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Wissenswertes zur "alten" Führerschein Klasse 3 Sie dürfen mit dem Führerschein der "alten" Klasse 3 folgende Motorräder fahren: vor dem 01.04.1980 erteilt:
nach dem 01.04.1980 erteilt:
Rechtsstand Januar 2020 Auf dieser Seite erfahren Sie, ob Sie mit Ihrem Pkw-Führerschein auch die Berechtigung haben, bestimmte Fahrzeuge der Motorradklassen zu fahren.Wählen Sie Ihre Situation aus: Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt ab 19.01.2013 > mehr ... Die Fahrerlaubnis der Klasse AM ist eingeschlossen. Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:Klasse AMKleinkrafträder mit
Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig. Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung). Zur Klasse AM gehören außerdem: Dreirädrige Kleinkrafträder
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:
Klasse A1Keine Kraftfahrzeuge dieser Klasse. Klasse A2Keine Krafträder dieser Klasse. Klasse AKeine Kraftfahrzeuge dieser Klasse. Weitere Informationen zu den Motorradklassen finden Sie hier ... _____ * Bis zum 01.04.1980 durften Inhaber der Klasse 3 oder 4 alle Kleinkrafträder ohne Begrenzung der bbH, z.B. Hercules KS 50 oder Kreidler Florett, fahren. Kleinkrafträder mit einer bbH von mehr als 40 km/h wurden ab dem 01.04.1980 der damals neu eingeführten Führerscheinklasse 1b zugeordnet. Mit dieser Neuordnung sollte die hohe Unfallbelastung der Fahrer dieser Fahrzeuge eingedämmt werden. Inhaber einer vor diesem Stichtag erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder 4 behielten natürlich ihre Rechte und durften diese Krafträder auch weiterhin fahren. Deshalb wird in diesem Fall beim Umtausch auch die Klasse A1 zugeteilt ** Bis zum 18.01.2013 durften mit der Klasse B
dreirädrige Kraftfahrzeuge gefahren werden. Ab dem 19.01.2013 wurden diese den Klassen A1 (bis 15 kW) und A (mehr als 15 kW) zugeordnet. Deshalb bekommt man beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt vor dem 19.01.2013 die Klasse A bzw. A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zugeteilt. Damit wird lediglich der Besitzstand (Fahren dreirädriger Kraftfahrzeuge) dokumentiert. Siehe auch Anlage 3 FeV "Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern" Copyright by Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. - Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt ab 01.01.1999 und vor dem 19.01.2013 > mehr ... Die Fahrerlaubnis der Klasse AM ist eingeschlossen. Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:Klasse AMKleinkrafträder mit
Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig. Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung). Zur Klasse AM gehören außerdem: Dreirädrige Kleinkrafträder
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:
Klasse A1Keine Leichtkrafträder Nur dreirädrige
Kraftfahrzeuge bis 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG) Klasse A2Keine Krafträder dieser Klasse. Klasse AKeine Krafträder dieser Klasse. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW (auch mit Anhänger bis
750 kg zG) Weitere Informationen zu den Motorradklassen finden Sie hier ... _____ * Bis zum 01.04.1980 durften Inhaber der Klasse 3 oder 4 alle Kleinkrafträder ohne Begrenzung der bbH, z.B. Hercules KS 50 oder Kreidler Florett, fahren. Kleinkrafträder mit einer bbH von mehr als 40 km/h wurden ab dem 01.04.1980 der damals neu eingeführten Führerscheinklasse 1b zugeordnet. Mit dieser Neuordnung sollte die hohe Unfallbelastung der Fahrer dieser Fahrzeuge eingedämmt werden. Inhaber einer vor diesem Stichtag erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder 4 behielten natürlich ihre Rechte und durften diese Krafträder auch weiterhin fahren. Deshalb wird in diesem Fall beim Umtausch auch die Klasse A1 zugeteilt ** Bis zum 18.01.2013 durften mit der Klasse B dreirädrige Kraftfahrzeuge gefahren werden. Ab dem 19.01.2013 wurden diese den Klassen A1 (bis 15 kW) und A (mehr als 15 kW) zugeordnet. Deshalb bekommt man beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt vor dem 19.01.2013 die Klasse A bzw. A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zugeteilt. Damit wird lediglich der Besitzstand (Fahren
dreirädriger Kraftfahrzeuge) dokumentiert. Siehe auch Anlage 3 FeV "Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern" Copyright by Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. - Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt ab 01.04.1980 und vor dem 01.01.1999 > mehr ... Die Fahrerlaubnis der Klasse AM ist eingeschlossen. Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:Klasse AMKleinkrafträder mit
Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig. Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung). Zur Klasse AM gehören außerdem: Dreirädrige Kleinkrafträder
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:
Klasse A1Keine Leichtkrafträder Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG) Klasse A2Keine Krafträder dieser Klasse. Klasse AKeine Krafträder dieser Klasse. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG) Weitere Informationen zu den Motorradklassen finden Sie hier ... _____ * Bis zum 01.04.1980 durften Inhaber der Klasse 3 oder 4 alle Kleinkrafträder ohne Begrenzung der bbH, z.B. Hercules KS 50 oder Kreidler Florett, fahren. Kleinkrafträder mit einer bbH von mehr als 40 km/h wurden ab dem 01.04.1980 der damals neu eingeführten Führerscheinklasse 1b zugeordnet. Mit dieser Neuordnung sollte die hohe Unfallbelastung der Fahrer dieser Fahrzeuge eingedämmt werden. Inhaber einer vor diesem Stichtag erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder 4 behielten natürlich ihre Rechte und durften diese Krafträder auch weiterhin fahren. Deshalb wird in diesem Fall beim Umtausch auch die Klasse A1 zugeteilt ** Bis zum 18.01.2013 durften mit der Klasse B dreirädrige Kraftfahrzeuge gefahren werden. Ab dem 19.01.2013 wurden diese den Klassen A1 (bis 15
kW) und A (mehr als 15 kW) zugeordnet. Deshalb bekommt man beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt vor dem 19.01.2013 die Klasse A bzw. A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zugeteilt. Damit wird lediglich der Besitzstand (Fahren dreirädriger Kraftfahrzeuge) dokumentiert. Siehe auch Anlage 3 FeV "Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern" Copyright by Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. - Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt vor dem 01.04.1980* > mehr ... Sie sind berechtigt, alle Kraftfahrzeuge der heutigen Fahrerlaubnisklasse A1zu führen. Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:
Klasse AMKleinkrafträder mit
Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig. Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung). Zur Klasse AM gehören außerdem: Dreirädrige Kleinkrafträder
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:
Klasse A1Leichtkrafträder
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
Klasse A2Keine Krafträder dieser Klasse. Hinweis: Einfacher Aufstieg von Klasse 3, erteilt vor dem 01.04.1980, in Klasse A2 ist möglich.
Klasse AKeine Krafträder dieser Klasse. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG) Weitere Informationen zu den Motorradklassen finden Sie hier ... _____ * Bis zum 01.04.1980 durften Inhaber der Klasse 3 oder 4 alle Kleinkrafträder ohne Begrenzung der bbH, z.B. Hercules KS 50 oder Kreidler Florett, fahren. Kleinkrafträder mit einer bbH von mehr als 40 km/h wurden ab dem 01.04.1980 der damals neu eingeführten Führerscheinklasse 1b zugeordnet. Mit dieser Neuordnung sollte die hohe Unfallbelastung der Fahrer dieser Fahrzeuge eingedämmt werden. Inhaber einer vor diesem Stichtag erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder 4 behielten natürlich ihre Rechte und durften diese Krafträder auch weiterhin fahren. Deshalb wird in diesem Fall beim Umtausch auch die Klasse A1 zugeteilt ** Bis zum 18.01.2013 durften mit der Klasse B dreirädrige Kraftfahrzeuge gefahren werden. Ab dem 19.01.2013 wurden diese den Klassen A1 (bis 15 kW) und A (mehr als 15 kW) zugeordnet. Deshalb bekommt man beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt vor dem 19.01.2013 die
Klasse A bzw. A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zugeteilt. Damit wird lediglich der Besitzstand (Fahren dreirädriger Kraftfahrzeuge) dokumentiert. Siehe auch Anlage 3 FeV "Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern" Copyright by Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. - Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse B und möchten die Berechtigung zum Fahren von Leichtkrafträdern erwerben (B196) > mehr ... Klasse B mit der Schlüsselzahl 196Seit Beginn des Jahres 2020 ist es in Deutschland möglich, durch die Teilnahme an einer speziellen Fahrerschulung die Berechtigung der Pkw-Fahrerlaubnis der Klasse B auf das Führen von Leichtkrafträdern (Hubraum 125 cm³, Nennleistung 11 kW, Leistungsgewicht max. 0,1 kW/kg) auszuweiten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1. Die Berechtigung wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 196 bei der Klasse B nachgewiesen und gilt nur in Deutschland. Fahrten im Ausland sind nicht möglich. Voraussetzungen für den Erwerb der Schlüsselzahl 196
Wie wird die Berechtigung dokumentiert? Bei Vorlage der Bescheinigung der Fahrschule über die erfolgreiche Teilnahme an der vorgeschriebenen Fahrerschulung wird von der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ein neuer Führerschein ausgestellt. In diesen wird als Nachweis der Berechtigung, Leichtkrafträder zu führen, bei der Klasse B die Schlüsselzahl 196 eingetragen. Welche Unterlagen werden für den Eintrag der Schlüsselzahl 196 benötigt?
Welche Fahrzeuge dürfen mit der Schlüsselzahl B196 gefahren werden? Zweirädrige Leichtkrafträder
Bitte beachten: Dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A1 mit symmetrisch angeordneten Rädern (Trikes) sind nicht erlaubt. Gilt die Berechtigung auch im Ausland? Nein, die Schlüsselzahl B196 berechtigt nur zum Führen von Leichtkrafträdern in Deutschland. Für Fahrten im Ausland ist nach wie vor ein Führerschein der Klasse A1 erforderlich. Welchen Mindestumfang und welche Inhalte umfasst die vorgeschriebene theoretische Schulung? Es müssen mindestens 4 Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten Dauerklassenspezifischer Unterrichtsstoff für Motorradfahrer besucht werden. Dabei geht es z.B. um folgende motorradspezifische Unterrichtsthemen (Auszug): 1. Fahrer/Beifahrer/Fahrzeug a. Persönliche
Voraussetzungen 2. Besonderes Verhalten beim Motorradfahren a. Spezielle Verkehrsregeln und Gefahren für Motorradfahrer 3. Besondere Schwierigkeiten und Gefahren für Motorradfahrer a. Hauptgefahren durch andere Verkehrsteilnehmer 4. Fahrtechnik und Fahrphysik a. Bedeutung von Übungen zur Fahrzeugbeherrschung Welchen Mindestumfang und welche Inhalte umfasst die vorgeschriebene praktische Schulung? Es müssen mindestens 5 Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten Dauer fahrpraktische Schulung für Motorradfahrer absolviert werden. Die Schulung kann teilweise im „Schonraum“ (= Parkplatz, Übungsplatz, Industriegebiet o.ä.) und ansonsten im Realverkehr durchgeführt werden. Dabei müssen z.B. folgende Inhalte geübt werden (Auszug): 1. Übungen zur Fahrzeugbeherrschung a. Fahren im instabilen Bereich (Schrittgeschwindigkeit) 2. Fahrten im Realverkehr a. Überlandfahrt Mit welchen Fahrzeugen muss die Schulung durchgeführt werden? Es müssen zweirädrige Krafträder der Klasse A1 verwendet werden, die den Vorgaben der Anlage 7 Nr. 2.2.3 der Fahrerlaubnisverordnung entsprechen: a. Motorleistung bis zu 11 kW Kann die Schulung auch auf einem Automatikfahrzeug durchgeführt werden? Ja. Auch wenn die Schulung auf einem Automatikfahrzeug Ausgabe der Teilnahmebescheinigung Die Fahrschule darf die Schulung erst dann abschließen und die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung erst dann ausstellen, wenn der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeiten zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 erfolgreich unter Beweis gestellt hat. Wichtig: Fragen und Antworten zu Klasse B mit Schlüsselzahl 196 haben wir in der FahrSchulPraxis 02/2020 veröffentlich. Den Artikel finden Sie auch hier ... Welchen Roller kann ich mit Führerscheinklasse 3 fahren?Wurde der Führerschein der Klasse 3 noch vor dem 1. April 1980 erteilt, dann dürfen außerdem Kleinkrafträder mit bis zu 125 Kubikzentimeter gefahren werden. Das entspricht der heutigen Klasse A1.
Welchen Führerschein braucht man für eine Vespa 125?Führerscheinklassen | Führerschein Vespa
Erfahrene Autofahrer haben eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, auch Motorräder der Klasse A1, also Leichtkrafträder bis 125 cm³, mit dem Führerschein B196 zu fahren.
Welches Motorrad darf ich mit Klasse 3 fahren?Wer vor dem 1. April 1980 den Pkw-Führerschein der Klasse 3 erworben hat und noch immer in dessen Besitz ist, darf seit April 2013 nicht nur Auto, sondern auch Motorräder bis 48 PS fahren. Voraussetzung hierfür ist lediglich eine 40-minütige praktische Prüfung.
Welchen Führerschein für Vespa 150?Zum Fahren der Vespa 150 cc, 250 cc und 300 cc brauchen Sie den Motorradfūhrerschein.
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