Wer ist der Wohnungsgeber bei Untermiete

Als „Untermiete“ wird das Verhältnis zwischen einem Mieter einer Sache und einer weiteren Person bezeichnet, an die die gemietete Sache ganz oder teilweise weitervermietet werden soll. Am häufigsten findet das Verhältnis bei Wohnverhältnissen Anwendung, nämlich dann, wenn der Mieter einer Immobilie einen Teil davon an eine weitere Person untervermieten möchte.

Untermieter anmelden / Erlaubnis

Möchte ein Mieter eines Hauses oder einer Immobilie einen Teil davon an eine weitere Person vermieten, so ist er dazu grundsätzlich berechtigt, auch wenn seine gemietete Wohnung nicht seinen Lebensmittelpunkt darstellt [BGH, 23.11.2005, VII ZR 4/05]. Allerdings muss der Immobilieneigentümer gemäß § 540 BGB zuvor um seine Erlaubnis hierfür gebeten werden.

Dabei ist zu beachten, dass der Eigentümer gemäß § 533 BGB diese Erlaubnis nur verweigern darf, wenn das dadurch entstehende Mitverhältnis für ihn selbst unzumutbar wäre. Auch hat der Vermieter das Recht, dem Untermietverhältnis nur gegen eine Erhöhung des Mietzinses zuzustimmen.

Die Einholung einer Erlaubnis seitens des Vermieters ist nicht notwendig, wenn der Hauptmieter

  • Familienangehörige oder Bedienstete seines Haushalts in seiner Wohnung aufnimmt oder
  • einen Zeitraum, welcher sechs Wochen nicht überschreitet, Besucher in seiner Wohnung aufnimmt,

ist dies nicht als Untervermietung anzusehen und bedarf somit keiner Erlaubnis seitens des Vermieters.

Untermietverhältnis

Der Hauptmieter vermietet einen Teil seiner Wohnräume weiter und schließt mit seinem Untermieter einen sogenannten Untermietvertrag ab. Demzufolge besteht zwischen dem Immobilieneigentümer und dem Untermieter kein vertragliches Verhältnis.

Solch ein Untermietvertrag kann prinzipiell mündlich abgeschlossen werden; es ist allerdings immer ratsam, einen solchen Vertrag in schriftlicher Form aufzusetzen, da im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hauptmieter und seinem Untermieter sämtliche Pflichten und Rechte der beiden Vertragsparteien schwarz auf weiß vorliegen. Auch ist bei einem nur mündlich geschlossenen Untermietvertrag zu beachten, dass dadurch keine Kosten für Schönheitsreparaturen sowie Nebenkosten auf den Untermieter abgewälzt werden können; diese gelten dann als bereits im vereinbarten Mietzins enthalten. Aber auch bei schriftlichen Untermietverträgen ist zu beachten, dass derartige Kosten zusätzlich vereinbart werden müssen. Generell ist es sowieso der Fall, dass Untermietverträge für Untermietverhältnisse, welche länger als ein Jahr andauern, in schriftlicher Form gehalten werden müssen.

In einem Untermietvertrag verpflichtet sich der Mieter einer Immobilie, einen Teil davon an eine weitere Person untervermieten; diese verpflichtet sich in der Regel dazu, für die Nutzung des Wohnraums Miete an den Hauptmieter zu entrichten. Da ein Untermietvertrag aber keinen besonderen Regelungen unterliegt, kann er individuell zwischen den beiden Vertragsparteien gestaltet werden. Dabei müssen sich die inhaltlichen Regelungen aber immer an die Rechtsvorschriften halten und dürfen auch nicht Konditionen beinhalten, welche gegen die guten Sitten verstoßen. Ist dies der Fall, so gelten die betroffenen Klauseln als unwirksam und es treten automatisch die gesetzlichen Regelungen in Kraft.

Ein Untermietvertrag sollte folgende Komponenten beinhalten:

  • Namen beider Vertragsparteien;
  • Exakte Bezeichnung der Immobilie (Anschrift, Etage, etc.);
  • Exakte Beschreibung des untervermieteten Wohnraums (Lage innerhalb der Wohnung, Größe, Mitbenutzung weiterer Räume etc.);
  • Vereinbarte Miete;
  • Vereinbarte zusätzliche Kosten (Nebenkosten, Schönheitsreparaturen etc.);
  • Beginn des Mietverhältnisses;
  • Gegebenenfalls Ende des Mietverhältnisses;
  • Unterschriften beider Vertragsparteien.

Untermietvertrag Muster

Ein Untermietvertrag ist nicht einfach selbst zu erstellen. Wir haben daher für Sie ein Muster hier vorbereitet:

Untermietvertrag Muster als Word zum Download

Untervermieter kündigen

Der Hauptmieter ist in bestimmten obigen Fällen dazu verpflichtet, seinem Vermieter mitzuteilen, wer der geplante Untermieter ist und aus welchem Grund der Hauptmieter diesem ihm ein Untermietverhältnis anbietet. Wenn der Hauptmieter seinen Vermieter über den Umfang und die Art der Untervermietung getäuscht hat, so berechtigt das diesen zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Diese kann jedoch erst nach vorheriger schriftlicher Abmahnung erfolgen.

Wenn der Hauptmieter ohne die Zustimmung seines Vermieters eine Untervermietung vorgenommen hat, so hat der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Der hierfür notwendige „wichtige Grund“ ist in dem Veralten des Mieters zu finden. Auch kann in jenen Fällen der Vermieter den Hauptmieter zur Zahlung von Schadensersatz sowie auf Unterlassung verklagen.

Obwohl zwischen dem Untermieter und dem Vermieter kein vertragliches Verhältnis besteht, erwirbt der Untermieter dieselben Rechte wie der Hauptmieter. Diese sind insbesondere bei Kündigungsfristen von Bedeutung.

Hat der Vermieter dem Hauptmieter die Erlaubnis zur Untervermietung nicht erteilt, so erwirbt dieser dadurch das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 540 Abs. 1 S. 2 BGB, wobei die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß §§ 573d Abs. 2 Satz 2, 575a Abs. 3 und 580a Abs. 4 BGB einzuhalten sind. Dieses Sonderkündigungsrecht steht dem Hauptmieter allerdings nicht zu, wenn der Vermieter seine Zustimmung aus einem wichtigen Grund verweigert hat, welcher in der Person des Untermieters liegt, da der Vermieter nicht jeden Untermieter akzeptieren muss, den der Hauptmieter ihm vorschlägt [LG Coburg, 02.04.2002, 32 S 91/01].

Untermieter kündigen

Um den Untermieter zu kündigen als Untervermieter sollte man einiges beachten. Dazu habe wir einen extra Beitrag hier verfasst:

Untermieter kündgen - das müssen Sie wissen

Schadensersatz gegen Hauptmieter

Der Untermieter darf den Hauptmieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn dieser seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. So darf der Untermieter beispielsweise darauf vertrauen, dass der Hauptmieter die vorherige Genehmigung seines Vermieters zur Untervermietung eingeholt hat. Des Weiteren kann er aus wichtigem Grund das Untermietverhältnis fristlos kündigen.

Verhält sich der Untermieter pflichtwidrig im Zusammenhang mit dem Mietobjekt, so hat der Hauptmieter gemäß § 540 BGB die dadurch entstandenen Schäden zu vertreten. Die Tatsache, dass der Vermieter das Untermietverhältnis gestattet hat, spielt hierbei keine Rolle.

Wer ist der Vermieter bei Untermiete?

Im Verhältnis zum Untermieter ist der Hauptmieter zunächst einmal ein ganz normaler Vermieter. Es gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie in jedem anderen Mietverhältnis. Besonderheiten gibt es bei der Kündigung (s.u.). Häufig gibt es zwischen Hauptmieter und Untermieter keinen schriftlichen Mietvertrag.

Wie fülle ich einen Untermietvertrag richtig aus?

Ein Untermietvertrag sollte folgende Punkte enthalten:.
Namen der Vertragsparteien,.
genaue Bezeichnung der Wohnung (Anschrift, Stockwerk),.
die zu zahlende Miete und Nebenkosten sowie die Kaution,.
Bezugnahme auf den Hauptmietvertrag, insbesondere auf die Regelung zu den Schönheitsreparaturen,.

Was braucht ein Untermieter um sich anzumelden?

Damit ein Untermieter seinen Wohnsitz anmelden kann, muss er nicht nur seinen Untermietvertrag, sondern auch eine Vermieterbescheinigung vorlegen können. Mit dieser Bescheinigung bestätigt der Hauptmieter den Einzug des Untermieters.

Was muss man beachten wenn man seine Wohnung untervermietet?

Wollen Sie Ihre ganze Wohnung untervermieten, brauchen Sie grünes Licht vom Vermieter. Will er sich darauf nicht einlassen, können Sie seine Erlaubnis nicht erzwingen, sondern nur mit der üblichen 3-Monats-Frist kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt auch bei einem befristeten Mietvertrag.