Wer ist vom mindestlohn ausgenommen

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn für Arbeitnehmer. Zunächst betrug der Mindestlohn 8,50 Euro brutto pro Stunde, wurde zum 1. Januar 2017 jedoch auf 8,84 Euro brutto pro Stunde erhöht. Die Höhe des Mindestlohns soll alle zwei Jahre angepasst werden. Die Regelungen zum Mindestlohn finden sich im Mindestlohngesetz (MiLoG). Zwar ist der Mindestlohn in Deutschland eigentlich flächendeckend und allgemein geltend, doch es gibt Ausnahmen von der Anspruchsberechtigung. Aber welche Personengruppen haben keinen Anspruch auf 8,84 Euro in der Stunde und warum?

Ausnahme 1: Auszubildende und Pflichtpraktikanten
Für Auszubildende und Personen, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums, eines Schulpraktikums oder einer Ausbildung absolvieren, gelten die Regelungen zum Mindestlohn nicht. Das liegt daran, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um sogenannte Lernverhältnisse handelt. Auszubildende bekommen eine tariflich ausgehandelte Ausbildungsvergütung, die selbst dann, wenn sie bereits über 18 Jahre alt sind, Vorrang vor den Regelungen des Mindestlohngesetzes hat. Gleiches gilt für junge Leute, die Einstiegsqualifikationen absolvieren.

Ausnahme 2: Langzeitarbeitslose
Wer langzeitarbeitslos ist, also seit mehr als einem Jahr bei der Bundesagentur für Arbeit registriert ist, kann seinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns erst nach 6 Monaten durchgängiger Arbeit geltend machen. Bei dieser Regelung besteht laut deutschen Gewerkschaftsverbänden die Gefahr, dass Arbeitgeber alle 6 Monate einen Langzeitarbeitslosen durch einen anderen austauschen. Allerdings hat diese Ausnahme eher die Zielrichtung, den Anreiz Langzeitarbeitslose einzustellen, für Arbeitgeber zu erhöhen.

Ausnahme 3: Minderjährige
In Deutschland sind Minderjährige, anders als in anderen europäischen Staaten, vollständig von den Regelungen des Mindestlohnes ausgenommen. Besonders bei 18-Jährigen ohne Berufsabschluss macht diese Regelung Sinn. Denn durch sie soll verhindert werden, dass Minderjährige sich einen mit besser bezahlten Job suchen, statt sich für eine in der Regel schlechter bezahlte Ausbildung zu entscheiden.

Ausnahme 4: Ehrenamtlich Tätige
Auch ehrenamtlich tätige Personen sind nicht berechtigt, eine Bezahlung nach Mindestlohn einzufordern.

Ausnahme 5: Freiwilliges Orientierungspraktikum
Wer ein freiwilliges Orientierungspraktikum, beispielsweise als Vorbereitung auf ein Studium oder eine Ausbildung, macht, der darf erst nach dreimonatiger Beschäftigung den Mindestlohn verlangen.

Ausnahme 6: Untersuchungs- und Strafgefangene
Wer in Untersuchungshaft sitzt oder eine Strafe in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt, ist ebenfalls von den Regelungen zum Mindestlohn ausgeschlossen.

Ausnahme 7: Voll erwerbsgeminderte Menschen
Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, werden als voll erwerbsgemindert eingestuft und gelten daher nicht als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG. Daher haben sie auch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Ausnahme 8: Selbstständige
Da das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns sich lediglich auf Arbeitnehmer bezieht, sind Selbstständige von diesen Regelungen ausgeschlossen.

Streitthema: Mindestlohn für Geflüchtete
Grundsätzlich fallen auch Flüchtlinge in den Anwendungsbereich des MiLoG, soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Allerdings zahlen einige Arbeitgeber in der Praxis Flüchtlingen nicht den ihnen zustehenden Mindestlohn und auch in der Politik gibt es Bestrebungen danach, die Regelungen zum Mindestlohn für Geflüchtete einzuschränken.

Fazit: Die Regelungen zum Mindestlohn verfolgen den Zweck, dass Arbeitnehmer allein durch ihre berufliche Tätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können und nicht mehr auf zusätzliche Leistungen des Jobcenters angewiesen sind. Dadurch soll sich die Lebenssituation vieler Menschen langfristig verbessern.
Grundsätzlich steht der Mindestlohn in Deutschland allen Arbeitnehmern zu, allerdings gibt es auch hierzu Ausnahmen.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Oktober auf zwölf Euro brutto in der Stunde. Damit hat die Bundesregierung eines ihrer wichtigsten Vorhaben bereits ein Jahr nach der Bundestagswahl umgesetzt. Millionen Menschen in Deutschland profitieren davon.

Der Mindestlohn: eine Frage des Respekts

„Die Anhebung des Mindestlohns ist Ausdruck der Leistungsgerechtigkeit und des Respekts vor guter Arbeit“, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Der Mindestlohn erreiche damit ein Niveau, wie es auf europäischer Ebene empfohlen wird. „Das hilft Menschen ganz konkret und ist ein wichtiger Beitrag unser Land wirtschaftlich und sozial zusammenzuhalten.“ Die Mindestlohnhöhe entspricht künftig ungefähr 60 Prozent des Medianlohns in Deutschland – eine Richtgröße, die für einen angemessenen Mindestschutz empfohlen wird.

Wer bisher nach Mindestlohn bezahlt wurde, erhielt bei einer 40-Stunden-Woche 1.811 Euro brutto. Jetzt werden es 2080 Euro sein. Mit dem Mindestlohnrechner können Sie berechnen, wie sich der Mindestlohn auf Ihr Gehalt auswirkt.

Laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betrifft die Mindestlohnerhöhung auf zwölf Euro pro Stunde rund 22 Prozent aller Beschäftigungsverhältnisse. Das sind etwa doppelt so viele wie bei der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015. Profitieren werden neben vielen Ostdeutschen und Frauen vor allem Beschäftigte in Mini- und Teilzeitjobs sowie Neueinsteiger. Seit seiner Einführung im Jahr 2015 wurde der gesetzliche Mindestlohn in mehreren Schritten von anfänglich 8,50 Euro pro Stunde auf 10,45 Euro erhöht.

Grundsätzlich schlägt nach dem Mindestlohngesetz die Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, die Mindestlohnanpassung vor, die dann per Rechtsverordnung verbindlich wird. Mit dieser gesetzlichen Erhöhung weicht die Bundesregierung einmalig vom vereinbarten Vorgehen ab. Künftig wird wieder die unabhängige Mindestlohnkommission über die Anpassungsschritte befinden – erstmalig zum 30. Juni 2023 für die Zeit ab dem 1. Januar 2024. Sie entscheidet nach gesetzlich geregelten Kriterien. Zu ihnen zählen faire Wettbewerbsbedingungen, mögliche Auswirkungen auf die Beschäftigung und eine Orientierung an der tariflichen Entwicklung.

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung muss Vorrang haben

Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus – sogenannte Mini-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, wird mit dem Gesetzentwurf die Mini-Job-Grenze von 450 Euro auf 520 Euro erhöht. Sie wird künftig mit jeder weiteren Erhöhung des Mindestlohns angepasst.

Mit dem Gesetz trifft die Bundesregierung zudem Maßnahmen, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fördern und gleichzeitig verhindern helfen, dass Mini-Jobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden. Damit sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt, steigt die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro.

Die Ausweitung entlastet sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher. Sie behalten mehr Netto vom Brutto, da ihre Sozialversicherungsbeiträge mit der Höhe des Einkommens prozentual steigen. Der Arbeitnehmerbeitrag setzt künftig bei null an – bisher waren es circa zehn Prozent zu Beginn des Übergangsbereichs– und steigt dann gleitend zur Obergrenze hin auf den regulären Arbeitnehmeranteil. Der volle Arbeitnehmerbeitrag wird erst ab einem Einkommen von 1.600 Euro fällig.

Die reduzierten Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen nicht zu geringeren Leistungen, etwa geringeren Renten. Zum 1. Januar 2023 soll die Höchstgrenze auf 2.000 Euro brutto steigen. So ist es im dritten Entlastungspaket der Bundesregierung vorgesehen. Ziel der Bundesregierung ist es, dass Menschen, die im Niedriglohnsektor beschäftigt sind, von ihrer Arbeit ein auskömmliches Leben führen können. Und wer in Vollzeit beschäftigt ist, soll am Ende seines Erwerbslebens gut von seiner Rente leben können.

In Deutschland gibt es seit 2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Er gilt als unterste Lohngrenze für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausgenommen sind nur Personengruppen wie Auszubildende, Langzeitarbeitslose oder teilweise Praktikantinnen und Praktikanten. Antworten auf Fragen rund um den Mindestlohn finden Sie hier und in einer Broschüre des Bundesarbeitsministeriums. Die Minijob-Zentrale informiert über die neuen Regelungen zum Minijob.

Freitag, 30. September 2022

Welche Personen sind vom deutschen Mindestlohn ausgenommen?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Auszubildende, Praktikanten oder Ehrenamtliche.

Wer bekommt alles 12 € Mindestlohn?

Das sind etwa doppelt so viele wie bei der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015. Profitieren werden neben vielen Ostdeutschen und Frauen vor allem Beschäftigte in Mini- und Teilzeitjobs sowie Neueinsteiger.

Wer bekommt den Mindestlohn in Deutschland?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn.

Wann Mindestlohn von 12 Euro?

Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn: 12,00 Euro. Vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 betrug der gesetzliche Mindestlohn 9,82 Euro. Vom 1. Juli bis zum 30. September betrug der gesetzliche Mindestlohn 10,45 Euro.