Wie ist ein Gehweg zu erkennen?

Der Gehweg:

Die Meisten innerörtlichen Straßen bestehen aus einer asphaltierten Fahrbahn und einer Nebenanlage. Die wohl bekannteste Nebenanlage ist der Gehweg oder auch Bürgersteig genannt. Gehwege sind meistens eindeutig an einem Bordstein und dem im Vergleich zur Fahrbahn erhöhten Aufbau zu erkennen. Zudem sind Gehwege häufig gepflastert, wodurch sie sich farblich von der asphaltierten Fahrbahndecke absetzten. Eindeutige bauliche Erkennungsmerkmale für einen Gehweg sind aber in der Straßenverkehrsordnung nicht festgeschrieben. So können Gehwege beispielsweise auch Ebenerdig zur Fahrbahn eingebaut oder asphaltiert sein. Für Gehwege gilt grundsätzlich, dass diese von Fußgängern zu benutzen sind. Fahrzeuge dürfen den Gehweg nicht benutzen – also nicht überfahren, nicht halten und nicht parken (in Einzelfällen sind Ausnahmen möglich).

Der Mehrzweckstreifen:

Neben Gehwegen gibt es an Straßen noch weitere Nebenanlagen. Vor allem in den letzten Jahrzehnten wurden deutschlandweit so genannte Mehrzweckstreifen eingerichtet. Diese Nebenanlagen werden ebenerdig zur Fahrbahn eingebaut und sind optisch durch eine Pflasterung von der Fahrbahn abgesetzt. Auf einem Mehrzweckstreifen gelten andere Rechten und Pflichten wie auf einem Gehweg. Mehrzweckstreifen sind keine Fahrbahnen und dürfen somit nicht für die übliche Fahrt von einem Ort zu einem anderen Ort verwendet werden. Dadurch bilden Mehrzweckstreifen ähnlich wie Gehwege einen geschützten Bereich, auf welchem sich Fußgänger abseits der Fahrbahn bewegen können. Anders als bei Gehwegen, dürfen Mehrzweckstreifen aber zum Halten und Parken verwendet werden. Auch das kurzzeitige Überfahren des Mehrzweckstreifens (z.B. bei Gegenverkehr auf engen Straßen) ist gestattet. 

Das Problem der Unterscheidung:

Da sich ebenerdige Gehwege und Mehrzweckstreifen teilweise stark ähneln, hatte das Ordnungsamt der Gemeinde Kall eindeutige und einfache Definitionen zur Unterscheidung dieser beiden Nebenanlagen verfasst. Dabei hatte sich die Gemeindeverwaltung auch auf eine gerichtliche Entscheidung aus dem Jahr 1992 berufen. Nach Auffassung der Gemeinde Kall handelte es sich demnach um einen Gehweg, wenn die Nebenanlage befestigt (Pflaster, Splitt, Asphalt usw.), über eine ausreichende Breite zum begehen (min. 0,5 Meter) und über eine eindeutige Abtrennung zur Fahrbahn mittels Bordstein verfügt. War eine Nebenanlage ebenerdig Gepflastert, aber nicht durch einen Bordstein von der Fahrbahn abgetrennt, dann handelte es sich um einen Mehrzweckstreifen. 

Neue Definition des Straßenverkehrsamtes Euskirchen:

Wie das Straßenverkehrsamt Euskirchen nun mitteilte, sind die Definitionen der Gemeinde Kall veraltet und nicht vollständig. Nach Ansicht des Straßenverkehrsamtes ist der Bordstein zwar ein eindeutiges Erkennungsmerkmal für einen Gehweg, die Abtrennung zur Fahrbahn kann aber auch auf andere Art und Weise erfolgen. So erkennt das Straßenverkehrsamt teilweise auch eine mindestens dreizeilige Wasserrinne als ausreichende Fahrbahnabtrennung an, wenn gleichzeitig die Betrachtung der örtlichen Umgebung ausschlaggebende Hinweise auf einen Gehweg liefert.

Demnach ist eine ebenerdige Pflasterung, welche durch eine dreizeilige Wasserrinne von der asphaltierten Fahrbahn abgetrennt wurde ist in einem Ortskern als Gehweg anzusehen, da in solchen Bereichen grundsätzlich mit Fußgängerverkehr zu rechnen ist. Der Zweck der Nebenanlage stellt in diesem Fall die Zurverfügungstellung eines Gehweges dar.

In einem Industriegebiet ist dieselbe Bauweise hingegen als Mehrzweckstreifen anzusehen, da in solchen Bereichen mit parkendem und breitem Lastverkehr zu rechnen ist. Der Zweck stellt in solchen Fällen die Zurverfügungstellung von Parkflächen zur Aufrechterhaltung der Fahrbahnbreite dar.

Die Gemeindeverwaltung Kall bittet alle Verkehrsteilnehmer die Definierung des Straßenverkehrsamtes Euskirchen zu verinnerlichen und anzuwenden. Da die aktuelle Auslegung der Straßenverkehrsordnung eventuell nicht einfach zu verstehen ist, finden Sie im folgenden Beispielbilder mit Erläuterungen.

  • Mehrzweckstreifen

    Ebenerdige Pflasterung und dreizeilige Wasserrinne in einem Industriegebiet > Mehrzweckstreifen

  • Gehweg

    Ebenerdige Pflasterung und dreizeilige Wasserrinne in einem Ortkern > Gehweg

  • Mehrzweckstreifen

    Ebenerdige Pflasterung ohne Wasserrinne in einem Wohngebiet > Mehrzweckstreifen

  • Mehrzweckstreifen

    Ebenerdige Pflasterung mit zweizeiliger Wasserrinne in einem Wohngebiet > Mehrzweckstreifen

  • Gehweg

    Ebenerdige Pflasterung mit abgesenktem Bordstein > Gehweg

Wie definiert man einen Gehweg?

Die Definition eines Gehwegs bzw. Bürgersteigs ist eigentlich logisch: es handelt sich um einen Bereich im Verkehrsraum, auf dem sich ausschließlich Fußgänger fortbewegen (dürfen). Ein Gehweg bzw. Bürgersteig ist von der Fahrbahn baulich abgetrennt, beispielsweise durch einen Bordstein, und verläuft zu ihr parallel.

Warum sagt man nicht mehr Bürgersteig?

Das Wort Bürgersteig ist allerdings nicht überall üblich und manche finden den Begriff etwas veraltet. Deshalb hört man oft eher Gehweg, Gehsteig (SO-Deutschland, Österreich) oder Trottoir (Schweiz).

Warum sagt man Bürgersteig?

Es handelt sich um ein seit dem 19. Jahrhundert bezeugtes und ursprünglich nur nord- und mitteldeutsch gebräuchliches Ersatzwort für Trottoir.

Wie breit muss ein Gehsteig sein Österreich?

Die nutzbare Breite (Durchgangslichte) von Gehsteigen bzw. Gehwegen muss mindestens 150 cm betragen. Hindernisse, wie Poller, Abfallkörbe, Fahnenmasten u.a.m., müssen so angeordnet werden, dass die Durchgangslichte von 90 cm nicht unterschritten wird und Richtungsänderungen über 45° in der Wegführung vermieden werden.