Wer entscheidet welches kind für die grabpflege zuständig ist

Wer entscheidet welches kind für die grabpflege zuständig ist

Liebe Funeria-Mitarbeiter, wer ist eigentlich dazu verpflichtet, sich um die Pflege eines Grabes zu kümmern? Auf Friedhöfen beobachte ich oft, dass Gräber verkümmern. Wie stelle ich sicher, dass dies mit meinem eigenen Grab nicht passiert?

Juliane M. aus Münster, per Email

Liebe Juliane,

die Rechtsprechung ist nicht ganz eindeutig in der Frage nach der Zuständigkeit für die Grabpflege. Anders als die Beerdigungskosten werden die Kosten für die Grabpflege nicht immer als Nachlassverbindlichkeit eingestuft. Fakt ist, dass nicht das Erbrecht zur Grabpflege verpflichtet, sondern die geltende Friedhofssatzung der jeweiligen Städte und Kommunen. Diese unterscheiden sich zum Teil stark voneinander. Wie du beobachtest hast, passiert es leider immer noch zu oft, dass Gräber verwildern. Gleichzeitig muss man auch betonen, dass sich bereits eine Vielzahl an Menschen in der ehrenamtlichen Grabpflege engagiert, um dem entgegenzuwirken.

In vielen Familien gibt es Streit um die Verantwortlichkeit der Grabpflege. Grundsätzlich ist zunächst die Person zuständig, die die Grabstätte erworben hat und damit der/ die Nutzungsberechtigte ist. Wenn der Verstorbene selbst der Nutzungsberechtigte ist, erhalten die Erben zusammen mit dem Nachlass gleichzeitig die Nutzungsrechte und sind folglich für die Grabpflege verantwortlich. Wenn diese Pflicht vernachlässigt wird, darf die Friedhofsverwaltung entscheiden, einen Gärtner für die Grabpflege einzusetzen. Für die Kosten können die Erben zur Verantwortung gezogen werden. Wichtig zu wissen: Nutzungsrechte können übertragen werden. Wie so oft gilt: Eine Einigung untereinander hilft in vielen Dingen weiter!

Um sicherzustellen, dass dein zukünftiges Grab gepflegt wird, wäre es am besten, wenn du verbindlich festlegen würdest, welche Vertrauensperson du für die Grabpflege bestimmen möchtest. Dies könntest du beispielsweise in Form eines Geldvermächtnisses regeln, das dann für die Grabpflege vorgesehen ist. Es besteht auch die Möglichkeit, von vornherein einen Gärtner für die Pflege zu beauftragen.

Manche bevor­zugen bunten Blumen, andere schlichte Grünpflanzen, wieder andere eine pflege­leichte Stein­platte: Wie unter­schiedlich Grabge­staltung sein kann, zeigt ein Spaziergang über einen belie­bigen deutschen Friedhof. Der Kreativität sind jedoch Grenzen gesetzt – und zwar nicht nur von den Wünschen des Bestat­teten, sondern auch vom jewei­ligen Landes­gesetz und der Fried­hofs­ordnung.

Friedhöfe sind Orte der Ruhe, wo man Verstorbenen an ihren Gräbern gedenken kann. Nicht so ruhig geht es jedoch oft bei der Frage zu, wie besagte Gräber gestaltet werden und wer dafür zuständig ist, sie zu pflegen. Nicht selten kommt es darüber in Familien zum Streit. Da trifft es sich gut, dass die Möglichkeiten eingeschränkt sind – sowohl die der Grabgestaltung als auch der Frage, wer die Entscheidung darüber treffen kann. Wir erklären, was Sie über Grabgestaltung wissen müssen.

Bei der Grabge­staltung zählt Wille des Verstor­benen

Zunächst gilt: Wenn es um die Art der Bestattung und der Grabgestaltung geht, zählt der Wille des Verstorbenen. Die Voraussetzung dafür, dass das Grab entsprechend gestaltet werden kann, ist natürlich, dass die Angehörigen die Wünsche des Verstorbenen kennen.

„Idealerweise hat der Verstorbene vor seinem Tod eine Bestattungsverfügung mit Grabpflegeverfügung getroffen und darin seine Wünsche niedergeschrieben“, sagt Rechtsanwalt Jan Bittler, Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Darin könne man festlegen, wie man bestattet werden möchte, wie das Grab aussehen und wer es pflegen solle.

Der Experte aus Heidelberg rät weiter: „Wichtig ist, diese Verfügung dem Angehörigen zu geben, der sich auch um das Grab kümmern soll“. Davon, Verfügungen zu Bestattung und Grabgestaltung ins Testament aufzunehmen, rät Rechtsanwalt Bittler ab. Je nachdem, wann das Testament eröffnet würde, könne es für Verfügungen zur Bestattung zu spät sein.

Eigentümer des Grabes hat Nutzungs­recht

Wie die Grabgestaltung ausfallen kann, ist auch rechtlich begrenzt. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Verstorbene keine Verfügungen getroffen hat. So kann der Eigentümer, also derjenige, der das Grab gekauft hat, über alle Belange in Zusammenhang mit dem Grab entscheiden. Er hat das Nutzungsrecht und entscheidet, wie das Grab gestaltet wer darin beerdigt werden darf – allerdings nur während der Liegezeit. Das sind in der Regel 20 bis 30 Jahre.

Wer Totenfürsorge­recht innehat, darf bei Grabge­staltung mitreden

Ist der Eigentümer des Grabes der Verstorbene ist derjenige für die Grabgestaltung verantwortlich, der das Totenfürsorgerecht hat – immer vorausgesetzt, der Verstorbene hat keine Verfügung getroffen. Das Totenfürsorgerecht ist das Recht der Angehörigen, die Entscheidungen über die Beerdigung und die Grabstätte zu treffen.

„Das Totenfürsorge­recht hat grob gesagt immer der nächste Angehörige“, infor­miert Rechts­anwalt Bittler. Wie die Rangfolge genau ausfalle, sei aller­dings von Bundesland zu Bundesland unter­schiedlich und in den Landes­ge­setzen festge­schrieben.

Grabge­staltung: auf Fried­hofs­ordnung achten

Wenn es um die Grabgestaltung geht, ist auch die Umgebung der Grabstätte von Bedeutung. „Die Grabgestaltung muss ortsangemessen sein“, erklärt Rechtsanwalt Bittler. Was als ortsangemessen gelte, regle die Friedhofsordnung. Hier kann festgelegt sein, ob Grabplatten verwendet werden dürfen und ob schrille Farben erlaubt sind.

„Zudem muss die Grabge­staltung, vor allem die Beschriftung des Grabsteins, natürlich mit dem Grund­gesetz in Einklang stehen“, fügt der Anwalt aus Heidelberg hinzu.

Fazit: Wie ein Grab gestaltet werden soll und wer darüber entscheiden darf, ist rechtlich von verschie­denen Seiten einge­grenzt. Letztlich zählen jedoch vor allem die Wünsche des Toten. Deswegen ist es empfeh­lenswert, recht­zeitig eine Bestat­tungsverfügung mit Grabpfle­geverfügung aufzu­setzen und sie einem Angehörigen auszuhändigen, womöglich sogar parallel mit einer Vorsor­ge­voll­macht. Das ist insbe­sondere dann wichtig, wenn man konkrete Vorstel­lungen zu Bestattung oder Grabge­staltung hat.

Wer auf Nummer sicher gehen will, ob die eigenen Wünsche in Einklang mit den Landesgesetzen stehen oder anderweitige Fragen dazu hat, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Hier finden Sie einen Anwalt oder eine Anwältin für Erbrecht in ihrer Nähe.

Wer muss sich um Grabpflege kümmern?

In den Friedhofssatzungen finden sich die Regelungen zur Grabpflege. Verantwortlich für die Pflege ist der Nutzungsberechtigte oder Eigentümer der Grabstelle. Und das muss nicht immer der Erbe sein. Erben sind zunächst verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen und die Kosten zu tragen.

Wem gehört das Familiengrab?

Der Verantwortliche ist der Eigentümer und damit Nutzungsberechtigte einer Grabstätte. Wird das Grab vernachlässigt und verwahrlost, kann die Friedhofsverwaltung die Grabpflege auch bei einem Gärtner in Auftrag geben und die Kosten dem Eigentümer in Rechnung stellen.

Kann man grabpflege steuerlich geltend machen?

Aus diesem Grunde fragen sich viele Personen, ob sie die Kosten für die Grabpflege in irgendeiner Form steuerlich geltend machen können. Leider muss diese Frage mit einem eindeutigen Nein beantwortet werden. Die Kosten für die Grabpflege sind weder außergewöhnliche Belastungen, noch haushaltsnahe Dienstleistungen.

Was beinhaltet das Grabnutzungsrecht?

Dieses Recht bezeichnet man als Grabnutzungsrecht. Sie gehen also ein Pacht- oder Mietverhältnis mit der Friedhofsverwaltung ein und erwerben das exklusive Recht, die Grabstelle zu nutzen. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte ist jedoch zeitlich begrenzt und liegt in der Regel bei 20 bis 30 Jahren.