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TRBS 1203 – Wer darf nach DGUV V3 prüfen?Falk2021-02-09T14:45:31+01:00 Anforderungen an eine befähigte Person nach TRBS 1203Die Anforderungen an befähigte Personen werden in TRBS 1203 durch die Bereiche Berufsausbildung, Berufserfahrung sowie zeitnahe berufliche Tätigkeit beschrieben. BerufsausbildungUm als befähigte Person für die Prüfungen nach DGUV V3 zu gelten, muss eine elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen sein. Alternativ kann auch eine vergleichbare elektrotechnische Qualifikation vorliegen. Auch ein abgeschlossenes technisches Studium ist möglich. BerufserfahrungDie zur Prüfung befähigte Person muss über einen angemessenen Zeitraum praktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln gesammelt haben. Es muss sichergestellt sein, dass sie die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrnehmen kann. Die befähigte Person erkennt typische Schäden und die sich dadurch ergebenden Gefährdungen. Zeitnahe berufliche TätigkeitZur zeitnahen beruflichen Tätigkeit zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr. Zusätzlich ist eine angemessene, regelmäßige Weiterbildung notwendig. Dies kann
durch Teilnahme an Schulungen oder regelmäßigen Erfahrungsaustausch im Fachbereich realisiert werden. Was ist eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten und eine elektrisch unterwiesene Person?Neben Elektrofachkräften gibt es die Bezeichnung Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten. Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten sind zum Beispiel Servicetechniker, die einen Service an Ladegeräten für Gabelstapler durchführen. Diese sind nur befähigt, die Prüfung für ihre festgelegten Tätigkeiten durchzuführen. Im Gegensatz zur Elektrofachkraft, die über die Erfahrung und die Fähigkeit verfügt, sämtliche Prüfmittel zu beurteilen, dürfen sie keine anderen Prüfungen durchzuführen. Die elektrisch unterwiesene Person ist eine Hilfsperson. Sie wurde von einer Elektrofachkraft unterwiesen und auf Gefahren hingewiesen. Elektrisch unterwiesene Personen dürfen Prüfungen nur unter Leitung und Aufsicht einer Fachkraft durchführen. Fallbeispiel: Darf ein Elektriker, der erst kürzlich seinen Gesellenbrief erhalten hat, ein Gerät nach DGUV V3 (BGV A3) prüfen?Auch bei einer Person, die die Berufsausbildung erst kürzlich abgeschlossen hat, ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Kenntnisse in der Ausbildung vermittelt wurden. Möglicherweise sind Fortbildungen zu spezifischen Arbeits- oder Prüfmitteln notwendig. Letztlich liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers zu entscheiden, ob die Person, die er mit den Prüfungen betraut, die Voraussetzungen der TRBS 1203 erfüllt. Vertrauen Sie bei Elektroprüfungen auf unser FachpersonalIn der Durchführungsanweisung zu § 2 DGUV Vorschrift 3 ist beschrieben, dass die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung nachgewiesen wird. Beispiele für diese Ausbildungen sind der Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister oder Elektrogeselle. Die Qualifizierung kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis und Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren. Arbeitgeber sollten immer darauf achten, dass sowohl die Qualifikation als befähigte Person nach DGUV Vorschrift 3 als auch nach BetrSichV vorliegt. Unsere Mitarbeiter sind hoch qualifizierte Elektrofachkräfte, Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten sowie elektrisch unterwiesene Personen, die jeweils sämtliche Voraussetzungen der BetrSichV und TRBS 1203 erfüllen, um die bei einem Kundenauftrag abgeforderte Leistung zu erbringen. Durch regelmäßige Weiterbildungen sowie aktuelle Prüfgeräte sind sie immer auf dem neusten Stand der Technik. Holen Sie sich jetzt ein kostenloses Angebot von uns einWir antworten dann schnellstmöglich auf Ihre vollständige Anfrage Page load linkDie neue TRBS 1203 wurde im Mai 2019 veröffentlicht und ersetzt die TRBS 1203 aus dem Jahr 2010. Sie wurde im Wesentlichen an die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) angepasst und folgt nun einer neuen Struktur. Neu ist insbesondere die Nennung von Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person je nach Art des Arbeitsmittels gemäß Anhang 3 der BetrSichV. TRBS 1203 Ausgabe 2019 mit angepasster StrukturDie neue TRBS 1203 folgt der inzwischen bei allen Technischen Regeln für Betriebssicherheit gängigen Struktur. Im Gegensatz zur TRBS 1203 aus dem Jahr 2010 wurde neben redaktionellen Anpassungen ein vierter Punkt aufgenommen, der sich stark an den Arbeitsmitteln nach Anhang 3 der BetrSichV orientiert. Auch Punkt 3 ist in der neuen TRBS 1203 an bestimmte Arbeitsmittel angelehnt und nicht mehr an bestimmte Gefährdungen. Im Vergleich sehen die Inhalte der neuen und alten TRBS 1203 folgendermaßen aus:
Anhang 1 der neuen TRBS 1203 definiert neue Anforderungen an die Qualifikation befähigter PersonenWährend in der alten TRBS 1203 die Qualifikation der befähigten Person von der Art der Gefährdungen abhängig gemacht wurde (Explosionsgefährdung, Gefährdungen durch Druck etc.), differenziert die TRBS 1203 aus dem Jahr 2019 nach der Art des Arbeitsmittels: Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person für Arbeitsmittel allgemein
„angemessener Zeitraum“ – wie lange ist das?Während die TRBS 1203 für besondere Arbeitsmittel konkrete Zeiten vorgibt, bleibt sie im allgemeinen Bereich vage. Aber es gibt bestimmte Faktoren, die in diesem Fall ausreichend Berufserfahrung bedeuten. Die befähigte Person muss z. B. genügend Anlässe kennen, die eine Prüfung auslösen. Alle relevanten Faktoren sowie eine kommentierte Darstellung der neuen TRBS 1203 können Arbeitgeber im „Praxishandbuch: Die neue Betriebssicherheitsverordnung“ nachlesen. Mit diesem Werk erhalten Sie außerdem einen kompakten Überblick über alle TRBS, die in diesem Jahr neu gefasst bzw. geändert wurden. Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten
Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person für Arbeitsmittel mit hydraulischen Komponenten
Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person für Personenaufnahmemittel zum Heben von Personen mit Kranen
Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person für Flüssiggasanlagen nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV
Befähigte Person: Das sind die Pflichten des Arbeitgebers nach TRBS 1203Arbeitgeber müssen bei der Auswahl der zur Prüfung befähigten Person darauf achten, dass diese die notwendige Qualifikation besitzt, um die ihr übertragenen Aufgaben durchzuführen. Die Anforderungen an die Befähigung können dabei je nach Prüfaufgabe variieren, deshalb muss der Arbeitgeber gewährleisten können, dass die Befähigung der zur Prüfung befähigten Person der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe entspricht. Prüfung durch externe zur Prüfung befähigte PersonenDie Prüfungen gemäß BetrSichV können auch von externen zur Prüfung befähigten Personen oder Unternehmen durchgeführt werden. Allerdings wird der Arbeitgeber auch in diesem Fall nicht aus der Pflicht genommen. Er ist weiterhin verantwortlich für die ausreichende Qualifikation der jeweiligen zur Prüfung befähigten Person und somit auch für die sachgerechte Durchführung der Prüfung. Er muss also bereits bei der Beauftragung darauf achten, dass eine ausreichende Befähigung vorliegt. Quellen: „Praxishandbuch: Die neue Betriebssicherheitsverordnung“, BAuA |