Wem muss ich Bescheid geben wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Wem muss ich Bescheid geben wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Pro Jahr wechseln drei Prozent der Beschäftigten in Deutschland ihr Berufsfeld, geht aus einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Davon sind 54 Prozent freiwillige Kündigungen.

Mit dem Wechsel eines oder mehrerer Arbeitsplätze ist das so eine Sache. Viele Personalchefs der alten Schule erwarten von Bewerbern ein möglichst breites Spektrum an Erfahrungen. Wer diese jedoch noch vor dem 30.Lebensjahr bei fünf verschiedenen Arbeitgebern gesammelt hat, gilt schon als „Job Hopper“ oder „Arbeitsplatznomade.“ Ähnlich ist es mit der Berufsausbildung. Wenn jemand im selben Alter bereits drei Berufe erlernt hat, wird man oft mit der Frage konfrontiert: „Sie können sich wohl nicht entscheiden,- oder?“

Wem muss ich Bescheid geben wenn ich den Arbeitgeber wechsle?
Niemals „verbrannte Erde“ hinterlassen!

Umso wichtiger ist es daher, bei einem Arbeitsplatzwechsel die Regeln einzuhalten, um nicht noch mehr Konfusion für sich selbst und den potentiellen neuen Arbeitgeber zu schaffen. Man sollte einen sauberen Schnitt machen und sich genau informieren was zu tun ist, bevor man die Brücken hinter sich abbricht. Eine Kündigung unter dem Motto: Ich bin dann mal eben weg, geht auf gar keinen Fall!

Hier eine kleine Hilfestellung dazu, die allerdings voraussetzt, dass man sich selbst über den Schritt eines Jobwechsels und die damit verbundenen Konsequenzen im Klaren ist. Man sollte sich fragen, ob es wirklich gute Gründe für eine Kündigung gibt, ob ein neuer Arbeitsplatz die Unzufriedenheit ändert, ob ein eventueller Ortswechsel mit der Familie vereinbar ist und wie gut die Chancen auf einen neuen Job stehen, wenn man noch keine feste Zusage eines Unternehmens erhalten hat. Achten Sie darauf, dass weder Ihre Vorgesetzten noch Kollegen von einem geplanten Jobwechsel erfahren, solange nichts „in trockenen Tüchern“ ist.

Oberste Regel ist, nie einen Job im Clinch mit dem letzten Arbeitgeber verlassen! Wer seine Firma im Streit verlässt, baut damit schon die erste Hürde für die nächste Bewerbung vor sich auf.

Es gibt eine ganze Reihe Punkte, die beim Jobwechsel beachtet werden müssen. Hier die Wichtigsten:

Kündigung

Im Falle einer Kündigung haben entweder Sie, oder Ihr Arbeitgeber einseitig das Arbeitsverhältnis aufgehoben. Die Bedingungen einer Kündigung können in einem individuell ausgehandelten Arbeitsvertrag, in besonderen Betriebsvereinbarungen und/oder Tarifverträgen geregelt sein. Ihre Beweggründe, die zu einer ordentlichen Kündigung führen, müssen Sie vor dem Arbeitgeber nicht angeben. Bei einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung müssen Sie dazu nur auf Verlangen des Arbeitgebers Angaben machen. Die normale Frist für eine Kündigung beträgt vier Wochen, in der Regel zum 15. oder zum Monatsende. Es gibt nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Fristen zwischen 1 Monat bei zweijähriger Anstellung und 7 Monate bei einem 20 Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses. Es wird empfohlen sich in jedem Fall entweder vom Betriebsrat oder einem Arbeitsrechtler beraten zu lassen.

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Außerordentliche Kündigung

Bei einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung müssen Sie dazu nur auf Verlangen des Arbeitgebers Angaben machen. Allerdings muss dafür ein triftiger Grund vorliegen, der eine Unzumutbarkeit für ein Andauern des Arbeitsverhältnisses erkennen läßt.

Abfindung

Bei einer ungerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen und notfalls einklagen. Abfindungen werden häufig bei Entlassungen wegen betrieblicher Umstrukturierung gezahlt. Die Höhe hängt jedoch vom Lebensalter, Dauer der Beschäftigung und auch etwas Verhandlungsgeschick ab. Sie kann durchaus bis zu 18 Monatsgehälter betragen.

Aufhebungsvertrag

Mit einem einvernehmlich geschlossenen Aufhebungsvertrag können Sie jederzeit ein Arbeitsverhältnis beenden, ohne Kündigungsfristen einzuhalten, oder auf ein Mitspracherecht des Betriebsrats angewiesen zu sein.

Arbeitsbescheinigung

Das Sozialgesetz sichert Ihren Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Arbeitsbescheinigung aushändigt, ohne die Sie sich nicht arbeitslos melden können.

Arbeitsmittel

Auch wenn Sie berechtigte Forderungen an Ihren letzten Arbeitgeber haben, etwa ausstehende Lohnzahlungen, dürfen Sie auf keinen Fall Ihnen von der Firma ausgehändigte Arbeitsmittel (Werkzeuge, Laptops und Geschäftsunterlagen) zurückhalten!

Arbeitspapiere

Achten Sie darauf Ihre vollständigen Arbeitspapiere vom Arbeitgeber zu erhalten. Dazu gehören:

Arbeitsbescheinigung

Krankenkassenbescheinigung

Lohnsteuerkarte/Lohnsteuerbescheinigung

Sozialversicherungsausweis

Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen

Urlaubsbescheinigung

Zeugnis

Betriebliche Altersversorgung

Dieser Punkt verdient besondere Beachtung, sofern Sie eine Betriebsrente von Ihrem Unternehmen erhalten haben, denn unter Umständen verlieren Sie Ihren Anspruch darauf. Die Einzelheiten dazu sind im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geregelt, über das Sie sich vor einem Arbeitsplatzwechsel unbedingt informieren sollten.

Freizeit zur Stellensuche

§ 629 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Freizeit zur Stellungssuche, auf die Sie einen Anspruch haben. Darin heißt es:

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

Der Anspruch wird nur selten wahrgenommen, da viele Arbeitnehmer Ihre Jobsuche nicht an die große Glocke hängen wollen. Wichtig ist, dass Sie keinen nachträglichen Anspruch darauf haben. Außerdem kann in Ihrem Tarifvertrag eine Klausel bestehen, wonach dieser Anspruch nur besteht, wenn der Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat.

Krankenkassenbescheinigung

Diese Bescheinigung bestätigt Ihre Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse. Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses meldet der Arbeitgeber dies der Krankenkasse. Im Normalfall nimmt die Kasse mit dem Mitglied Kontakt auf, um zu klären ob ein neues Arbeitsverhältnis beginnt und wer der neue Arbeitgeber ist, um diesem die entsprechenden Unterlagen zu senden. Diese Prozedur ist im Sozialgesetzbuch (SGB) vorgeschrieben.

Lohnsteuerkarte

Arbeitnehmer sind verpflichtet ihrer Firma jährlich eine aktuelle Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes erhalten Sie die Karte zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber zurück. Ein Plus, oder Minus Ihres Steuerkontos, wird mit der nächsten Gehaltsabrechnung ausgeglichen.

Rückerstattung von Fortbildungskosten

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Ihr bisheriger Arbeitgeber hat Sie vor Antritt von Fortbildungsmaßnahmen darüber zu informieren, ob diese eventuell einer Vereinbarung zur Rückzahlung bei Kündigung des Arbeitsvertrages unterliegen. Werden Fortbildungsmaßnahmen, wie etwa Computerlehrgänge oder Sprachkurse angeordnet, brauchen Sie keine Rückerstattung zu leisten.

Rückzahlungsklauseln

Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf eventuelle Rückzahlungsklauseln für Gratifikationen und Bonuszahlungen. Meist werden diese Klauseln wirksam, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung ausspricht. Diese Klauseln können aber auch in einem Tarifvertrag oder individuellen Betriebsvereinbarungen enthalten sein.

Sozialversicherungsausweis

Auf der grauen Karte des Sozialversicherungsausweises ist Ihre Rentenversicherungsnummer eingetragen. Sie müssen den Ausweis beim Beginn eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber vorlegen, er darf den Ausweis jedoch nicht einbehalten. Um illegale Beschäftigung zu vermeiden, ist es in bestimmten Berufsgruppen (Baugewerbe) vorgeschrieben, dass der Arbeitnehmer den Ausweis mit sich führt.

Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen

Sollte Ihr letzter Arbeitgeber sich an vermögensbildenden Leistungen beteiligt haben, Ihr neuer Arbeitgeber dies aber nicht vorsieht, achten Sie auf eventuelle Nachteile, die durch eine Kündigung dieser Verträge entstehen können. Es besteht die Möglichkeit, dass die vorher erwähnten Rückzahlungsklauseln wirksam werden.

Urlaubsbescheinigung

Es liegt in der Pflicht jedes Arbeitgebers, Ihnen eine Urlaubsbescheinigung für das laufende Jahr auszuhändigen. Ein neuer Arbeitgeber hat somit die Möglichkeit festzustellen, ob Ihre Urlaubsansprüche für das laufende Jahr bereits abgegolten sind. Informieren Sie sich auf jeden Fall über die für Sie zutreffenden Bedingungen zu diesem Punkt.

Verwahrungs- und Herausgabepflicht des Arbeitgebers

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Sollten Ihre Arbeitspapiere beim Arbeitgeber verlorengehen, haftet dieser für den entstandenen Schaden (Kosten und Zeitaufwand zur Wiederbeschaffung). Sie haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine vollständige Rückgabe Ihrer Arbeitsunterlagen. Sollte dies durch räumliche Umstände (Montage- Auslandstätigkeit) nicht sofort möglich sein, muß der Arbeitgeber dieses in einem zumutbaren Zeitraum nachholen.

Vorlagepflicht des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer sind verpflichtet Ihrem neuen Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit sämtliche relevanten Arbeitspapiere vorzulegen. Der Sozialversicherungsausweis und Ihr Zeugnis muß lediglich zur Ansicht vorgelegt werden. Für Ausländer gilt zudem die Vorlage einer gültigen Arbeitsgenehmigung, in bestimmten Berufen ist ein Gesundheitszeugnis vorgeschrieben und im Baugewerbe eine Lohnnachweiskarte.

Weihnachtsgeld

Kündigen Sie Ihr Arbeitsverhältnis vor einem festgelegten Stichtag, kann selbst ein durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertrag vereinbarter Weihnachtsgeldanspruch verlorengehen.

Zeugnis

Es gibt zwei Arten von Zeugnissen: ein einfaches Zeugnis, in dem lediglich Personalangaben, Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses dokumentiert sein muß. Ein „qualifiziertes Zeugnis“ muß zudem Angaben über Ihre Fähigkeiten und Leistungen während Ihres Arbeitsverhältnisses enthalten. Vergessen Sie nicht den Zeugnisanspruch geltend zu machen, da Ihr Arbeitgeber nicht automatisch dazu verpflichtet ist.

*Alle Angaben ohne Gewähr, da sich die Bestimmungen ändern können, oder Ihr Arbeitsvertrag besondere Klauseln enthält!

Wem muss ich Bescheid geben wenn ich den Arbeitgeber wechsle?
Klassiker des Job Hopping- Eigentlich eine gute Idee…

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Wo muss ich einen arbeitgeberwechsel melden?

▶︎ Wer erst später erfährt, dass er seinen Job verliert, muss sich innerhalb von drei Tagen nach der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit melden. ▶︎ Dafür müssen sie nicht persönlich erscheinen: Per Telefon (unter der gebührenfreien Hotline 0800-4 5555 00) oder online funktioniert das auch.

Was muss ich machen wenn ich den Arbeitgeber Wechsel?

Nach der Entscheidung:.
Verhandeln Sie das Angebot, wenn möglich..
Beachten Sie die Kündigungsfrist..
Hinterlassen Sie ihre Arbeit geordnet..
Verlangen Sie ein Arbeitszeugnis..
Verabschieden Sie sich von Kolleginnen und Kollegen..
Informieren Sie Ihre Kunden..

Wer informiert die Krankenkasse bei arbeitgeberwechsel?

Mitgliedsbescheinigungen aus Papier haben seit 2021 ausgedient: Beschäftigte teilen dem neuen Arbeitgeber ihre Krankenkasse formlos mit. Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten bei der neuen Krankenkasse per Arbeitgeber-Meldeverfahren an. Die Bestätigung der Mitgliedschaft erhält er dann elektronisch zurück.

Wann muss ich Arbeitgeber über neuen Job informieren?

So gestaltest du deinen Abschied Und noch eines: Überstürze es nicht und informiere deinen Chef wirklich erst, sobald dein neuer Arbeitsvertrag unterzeichnet ist! Nicht selten scheitern Verhandlungen noch kurz vor der Unterschrift – und dann stehst du unter Umständen im bisherigen Unternehmen ganz schlecht da.