Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein dass die AGB Bestandteil des Vertrags werden?

Bei Massengeschäften ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB schwierig bis unmöglich. Das Gesetz erlaubt deshalb alternativ, "wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist", die Kundgabe durch "deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses". So ist es regelmäßig im Einzelhandel, bei der Nutzung von Parkhäusern oder Taxifahrten, wo ein Hinweis jedes einzelnen Kunden auf die AGB des Unternehmens nicht machbar wäre.

Im Übrigen kann der Hinweis auf die eigenen AGB schriftlich, in Textform oder mündlich erfolgen, wobei letzteres unter Beweisgesichtspunkten nicht ratsam ist. Er ist auch dann erforderlich, wenn das Vertragsangebot vom anderen Teil ausgeht. Werden AGB auf Antrags- oder Bestellformularen wiedergegeben, müssen sie so angeordnet und gestaltet sein, dass sie von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden können.[1]

 

Wichtig

Der bloße Abdruck der AGB in einem Katalog oder auf der Rückseite eines Vertrags kann unzureichend sein. Es empfiehlt sich, auf die Einbeziehung der AGB im Bestelltext bzw. auf der Vorderseite hinzuweisen, indem man vor dem Unterschriftsfeld den Satz einfügt "Es gelten unsere umseitig abgedruckten AGB".

Ein Auszug aus den AGB reicht nicht. Es müssen immer die vollständigen Geschäftsbedingungen ausgehändigt werden. Auch der Verweis auf die eigene Website, auf der die AGB zum Download bereitstehen, genügt selbst im kaufmännischen Verkehr nicht.[2]

Möglichkeit der Kenntnisnahme

Der Verwender muss dem Verbraucher die Möglichkeit geben, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen. Dabei muss er auch eine für ihn erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigen. Nach der Gesetzesbegründung[3] sollen AGB bei erkennbarer Sehbehinderung des Kunden in entsprechender Schriftgröße, in elektronischer oder akustischer Form oder gar in Brailleschrift bereitgehalten werden.

Problematisch ist das Kriterium der Kenntnisnahme regelmäßig bei so genannten Distanzgeschäften, bei denen sich die Parteien nicht physisch begegnen. Hier gilt:

  • Beim Vertragsschluss am Telefon werden AGB des Verwenders auch dann nicht Vertragsgegenstand, wenn dem anderen Teil angeboten wird, sie zu übersenden, da die Möglichkeit zur Kenntnisnahme dann erst nach Vertragsschluss besteht. Hat der Kunde die AGB nicht vorab oder bei einem vorangegangenen Geschäft bereits erhalten, bleibt dem Verwender oft nur die Möglichkeit, den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern, zu dem ihm die Beweisführung durch Zeugen oder schriftlichen Vertragsschluss ermöglicht wird. Wenn man den Wortlaut des § 305 Abs. 2 BGB ernst nimmt ("nur dann"), können Verbraucher nicht wirksam auf die Kenntnisnahmemöglichkeit verzichten. Es gibt nur eine gesetzliche Ausnahme beim Abschluss von Versicherungsverträgen, nämlich dann wenn dem Versicherungsnehmer die Bedingungen unverzüglich nachgereicht werden (§ 7 Abs. 1 VVG). Ansonsten führt ein Verzicht nur bei B2B-Geschäften zur Einbeziehung der AGB.
  • Bei Angeboten im Internet muss dem Kunden eine kritische Prüfung der AGB möglich sein. Das setzt Folgendes voraus: Die AGB müssen auf der Website eingesehen werden können. Der Hinweis auf die AGB muss für jeden Nutzer vor der Bestellung deutlich sichtbar sein. Es reicht also nicht, wenn die AGB irgendwo auf der Homepage platziert werden, sondern der Kunde muss ihnen im Bestellprozess "begegnen". Zudem muss der Kunde die Möglichkeit haben, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen downzuloaden und zu speichern (§ 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB). Viele Online-Shops erfüllen diese Grundvoraussetzungen so: Vor der Bestellung müssen ihre Kunden ein Feld, eine sog. Checkbox ankreuzen, womit sie erklären, von den AGB Kenntnis genommen zu haben. Daneben führt ein Link zu den vollständigen AGB.

Bietet ein Anbieter seine Waren oder Dienstleistungen auch im Ausland an, ist es ratsam AGB in der jeweiligen Sprache vorzuhalten, um eine wirksame Einbeziehung sicherzustellen. Nur wenn die Vertragsverhandlungen in deutscher Sprache geführt wurden, der Vertrag in Deutschland geschlossen wird und deutschem Recht unterfällt, muss sich der ausländische Vertragspartner die in deutscher Sprache abgefassten AGB entgegenhalten lassen.

Anders sieht es aus im Online-Geschäft. So entschied z. B. das LG Berlin, dass das Vorhalten von lediglich englisch verfassten AGB beim Kurznachrichtendienst WhatsApp nicht ausreicht, um diese den deutschen Verbrauchern zumutbar zur Kenntnis zu bringen.[4]

Im „Kleingedruckten“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) legen Sie Ihren Kunden die Konditionen für die Geschäfte mit Ihrem Unternehmen dar. Aber nicht alles, was sich Unternehmer wünschen, dürfen sie dort verankern. Denn für die AGB gibt es klare Vorgaben.

Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind die AGBs relevant für eine Vielzahl von Verträgen. Ersichtlich ist allerdings nicht, was genau „Vielzahl“ in diesem Rahmen eigentlich bedeutet. Fakt ist allerdings, dass bei jedem Kauf oder Verkauf – sei es im stationären Handel oder bei einem Online-Shop – auf das Kleingedruckte hingewiesen wird. Es stellt sich also die Frage: AGB, was ist das? Wann braucht man die AGB? Welche Formulierungen müssen Sie beachten? Und welche Richtlinien gelten bei der Darstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen? Wir haben für Sie alle wichtigen Fakten in diesem Artikel zusammengetragen.

Definition: Was bedeutet AGB?

Hinter der Abkürzung stecken nichts anderes als die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages. Per Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt es sich bei den AGBs um vorformulierte Vertragsbedingungen. Durch diese soll Missbrauch verhindert werden.

Rechtliche Vorgaben

Unternehmen sind nicht dazu verpflichtet, individuelle AGBs zu erstellen. Sollten Sie sich jedoch dafür entscheiden, ist die Einbeziehung ganz klar in § 305 a, 305 b und 305 c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Es kann allerdings vorteilhaft sein, wenn Sie für Ihr Unternehmen passende Allgemeine Geschäftsbedingungen aufsetzen:

  • Alle Ihre Verträge sind einheitlich geregelt.
  • Sollte es zu Problemen kommen, sind Sie juristisch auf der sicheren Seite.
  • Alle Rahmenbedingungen wie Zahlungsmöglichkeiten, Widerruf etc. werden ganz klar definiert.

Achten Sie dennoch darauf, dass im BGB in § 305 b darauf hingewiesen wird, dass individuelle Vertragsabreden immer Vorrang haben vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sinn und Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Im Grunde helfen Ihnen die AGBs dabei, Kaufverträge schneller abschließen zu können. Sie vereinheitlichen die Geschäftsprozesse zwischen zwei Vertragspartnern und sorgen für eine umfassende Regelung, an die sich beide Parteien halten müssen. Dadurch minimiert sich das Risiko, während sich gleichzeitig die Rechtssicherheit erhöht.

Inhalt und Aufbau der AGB

Für die Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es klare Regeln. So sind der Freiheit des Unternehmers einige Grenzen gesetzt. Wenn Sie die AGB schreiben oder von einem Experten erstellen lassen, sind dies die wichtigsten Vorgaben:

  1. AGB müssen klar verständlich sein (Transparenzgebot). Etwaige Unklarheiten gehen immer zulasten des Verwenders der AGB, wirken sich in einem Rechtsstreit also zum Nachteil des Unternehmers aus.
  2. AGB dürfen nicht mehrdeutig sein. Lässt sich eine Klausel in verschiedenen Varianten auslegen, gilt die Interpretation, die für den Kunden am günstigsten ist. Im Zweifel ist die Klausel insgesamt unwirksam. An ihre Stelle tritt dann die gesetzliche Regelung.
  3. AGB dürfen für den Vertragspartner nicht überraschend sein. Die Klausel darf nicht von den Regelungen abweichen, die eine durchschnittliche Kundengruppe im „Kleingedruckten“ erwarten kann. Ihr Kunde muss darauf vertrauen können, dass sich seine vertraglichen Verpflichtungen in dem Rahmen bewegen, mit dem er üblicherweise rechnen muss.
  4. AGB dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Dies ist dann der Fall, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen von gängigen Vorschriften abweichen, die den Vertragspartner eigentlich schützen sollen.

Achtung: Darüber hinaus ist besondere Vorsicht bei AGB zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geboten, da Verbraucher regelmäßig einen erhöhten Schutz genießen.

Tipp

Kopieren Sie die AGB nicht einfach von anderen!

AGB werden häufig von den Formularen anderer Firmen abgeschrieben. Das ist meist fatal, da die Geschäftsbedingungen immer auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens und der eigenen Branche zugeschnitten sein sollten. Doch auch bei Anpassungen auf eigene Faust ist Vorsicht geboten, da oft schon geringe Änderungen die ganze Klausel unwirksam machen. Ziehen Sie einen Fachmann oder den Berufsverbund zu Rate, um auf der sicheren Seite zu sein!

Widerrufsbelehrung

Wenn Sie im E-Commerce tätig sind, dürfen Sie eine Widerrufsbelehrung nicht allgemein als AGB bezeichnen, sondern müssen diese gesondert kennzeichnen. Gerade beim Thema Widerruf ist es enorm wichtig, dass Sie diese kenntlich machen und dem Verwender klar ist, wann und in welcher Form er von dem Vertrag zurücktreten darf.

Eigentumsvorbehalt

Dieser Teil der AGB ist etwas verzwickt. Denn unter den falschen Voraussetzungen kann ein Eigentumsvorbehalt unwirksam sein. Laut § 449 Abs. 1 BGB können Sie Ihr Eigentum solange vorbehalten, bis Sie den Kaufpreis erhalten. Weiterhin gibt es den sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt. Dieser besagt, dass Sie auch dann noch Eigentümer sind, wenn es sich um eine Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung handelt. Dafür ist jedoch eine entsprechende Klausel notwendig, die Sie lediglich gegenüber Unternehmen in die AGB einflechten dürfen.

Preisgestaltung

Eine nachträgliche Preisänderung ist Ihnen rechtlich nicht erlaubt. Eine sogenannte Preisanpassungsklausel ist jedoch dann zulässig, wenn sich beispielsweise der Umfang der Erhöhung ausformuliert in der Klausel befindet. Achten Sie aber darauf, dass Sie mit einer Klausel Ihren Partner nicht übervorteilen und die Änderung für ihn zumutbar ist.

Rechtswirksamkeit von AGB

Hierbei ist wichtig, ob es sich um allgemeine AGB handelt oder um individuell ausgehandelte. Selbstverständlich sind kleine Änderungen jederzeit möglich, solange das Grundgerüst dasselbe bleibt. Problematischer wird es jedoch, wenn Sie die Vertragsbedingungen für jeden Vertragspartner individuell erstellen bzw. größere Veränderungen vornehmen. Rechtswirksam werden diese nur, wenn Sie Ihren Gegenüber explizit darauf hinweisen. Denn nimmt Ihr Partner den mit dem Gedanken den Vertrag an, es handele sich um Ihre gemeingültigen, allgemeinen Geschäftsbedingungen, Sie ändern aber Klauseln, dann muss der Geschäftspartner die Vorgaben nicht hinnehmen.

Klauseln der AGB

Zunächst einmal sind Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unüblich. Wenn sie beispielsweise folgende Belange betreffen, sind die Klauseln in den AGB auch zulässig:

  • Lieferbedingungen
  • Zahlungsmodalitäten
  • Nutzungsrechte
  • Gewährleistungen

Achtung

Denken Sie an § 309 BGB

Sofern Sie Klauseln vertraglich festhalten und diese § 209 BGB entsprechen, gelten diese unabhängig von den AGB.

Unwirksame Klauseln

Klauseln sind nicht gleich Klauseln und vor allem nicht automatisch rechtwirksam, nur weil Sie Teil Ihrer AGB sind. Denn diesen Umstand regelt § 305 c BGB. Dieser Paragraph besagt, dass Sie Ihre Kunden nicht mit Klauseln überraschen dürfen, die a) ungewöhnlich sind und b) mit denen niemand rechnet. Achten Sie auch darauf. Denn alle Klauseln sind untersagt, die Ihren Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

Info

Zwei Beispiele für unwirksame Klauseln

Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308)

  • Annahme- und Leistungsfrist
  • Zahlungsfrist
  • Überprüfungs- und Abnahmefrist
  • Nachfrist
  • Rücktrittsvorbehalt
  • Änderungsvorbehalt
  • Fingierte Erklärungen
  • Fiktion des Zugangs
  • Abwicklung von Verträgen
  • Nichtverfügbarkeit der Leistung

Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309)

  • Kurzfristige Preiserhöhungen
  • Leistungsverweigerungsrecht
  • Aufrechnungsverbot
  • Mahnung, Fristsetzung
  • Pauschalisierung von Schadensersatzansprüchen
  • Vertragsstrafen
  • Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden
  • Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung
  • Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
  • Wechsel des Vertragspartners
  • Haftung des Abschlussvertreters
  • Beweislast
  • Form von Anzeigen und Erklärungen
  • Klageverzicht
  • Abschlusszahlungen und Sicherheitsleistung

Rechtliche Folgen bei Unwirksamkeit

Unwirksame Klauseln in den AGB haben zur Folge, dass diese zunächst nicht länger rechtsgültig sind. Sie verlieren demnach ihre Gültigkeit. Wird festgestellt, dass eine oder mehrere Klauseln quasi ungültig sind, bleibt der Rest des Vertrags bestehen, jedoch kann Ihr Vertragspartner rechtliche Schritte gegen Sie einleiten. Vor allem dann, wenn die Klauseln unzumutbar sind. Denn oftmals enden diese Streitigkeiten vor Gericht.

Inhaltskontrolle

Gemäß § 307 BGB sind Sie dazu verpflichtet, bei Ihren AGB eine Inhaltskontrolle durchzuführen. Hinzugezogen werden dabei bereits genannten Paragraphen, um zu verhindern, dass sich unwirksame Klauseln in Ihren AGB befinden, die letztendlich einen Teil des Vertrags ungültig machen könnten. Weiterhin müssen Sie darauf achten, dass der Vertrag klar verständlich und übersichtlich gestaltet ist.

Tipp

Ziehen Sie einen Experten hinzu

Es gibt Situationen, in denen ein Rechtsbeistand immer die richtige Wahl ist. Die Erstellung Ihrer AGB ist ein solcher Fall. Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, lassen Sie Ihre Bedingungen von einem Anwalt prüfen und die AGB checken.

Beispiele von AGB

Bedenken Sie, dass es im Internet zwar viele AGB-Vorlagen gibt, diese jedoch nicht immer rechtlich korrekt sind. Zudem sollten Sie Ihre AGB individuell auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens hin gestalten. Wenn Sie aber auf der Suche nach einem konformen AGB-Muster sind, finden Sie passende Beispiele unter anderem bei der Industrie- und Handelskammer. Wir empfehlen grundsätzlich, die Erstellung der eigenen AGB einem Experten zu überlassen oder sich an geeigneter Stelle Hilfe zu suchen. Zudem raten wir von automatisierten Generatoren ab, da diese nur bedingt individualisierbar sind und Sie nicht wissen, ob das Ergebnis wirklich rechtskonform ist.

So präsentieren Sie Ihre AGB richtig

Um wirksamer Vertragsbestandteil zu werden, müssen AGB dem Vertragspartner/Kunden bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Auf die AGB muss ausdrücklich hingewiesen werden.
  2. Der Vertragspartner/Kunde muss die Möglichkeit haben, sie einzusehen.
  3. Der Vertragspartner muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten AGB immer schriftlich vorliegen. Sie müssen auf keinem gesonderten Papier ausgedruckt sein oder in einer Mindestschriftgröße vorliegen. Die Schrift sollte aber groß genug sein, um lesbar zu sein.

Achtung

Die Verständlichkeit ist wichtig!

Kann ein Geschäftspartner aufgrund körperlicher Behinderung, vor allem starker Sehbehinderung, die AGB nicht zur Kenntnis nehmen, muss der Verwender eine Lösung schaffen. Einem Blinden können Sie die AGB z. B. vorlesen.

Abdruck auf einem Vertragsformular

Als einfachste und effektivste Möglichkeit, die AGB in einen Vertrag einzubeziehen, können Sie sie im Vertrag selbst abdrucken. Gängig ist ein Abdruck auf der Rückseite des Vertrags oder die Beigabe einer Anlage mit den AGB. In diesen Fällen sollte auf der Seite, wo der Kunde unterschreibt, ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgen.

Beispiel: Werden Vertragsbedingungen auf der Rückseite schriftlicher Verträge abgedruckt, sollte auf dem Blatt, auf dem die Unterschrift erfolgt, der Hinweis stehen: „Es gelten umseitig abgedruckte AGB."

Auslage im Ladengeschäft

Vor allem Kaufleute im Einzelhandel wollen ihre Kunden nicht mit langem Vertragswerk belästigen, da das Geschäft regelmäßig schnell, mündlich und in bar abgewickelt wird. Trotzdem können Sie auch hier AGB verwenden, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen einhalten. Werden die AGB im Ladengeschäft nicht ausgehängt, sollten Sie trotzdem einen deutlichen Hinweis anbringen, dass die hauseigenen AGB gelten. Darüber hinaus müssen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Anfrage sofort vorlegen können.

Beispiel: Idealerweise befindet sich ein solcher Hinweis deutlich sichtbar direkt im Kassenbereich. Die Formulierung "Es gelten unsere AGB" ist ausreichend. Darüber hinaus wird der AGB-Text für jeden Mitarbeiter gut erreichbar verwahrt.

Diese Möglichkeiten haben Sie im Ladenverkauf nicht:

  • Der Hinweis auf einer Rechnung, einem Kassenbeleg oder einem Lieferschein ist grundsätzlich ungeeignet, um Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einzubeziehen. Diese Unterlagen werden nämlich erst nach Vertragsschluss erstellt und ausgehändigt.
  • Ein Verweis auf die Internetseite ist beim Verkauf im Ladengeschäft unzulässig, da der Kunde die AGB dann normalerweise nicht sofort einsehen kann.

AGB im Online-Shop

Bei einem Vertrag im Internet müssen Sie schon vor dem endgültigen Vertragsschluss auf die AGB hinweisen. Auch hier gilt die Regel, dass der Kunde die Bedingungen klar wahrnehmen muss. Idealerweise fügen Sie ein Fenster ein, in dem der Kunde auf dem Bestellformular mit einem Häkchen bestätigt, auf die Geschäftsbedingungen hingewiesen worden zu sein. Zudem sollte er ohne Mühen den AGB-Text aufrufen können. Hierzu genügt es, wenn das Wort „AGB“ als Hyperlink erkennbar ist, mit dem der Kunde auf die entsprechende Internetseite gelangt.

AGB am Telefon

Auch bei telefonischem Vertragsschluss können AGB Vertragsbestandteil werden. Problematisch ist in diesen Fällen natürlich die Möglichkeit für den Kunden, die Geschäftsbedingungen auf Anfrage sofort und ohne Mühe einzusehen. Dies kann nur durch sehr kurze und unkompliziert formulierte AGB realisiert werden, die dem Kunden auf Anfrage vorgelesen werden.

AGB: Pflicht für Unternehmen?

Im Grunde genommen sind Sie nicht dazu verpflichtet, eigene AGB zu erstellen. In solchen Fällen greift die deutsche Rechtsprechung. Dennoch hat es klare Vorteile, wenn Sie sich für AGB entscheiden:

  • Alle Vertragsbedingungen sind klar nach Ihren Wünschen geregelt.
  • Sie müssen mit Ihrem Vertragspartner nicht jeden Punkt einzeln durchgehen.
  • Alle Inhalte sind einheitlich.
  • Die Rechtslage ist klar definiert.
  • Sie kommen der Aufklärungspflicht nach.
  • Sie schützen sich und Ihr Unternehmen.

Tipp

Online-Shop: Mit AGB auf der sicheren Seite

AGB sind auch für Online-Shops prinzipiell keine Pflicht, jedoch mehr als ratsam. Wenn Sie für klare Verhältnisse sorgen wollen, empfehlen sich Allgemeine Geschäftsbedingungen immer, denn diese klären für beide Seiten die Rahmenbedingungen. Mittlerweile gibt es zudem so viele zusätzliche Regelungen zum Schutz von Verbrauchern, dass Sie als Betreiber eines Online-Shops immer auf der sicheren Seite sind, wenn sich auf Ihrer Website AGB befinden. Ein Thema mit großer medialer Aufmerksamkeit sind beispielsweise die Datenschutzbestimmungen, die Sie ausweisen müssen.

EXKLUSIV: Jetzt zum Newsletter anmelden und gratis Online-Schulung im Wert von 49,95 € sichern!

Lexware Newsletter

Lexware Newsletter – der monatliche Infoservice für Unternehmer:innen

  • Topaktuelles Unternehmerwissen rund um Buchhaltung, Finanzen, Personal, Rechnung, E-Commerce u.v.m
  • Praxisnahe Online-Schulungen, Checklisten und Vorlagen
  • Bereits über 175.000 Abonnenten

Jetzt mehr erfahren und anmelden

Inhalte des Beitrags

  • Einleitung
  • Definition: Was bedeutet AGB?
  • Inhalt und Aufbau der AGB
  • Rechtswirksamkeit von AGB
  • Klauseln der AGB
  • Unwirksame Klauseln
  • Rechtliche Folgen bei Unwirksamkeit
  • Beispiele von AGB
  • So präsentieren Sie Ihre AGB richtig
  • AGB: Pflicht für Unternehmen?

Bleiben Sie informiert:

Jetzt Lexware Newsletter abonnieren!

Drucken / PDF speichern

Die besten Artikel und Tipps zum Thema AGB

Unternehmensführung

November- und Dezemberhilfe: Das müssen Sie wissen

Die November- und Dezemberhilfe soll vom Lockdown betroffenen Betriebe finanziell unterstützen. Das müssen Sie dazu wissen.

12

Zum Artikel

Unternehmensführung

Gesetz gegen Abmahn-Abzocke

Das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch tritt in Kürze in Kraft. So können Sie sich künftig gegen missbräuchliche Abmahnungen wehren.

5

Zum Artikel

Unternehmensführung

Abmahnung wegen Google Fonts: Das können Sie tun

Zahlreiche Unternehmen in Deutschland und Österreich werden derzeit wegen vermeintlicher Verstöße gegen die DSGVO abgemahnt. Grund hierfür ist die Einbettung von Google Fonts auf Webseiten. Aber auch die Verwendung anderer Dienste von Google und Facebook können zu einer Abmahnung führen. In unserem Artikel erfahren Sie, wie Sie im Falle einer Abmahnung richtig vorgehen.

5

Zum Artikel

eBook

eBook: GmbH-Geschäftsführer

Lesen Sie in diesem eBook, welche Rechte und Pflichten Sie als GmbH-Geschäftsführer beachten müssen und wie Haftungsfragen geregelt sind.

Mehr erfahren

Unser Produktangebot

  • Buchhaltung
  • Buchhaltungssoftware Vergleich
  • Aufträge & Rechnungen
  • Warenwirtschaft
  • Lohn & Gehalt
  • Kaufmännische Komplettlösungen
  • Steuererklärung
  • Lexoffice – die Online-Buchhaltung
  • Branchen-Lösungen
  • Produktübersicht

Über Lexware

  • Impressum
  • AGB
  • Datenschutz
  • Über uns
  • News & Presse
  • Corporate Social Responsibility
  • Lexware in der Haufe Group
  • Karriere bei Lexware

Wissen & Tipps

  • Buchhaltung & Finanzen
  • Mitarbeiter & Gehalt
  • Marketing & Vertrieb
  • Faktura & Warenwirtschaft
  • Unternehmensführung
  • Gründungsinitiative LEXROCKET
  • Initiative für Solo-Selbstständige: lexfree

Unser Service

  • 30 Tage Testrecht
  • FAQ - Kundenservice
  • Kontakt & Lexware Service
  • Produktsupport
  • Mein Konto
  • Akademie
  • Newsletter
  • Händlersuche

Zertifikate

Lexware.de trägt das Trusted Shops Zertifikat mit Käuferschutz. Mehr Informationen

Zahlungsarten

Datenschutz

  • Cookie-Einstellungen verwalten

Folgen Sie uns

Facebook

Instagram

YouTube

LinkedIn

Ihr Browser ist veraltet.

Bitte aktualisieren Sie diesen für mehr Sicherheit, Geschwindigkeit und den besten Komfort. Sonst kann diese Seite nicht im vollen Umfang dargestellt werden.

Die aktuelle Version Ihres Microsoft-Browsers finden Sie hier.

Schließen

Menü

  • Produkte

    • Unternehmen / Selbstständige

      • Buchhaltung

      • Aufträge & Rechnungen

      • Warenwirtschaft

      • Lohn & Gehalt

      • Kaufmännische Komplettlösungen

    • Private Finanzen & Steuern

      • Finanzen

      • Steuererklärung

      • Immobilienvermietung

    • Branchen

      • Handwerk

      • Immobilien

      • Steuerberater

      • Lohn- & Buchhaltungsbüros

    • Zur Übersicht Produkte
  • Kontakt & Support

    • Kundenservice (Rechnung & Kauf) Sie haben Fragen zum Kauf, zur Rechnung, zum Vertrag etc.? Dann sind Sie hier richtig (kein Software-Support!)

    • Support Hier finden Sie Hilfestellungen zur Installation, Anwendung und Technik Ihrer Lexware Software

    • Lexware Forum Moderierter Austausch mit anderen Usern und Lexware

    • Alles zum Update Update herunterladen, Seriennummer anfordern, Unterstützung erhalten, Neuerungen

    • Händlersuche Lassen Sie sich von einem zertifizierten Lexware Partner in Ihrer Nähe beraten.

    • Telefonischer Kontakt Kauf-Beratung, Installation, Anwendungsfragen, Vertrag, Rechnung, Vor-Ort-Service, etc.

      Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden damit die AGB Bestandteil des Vertrages werden?

      Allgemeine Geschäftsbedingungen werden dann Vertragsbestandteil, wenn Du als Verwender gemäß § 305 Abs. 2 BGB Deinen Vertragspartner bei Vertragsschluss auf die AGB hinweist und ihm die Möglichkeit verschaffst, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

      Unter welchen drei Voraussetzungen werden Allgemeine Geschäftsbedingungen Inhalt des Vertrages?

      AGB werden unter drei Voraussetzungen Bestandteil eines Vertrags mit einem Verbraucher: Der Verbraucher muss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden. Er muss in für ihn zumutbarer Weise die Möglichkeit erhalten, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Er muss mit ihrer Geltung einverstanden sein (§ 305 BGB).

      Was müssen Sie unternehmen um AGB rechtsgültig zum Vertragsbestandteil zu machen?

      Von zentraler Bedeutung ist es aus Sicht des Händlers, die AGB im Verhältnis zum Kunden zum Vertragsbestandteil zu machen. Der Händler muss dabei darauf hinweisen, dass die AGB Vertragsinhalt werden sollen. Weiter muss der Kunde die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können.

      Wie müssen AGB mitgeteilt werden?

      Es muss bei Vertragsschluss ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgen. Nicht ausreichend ist, wenn der Verwender seine AGB auf der Rückseite des Angebotsschreibens abgedruckt hat, auf der Vorderseite aber nicht darauf hinweist.