Wie kann man sich scheiden lassen wenn der Ehepartner an der Ehe festhalten will?

Eine bestehende Ehe auch formal zu beenden, stellt für die beteiligten Partner eine große Herausforderung dar. Häufig sind viele Emotionen im Spiel, wenn man eine Scheidung einreichen will.

Wie kann man sich scheiden lassen wenn der Ehepartner an der Ehe festhalten will?
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Aber auch rechtlich müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Scheidung erfolgreich eingereicht werden kann. Welche das im Einzelnen sind und wie Sie alle formalen Hürden mit möglichst geringem Aufwand überwinden, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Inhalte dieser Seite

1. Wo kann man die Scheidung einreichen?
2. Was ist vor dem Einreichen der Scheidung zu beachten?
3. Welche Forderungen stellt das Familiengericht?
4. Ab wann kann man die Scheidung einreichen?
5. Wie geht es weiter?

1. Wo kann man die Scheidung einreichen?

Für Scheidungen ist immer das Familiengericht zuständig. Maßgeblich ist dabei der letzte gemeinsame Wohnort des Ehepaares. 

Sofern beide Beteiligten bereits weggezogen sind, müssen Sie den Antrag bei dem Familiengericht stellen, das am Wohnort des (nicht beantragenden) Partners zuständig ist. 

Gibt es gemeinsame Kinder, muss die Scheidung dort eingereicht werden, an dem diese wohnhaft sind.

2. Was ist vor dem Einreichen der Scheidung zu beachten?

Um die Scheidung einreichen zu können, müssen Sie sich zunächst an einen Anwalt/eine Anwältin für Familienrecht wenden, der oder die Sie vertritt. Dieser / diese bespricht dann mit Ihnen, welche Unterlagen notwendig sind. 

Ihr Antrag wird, wenn alle Unterlagen vorliegen, schließlich beim zuständigen Gericht eingereicht. Die Gerichtskosten oder einen Teil davon müssen Sie als antragstellende Person dabei bereits im Voraus zahlen. 

Wenn Sie hierzu finanziell nicht in der Lage sind, kann Ihre Rechtsanwältin / Ihr Rechtsanwalt für Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Voraussetzungen hierfür erläutert Ihnen ebenfalls Ihre Anwältin / Ihr Anwalt.

Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, muss die andere Partei jedoch die Hälfte der letztendlich aufgelaufenen Kosten übernehmen, es sei denn das Gericht hat Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt. 

So wird verhindert, dass einer der beiden Ehepartner finanziell benachteiligt wird. Erst wenn der Vorschuss gezahlt worden ist, wird das Familiengericht aktiv.

Ist der Vorschuss gezahlt oder wurde Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, wird das Familiengericht aktiv. 

3. Welche Anforderungen stellt das Familiengericht?

Grundsätzlich kann die Ehe nur dann aufgelöst werden, wenn sie auch tatsächlich gescheitert ist. Das Gesetz spricht hier vom sogenannten „Zerrüttungsprinzip“. 

Damit der zuständige Richter davon überzeugt ist, müssen deshalb gewisse Indizien dafür sprechen, dass ein weiteres Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Am einfachsten geht das, wenn beide Eheleute mit der Scheidung einverstanden sind. 

Sehr viel komplizierter kann es werden, falls eine Seite der Scheidung nicht von sich aus zustimmt. 

Dann zieht sich auch der Scheidungsprozess in die Länge und es entstehen entsprechend höhere Kosten für die Beteiligten.

4. Ab wann kann man die Scheidung einreichen?

Während sich die Ehepartner oftmals noch darüber streiten, wer für das Scheitern der Ehe verantwortlich und wie es zu der Situation gekommen ist, spielen diese Faktoren vor Gericht keine Rolle. 

Stattdessen wird das Trennungsjahr als Maßstab herangezogen. 

Dieses beginnt dann, wenn ein Partner aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht. Sofern keiner von beiden die Wohnung wechselt, muss zumindest jeder seinen eigenen Lebensbereich haben, damit eine Trennung erkennbar ist. 

Findet trotz einem Ende der Beziehung eine gemeinsame Lebensführung statt, erkennt das Gericht diese Trennung in der Regel nicht an. 

Ist ein Trennungsjahr absolviert und sind beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden, gilt die Ehe auch vor Gericht normalerweise als gescheitert. Weigert sich nach wie vor einer der Beteiligten, der Scheidung zuzustimmen, muss der andere das Scheitern glaubhaft machen. 

Erst wenn sie mindestens drei Jahre lang getrennt leben, entfällt diese Pflicht und die Ehe kann ohne weitere Auflagen aufgelöst werden. 

Dabei spielt es dann auch keine Rolle mehr, ob einer der Partner noch an der bestehenden Ehe festhalten will oder nicht. In seltenen Fällen kann auch auf die Trennungsfrist verzichtet werden. 

Eine solche Blitzscheidung ist aber nur dann möglich, wenn besonders schwerwiegende Gründe erkennbar sind, die sich auf die andere Person beziehen. Diese Gründe müssen dazu geeignet sein, das Gericht davon zu überzeugen, dass eine Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist. 

Ein Anwalt für Familienrecht kann Sie dahingehend optimal vorbereiten und einschätzen, ob das Einreichen der Scheidung gute Aussichten auf Erfolg hat.

5. Wie geht es weiter?

Sind erst einmal alle Unterlagen und der Gerichtskostenvorschuss eingegangen, wird dem Antragsgegner der Scheidungsantrag durch das Gericht zugestellt. Zusätzlich erhalten beide Parteien ein Formular, in dem der Versorgungsausgleich behandelt wird. 

Damit sollen die innerhalb der Ehe erworbenen Rentenansprüche ausgeglichen bzw. gutgeschrieben werden. Damit der Versorgungsausgleich automatisch vom Gericht vorgenommen wird, muss die Ehe mindestens drei Jahre lang gehalten haben. 

Andernfalls ist diesbezüglich ein gesonderter Antrag zu stellen. Die Berechnung der Rentenansprüche kann dabei mehrere Monate in Anspruch nehmen. 

Weitere Scheidungsfolgesachen können nach der Antragstellung in das Verfahren mit eingebracht werden. Gängige Beispiele dafür sind z. B. die Regelung des Sorgerechts, der Ehegatten- und der Kindesunterhalt u. v. m. 

Zu guter Letzt werden beide Beteiligten zum Scheidungstermin eingeladen, der für gewöhnlich nur einige Minuten in Anspruch nimmt und mit dem endgültigen Scheidungsbeschluss endet.

In einer persönliche Beratung durch Ihren Anwalt für Familienrecht erfahren Sie noch einmal im Detail, wie das Scheidungsverfahren abläuft und wie unnötige Komplikationen vermieden werden können. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin!

Bilderquellennachweis: © HayDmitriy / PantherMedia

Kann ich mich scheiden lassen auch wenn der Partner nicht will?

Kann man sich scheiden lassen, wenn der Partner nicht will? Ja. Die Zustimmung des Antragsgegners ist nicht erforderlich. Spätestens nach drei Jahren Trennung kann die Scheidung vom Gericht auch zwangsweise ohne dessen Einverständniserklärung erfolgen.

Was ist wenn ein Ehepartner sich nicht scheiden lassen will?

Lehnt der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte die Wiederherstellung der Ehe unumstößlich ab und ist er unter keinen Umständen bereit, die Ehe mit dem anderen fortzusetzen, ist die Scheidung durch das Gericht auch dann auszusprechen, wenn der andere Ehegatte der Ehescheidung nicht zustimmt.

Was kostet eine friedliche Scheidung?

Abhängig vom Verfahrenswert und der individuellen Rechtslage lässt sich jedoch sagen, dass die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung im deutschlandweiten Durchschnitt bei rund 800,00 Euro beginnen. Hierbei werden beide Eheleute von einem Anwalt vertreten und der Verfahrenswert wird mit 3.000 Euro bemessen.

Wann gibt es eine Härtefallscheidung?

Die Härtefallscheidung ist nur möglich, wenn der Betreffende einen wichtigen Grund hat. Der Grund muss in der Person des anderen Gatten liegen. Der Antragsteller muss den Härtegrund darlegen und beweisen.