0630 - der Morgen-Podcast vom WDR: Alles, was du wissen musst, um mitzuredenWas wird heute wichtig? Was musst du wissen, um mitreden zu können? Wir haben die Themen des Tages im Blick und stehen ziemlich früh auf, um sie dir zum Frühstück, im Bad oder auf dem Weg zur Arbeit zu servieren. Das alles kompakt in unter 20 Minuten. Um 6:30 Uhr sortieren dir Caro, Matthis, Lisa, Robert, Minh Thu oder Flo den Tag. Sie erklären und diskutieren, damit du danach weißt, was heute los ist. Du willst uns was sagen? Schreib eine Mail an . Oder schick uns eine Sprachnachricht bei WhatsApp an 0151 15071635. | mehr Show
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständige Behörde bei Ordnungswidrigkeiten im Anwendungsbereich der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 31. März 2022 (HmbGVBl. S. 197) anzuwenden. Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Bußgeldkatalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Bußgeldkatalogs ausgegangen werden. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen, soweit nichts anderes vermerkt ist, von gewöhnlichen Tatumständen (fahrlässiger Erstverstoß) aus. Erfolgt die Begehung der Ordnungswidrigkeit unter Nutzung eines fremden oder eines falschen Nachweises i. S. v. § 2 Abs. 5 und 6, so beträgt der Regelsatz für die Verwenderin bzw. den Verwender das Doppelte des Regelsatzes für fahrlässige Erstverstöße. Von den hier genannten Regelsätzen kann im Rahmen des durch § 17 OWiG i. V. m. §§ 32, 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 IfSG eingeräumten Ermessens nach oben oder nach unten abgewichen werden. Diese Richtlinie tritt am 22. Juni 2022 in Kraft. Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport : Thema: Ministerien & BehördenDr. Sabine Sütterlin-Waack Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Wer sich nicht an die 2G-Regel hält, muss mit Bußgeldern rechnen. In der Vorweihnachtszeit gehört für viele Menschen der Bummel durch die Innenstadt und über den Weihnachtsmarkt fest dazu. Damit sie dabei möglichst sicher sind, wird die 2G-Regel (genesen/geimpft) dort und insbesondere im Einzelhandel regelmäßig kontrolliert. Verstöße werden künftig mit Strafen geahndet. Das hat die Landesregierung nun im Bußgeld-Katalog zur Corona-Bekämpfungsverordnung aufgenommen. 500 Euro Strafe bei 2G-VerstoßWer nicht geimpft oder genesen ist und ein Geschäft betritt, das keine Güter des täglichen Bedarfs verkauft, muss 500 Euro Strafe zahlen. "Wir müssen alle gemeinsam dafür sorgen, dass die Zahl der Corona-Infektionen spürbar zurückgeht", sagte Innenministerin Dr. Sabine Sütterlin-Waack. Aus Sicht der Landesregierung seien die Vorgaben für den Einzelhandel dabei ein wichtiger Baustein: "Deshalb bitte ich alle Betreiberinnen und Betreiber im Einzelhandel und alle Kundinnen und Kunden um Verständnis und Mithilfe." Pflichten für Laden-Betreiberinnen und -BetreiberMit der 2G-Regel verpflichtet die Landesregierung auch die Betreiberinnen und Betreiber von Geschäften im Einzelhandel. Sie müssen an den Eingängen ihrer Läden deutlich darauf hinweisen, dass nur geimpfte und/oder genesene Personen Zutritt haben. Halten sie sich nicht daran, droht ihnen ein Bußgeld zwischen 500 und 1.000 Euro. Kontrollen in GeschäftenAußerdem müssen sie die 2G-Nachweise der Kundinnen und Kunden mehrmals täglich stichprobenartig kontrollieren. Kommen sie dem nicht nach, droht ihnen ein Bußgeld zwischen 1.000 und 3.000 Euro. Darüber hinaus sind die Laden-Betreiberinnen und -Betreiber dazu verpflichtet, diese Kontrollen zu dokumentieren. Verstoßen sie dagegen, drohen Bußgelder zwischen 500 und 2.000 Euro. Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Regelungen (PDF, 95KB, Datei ist barrierefrei ⁄ barrierearm)
Diese Bußgelder erwarten Sie in den einzelnen BundesländernDie Maßnahmen gegen das Coronavirus schränken die
Menschen weiterhin in ihrem täglichen Leben ein. Obwohl die Bundeskanzlerin wiederholt an die Einsicht und Disziplin der Bürgerinnen und Bürger appelliert, halten sich nicht alle daran. Daher verhängten die Bundesländer teils empfindliche Bußgelder gegen Verstöße. Sie gelten oftmals auch für das Nichteinhalten der Mundschutzpflicht in Nahverkehr und Handel. Das Coronavirus beeinflusst weiterhin das Leben der Menschen überall in Deutschland. Aber
viele Bundesländer haben erneut einige ihrer Einschränkungen gelockert. Dennoch lautet die Devise: Möglichst zu Hause bleiben und im öffentlichen Leben auf Abstand gehen. Bei Nicheinhalten der Corona-Maßnahmen hatten einige Bundesländer bereits im Februar oder März Strafen erlassen. Nachdem der Bund das Infektionsschutzgesetz überarbeitet hat, zogen die anderen nach. Das betrifft seit Ende April auch die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften. Dabei ist die Höhe der Bußgelder nicht einheitlich. Als Grundlage der Länderverordnungen gelten die Paragraphen 73 bis 75 des sogenannten Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Straftatbestände können nach den Paragraphen 74 und 75 IfSG geahndet werden. Vorbild Nordrhein-WestfalenAls Vorbild für Corona-Maßnahmen und -Bußgelder diente den meisten Bundesländern anfangs Nordrhein-Westfalen (NRW). Dort war im Februar während des Karnevals im Landkreis Heinsberg der erste Corona-Hotspot Deutschlands entstanden – und man musste dementsprechend schnell reagieren. Seit dem 2. April können die Kommunen, Landkreise und kreisfreien Städte in NRW eigenständig die Höhe der Corona-Bußgelder festlegen. Sie sollen bei Verstoß gegen Kontaktsperre und Co. aber vor allem abschreckend wirken und sind als Ergänzung der Vernunftappelle der Politik in Richtung Bevölkerung gedacht. Bei der großen Mehrheit kommen sie an. Aber nicht bei allen. Daher gehen einige Strafen weit über Bußgelder hinaus: Das (absichtliche) Infizieren anderer Menschen mit dem Covid19-Virus wird grundsätzlich als Körperverletzung geahndet. Steckt sich jemand durch einen Regelverstoß an, sind bis zu fünf Jahre Haft möglich. In unserer Übersicht finden Sie die wichtigsten Maßnahmen, Lockerungen und Bußgelder der einzelnen Bundesländer (Stand 11. Mai 2020): Baden-WürttembergBaden-Württemberg zählt zu den bislang am stärksten betroffenen Bundesländern. Ein konsequentes Vorgehen erscheint hier nun besonders dringend. Die geänderte Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen trat Ende März in Kraft trat.
BayernDer Bußgeldkatalog des Bundeslandes ist am 27. März in Kraft getreten. Er steht allen Kreisverwaltungen zur Verfügung – aber nur als Richtungsweiser. Darin heißt es unter anderem:
Wie erwähnt, handelt es sich um Regelsätze. In konkreten Fällen kann das Bußgeld höher oder niedriger ausfallen. Die Stadt Augsburg hat mittlerweile ein einheitliches Bußgeld festgelegt: Reagieren Bürger nicht auf eine erste Belehrung, können Ordnungsamt beziehungsweise Polizei Anzeige erstatten – und es werden umgehend 55 Euro pro Person fällig.
BerlinIn Berlin gibt es seit Anfang April konkrete Bußgelder bei Verstößen gegen die „Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARA-CoV-2 in Berlin“.
BrandenburgWer in Brandenburg gegen die neuen Beschränkungen verstößt, muss mit Strafen bis zu 25.000 Euro rechnen.
Eine Ausnahme bildet bislang die Maskenpflicht: Es gibt kein Bußgeld bei Missachtung.
BremenDer Innensenator des Bundeslandes hat kurz vor Ostern einen neuen Bußgeldkatalog
vorgestellt. Er sieht Strafen von 50 Euro bis zu 5.000 Euro vor – in Ausnahmefällen auch mehr.
HamburgDie Hansestadt hat als eines der ersten Bundesländer einen neuen Bußgeldkatalog erlassen:
HessenSeit Anfang April gibt es in Hessen landesweit Corona-Bußgelder von 50 Euro bis 5.000 Euro. Besonders schwere Vergehen werden als Straftaten angezeigt.
Mecklenburg-VorpommernDie Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat den Bußgeldkatalog bei Verstößen gegen Verbote ebenfalls Anfang April erlassen. Die Höhe der Bußgelder reicht bis zu 5.000 Euro.
NiedersachsenDie niedersächsische Landesregierung orientiert sich weitestgehend am Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die Maskenpflicht gilt wie in anderen Bundesländern auch seit Ende April, aber ihre Missachtung wird in der Regel nicht geahndet.
Nordrhein-Westfalen
Das Bundesland ahndet Verstöße angelehnt an das Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit der sogenannten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) mit Strafen zwischen mindestens 200 bis maximal 25.000 Euro. Seit dem 27. April gilt auch in NRW die Mundschutzpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie im Einzelhandel. Von einem Bußgeld bei Nichteinhalten der Vorschrift sieht das Bundesland aber ab. Das gleiche gilt für den Mindestabstand. Der Wiederholungsfall oder das Widersetzen nach Aufforderung kann aber geahndet werden.
Diese Beträge gelten für einen Erstverstoß und werden in besonders schweren Fällen verdoppelt. In Wiederholungsfällen können Ordnungsamt oder Polizei sogar bis zu 25.000 Euro Bußgeld verhängen. Rheinland-PfalzDie Landesregierung hat Ordnungsamt und Polizei klare Regelungen an die Hand geben, welche Warnungen sie gegenüber Bürgern äußern können, die gegen die dritte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes vom 23. März verstoßen.
SaarlandIm kleinsten deutschen Flächenstaat gilt für Verstöße gegen die Corona-Regeln seit dem 1. April folgender Bußgeldkatalog (für die Missachtung der Mundschutzpflicht gibt es aber keine Geldstrafe):
Diese Angaben sind ebenfalls Regelsätze und gelten für den jeweils ersten Verstoß. Bei weiteren Verstößen können sie jeweils verdoppelt werden, die Obergrenze beträgt 25.000 Euro. SachsenDas Bundesland hat die Ausgangsbeschränkungen im Zuge der Corona-Krise vorerst bis auf Weiteres verlängert. Damit diese Maßnahmen auch die gewünschte Wirkung zeigen, hat Sachsen seit dem ersten April einen Corona-Bußgeldkatalog. Das Tragen einer Maske ist Pflicht, die Missachtung wird aber nicht geahndet.
Parallel zu diesen Verordnungen gelten Bußgelder und Strafen aus dem Infektionsschutzgesetz. Sachsen-AnhaltSeit dem 2. April ist in Sachsen-Anhalt der Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Kraft. Seitdem gelten viele Schließungsanordnungen und Verbote. Die Verletzung der Maskenpflicht ahndet das Bundesland aber nicht.
Laut dem sächsischen Gesundheitsministerium gilt aber auch Folgendes: Wer sich einsichtig zeigt, kann geringere Strafen bekommen. Bei wiederholten Verstößen verdoppelt sich jedoch das Bußgeld. Schleswig-HolsteinIn Schleswig-Holstein definiert die Landesverordnung SARS-CoV-2-BekämpfVO die Verhaltensweise in der Corona-Krise. Personen, die sich nicht an die Vorschriften der Landesverordnung halten, drohen auch hier Bußgelder. Mit Ausnahme der Munschutzpflicht: Sie ist wie in den anderen Bundesländern auch in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr vorgeschrieben. Eine Missachtung wird aber nicht geahndet.
ThüringenDer Bußgeldkatalog trat in Thüringen Anfang April in Kraft. Weitestgehend basiert er auf dem Infektionsschutzgesetz, und so werten Polizei und Ordnungsämter auch Verstöße, etwa gegen das Zusammentreffen mehrerer Personen in der Öffentlichkeit. Nur die Missachtung der Maskenpflicht ist nicht mit einem Bußgeld belegt.
(Stand 11. Mai 2020) All diese Angaben können sich jederzeit ändern und sind ohne Gewähr. Mit mehr Abstand als gewohnt. Aber genauso nah. Erreichen Sie jetzt Ihre Sparkasse vor Ort. |