestellt. Dieses Dokument kann bei der Anmeldung in Ihrer neuen Gemeinde erforderlich sein.

Diese sollte unbedingt vor dem Umzug erfolgen, kann aber auch noch im Nachhinein vorgenommen werden. Erkundigen sich hierfür bitte bei Ihrer Gemeinde.

Das Land ohne Steuerschulden verlassen

Bevor Sie sich im Nachbarland niederlassen, müssen Sie Ihre Schulden beim Finanzamt ausgleichen und das Finanzamt über das Umzugsdatum und die neue Adresse informieren.

Zuletzt geändert am 13.09.2022

Ausweispflicht

Bitte beachten Sie, dass Sie in Frankreich verpflichtet sind, einen Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis) bei sich zu tragen. Dies gilt ebenso für den Führerschein und den Fahrzeugschein, wenn Sie ein Fahrzeug führen. Der in einem anderen EU-Land erworbene Führerschein muss nicht mehr gegen einen französischen Führerschein umgetauscht werden. Allerdings müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen, wenn Sie in Frankreich ein Verkehrsdelikt begangen haben.

Wenn Sie einen Schweizer Führerschein besitzen, muss dieser, je nach Ihrer Nationalität, innerhalb von zwölf bis 18 Monaten in einen französischen Führerschein umgetauscht werden. Die Präfektur Ihres Départements ist für den Führerscheinumtausch zuständig.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik „Führerschein“.

Weitere Themen → Kfz und Verkehr → Führerschein Zuletzt geändert am 22.03.2022

Kraftfahrzeug und Führerschein

Kraftfahrzeuge müssen immer am tatsächlichen (Haupt-)Wohnort zugelassen sein. Bei einem Umzug nach Frankreich müssen Sie die auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeuge ummelden.

Ausführliche Informationen über Fahrzeuge und Führerschein in Frankreich finden Sie in der Rubrik „Kfz und Verkehr“.

Weitere Themen → Kfz und Verkehr Zuletzt geändert am 12.09.2022

Besteuerung der Einkünfte

Wo Ihr jeweiliges Einkommen zu versteuern ist, hängt vom Wohnort, Arbeitsort und der Art des Einkommens ab (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gehalt aus einem Angestellten­verhältnis im privaten oder öffentlichen Bereich, Zinsen und andere Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen, usw.).

Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik „Steuern“.

Steuern → Direkte Steuern Steuern → Indirekte Steuern und Abgaben im grenzüberschreitenden Kontext

Weitere Abgaben

Rundfunkgebühr ("Contribution à l’audiovisuel")

Auch in Frankreich gibt es eine Rundfunkgebühr („Contribution à l‘audiovisuel“). Für sämtliche Fernseher (bzw. sonstige Geräte, die für den Empfang von Fernsehprogrammen geeignet sind), die Sie an derselben Adresse für private Zwecke besitzen, müssen Sie nur eine einzige Gebühr zahlen und auch unabhängig davon, wie viele Personen in dem Haushalt leben (Stand 2014: 133 EUR/Jahr). Die Anmeldung hat innerhalb von 30 Tagen ab Erwerb des Geräts bzw. ab dem Umzug nach Frankreich beim Finanzamt zu erfolgen.
Grundsätzlich wird die volle Fernsehgebühr im Nachhinein gezahlt. Seit 2005 werden die redevance audiovisuelle (Rundfunkgebühr) und die taxe d’habitation (Wohnsteuer) gleichzeitig bezahlt.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist man von der Fernsehgebühr befreit.

Weitere Informationen unter: http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/F88.xhtml

Wohnsteuer ("Taxe d’habitation")

In Frankreich gibt es eine Wohnsteuer („taxe d’habitation“). Diese fällt bei allen Personen an, die ab dem 1. Januar eines Jahres in Frankreich wohnen, unabhängig davon, ob sie Mieter/in oder Eigentümer/in eines Wohnobjekts sind. Die Wohnsteuer muss im Herbst des jeweiligen Jahres gezahlt werden. Auch hierfür erhalten Sie einen Steuerbescheid.
Die Höhe der Wohnsteuer legt jede Gemeinde selbst fest. Sie richtet sich nach der Wohnfläche und dem Viertel, in dem das Wohnobjekt liegt. Für bestimmte Wohnräume und für bestimmte Personengruppen gibt es die Möglichkeit der Steuerbefreiung bzw. der Steuererleichterung.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem französischen Finanzamt oder unter: http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/F13038.xhtml

Grundsteuer ("la taxe foncière")

Wenn Sie Besitzer oder Nutznießer einer Wohnung sind, müssen Sie außerdem die taxe foncière bezahlen, die mit der deutschen Grundsteuer vergleichbar ist. Für weitere Fragen wenden Sie sich an das für Ihre Gemeinde zuständige Finanzamt (Centre des finances publiques).

Weitere Informationen finden Sie unter www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F59.

Zuletzt geändert am 12.09.2022

Krankenversicherung

Grundsätzlich sind Sie in dem Staat sozialversichert, in dem Sie arbeiten. Ausnahmen gibt es im Fall der Entsendung oder wenn Sie gleichzeitig in mehreren Ländern arbeiten.

Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Rubrik „Sozialversicherung“.

Sécurité sociale → Maladie et dépendance Zuletzt geändert am 07.07.2021

Familienleistungen

Bei einem Umzug ins Nachbarland müssen Sie die zuständige Familienkasse und gegebenenfalls Elterngeldstelle (in Baden-Württemberg die L-Bank) informieren. Im Prinzip haben Sie Anspruch auf Familienleistungen, wenn Sie in einem Land einer Beschäftigung nachgehen oder ansässig sind. Arbeiten und wohnen Sie in verschiedenen Ländern, regelt die Prioritätsregelung, welches Land zuerst die Leistungen zahlt und welches eventuell eine Differenz zahlt.

Wichtig ist, dass Sie, wenn Sie in unterschiedlichen Ländern arbeiten und wohnen, in allen Ländern entsprechende Anträge stellen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik „Familienleistungen“.

Sécurité sociale → Prestations familiales, congé parental et protection de la femme enceinte Zuletzt geändert am 07.07.2021

Einschulung der Kinder

In Frankreich besteht Schulpflicht ab einem Alter von sechs Jahren bis 16 Jahren.

Informationen über das Schulsystem erhalten Sie bei der Direction des Services Départementaux de l’Education Nationale (DSDEN), (ehemalige „inspection académique“) unter www.ac-strasbourg.fr

  • Direction des services départementaux de l’éducation nationale (Bas-Rhin)
    65 Avenue de la Forêt Noire
    F-67083 Strasbourg Cedex
    Tel.: +33 (0)3 88 45 92 92
    E-Mail:
  • Direction des services départementaux de l’éducation nationale (Haut-Rhin)
    21, rue Jean-Jacques Henner
    BP 70548
    F-68021 Colmar Cedex
    E-Mail:
    Tel.: +33 (0)3 89 21 56 56

Einschulung in Deutschland

Die Art. L. 131-5 und L. 131-6 des Code de l'éducation sehen vor, dass die Bürgermeister der Gemeinden jedes Jahr eine Liste der schulpflichtigen Kinder erstellen. Wenn Sie Ihre Kinder in Deutschland in die Schule schicken wollen, müssen Sie den Bürgermeister davon in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls werden Sie eine Anmeldebestätigung (attesstation d‘inscription) der deutschen Schulbehörde vorlegen müssen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik „Schulsysteme“:

Weitere Themen → Bildung → Systèmes scolaires

Die Anerkennung von Ausbildungs- und Schulabschlüssen

Schulabschlüsse werden in der Regel gegenseitig anerkannt. Bei Berufsabschlüssen richtet sich die Frage, ob eine förmliche Anerkennung erforderlich ist danach, ob es sich um einen reglementierten oder um einen nicht reglementierten Beruf handelt.

Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Diplome in Frankreich finden Sie unter www.ciep.fr/de/enic-naric-france und in der folgenden Rubrik

Weitere Themen → Anerkennung ausländischer Qualifikationen und Abschlüsse Zuletzt geändert am 12.09.2022

Französisch lernen in Frankreich

Wenn Sie Französisch lernen möchten, können Sie sich an die Volkshochschulen („université populaire“) oder private Sprachschulen („école de langue“) wenden. Diese Einrichtungen bieten auch Französisch als Fremdsprache („français langue étrangère“) in verschiedenen Formen (Gruppenunterricht, Intensivkurse, Einzelunterricht, Unterricht während der Ferien) und für verschiedene Sprachniveaus an.

  • Allgemeine Informationen zum Thema „Französisch lernen“, finden Sie auf dem deutsch-französischen Sprachenportal.
  • Die passende Volkshochschule finden sie über den  „Volkshochschulfinder“: www.universitepopulaire.fr
  • Straßburger Volkshochschule
  • Private Sprachschulen finden Sie in unter www.pagesjaunes.fr (Gelbe Seiten)
Zuletzt geändert am 12.03.2021

Ausweispapiere

Für deutsche Staatsangehörige

Aktualisierung der Adresse auf dem Personalausweis

Nach dem Umzug nach Frankreich müssen Sie bei dem für Sie zuständigen deutschen Generalkonsulat in Frankreich Ihren deutschen Reisepass durch Eintrag des französischen Wohnsitzes aktualisieren lassen. Auf Ihrem Personalausweis wird die Adresse hingegen nicht aktualisiert, sondern mit einem Aufkleber überklebt.

Beantragung neuer Ausweispapiere

Bitte wenden Sie sich für Pass- und Ausweisangelegenheiten an das für Sie zuständige deutsche Generalkonsulat in Frankreich. Dieses finden Sie unter: www.allemagne.diplo.de/

Deutsches Generalkonsulat in Strasbourg
6, quai Mullenheim
F-67000 STRASBOURG
Tel.: +33 (0)3 88 24 67 00
E-Mail:
www.strassburg.diplo.de (Rubrik „Konsularservice“ - „Pässe und Ausweise“)

Für Schweizer Staatsangehörige

Als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer müssen Sie sich bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz immatrikulieren. Das Schweizer Konsulat hat die gleiche Funktion wie die Gemeindeverwaltung in der Schweiz. Finden Sie mit einem Klick auf der EDA-Seite die Schweizer Vertretung, die Ihrem Wohnsitz am nächsten liegt:www.eda.admin.ch/countries/france/de/home/vertretungen/botschaft.html

Wenden Sie sich für Konsularische Dienstleistungen aller Art an die Schweizer Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat, Regionale Konsularcenter) vor Ort:

  • An- bzw. Abmeldung bei der Schweizer Vertretung
  • Anträge für Identitätskarten und Pässe
  • Zivilstandsangelegenheiten, etwa Geburt, Heirat, Scheidung etc.
  • Mitteilung von Adressänderungen
  • Einbürgerungen
  • Visa

Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland in eine Notlage geraten, können außerdem bei der Schweizer Vertretung um Rat und Hilfe bitten. 

Zuletzt geändert am 07.07.2021

Ausübung des Wahlrechts

Für deutsche Staatsangehörige

Sie haben, wenn Sie in Frankreich ansässig sind, für folgende Wahlen dieselben Stimmrechte wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes:

  • Wahl der „conseillers municipaux“ (Kommunalwahlen) Ihrer Wohnsitzgemeinde
  • Wahl der europäischen Abgeordneten: Sie dürfen an dieser Wahl nur in einem Land teilnehmen – entweder in Frankreich oder in dem EU-Staat dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Sie müssen sich also entscheiden. Möchten Sie an Wahlen in Frankreich teilnehmen, müssen Sie sich rechtzeitig in das Register Ihres Wohnortes eintragen lassen. Zuständig ist das Rathaus des Wohnortes. Sie können dies auch online machen unter
  • http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/R16396.xhtml (unter der Voraussetzung, dass Ihre Wohnsitzgemeinde einen online-Service anbietet).

Für folgende Wahlen können Sie weiterhin in Deutschland teilnehmen, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben:

  • Wahl der europäischen Abgeordneten, falls Sie nicht schon an Frankreich daran teilnehmen
  • Bundestagswahl

Deutsche Bürgerinnen und Bürger, die ständig außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können per Briefwahl an diesen Wahlen teilnehmen.

Der Antrag muss bei der letzten Wohnsitzgemeinde in Deutschland gestellt werden. Bitte beachten Sie die Eingangsfristen. Die Unterlagen zur Briefwahl werden an den Wohnort geschickt.

Das detaillierte Verfahren können Sie von folgender Webseite entnehmen: www.service-bw.de, (“Bundestagswahlen- wer darf wählen?” in der Suchfunktion eingeben) oder unter www.bundeswahlleiter.de. Dort können Sie auch die notwendigen Antragsformulare abrufen.

Für Schweizer Staatsangehörige

Zuständig ist die Schweizer Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat, Regionale Konsularcenter) vor Ort.

Diese finden Sie hier: www.eda.admin.ch/countries/france/de/home/vertretungen/botschaft.html

Vgl. auch Ausweispapiere (siehe oben).

Zuletzt geändert am 07.07.2021

Wohnungssuche in Frankreich

Die lokalen und regionalen Zeitungen veröffentlichen in der Regel einmal wöchentlich eine Beilage mit Miet- und Kaufanzeigen im Immobilienbereich. Außerdem gibt es kostenlose Anzeigenblätter. Darüber hinaus ist es in Frankreich gängige Praxis eine Immobilie über eine Immobilienmaklerei (agent immobilier) zu suchen. Zudem gibt es zahlreiche Internetseiten mit Anzeigen zum Immobilienmarkt. Erkundigen Sie sich auch beim Rathaus der Gemeinde in die Sie ziehen möchten (Gemeindeblätter oder Internetseite).

Zuletzt geändert am 22.03.2022

Der Mietvertrag

Inhalt und Dauer

Sofern Sie eine Wohnung oder ein Haus mieten möchten, achten Sie bitte darauf, einen möglichst präzisen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. Er sollte unter anderem folgende Regelungen enthalten:

Genaue Bezeichnung der Mietparteien mit Anschrift, Beginn der Mietzeit, genaue Beschreibung des Mietobjekts, des Mietpreises, der Nebenkosten, der Zahlungsmodalitäten, der Mietkaution, die Kündigungsfrist sowie der Zweck der Benutzung (privat oder geschäftlich).

Der Mietvertrag dauert bei nicht möblierten Wohnungen in der Regel drei Jahre, wenn die vermietende Person eine Privatperson ist. Die mietende Person kann jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auch vor Ablauf der drei Jahre kündigen (in Sonderfällen wie Verlegung des Arbeitsplatzes gilt eine einmonatige Kündigungsfrist), die vermietende Person nur in Ausnahmefällen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist. Eine kürzere Mietzeit kann nur schriftlich im Mietvertrag festgelegt werden.

    Kaution und Übergabe

    Falls eine Mietkaution vereinbart wurde, beträgt diese bis zu zwei Monatsmieten. Sie ist zwei Monate nach der Schlüsselrückgabe von der vermietenden Person zurückzuzahlen. Es ist weiterhin zu beachten, dass die mietende Person in Frankreich vor Schlüsselübergabe eine Hausratversicherung („assurance habitation“) abschließen muss. Diese umfasst zugleich die Privathaftpflichtversicherung.

    Außerdem ist es zur Beweiserleichterung zu empfehlen, ein Übergabeprotokoll („état des lieux“) vor und nach der Mietzeit aufzustellen. Die mietende und die vermietende Person stellen den Zustand der Räumlichkeiten in gemeinsamem Einvernehmen fest. Dies muss schriftlich festgehalten werden und die gemietete Wohnung sowie die dort vorhandene Ausstattung beschreiben.

    Die einzuplanenden Kosten

    Um sicherzugehen, dass Sie Ihre Miete regelmäßig zahlen werden, ist die vermietende Person oder die Immobilienmaklerei berechtigt, folgende Unterlagen von Ihnen zu verlangen:

    • Nachweis über Ihr Einkommen (Gehaltsabrechnungen, Steuererklärungen)
    • Die Kaution einer dritten Person, das heißt, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit eine andere Person für die Mietkosten aufkommt. Diese dritte Person kannzum Beispiel ein Familienmitglied sein. Im Falle, dass Sie über wenige Ressourcen verfügen, kann die Kaution auch aus dem „fonds de solidarité logement“ bezahlt werden.

    Im Rahmen des Abschlusses eines Mietvertrages müssen Sie unbedingt folgende Zusatzkosten beachten:

    • Kaution
    • Pauschale für die Maklerei
    • Unter Umständen die Kosten für das Wohnungsabnahmeprotokoll ("état des lieux")
    • Die Beantragung einer Wohngebäudeversicherung
    • Die Aktivierung der Gas-, Wasser- und Stromzähler

    Angestellte und Personen unter 30 Jahren, die nicht in der Lage sind, die bei der Unterzeichnung des Mietvertrages anfallende Kaution aufzubringen, haben die Möglichkeit einen Antrag auf zinsfreien Vorschuss im Rahmen des LOCA-PASS zu stellen. Dieser Vorschuss muss beim Auszug aus der Wohnung zurückerstattet werden. Für weitere Informationen siehe Service-Public.fr.

    Im Rahmen der „Garantie LOCA-PASS“ kann eine notwendige Bürgschaft übernommen werden. Dies ist eine Garantie für die Zahlung der Miete und der Nebenkosten. Alle Bedingungen finden Sie hier.

    Es gibt auch noch andere Wohnhilfen (wie den „fonds de solidarité logement“ oder den „fonds d'aide aux jeunes“), die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr Rathaus oder an das Sozialamt („centre médico-social“) in Ihrer Nähe.

    Weitere Informationen

    Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen direkt an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V..

    Mustermietverträge und weitere Informationen erhalten Sie bei den Mieter- und Eigentümervereinen, im Internet oder in Buchhandlungen:

    • Chambre syndicale de la Propriété et de la copropriété immobilière du Bas-Rhin (CSPI)
      42, rue de la 1ère Armée
      BP2
      F-67064 Strasbourg Cedex
      Tel.: +33 (0)3 88 24 24 99
      www.cspi.fr
    • Union Nationale de la propriété immobilière (UNPI)
      11, quai Anatole France
      F-75007 Paris
      Tel.: +33 (0)1 44 11 32 42
      www.unpi.org
    • Fédération des Locataires
      2, rue de la Brigade Alsace-Lorraine
      F-67000 Strasbourg
      Tel.: +33 (0)3 88 37 91 11
    • ADIL du Bas-Rhin
      5, rue Hannong
      F-67000 Strasbourg
      Tel.: +33 (0)3 88 21 07 06
      E-E-Mail:
      www.adil67.org
    Zuletzt geändert am 12.09.2022

    Kaufen, Bauen und Renovieren

    Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen zum Thema Kaufen, Bauen oder Renovieren direkt an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. . Dieses bietet monatlich kostenlose Immobiliensprechstunden an, bei denen Ansprechpersonen aus Notariaten und Rechtsanwaltskanzleien zu Immobilienfragen beraten und informieren. Termine sind erforderlich.

    • Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V.
      Bahnhofsplatz 3
      D-77694 Kehl
      Tel.: +49 (0)7851 / 99148-0
      Fax: +49 (0)7851 / 99148-11
      E-Mail:
      www.cec-zev.eu

    Kostenlose Sprechstunden mit Ansprechpersonen aus Notariaten oder Steuerberatungenbietet die INFOBEST PAMINA in Lauterbourg monatlich an. Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich unter INFOBEST PAMINA.

    Weitere Informationen zu Immobilienfragen bietet die Agence nationale pour l’information sur le logement (ANIL).

    Zuletzt geändert am 12.09.2022

    Wohngeld

    In Frankreich ist die CAF für das Wohngeld (APL – „Allocation personalisée de logement“) zuständig. Es kann mietenden Personen, sowie in besonderen Fällen vermietenden Personen, die ein bestimmtes Darlehen haben, gewährt werden. Die Leistung wird nur für den Hauptwohnsitz gezahlt und richtet sich unter anderem nach den Einkünften, der Anzahl der Personen im Haushalt, deren beruflichen Situation sowie der Lage des Objekts.

    Das Wohngeld muss mit den Formularen Cerfa 10840*05 und 11423*06 („déclaration de situation“) beantragt werden. Die Anträge sind unter www.caf.fr erhältlich.

    Zuletzt geändert am 12.03.2021

    Nebenkosten

    Neben dem Preis für die Miete können unter anderem die folgenden Nebenkosten („charges locatives“) anfallen.

    Müllabfuhrgebühr

    Jede Gemeinde kann selber über die Zusammensetzung der Müllabfuhrgebühr („redevance d’enlèvement des ordures ménagères“) entscheiden. Das Volumen an Müll kann dabei in manchen Gemeinden eine Rolle spielen. Die zu bezahlenden Gebühren stehen dann auf dem Steuerbescheid und werden entweder an die Gemeinde oder direkt an die Müllabfuhrgesellschaft bezahlt.

    Gebäude- und Hausratversicherung

    Eine Gebäude- und Hausratversicherung („assurance multirisque-habitation“) ist Pflicht in Frankreich. Sie enthält dann meistens auch eine Haftpflichtversicherung.

    Wasser, Strom und Gas

    In Frankreich obliegt die Wasserversorgung einem Wasser- und Abwasserverband. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Rathaus.

    Seit 2007 ist der Energiemarkt in Frankreich liberalisiert. Sie können also, wie in Deutschland, eine sehr große Palette an Angeboten vergleichen.

    Telefon und Internet

    Je nachdem wo Sie hinziehen, müssen Sie je nach geografischer Lage unter Umständen die Leitung über France Télécom schalten und das Abonnement dafür zahlen. Für die Auswahl des Anbieters empfehlen wir Ihnen, sich vorab ausführlich zu erkundigen.

    Für diese Art von verbraucherrechtlichen Fragen können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Frankreich in Kehl wenden.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen finden Sie auf www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F947.

    Zuletzt geändert am 12.09.2022

    Autorités nationales

    Service public Portail de l'administration françaisehttp://www.service-public.fr Pôle emploi Administration du travailhttp://www.pole-emploi.fr impots.gouv.fr Site de l'administration fiscalehttps://www.impots.gouv.fr/accueil

    Sozialversicherung

    CLEISS - Centre des Liaisons Européennes et Internationales de Sécurité Sociale Informationen zur Sozialversicherung in Frankreichhttp://www.cleiss.fr/ L'Assurance Maladie en ligne Informationen zur Krankenversicherung in Frankreichhttp://www.ameli.fr

    Allgemeine Informationsseiten über Frankreich

    France Diplomatie - Frankreich Diplomatie Seite des französischen Außenministeriumshttps://www.diplomatie.gouv.fr/de/

    Arbeit und Unternehmen

    Chambre de Commerce et d'Industrie Alsace Eurométropole Industrie- und Handelskammer Elsasshttp://www.alsace-eurometropole.cci.fr

    Grenzüberschreitendes

    EURES EURES (European Employment Services): Europäisches Portal zur beruflichen Mobilitäthttps://ec.europa.eu/eures/public/de/ EURES-T Oberrhein http://www.eures-t-oberrhein.eu/ Zuletzt geändert am 29.08.2022

    Wo Leben die meisten Deutschen in Frankreich?

    Auch wenn dieses große Land so vielfältige Landschaften hat, dass sich die Auswanderer nicht in eine Region drängen (anders als beispielsweise in Spanien oder Paraguay), lassen sich dennoch Schwerpunkte ausmachen: Die Deutschen lassen sich bevorzugt in der Hauptstadt Paris nieder oder an der Mittelmeerküste.

    Welche Nationalität lebt am meisten in Frankreich?

    Auf Platz 1 liegen die Algerier:innen, deren Population in Frankreich rund 567.193 Menschen zählt.

    Wie viel Geld braucht man zum Leben in Frankreich?

    Numbeo (eine hervorragende Quelle zum Preisvergleich zwischen Ländern) gibt an, dass eine Einzelperson in Paris an die 900 Euro im Monat zum Leben braucht – Mietkosten nicht inbegriffen. Paris kann hier mit London mithalten – mit Lebenshaltungskosten doppelt so hoch wie in Lissabon.

    Wie ist es als Deutscher in Frankreich zu Leben?

    Deutsche Auswanderer haben das Recht sich überall in Frankreich niederzulassen und dort auch zu arbeiten. Sie benötigen lediglich einen Personalausweis oder Reisepass. Die Arbeitserlaubnis sowie die Aufenthaltsgenehmigung werden grundsätzlich nicht benötigt.