Wer ist berechtigt abmahnungen zu unterschreiben

Gefahr der Kündigung: Eine Abmahnung sollte nie vorschnell unterschrieben werden

Wird eine Abmahnung überreicht, soll der Arbeitnehmer oft unterschreiben, dass er sie erhalten hat. Er sollte aber genau hinschauen, was er dort unterschreibt. Denn sonst bestätigt er nicht nur den Erhalt, sondern auch, dass er die Abmahnung akzeptiert.

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Arbeitgeber sprechen Abmahnungen im Arbeitsverhältnis aus den unterschiedlichsten Gründen aus. Von der bloßen Absicht, den Mitarbeiter nach einem Rechtspflichtenverstoß wieder auf den „richtigen Weg“ zu bringen bis hin zur Vorbereitung einer Kündigung – die Bandbreite ist groß. Während die Verantwortlichen auf der Arbeitgeberseite die Abmahnung in aller Ruhe vorbereiten können, werden die betroffenen Arbeitnehmer bei Übergabe des Dokuments meist unvorbereitet überrascht. Was ist nun zu tun oder besser nicht zu tun?

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Abmahnungen werden in aller Regel schriftlich erklärt und dem Mitarbeiter persönlich am Arbeitsplatz überreicht. In dieser Situation gilt es einen kühlen Kopf zu bewahren. Erklärungen, die der Arbeitgeber dem Betroffenen abringen will, sollten nicht vorschnell und im Zweifel nicht ohne rechtliche Überprüfung abgegeben werden.

Zur Person

Eva Ratzesberger ist als Rechtsanwältin in der Kanzlei AfA Rechtsanwälte (www.afa-anwalt.de) ausschließlich im Bereich des Arbeitsrechts tätig. Die Kanzlei ist auf die bundesweite Vertretung von Arbeitnehmern und Betriebsräten spezialisiert.

Eine Abmahnung sollte nicht vorschnell unterschrieben werden

Der bloße Erhalt einer Abmahnung kann von Seiten des Mitarbeiters grundsätzlich bestätigt werden. Oftmals ist hierfür direkt am Ende des Schriftstücks ein Platzhalter für die Unterschrift des Mitarbeiters vorgesehen. Alternativ wird dem Arbeitnehmer ein gesondertes Papier vorgelegt, auf dem er den Erhalt der Abmahnung quittieren soll. Solange durch die Unterschrift des Mitarbeiters neben der Tatsache, dass die Abmahnung „erhalten“ oder „zur Kenntnis genommen“ wurde, keine weiteren Bestätigungen erteilt werden, ist dies rechtlich unbedenklich.

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Hintergrund ist das Dokumentationsinteresse des Arbeitgebers. Beabsichtigt dieser, den Arbeitnehmer bei einem gleichartigen Folgeverstoß zu kündigen, trifft den Arbeitgeber in einem sich anschließenden Kündigungsschutzprozess die Beweislast bezüglich des Erfordernisses vorangegangener Abmahnungen. Das heißt: Trägt der Mitarbeiter vor, keine Abmahnung erhalten zu haben und kann der Arbeitgeber das Gegenteil nicht beweisen, läuft er Gefahr, im Kündigungsschutzprozess deshalb zu unterliegen.

Das Dokumentationsinteresse des Arbeitgebers der Übergabe der Kündigung führt allerdings in der Regel nicht zu einer Bestätigungspflicht des Arbeitnehmers. Dies bedeutet, dass die tatsächliche Entgegennahme der Abmahnung nicht zwingend bestätigt werden muss. Der Arbeitgeber muss sich dann im Streitfall anderer Beweismittel bedienen. Er kann beispielsweise den „Boten“, der dem Mitarbeiter die Abmahnung übergeben hat als Zeugen benennen.

Unterschreiben sollte man nur den Erhalt der Abmahnung - wenn überhaupt

Erklärungen, deren Inhalt über eine Empfangsbestätigung hinausgeht, sollten tunlichst nicht getroffen werden. Vielmehr sollte der Mitarbeiter sich die Möglichkeit offen halten, nach einer Prüfung der Abmahnung, gegen diese vorgehen zu können. Oftmals wird der Inhalt einer Abmahnung auch erst Monate später in einem Kündigungsschutzprozess relevant. Fatal ist dann, wenn der Arbeitgeber vortragen kann, der Mitarbeiter hätte einer Abmahnung bzw. den der Abmahnung zugrunde liegenden Tatsachen sogar „zugestimmt“. Die für den Arbeitnehmer oft willkommene Diskussion, ob eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung ausreichend war oder ggf. noch eine weitere Abmahnung hätte folgen müssen, ist dann schnell zu Ende. Es könnte dann angenommen werden, dass der Mitarbeiter allein aufgrund der ausdrücklichen Bestätigung der Abmahnung ausreichend vor nachfolgenden Konsequenzen bis hin zu einer Kündigungserklärung gewarnt war.

Wichtig ist also, den Inhalt der Abmahnung nicht zu bestätigen, in welcher Form auch immer. Nicht unterzeichnet werden sollten daher Vordrucke des Inhalts „erhalten und akzeptiert“, „gelesen und bestätigt“ und Ähnliches.

Wenn dieser Grundsatz beachtet wird, stehen dem betroffenen Arbeitnehmer im Nachgang alle Möglichkeiten der rechtlichen „Gegenwehr“ offen.

pxt

Wer darf in einer Firma Abmahnen?

Wer kann eine Abmahnung aussprechen? Abmahnungen werden zwar in den meisten Fällen vom Arbeitgeber ausgesprochen. Aber auch Arbeitnehmer sind zum Ausspruch einer Abmahnung berechtigt, wenn der Arbeitgeber gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat.

Kann jeder jeden Abmahnen?

Das Recht zum Abmahnen. Grundsätzlich darf nicht jeder Mensch andere abmahnen, wie es ihm beliebt. Dieses Privileg obliegt denjenigen, die durch das Verhalten der abzumahnenden Person in ihrem Recht verletzt worden sind. Darüber hinaus können Verbände abmahnen, wenn sie durch bestehende Gesetze dazu befugt sind.

Ist eine Abmahnung auch ohne meine Unterschrift gültig?

Grundsätzlich gilt: Die Abmahnung ist auch ohne die Unterschrift des Arbeitnehmers gültig. Dementsprechend ist der Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, die Abmahnung zu unterschreiben.

Was tun wenn Mitarbeiter Abmahnung nicht unterschreibt?

Selbst Ihr Arbeitgeber muss die Abmahnung nicht einmal schriftlich verfassen, geschweige denn unterschreiben. Auch wenn die meisten Abmahnungen schriftlich ausgesprochen werden, kann Ihnen also nichts vorgeworfen werden, wenn Sie nicht unterschreiben.