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Das Oder-Konto im Erbfall – Wem gehört das Guthaben?
In Erbfällen tauchen relativ häufig Bankkonten auf, bei denen die Bank nicht nur einen sondern gleich zwei Kontoinhaber als Berechtigte führt. Solche gemeinschaftlichen Konten, bei denen es zwei jeweils alleine verfügungsberechtigte Personen gibt, werden auch als so genanntes Oder-Konto bezeichnet. Oder-Konten sind beispielsweise bei Eheleuten äußerst beliebt. Ehemann und Ehefrau führen bei einer Bank ein gemeinsames Konto. Abhebungen von diesem Konto sind jedem der beiden Ehepartner alleine möglich und erlaubt. Was passiert nach dem Tod eines Kontomitinhabers?Verstirbt einer der beiden Ehepartner, ist es oftmals nicht einfach, die materielle Berechtigung an dem vorhandenen Kontoguthaben zu klären. Man muss im Falle des Ablebens eines Ehepartners und Mitkontoinhabers dabei streng zwischen der tatsächlichen Verfügungsbefugnis und Verfügungsmöglichkeit des überlebenden Ehepartners auf der einen Seite und der materiellen Berechtigung an dem Kontoguthaben auf der anderen Seite unterscheiden. Beispiel: Fällt das Kontoguthaben ganz, zum Teil oder gar nicht in den Nachlass?Die Frage der materiellen Berechtigung an einem Oder-Konto kommt regelmäßig dann auf, wenn der überlebende Ehepartner nicht alleiniger Erbe des Verstorbenen ist oder wenn nach dem Erbfall Pflichtteilsansprüche zu regulieren sind. In diesen Fällen interessieren sich nämlich die Erben bzw. die Pflichtteilsberechtigten brennend für die Frage, wem das Geld auf dem Konto denn eigentlich gehört. Folgende Möglichkeiten bestehen dabei bei einem Oder-Konto:
In den meisten Fällen werden sich die Kontoinhaber zu Lebzeiten keine vertieften Gedanken zur materiellrechtlichen Zuordnung des Kontoguthabens gemacht haben. Für die Nachlassauseinandersetzung bedeutet dies nach der Auslegungsregel des § 430 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aber dann regelmäßig, dass der hälftige Guthabensbetrag in den Nachlass fällt. Das könnte Sie auch interessieren: Anwalt für Erbrecht Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels Gründer des Erbrecht-Ratgebers Maximilianstraße 2 80539 München Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen. G.v.U. aus Feldafing Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen. D.K. aus Augsburg Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen. E.R. aus Teneriffa, Spanien Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt. K.H. aus Marktsteft Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen. W.J. aus Wien Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst. A.P. aus Wiesbaden Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt! M.P. aus München
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Gesetze zum Erbrecht BGB, Beurkundungsgesetz, GNotKG, , LPartG, Bundesnotarordnung, Erbschaftsteuergesetz, HöfeO, Grundbuchordnung, FamFG, Europäische Erbrechtsverordnung Wer ist Kontoinhaber bei Gemeinschaftskonto?Das Gemeinschaftskonto läuft auf die Namen beider Kontoinhaber, Ihr habt beide Zugriff auf das Guthaben. In der Regel wird die Bank ein bestehendes Konto nicht in ein Gemeinschaftskonto umwandeln. Du musst also ein neues Konto direkt als Gemeinschaftskonto eröffnen.
Was passiert mit Gemeinschaftskonto wenn einer stirbt?Gemeinschaftskonto: keine Einschränkungen bei Tod eines Kontoinhabers. Haben Sie mit dem Verstorbenen ein Gemeinschaftskonto in Form eines sogenannten Oder-Kontos geführt, behalten Sie auch nach dessen Tod die volle Verfügungsberechtigung über das Konto und können die Finanzen grundsätzlich weiter wie bisher regeln.
Sollten Ehepaare ein gemeinsames Konto haben?Ehepartner sollten durchaus ein Gemeinschaftskonto eröffnen, sich aber nicht allein auf dieses versteifen. Die Gelder aufzuteilen und vom gemeinsamen Konto nur die gemeinsamen Ausgaben zu bestreiten, ist sinnvoll. Alle anderen Posten sollten personenbezogen bleiben und von persönlichen Girokonten abgehen.
Was wird vom Gemeinschaftskonto bezahlt?Ein Gemeinschaftskonto ist ein Girokonto, über das mindestens zwei gleichberechtigte Kontoinhaber verfügen. Viele Paare, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, erledigen darüber ihre Geldgeschäfte und nutzen dieses Konto zur Zahlung sämtlicher gemeinsamer Kosten wie Miete, Versicherung, Telefon, Internet & Co.
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