Wie viel Unterhalt steht mir zu Ehefrau

Die Versicherung, an die Sie jetzt wahrscheinlich als Letztes denken, ist die Hausratversicherung. Da sie aber immer nur auf einen der geschiedenen Ehepartner läuft, sollten Sie schnellstmöglich prüfen, auf wen.

Lief die Hausratversicherung während der Ehe auf Ihren Ex-Partner, müssen Sie sich nun selbst um den Versicherungsschutz kümmern. Das bedeutet, dass Sie zeitnah eine Hausratversicherung abschließen sollten, um größtmögliche Sicherheit zu genießen.

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Tipps für einen reibungslosen Start in der neuen Wohnung finden Sie im Ratgeberartikel:

Kündigung der Wohnung: Tipps zu Fristen, Rechten und Verträgen

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Welche Kosten entstehen durch eine Scheidung, abgesehen vom Unterhalt?

Bei einer Scheidung besteht Anwaltszwang. Das heißt, zumindest ein Anwalt muss bezahlt werden, der den Scheidungsantrag einreicht und die Scheidung vor dem Familiengericht begleitet. Auch wenn man sich auf einen „gemeinsamen“ Anwalt einigt: Der Anwalt vertritt vor Gericht nur die Interessen „seines“ Klienten. Ist es eine einvernehmliche Scheidung, spricht nichts dagegen. Aber je komplexer die Umstände, wenn man zum Beispiel Kindesunterhalt berechnen muss oder es um einen hohen Trennungsunterhalt geht, sollten Sie sich überlegen, ob nicht ein eigener Anwalt von Vorteil ist.

Neben den Anwaltskosten werden Gebühren für die Unterlagen, die Sie benötigen, fällig:

  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
  • eventuell Ehevertrag
  • eventuell Einigung über Versorgungsausgleich
  • Einigung über Folgesachen (Sorgerecht)

Der Versorgungsausgleich – einfach erklärt

Der Versorgungsausgleich hat zum Zweck, die Rentenansprüche der getrennten Ehepartner anzugleichen, da zum Beispiel ein Elternteil während der Ehe für die Kindererziehung zeitweise zu Hause geblieben ist und in dieser Zeit nicht in die Rentenkasse einzahlen konnte. Die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche werden dann auf beide Partner gleichmäßig aufgeteilt. Dazu erhält jeder Ehepartner sein eigenes Rentenkonto beim Versorgungsträger des Partners (der Versorgungsträger kann z. B. die Deutsche Rentenversicherung, eine private Rentenversicherung, oder ein Betrieb, der sich zur Zahlung einer Betriebsrente verpflichtet hat, sein).

Ein Rechenbeispiel

Dem Ehemann stehen gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von 300 Euro im Monat zu. Lässt sich das Ehepaar scheiden, hat die Ehefrau Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Rente – also auf monatlich 150 Euro. Die Ehefrau hat während der Ehe als Beamtin 550 Euro monatliche Pension erwirtschaftet. Bei einer Scheidung hat der Ehemann ebenso Anspruch auf die Hälfte davon – also auf monatlich 275 Euro. Nach der Teilung der Rentenansprüche haben beide eine Gesamtversorgung von 425 Euro im Monat.

Tipp

Bei kurzen Ehen mit nur geringem Gehaltsunterschied lohnt es sich, im Vorfeld einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu unterzeichnen. Das kostet einmalig eine Gebühr für den Notar, verkürzt und vergünstigt aber das Scheidungsverfahren immens. Mehr erfahren Sie im Ratgeberartikel „Ihre Rentenansprüche nach einer Scheidung“.

Top 5 Scheidungsirrtümer: von Besuchsrecht bis nachehelicher Unterhalt

Irrtum 1: Ehen können einfach annulliert werden

So einfach ist das leider nicht und nur in seltenen Fällen möglich. Zum Beispiel, wenn die Ehe nicht rechtsgültig war oder eine Scheinehe vorliegt.

Irrtum 2: Wer reich heiratet, hat ausgesorgt

Dass der nacheheliche Unterhalt nach der Scheidung von einem reichen Partner automatisch hoch ausfällt, ist lange her. Heute ist jeder Ehepartner nach der Scheidung für sich selbst verantwortlich. Es sei denn, Kinderbetreuung, Alter oder Gesundheit lassen das nicht zu.

Irrtum 3: Online-Scheidungen sind einfacher und günstiger

Auch wenn Sie die Papiere in einem Portal online einreichen können: Dadurch sparen Sie nicht den Gang zum Gericht und einen Anwalt brauchen Sie auch. Und da die Scheidungskosten gesetzlich festgelegt sind, gibt es auch keine finanzielle Ersparnis.

Irrtum 4: Die Frau erhält immer das Sorgerecht

Handelt es sich um gemeinsame Kinder, gibt es erst einmal das gemeinsame Sorgerecht. Nur wenn sich die Eltern nicht einig werden, entscheidet das Familiengericht.

Irrtum 5: Kein Besuchsrecht ohne Unterhaltszahlung

Das Besuchsrecht ist das Recht des Kindes auf beide Elternteile. Also darf auch ein Partner, der Unterhaltszahlungen schuldig ist, sein Kind sehen.

Checkliste Scheidung: Unterhalt ist nicht das einzige Thema

Im Zuge von Trennung und Scheidung gibt es noch andere Faktoren, die Sie nicht vergessen sollten. Auch wenn beispielsweise die Aufteilung des gemeinsamen Geschirrs vielleicht das Letzte ist, was Sie gerade interessiert, irgendwann müssen Güteraufteilung und Formalitäten mit dem demnächst geschiedenen Ehepartner geregelt werden. Wer das bereits zu Beginn der Trennung erledigt, hat nach der Scheidung den Kopf frei für die schönen Dinge des Lebens.

  • Güteraufteilung: Mühselig, aber notwendig. Versuchen Sie am besten, sich in allen Dingen außergerichtlich zu einigen, um weitere Gerichtskosten zu vermeiden.
  • Begünstigten ändern: Egal ob Lebens- oder Rentenversicherung oder Testament, Sie sollten frühzeitig den Begünstigten ändern. Ansonsten profitiert in Ihrem Todesfall der Ex-Partner. Unser Ratgeberartikel „Pflichtteil am Erbe und gesetzliche Erbfolge“ gibt Ihnen genaueren Aufschluss über Erbfolge, Enterbung und gesetzlichen Pflichtteil.
  • Hausratversicherung anpassen: Auf wen läuft die Hausratversicherung? Läuft sie unter Ihrem Namen und Sie bleiben im gemeinsamen Wohnsitz, ändert sich nichts. Ansonsten sollten Sie entweder eine Hausratversicherung neu abschließen oder den Wohnsitz ändern lassen, falls Sie der Versicherungsnehmer sind. Alle Fragen rund um die Hausratversicherung beantwortet Ihr persönlicher Ansprechpartner bei R+V.
  • Änderung der Steuerklasse: Nach dem Trennungsjahr (nicht nach der Scheidung!) sind Sie verpflichtet, die Steuerklasse wieder zu ändern. Ansonsten drohen Nachzahlungen.
  • Gemeinsame Bankkonten auflösen: Beide Ehepartner müssen der Auflösung zustimmen. Willigt Ihr Ex-Partner nicht in die Auflösung ein, können Sie eine Zahlungsumleitung auf Ihr alleiniges Konto veranlassen.

Welche Versicherungen muss ich jetzt anpassen?

Bei einer Scheidung ändert sich viel. Auch im Hinblick auf Ihre Versicherungen. Ob Hausratversicherung, Haftpflicht­versicherung, Risikolebensversicherung, Altersvorsorge oder KinderRundumschutz: Sie sollten Wohnort, Begünstigten und vieles andere anpassen lassen oder die Versicherung gleich komplett neu abschließen, falls Ihr Ex-Partner Versicherungsnehmer war.

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Auf unseren Serviceseiten können Sie schnell und unkompliziert online mit uns Kontakt aufnehmen. Wir klären gerne gemeinsam mit Ihnen, bei welchen Versicherungen Anpassungen notwendig sind.

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Wenn Sie sich nach der Scheidung neu versichern müssen, weil Ihr Ex-Partner bisher Versicherungsnehmer war, können Sie Ihren Beitrag mithilfe unseres Tarifrechners berechnen.

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Nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt berechnen

Schnell stellt sich die Frage: „Steht mir nachehelicher Unterhalt zu und wie lässt sich der Unterhalt berechnen?“ Für den Kindesunterhalt der minderjährigen und volljährigen Kinder wird die Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt. Aber was ist mit der Unterhaltspflicht, also mit dem Trennungsunterhalt während der Scheidungsphase bzw. mit dem nachehelichen Unterhalt für ehemalige Ehepartner? Zum Glück hat der Staat nicht nur für Kindesunterhalt, sondern auch für den Unterhalt der geschiedenen Ehepartner vorgesorgt.

Düsseldorfer Tabelle

Auch wenn nach der Scheidung jeder eine Selbstversorgungspflicht hat, können Sie beispielsweise in diesen Fällen mit nachehelichem Unterhalt rechnen:

  • Kindesbetreuung
  • Gesundheitliche Gründe
  • Erwerbslosigkeit
  • Alter zu fortgeschritten, um Erwerbstätigkeit nachzugehen

Wie Sie den Unterhalt berechnen und wie viel Sie letztlich bekommen, hängt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und von den ehelichen Lebensverhältnissen ab. Grundlage für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts bildet das Einkommen (netto) des Unterhaltspflichtigen. In den meisten Fällen stehen dem Unterhaltsberechtigten 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens (Altersvorsorge, Arbeitskosten werden u.a. abgezogen) als nachehelicher Unterhalt zu. Die Differenz zu den Eigeneinkünften wird abgezogen.

Rechenbeispiel für nachehelichen Unterhalt

Angenommen das bereinigte Nettoeinkommen Ihres Ex-Partners beträgt 3.000 Euro und Sie verfügen über ein Einkommen von 1.500 Euro, dann stehen Ihnen noch 643 Euro* Unterhalt zu: 3/7 x (3.000 Euro -1.500 Euro) = 643 Euro. Beziehen Sie gar kein Einkommen, dann haben Sie sogar Anspruch auf 1.286 Euro*: 3/7 von 3.000 Euro.

Wenn Sie den Unterhalt berechnen, sollten Sie auch den sogenannten Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (Eigenbedarf) berücksichtigen. Denn jedem Unterhaltspflichtigen steht ein gewisser Betrag für sich selbst zu, der nicht in die für die Berechnung des Unterhalts relevante Summe einfließt, auch wenn der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung Unterhalt zahlen muss. Wie hoch dieser Betrag ist, variiert je nach Ausgangslage. (Beispielsweise: Sind Kinder vorhanden? Wenn ja, wie alt sind sie?).

*Beträge sind aufgerundet.

Kindesunterhalt berechnen

Wenn Sie Kinder haben, dann wissen Sie: Den Nachwuchs trifft eine Scheidung meistens am härtesten. Und als wäre die Trennung von Mama und Papa nicht schon schlimm genug, geht es in dem Fall nicht nur darum, nachehelichen Unterhalt zu berechnen, sondern auch immer um den Kindesunterhalt. Berechnen sollten Sie beides, um Ihre zukünftige, finanzielle Situation so genau wie möglich einschätzen zu können. Denn Kinder, sowohl minderjährige als auch volljährige, haben nach der Trennung der Eltern Anspruch auf Unterhalt.

Wie sich der Kindesunterhalt berechnet, hängt vor allem vom Sorgerecht ab: Derjenige, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt, zahlt „Naturalunterhalt“. Also alles, was im täglichen Leben anfällt. Der andere Elternteil zahlt „Barunterhalt“. Das heißt, er überweist Geld, damit der Naturalunterhalt auch immer gewährleistet ist. Das betrifft alle Kinder, deren Sorgerecht nach dem „Residenzmodell“ geregelt ist. Das bedeutet, das Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil und besucht den anderen beispielsweise nur alle zwei Wochen am Wochenende.

Kindesunterhalt berechnen nach der Düsseldorfer Tabelle

Die Berechnung orientiert sich auch hier am bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Steht das fest, dann können Sie den Unterhalt einfach in der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Diese legt fest, wie viel Unterhalt Ihnen je nach Alter des Kindes zusteht. Auch hier wird der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt.

Düsseldorfer Tabelle

Beispiel: Kindesunterhalt berechnen

Verfügt der ehemalige Partner über ein bereinigtes Einkommen (netto) von 2.200 Euro und das gemeinsame Kind ist 10 Jahre alt, dann wird ein Unterhalt von 419 Euro fällig. Natürlich können in solche Berechnungen noch andere Faktoren hineinfallen, wie beispielsweise der monatliche Selbstbehalt.

Beim Wechselmodell lebt das Kind zu gleichen Teilen bei beiden ehemaligen Partnern. Das heißt, beiden steht die Hälfte des Kindergeldes zu und beide zahlen bei ähnlichem Einkommen die Hälfte des Unterhalts. Wobei gerade beim Wechselmodell häufig persönliche Absprachen erfolgen und jeder einfach dann für das Kind zahlt, wenn es bei ihm ist.

Was tun, wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird?

Leider ist es häufig so, dass eine Scheidung und die Zeit danach nicht so einfach ablaufen. Die ehemaligen Ehepartner streiten und der nacheheliche Unterhalt oder gar Kindesunterhalt wird nicht gezahlt. Am besten holen Sie sich direkt Unterstützung bei einer örtlichen Beratungsstelle, wie zum Beispiel pro familia, bei Ihrem Anwalt oder beim örtlichen Jugendamt.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, können Sie direkt einen Ansprechpartner kontaktieren.

Diese Schritte sind nötig, wenn der Unterhalt nach der Scheidung ausbleibt

  • Stellen Sie schriftlich einen Unterhaltsanspruch.
  • Erfragen Sie per Einschreiben das Einkommen Ihres Ex-Partners. Denn das ist die Grundlage für die Unterhaltsberechnung. Erhalten Sie keine Auskunft, muss eine Auskunftsklage gestellt werden.
  • Wenn weiterhin kein Unterhalt gezahlt wird, muss eine Unterhaltsklage gestellt werden.

Tipp: Wenn der Trennungsunterhalt nicht gezahlt wird, haben Sie eventuell sogar Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Unterhaltsvorschuss. Hier hilft Ihnen das örtliche Jugendamt weiter.

Wann muss ich Unterhalt für die Frau zahlen?

Der Anspruch auf „Unterhalt bei der Trennung“ für die Ehefrau beginnt mit der Trennung vom Ehemann und kommt zum Tragen, wenn sie keine oder geringere Einkünfte als der Ehemann hat.

Wie berechnet man den Unterhalt für Ehefrau?

Grundlage für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts bildet das Einkommen (netto) des Unterhaltspflichtigen. In den meisten Fällen stehen dem Unterhaltsberechtigten 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens (Altersvorsorge, Arbeitskosten werden u.a. abgezogen) als nachehelicher Unterhalt zu.

Was steht mir als getrennt lebende Ehefrau zu?

Wenn Sie getrennt leben und nicht geschieden sind, können Sie von Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann Unterhalt bekommen. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen der Ehegatten. Maßgeblich ist also, wie die Lebensverhältnisse der Ehepartner während der Ehe gestaltet waren.

Wann muss der Mann keinen Unterhalt für die Frau zahlen?

Wer also in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, hat keinen Anspruch auf Unterhalt. Dieser Grundsatz der Eigenverantwortung wurde früher unter dem Schlagwort „Einmal Chefarzt-Gattin, immer Chefarzt-Gattin“ diskutiert und hatte 2008 zu einer Reform des Unterhaltsrechts geführt.