Welche Schäden werden von der Haftpflichtversicherung übernommen?

Eine Haftpflichtversicherung sollte jeder haben. Sie schützt vor den finanziellen Folgen von Schäden, die man Dritten zufügt und für die man verantwortlich ist. Ohne die Versicherung muss man für die Auswirkungen in voller Höhe selbst zahlen. Der Schutz der Privaten Haftpflichtversicherung gilt sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für seine Familienmitglieder, falls man sich für einen Familientarif entscheidet. Ab Erhalt der Annahmebestätigung seitens der Versicherung ist man versichert, frühestens jedoch ab dem vereinbarten Vertragsbeginn. Wartezeiten gibt es bei der Privathaftpflicht nicht.

Auf das Kleingedruckte bei der Haftpflicht achten: Vertrag ist nicht gleich Vertrag

Im Basisschutz sind Risiken wie Personenschäden (Verletzungen, Gesundheitsschäden sowie Tod), Sachschäden (Beschädigung oder Zerstörung von Eigentum Dritter) sowie Vermögensschäden (Ersatzansprüche bei durch einen selbst verursachten, entgangenen Gewinnen) abgedeckt. Dabei übernimmt die Haftpflichtversicherung nicht nur die direkten Kosten für Schäden, sondern kommt bei ungerechtfertigten Forderungen für Rechtsstreitigkeiten und alle damit einhergehenden Kosten auf. Bei Missgeschicken kann es sich lohnen, überschaubare Geldbeträge aus der eigenen Tasche zu zahlen. Versicherungen haben bei Kleinigkeiten einen hohen Verwaltungsaufwand, der die eigentliche Schadensumme übersteigt. Wenn man viele, auch kleine Schäden über die Privathaftpflicht abwickeln lässt, kann es passieren, dass der Vertrag seitens des Versicherungsunternehmens gekündigt wird.
Tipp: Bei älteren Verträgen empfiehlt es sich regelmäßig zu überprüfen, ob die eigenen Angaben aktuell sind und der Schutz der Police noch ausreicht. Man muss dazu wissen, dass nicht automatisch alle Schäden von der Privathaftpflicht übernommen werden. Neben „Klassikern“ wie dem Rotweinfleck auf dem Sofa der Freunde, können eine Reihe weiterer Konstellationen eintreten, bei denen es auf das Kleingedruckte im Vertrag ankommt. Damit es im Schadenfall nicht teuer wird, sollte man Folgendes wissen:

Nicht in allen Fällen ist man automatisch durch die Privathaftpflicht versichert – Schadenbeispiele:

Gefälligkeiten: Hilft der nette Nachbar beim Umzug und lässt die teure Stereoanlage aus Versehen fallen, bleibt man auf dem Schaden sitzen. Auch die Haftpflicht des Helfers greift nicht. Denn laut Gesetz ist man für Schäden, die aus Gefälligkeiten entstehen, nicht ersatzpflichtig. Enthält der Versicherungsvertrag jedoch eine Klausel die Gefälligkeitsschäden abdeckt, bekommt man die Stereoanlage ersetzt.
Mietschäden: Fällt der massive Briefbeschwerer aufs Parkett und verursacht einen Schaden, sieht sich die Haftpflicht unter Umständen nicht zuständig, die Reparaturkosten zu übernehmen. Einige Policen schließen Ersatzansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, welche man gemietet, gepachtet oder geliehen hat, grundsätzlich aus. Mietsachschäden gehören deshalb unbedingt in den Haftpflicht-Vertrag. Sie sollten mindestens mit einer Versicherungssumme von 500.000 Euro mitversichert sein.
Tiere: Die Haftpflichtversicherung kommt dafür auf, wenn die Katze in Nachbars Vorhängen ein Lochmuster hinterlassen hat. Schäden kleiner Haustiere sind versichert, dazu zählen u.a. Meerschweinchen und Ziervögel. Für größere Tiere wie Hunde oder Pferde benötigt man jedoch eine spezielle Versicherung für Tierhalter.
Schlüssel: Bei vielen Versicherungsgesellschaften ist es möglich, den Ersatz von verloren gegangenen Schlüsseln in den Versicherungsschutz aufzunehmen. Vor allem wenn man neben den Wohnungsschlüsseln auch die Schlüssel zum Büro bei sich hat, kann diese Erweiterung sinnvoll sein. Der notwendige Austausch einer Schließanlage im gesamten Bürogebäude kann nämlich enorme Kosten zur Folge haben, sollte man die Schlüssel nicht auffinden können. Bis zu einem begrenzten Betrag zahlt den Austausch von Schlössern und Schließanlage dann die private Haftpflichtversicherung.
Smartphone: Wird das Handy von Dritten beschädigt oder kaputt gemacht, so ersetzt die Privathaftpflicht des Verursachers den Zeitwert des Telefons. Rutscht einem das eigene Smartphone jedoch aus der Tasche und ist beschädigt, zahlt die private Haftpflichtversicherung nicht

Welche Schäden werden von der Haftpflichtversicherung übernommen?

Die private Haftpflichtversicherung ist keine Pflichtversicherung wie beispielsweise die Krankenversicherung. Dennoch zählt sie zu den wichtigsten Policen, die Sie als Privatperson abschließen können. Denn für einen verhältnismäßig geringen Jahresbeitrag kommt die Privat-Haftpflicht für Schäden auf, die Sie anderen Personen oder fremden Gegenständen zufügen.

Versicherungsschutz greift nicht immer bei geliehenen Dingen

Angenommen, Sie borgen sich von einem Freund eine teure Spiegelreflexkamera für den Urlaub oder eine Bohrmaschine für den Umzug. Beschädigen Sie den Leihgegenstand versehentlich, erstattet Ihre Haftpflicht nicht zwangsläufig die Kosten.

Denn in den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sind Schäden an Leihsachen nicht aufgeführt – und folglich in vielen Haftpflichtpolicen nicht mitversichert. Hintergrund ist, dass Versicherer geliehene Gegenstände wie das Eigentum des Versicherungsnehmers behandeln. Da die Privat-Haftpflicht nur für Schäden an Fremdeigentum aufkommt, ist sie nicht verpflichtet, Schäden an Leihgegenständen zu ersetzen.

Diese Regelung hat in der Vergangenheit bei zahlreichen Versicherungsnehmern für böse Überraschungen gesorgt. Einige Versicherungsgesellschaften haben deshalb mittlerweile ihre Vertragsbedingungen angepasst und Schäden an geliehenen Sachen in ihre Tarife aufgenommen. Sind Sie unsicher, ob Ihre Haftpflichtversicherung Schäden an geliehenen Dingen abdeckt, hilft ein Blick ins Kleingedruckte: Nur wenn Leihgegenstände ausdrücklich in den allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt sind, tritt Ihre Privat-Haftpflicht im Schadensfall ein. Andernfalls tragen Sie die Kosten selbst – oder müssen eine gesonderte Police abschließen.

Privat-Haftpflicht erstattet meist bis zu 50.000 Euro

Selbst wenn Sachschäden an Leihsachen in Ihrem Haftpflicht-Tarif enthalten sind, sollten Sie die Vertragsbedingungen genau durchlesen. Die Konditionen können von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich sein. In der Regel legen die Anbieter eine Höchstgrenze fest, bis zu der sie im Schadensfall zahlen: Die meisten Haftpflichtversicherungen übernehmen Schäden zwischen 10.000 und 50.000 Euro. Nur wenige Tarife decken Summen in Millionenhöhe ab. Abhängig vom Wert der geliehenen Sache kann diese Deckungssumme ausreichen, um einen Schaden zu begleichen – muss es aber nicht.

Vorsicht, wenn Sie beruflich genutzte Gegenstände ausleihen

Haben Sie sich eine Kamera oder Bohrmaschine ausgeliehen, die der Verleihende erwerbsmäßig nutzt, kann es im Schadensfall teuer für Sie werden. Entsteht ihm durch Ihr Missgeschick ein beruflicher Folgeschaden, weil er beispielsweise einen Auftrag nicht ausführen kann, sind Sie verpflichtet, für den beruflichen Ausfall Schadensersatz zu leisten.

Wann zahlt die Haftpflichtversicherung Beispiele?

Haftpflichtversicherungen übernehmen teilweise Schäden, die von Haustieren verursacht werden. Wird allerdings ein Mensch von einem Tier gebissen oder anderweitig verletzt, muss der Halter, sofern er keine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besitzt, für Arztkosten und Schmerzensgeld selber aufkommen.

Was sind die häufigsten Haftpflichtschäden?

Dazu gehören häufig: Gefälligkeitsschäden (Bsp.: privater Umzugshelfer lässt Kiste mit teurem Porzellan fallen) Mietsachschäden (Bsp.: Kratzer im Parkett durch unachtsames Möbelrücken) Tierschäden (Bsp.: Hund beißt Loch in die Hose eines Freundes)

Was ersetzt die Haftpflichtversicherung?

Denn bei Haftpflichtschäden wird nicht der Neuwert, sondern der Zeitwert des Gegenstands vergütet. Gemeint ist damit der Wert, den die Sache unter Berücksichtigung ihres Alters, ihres Gebrauchs und der Abnutzung zum Zeitpunkt des Schadens hat.

Welche Schäden sind nicht versichert?

Welcher Schaden ist nicht versichert?.
Schäden die durch Vorsatz eingetreten sind..
Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen mit Ausnahme der eigenen Wohnung (Geliehene Sachen sind bei einigen Versicherern durch Klauselvereinbarung versicherbar).
Schäden im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen..