Wer ist betreuer gemäß 1901a

(1) 1Hat ein einwilligungsf�higer Vollj�hriger f�r den Fall seiner Einwilligungsunf�higkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder �rztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverf�gung), pr�ft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. 2Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. 3Eine Patientenverf�gung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) 1Liegt keine Patientenverf�gung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverf�gung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungsw�nsche oder den mutma�lichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine �rztliche Ma�nahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. 2Der mutma�liche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. 3Zu ber�cksichtigen sind insbesondere fr�here m�ndliche oder schriftliche �u�erungen, ethische oder religi�se �berzeugungen und sonstige pers�nliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Abs�tze 1 und 2 gelten unabh�ngig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten F�llen auf die M�glichkeit einer Patientenverf�gung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverf�gung unterst�tzen.

(5) 1Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverf�gung verpflichtet werden. 2Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverf�gung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(6) Die Abs�tze 1 bis 3 gelten f�r Bevollm�chtigte entsprechend.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur �nderung der materiellen Zul�ssigkeitsvoraussetzungen von �rztlichen Zwangsma�nahmen und zur St�rkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17.07.2017

(BGBl. I S. 2426)

, in Kraft getreten am 22.07.2017 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

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