Was muss man tun um Unternehmer zu werden?

Jeder selbständige Unternehmer sollte vorausschauend finanzielle Sicherheit im Rentenalter schaffen und seine Situation frühzeitig bereits vor Eintritt in die Selbständigkeit klären.

Die Altersvorsorge stützt sich im Wesentlichen auf zwei Säulen: Die gesetzlichen Sicherungssysteme (Gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke, Künstlersozialkasse, landwirtschaftliche Alterskassen) und die – zum Teil staatlich geförderte – private Altersvorsorge. Die Leistungen aus den gesetzlichen Sicherungssystemen stellen dabei für den größten Teil der Bevölkerung die wichtigste Einnahmequelle im Alter dar. Da in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich alle Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, versichert werden, hat der Selbständige (von den Ausnahmen im folgenden Abschnitt abgesehen) für diesen Versicherungsschutz selbst Maßnahmen zu treffen. Trotzdem ist für viele Selbständige die gesetzliche Rente ein wichtiger Baustein.

Es gibt Personenkreise, die rentenversicherungspflichtig sind. Grundlage dafür sind verschiedene gesetzliche Regelungen wie z. B. das SGB VI und das Künstlersozialversicherungsgesetz oder die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer. Hierzu gehören folgende Berufsgruppen:

1. Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft, 2. Personen, die der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer der Freien Berufe unterliegen, sind oft in einem Versorgungswerk versichert. Hierzu zählen z. B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Apotheker, Ingenieure, Steuerberater. Erster Ansprechpartner für diesen Personenkreis ist daher das jeweilige berufsständische Versorgungswerk (Adressen und Informationen erhältlich bei der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungswerke www.abv.de), 3. Künstler und Publizisten nach den Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Hierzu zählen z. B. Journalisten, Maler, Schauspieler, Musiker, Musiklehrer, Designer, Grafiker, Texter, 4. Lehrer und Erzieher. Diese Begriffe werden weit ausgelegt. Zum Personenkreis zählen z. B. Dozenten, Fitnesstrainer, Tanz- und Tennislehrer sowie Tagesmütter. Voraussetzung ist, dass im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt werden, 5. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind (sofern sie überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung tätig werden) und in Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Hierzu zählen z. B. auch Krankengymnasten und Logopäden, 6. Hebammen und Entbindungspfleger, 7. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, 8. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, 9.

Für Handwerker, die ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung betreiben, gilt folgende Aufteilung:

Bei Einzelunternehmen besteht die Pflichtversicherung für den eingetragenen Gewerbetreibenden. Bei Personengesellschaften besteht die Pflichtversicherung für alle Gesellschafter, die in ihrer Person die Voraussetzungen (z. B. die Meisterprüfung) für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Es besteht keine Rentenversicherungspflicht für die weiteren Gesellschafter.

Bei Kapitalgesellschaften besteht keine Rentenversicherungspflicht für die Gesellschafter. Es besteht keine Pflichtversicherung für die Unternehmer, die in den Bereich des zulassungsfreien Handwerks fallen sowie für die handwerksähnlichen Gewerbe.

Selbständig tätige Handwerker können, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. Hierzu zählen auch die Beitragszeiten aus unselbständiger Tätigkeit. Auf die Möglichkeit der Befreiung wird von dem Versicherungsträger kurz vor Ablauf der Zeit automatisch hingewiesen.

Darüber hinaus gibt es eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Auftragslage. Der folgende Personenkreis ist betroffen: 11. Selbständige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Selbständige mit einem Auftraggeber). Zu dieser Gruppe können beispielsweise Handels- oder Versicherungsvertreter zählen. Für diese Gruppe bestehen bei Aufnahme der Selbständigkeit zwei Möglichkeiten, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen: Existenzgründer erhalten auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine vorübergehende Freistellung von der Rentenversicherungspflicht. Hier kann es Probleme hinsichtlich der Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geben, da Voraussetzung ist, dass in den letzten fünf Jahren eine Pflichtbeitragsleistung von drei Jahren gegeben sein muss. Personen, die älter als 58 Jahre sind und nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit jetzt versicherungspflichtig werden, können dauerhaft von der Versicherungspflicht befreit werden. Auch hier ist ein Antrag erforderlich.

Meldepflicht: Die pflichtversicherten Selbständigen müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbständigkeit bei der Rentenversicherung melden. Verstöße gegen die Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Mehrfachversicherung: Übt ein pflichtversicherter Selbständiger noch eine Arbeitnehmerbeschäftigung aus, so führt das zu einer Mehrfachversicherung in Höhe bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Das heißt, dass die Rentenversicherungspflicht sowohl für die selbständige als auch für die unselbständige Tätigkeit besteht. Selbständige Nebentätigkeit. Eine selbständige Nebentätigkeit, die dem Grunde nach eine Versicherungspflicht auslöst (siehe nochmals unter „Pflichtversicherung“), bleibt versicherungsfrei, soweit es sich um eine geringfügige selbständige Tätigkeit handelt. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitseinkommen (bundeseinheitlich) monatlich 450 Euro nicht übersteigt. Versicherungsfreiheit liegt auch unabhängig von der Höhe des Einkommens vor, wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Erwerbstätigkeit den Zeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen nicht überschreitet. Sollten mehrere (dem Grunde nach versicherungspflichtige) geringfügige selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden, so sind diese zusammenzurechnen. Dann greift bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die Versicherungspflicht.

Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Großteil der Selbständigen ist nicht verpflichtet, in eines der gesetzlichen Sicherungssysteme einzuzahlen. Dennoch kann die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein sinnvoller Baustein der Altersvorsorge sein. Die meisten Existenzgründer haben bereits zuvor als Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Zunächst sollte also festgestellt werden, ob ein Rentenanspruch bereits vorhanden ist. Dies ist der Fall, wenn fünf Beitragsjahre vorliegen. Wenn diese fünf Beitragsjahre noch nicht erreicht sind, kann durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen die Mindestzugehörigkeit hergestellt und ein Rentenanspruch gesichert werden. Personen, die auf diese Möglichkeit verzichten und keine fünf Beitragsjahre in der Rentenversicherung erreichen, bekommen die Beiträge auf Antrag mit Erreichen der Regelaltersgrenze (bei Geburtsjahrgang 1952 das 65. Lebensjahr und 6 Monate, bis Ende 2030 stufenweise Anhebung auf das 67. Lebensjahr) ausgezahlt. Die freiwillige Versicherung kann jederzeit begonnen und beendet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass für das zurückliegende Kalenderjahr die freiwillige Versicherung nur bis zum 31. März des Folgejahres beantragt werden kann. Der Einzahlungsbetrag kann selbst bestimmt werden. Beiträge sind höchstens aus einem Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Daraus leitet sich der Höchstbetrag ab. Der Mindestbetrag wird bundeseinheitlich auf der Grundlage von 450 Euro ermittelt.

Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Vorversicherungszeit von 45 Jahren) zählen auch freiwillig gezahlte Beiträge mit, sofern daneben für mindestens 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten (z. B. aufgrund von Arbeitnehmerbeiträgen, Kindererziehungszeiten usw.) vorliegen. Diese Altersrente ermöglicht - abhängig vom Geburtsjahrgang - einen früheren Eintritt in eine abschlagsfreie Altersrente (derzeit möglicher Renteneintritt bei Geburtsjahrgang 1954 63 Jahre und 4 Monate). Inwieweit und zu welchen Konditionen eine freiwillige Weiterversicherung für Sie sinnvoll ist, klären Sie am besten im persönlichen Beratungsgespräch mit Ihrer Rentenversicherung.

Pflichtversicherung auf Antrag Der selbständig Erwerbstätige hat die Möglichkeit - wenn er nicht bereits versicherungspflichtig ist - sich auf Antrag pflichtversichern zu lassen. Hierdurch erlangt er denselben Versicherungsschutz wie die pflichtversicherten Selbständigen. Der Antrag auf Pflichtversicherung ist innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der selbständigen Tätigkeit zu stellen. Nach Eintritt der Antragspflichtversicherung ist allerdings eine Rücknahme des Antrages nicht möglich, d. h., der Unternehmer bleibt für die Dauer der Selbständigkeit versicherungspflichtig. Bei der Abwägung, ob man von dem Recht auf freiwillige Versicherung oder der Antragspflichtversicherung Gebrauch machen möchte, sind folgende Punkte zu bedenken:

  • Mit einer Versicherung können in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzeitig mehrere Risiken abgesichert werden. Hierzu gehören Rehabilitation, Erwerbsminderung (in der Regel nur bei Pflichtversicherung), Alter und Tod.
  • Die Absicherung erfolgt ohne persönliche Risikoeinstufung wie z. B. Alter oder Gesundheitszustand.
  • Bei der Pflichtversicherung auf Antrag wird die Zulagenberechtigung für die Riester-Rente fortgeführt bzw. erworben. Die Beiträge sind vor dem Renteneintritt nicht pfändbar und werden steuerrechtlich als Sonderausgaben behandelt.

Tipp: Bei der Kreditaufnahme durch den Unternehmer ist bei Einbeziehung einer bestehenden Lebensversicherung als Kreditsicherheit Vorsicht geboten. Es kann zu einer vorzeitig fälligen Zahlung für Steuerschulden durch das Finanzamt kommen. Sprechen Sie dazu auch mit Ihrem Steuerberater.

Hinzuverdienst bei Rentenbezug Bezieher einer Altersrente dürfen ab Erreichen der Regelaltersgrenze ( 65 Jahre und 6 Monate ab dem Geburtsjahrgang 1952) ohne Beschränkung hinzuverdienen. Es erfolgt dann keine Minderung der Rentenzahlung. Es könnte jedoch durch ein Einkommen aus der Selbständigkeit eine kostengünstige Absicherung über die gesetzliche Krankenkasse entfallen. Es ist dann u. U. nur noch eine freiwillige Versicherung möglich, die allerdings höhere Kosten nach sich zieht, zumal alle Einkünfte wie z. B. Mieteinnahmen in die Beitragsberechung einbezogen werden. Bei einer vorgezogenen Altersrente ist bis zur Regelaltersgrenze nur ein Hinzuverdienst i. H. v. 6.300 Euro kalenderjährlich möglich, ansonsten würden Rentenkürzungen erfolgen. Dies gilt auch für die Altersrente aufgrund einer Versicherungszeit von 45 Jahren, sofern sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Ebenso ist bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente nur ein Hinzuverdienst i. H. v. 6.300 Euro kalenderjährlich zulässig, da sonst Rentenkürzungen erfolgen. Anders ist es bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente. Hier sind höhere Einkünfte zulässig. Jedoch muss die Einkommensgrenze individuell je nach Anwartschaft des Betroffenen von dem Rentenversicherungsträger errechnet werden. Der Hinzuverdienst von 6.300 Euro bei vorgezogener Altersrente und Erwerbsminderungsrente gilt sowohl bei Ausübung einer selbständigen als auch einer unselbständigen Tätigkeit. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalerträgen bleiben unberücksichtigt.

Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung Neben der Altersrente ist auch die Absicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit zu bedenken. Immer mehr Menschen können aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Die gesetzliche Rentenversicherung sorgt hier in den meisten Fällen nur noch für den Erwerbsminderungsschutz. Die Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass man einen der eigenen Qualifikation zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann. Die volle Erwerbsminderung setzt hingegen voraus, dass man keine Tätigkeit (egal wie qualifiziert) für mehr als drei Stunden täglich ausüben kann. Die Absicherung durch eine (zusätzliche) private Berufsunfähigkeitsversicherung ist hier dringend zu empfehlen. Selbst mit der Absicherung durch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente kann der Lebensunterhalt i. d. R. nicht ohne weiteres bestritten werden.

Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung Personen, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, erhalten keine Berufsunfähigkeitsrente. Es bestehen gleichwohl aber Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente. Dieser Anspruch kann für Selbständige jedoch nur durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen aufrechterhalten werden. Dieses setzt eine Pflichtversicherung aufgrund des Berufsbildes oder die Pflichtversicherung auf Antrag voraus. Die volle Erwerbsminderungsrente erhält, wer weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig ist. Eine halbe Erwerbsminderungsrente erhält man bei einer Arbeitsfähigkeit von mehr als drei aber weniger als sechs Stunden. Sofern kein Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist, kann ein Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente bestehen. Wer mehr als sechs Stunden arbeitsfähig ist, erhält aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Erwerbsminderungsrente. Besonderheiten gelten für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Sie genießen noch einen Berufsschutz und erhalten, wenn sie in ihrem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf weniger als sechs Stunden arbeiten können, die halbe Rente.

Absicherung durch freiwillige Beiträge Die freiwillige Weiterversicherung ist für die Absicherung der Erwerbsminderung nur dann möglich, wenn bis Ende 1983 mindestens 60 Monate lang Beiträge gezahlt wurden und seit Januar 1984 jeder Monat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist. Sind die Zeiten nicht entsprechend belegt, kann der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht aufrechterhalten werden. Existenzgründer sollten sich in jedem Fall mit einer der Rentenberatungsstellen in Verbindung setzen und klären, inwieweit eine Weiterversicherung, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, vorgenommen werden soll.

Private Altersvorsorge Die private Altersvorsorge wird als zweites Standbein immer wichtiger. Der gesetzliche Schutz wird in vielen Fällen nicht ausreichen und muss durch die eigene Vorsorge ergänzt werden. Die staatlich geförderte Altersvorsorge soll ein Ausgleich des künftig sinkenden Rentenniveaus sein. Die private Vorsorge ist ein komplexes Thema, auf eine Vorstellung verschiedener Anlagestrategien muss daher an dieser Stelle verzichtet werden. Nachfolgend werden nur die beiden staatlich geförderten Produkte vorgestellt:

Basisrente (Rürup-Rente) Als Form der staatlich geförderten ergänzenden Altersvorsorge wird eine „Basis-Leibrente“, die so genannte Rürup-Rente von privaten Anbietern und Finanzdienstleistern angeboten. Hierbei handelt es sich um eine der gesetzlichen Rente vergleichbare private Rentenversicherung mit folgenden Merkmalen:

  • Auszahlung nur als persönliche lebenslange Rente frühestens ab dem 62. Lebensjahr (bei Neuverträgen ab 2012),
  • Kapitalwahlrecht und Beleihung sind nicht möglich,
  • Berufsunfähigkeitsversicherung und Hinterbliebenenversorgung können gegen Mehrpreis eingeschlossen werden,
  • keine Anrechnung auf das Schonvermögen bei Bezug von Arbeitslosengeld II,
  • pfändungssicher während der Ansparphase, Gläubiger haben erst mit Rentenbeginn Zugriff,
  • Förderung erfolgt nicht durch direkte Zulagen sondern in Form von Steuervorteilen,
  • keine gesetzlich vorgeschriebene Prämienhöhe.Grundsätzlich flexible Zahlungen während der Laufzeit möglich (wird jedoch nicht von allen Vertragspartnern angeboten).

Die für die Rürup-Rente gezahlten Beiträge können im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Sie lohnt sich vor allem für Selbständige als Basisversorgung sowie für Arbeitnehmer mit hoher Steuerbelastung. Für Familien mit Kindern und Normalverdiener ist in der Regel die Betriebsrente oder die Riester-Rente das bessere Angebot. Pflichtversicherte Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung sollten die Vor- und Nachteile zur Riester-Rente sorgfältig abwägen.

Riester-Rente Mit der so genannten „Riesterrente“ gibt es eine ergänzende private Altersvorsorge, die vom Staat mit Zulagen und Steuervorteilen gefördert wird. Die staatliche Förderung können Selbständige erhalten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Nicht förderberechtigt sind hingegen:

  • Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte)
  • freiwillig Versicherte

Begünstigte Personen können u.a. sein:

  • Arbeitnehmer
  • Kindererziehende (in den ersten drei Jahren)
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • Unter bestimmten Voraussetzungen Bezieher von Lohnersatzleistungen geringfügig Beschäftigte (Minijobber), sofern Pfichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden

Das Gesetz gibt keine bestimmten Vorsorgeformen vor. Es legt aber bestimmte Kriterien fest, die für eine staatliche Förderung vorliegen müssen, d. h. dass nur Verträge mit Zertifizierung staatlich gefördert werden. Das Zertifikat ist jedoch kein Gütesiegel. Es bestätigt nicht, dass das Produkt rentabel und sicher ist. Als private Altersvorsorge kommen hauptsächlich private Rentenversicherungen, Bank- und Fondssparpläne in Betracht. Sie können z. B. mit Lebensversicherungsunternehmen, Kreditinstituten oder Finanzdienstleistern abgeschlossen werden. Aber auch eine betriebliche Altersvorsorge ist förderungswürdig, sofern sie in Form der Direktversicherung, in Pensionskassen oder Pensionsfonds durchgeführt wird. Bei diesen betrieblichen Vorsorgeformen ist eine Zertifizierung nicht vorgeschrieben. Da die Beiträge zur staatlich geförderten Altersvorsorge steuerfrei sind, erfolgt eine Besteuerung erst bei der späteren Auszahlung.

Die staatliche Förderung besteht aus direkt gezahlten einkommensunabhängigen Zulagen und evtl. darüber hinaus noch aus Vergünstigungen durch Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer. Die vollen Zulagen erhält man aber nur, wenn der Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge plus Zulagen) eine bestimmte Höhe erreicht. Liegt der Eigenbetrag niedriger, werden die Zulagen im entsprechenden Verhältnis gekürzt. Die Grundzulage beträgt 175,00 Euro, die Kinderzulage 185,00 Euro pro Kind (300,00 Euro bei Geburten ab 2008). Auch die Riesterprodukte sind während der Ansparphase pfändungssicher und werden nicht auf das Schonvermögen bei Bezug von Arbeitslosengeld II angerechnet. Gläubiger haben erst mit Rentenbeginn Zugriff.

Pfändungsschutz Das für Selbständige mögliche Risiko des Scheiterns der Unternehmung ist auch mit finanziellen Belastungen verbunden, die zu einer Insolvenz führen können. Selbständige sollten daher bei der Auswahl privater Vorsorgeprodukte berücksichtigen, inwieweit diese die Voraussetzungen für den Pfändungsschutz der Altersvorsorge erfüllen. Der Gesetzgeber hat eine rechtliche Grundlage geschaffen, um auch im Insolvenzfall des Existenzminimum des Selbständigen zu sichern. Die abgeschlossenen Verträge müssen einige wesentliche Voraussetzungen erfüllen: Auszahlung nur als persönliche lebenslange Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr oder bei Berufsunfähigkeit, Über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden, Die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ist ausgeschlossen, Die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, wurde nicht vereinbart. Die pfändungsgeschützten Rücklagen sind nach Lebensalter gestaffelt. Bei den Rentenzahlungen haben die Gläubiger im Rahmen der gesetzlichen Pfändungsgrenzen Zugriff.

Tipp: Nehmen Sie Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung oder einem fachkundigen Rentenexperten auf und besprechen Sie umfassend die Möglichkeiten der Vorsorge.

Was braucht man um Unternehmer zu sein?

Als Unternehmer brauchen Sie wichtige Eigenschaften wie Selbstdisziplin, Zielstrebigkeit, Lernbereitschaft, Kreativität sowie Selbst- und Risikobewusstsein. Zudem kennen erfolgreiche Unternehmer/innen ihren Markt und wissen, wie sie mit ihren Kunden umgehen müssen.

Kann jeder Unternehmer werden?

Es gibt keinen geborenen Unternehmer und auch keine Charaktereigenschaften, die einen erfolgreichen Unternehmer auszeichnen. Unternehmer werden ist kein Hexenwerk, sondern eine Berufswahl. Es gibt lediglich Rollen, die ein angehender Unternehmer ausfüllen muss und diese kann tatsächlich jeder lernen.

Was muss man als Unternehmer machen?

Was macht man als Unternehmer?.
Entscheidungsfindung bezüglich Unternehmenspolitik, Produktpalette, Preisgestaltung und Produktionsverfahren..
Ausarbeitung betrieblicher Leitlinien und Zielvorgaben..
Durchführung von Marktanalysen bezüglich Konkurrenz..
Führung von Betriebsbüchern, Akten, Verträgen, etc..

Wie viel kostet es ein Unternehmen zu gründen?

Administrative Kosten sind abhängig von der Rechtsform GmbH: Die Ausgaben für die Gewerbeanmeldung und den Eintrag ins Handelsregister können zusammen zwischen rund 600 und 1.400 EUR betragen – je nachdem, ob mit einem Musterprotokoll oder mit Satzung gegründet wird.