Was bedeutet der einsatz ist auf 20 std begrenzt bedeutung

Grundsätzlich gilt: Ihre Rechte als Arbeitnehmer*in gegenüber der Sozialversicherung leiten sich von Ihren gezahlten Beiträgen ab. Pflichtbeiträge entstehen nur in sozialversicherungspflichtigen Jobs, z. B. im Übergangsbereich (Midijob) oder in einer Beschäftigung mit einem Entgelt von mehr als 2000 Euro im Monat.

Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520 Euro monatlich sind Minijobs für Beschäftigte nicht sozialversicherungspflichtig – nur der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbetrag. Nur in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht und es ist ein kleiner Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen. Allerdings können Sie sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. In der Arbeitslosen- und der Pflegeversicherung sind Minijobber*innen versicherungsfrei. Minijobber*innen haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf finanzielle Absicherung bei Mutterschaft.

Der Arbeitgeber zahlt für Ihre Sozialabgaben und Steuern einen Pauschalbetrag des Arbeitsentgelts. Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge, die Ihr Arbeitgeber für Sie als Minijobber*in zahlt, dürfen nicht auf Sie als Beschäftigte abgewälzt werden! Das ist eine Ordnungswidrigkeit und kann für den Arbeitgeber eine Geldbuße nach sich ziehen.

Zur Frage, ob ein Steuerabzug zulässig ist, siehe unten im Abschnitt „Was muss ich zum Thema Steuern bei Minijobs wissen?“

Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen aus einem einzelnen Minijob

Rentenversicherung:

Bei bestehender Pflichtversicherung: volle Rentenanwartschaften und volle Ansprüche auf das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch sehr niedrige Rentenhöhe.

Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Rente fällt etwas niedriger aus, deutlich geringere Berücksichtigung von Minijobzeiten bei rentenrechtlichen Wartezeiten (z. B. für vorzeitige Altersrenten); keine Begründung von Ansprüchen auf Reha-Leistungen, Erwerbsminderungs-Renten oder Riester-Förderung.

Krankenversicherung:

keine Ansprüche. Minijobber*innen müssen sich anderweitig krankenversichern.

Arbeitslosenversicherung:

keine Ansprüche. Minijobs werden in der Arbeitslosenversicherung nicht gezählt, auch nicht mehrere.

Pflegeversicherung:

keine Ansprüche. Es besteht keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Unfallversicherung:

volle Ansprüche. Der Arbeitgeber muss die Minijobber*innen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern.

Rentenversicherung

In einem Minijob unterliegen Sie grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, von der Sie sich allerdings befreien lassen können. Als Minijobber*in zahlen Sie selbst einen Eigenbeitrag von 3,6 Prozent. Bei 520 Euro monatlich ist das ein Eigenbeitrag von 18,72 Euro. Sie erwerben damit in der gesetzlichen Rentenversicherung vollwertige Pflichtanwartschaften. Das sind die nötigen Wartezeiten für einen Rentenanspruch. So vermeiden Sie Lücken in Ihrer Versicherungsbiographie. Und Sie haben Anspruch auf das volle Leistungsspektrum der Gesetzlichen Rentenversicherung wie:

  • Leistungen zur Rehabilitation
  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Anspruch auf Riester-Förderung.
Rentenversicherung abwählen?

Auf Antrag können Sie sich von der Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung muss beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden. Die Befreiung wirkt rückwirkend zu Beginn des Monats, in dem Ihr Antrag beim Arbeitgeber vorliegt. Diesen Antrag muss der Arbeitgeber innerhalb von sechs Wochen der Minijobzentrale melden.

Die Befreiung ist nicht möglich, wenn Sie eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurde und in der Sie ausdrücklich auf die Rentenversicherungsbefreiung verzichtet haben.

Wenn Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, zahlt der Arbeitgeber für Sie als Minijobber*in nur einen Pauschalbeitrag. Dieser wirkt sich zwar rentensteigernd, aber nur gemindert auf die Wartezeit aus. Damit sind Mindestversicherungszeiten gemeint, die Sie erfüllen müssen, um überhaupt eine Rente zu bekommen. Für etwa drei Jahre im Minijob erwerben Sie eine ähnliche Wartezeit wie für ein Jahr mit vollwertigen Rentenbeiträgen. Das ist natürlich nur der Fall, wenn Sie noch keine Regelaltersrente beziehen. Außerdem zählen Minijobzeiten ohne Versicherungspflicht nicht als Pflichtbeitragszeiten, auf die es aber für manche Rentenarten ankommt, zum Beispiel für abschlagsfreie vorzeitige Altersrenten und für Erwerbsminderungsrenten. Auf Pflichtbeitragszeiten kommt es für Sie nicht an, sofern Sie bereits eine Rente beziehen und zusätzlich im Minijob beschäftigt sind oder soweit Sie parallel zum Minijob anderweitig, zum Beispiel über Kindererziehungszeiten, Pflichtbeitragszeiten „erwerben“.

Wenn Sie eine Zeit lang ausschließlich im Minijob gearbeitet haben und dabei nicht rentenversichert waren, können Ihnen somit später beispielsweise entscheidende Monate oder Jahre für eine abschlagsfreie vorzeitige Altersrente fehlen. Durch einen Minijob kann auch kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entstehen, wenn Sie später aufgrund einer schweren Krankheit nicht mehr arbeiten können. Einen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen haben Sie im Minijob nur, wenn Sie rentenversichert sind.

Tipp: Wenn Sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, erhalten Sie Zugang zum kompletten Leistungsspektrum der Rentenversicherung – und das für einen geringen Eigenanteil. Bedenken Sie, dass Sie vielleicht nicht für immer im Minijob arbeiten. Der Minijob macht bestenfalls nur einen Teil ihrer Rentenbiografie aus. Sichern Sie sich durch die Rentenzahlung ihre Rechte auch für später. Informieren Sie sich bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Für alle Minijobs mit sehr kleinem Monatsverdienst ist eine Sonderregelung zu beachten: In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es einen Mindestbeitrag von 32,55 Euro. Der Arbeitgeberanteil wird aber immer nur auf Basis des tatsächlichen Einkommens berechnet. Wer weniger als 175 Euro verdient und rentenversicherungspflichtig ist, zahlt daher den Rest bis zur Höhe des Mindestbeitrags selbst. Dadurch wird die Rentenversicherungspflicht bei kleinen Minijobs teurer.

Auch bei Minijobs im Privathaushalt gibt es Sonderregeln: Hier zahlt der Arbeitgeber nur einen Pauschalbeitrag von 5 Prozent, während die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 13,6 Prozent zahlt. Im Übrigen gilt aber, was oben zu gewerblichen Minijobs beschrieben ist. Zeitgeringfügig Beschäftigte sind nicht sozialversichert, auch nicht in der Rentenversicherung.

Kranken- und Pflegeversicherung

Den Pauschalbetrag für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt Ihr Arbeitgeber, sobald Sie in der GKV versichert sind – egal ob freiwillig versichert, pflichtversichert oder familienversichert. Der Betrag muss auch entrichtet werden, wenn Sie bereits in Ihrer Haupterwerbstätigkeit Beiträge in die GKV einzahlen und den Minijob nur als Nebenverdienst ausüben.

Oft sind Minijobber*innen im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung über Ehepartner*in oder Eltern mitversichert. Wenn das nicht der Fall ist, müssen Minijobber*innen sich selbst freiwillig bei einer der Krankenkassen gegen Krankheit absichern.

Die Pauschalabgaben begründen keine Ansprüche in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie nur, wenn Sie selbst Mitglied sind, so z. B. Krankengeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung bei Krankheit. Unabhängig davon haben Minijobber*innen immer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auch wenn sie anschließend keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Als Minijobber*in zahlen Sie nur Beiträge zur Pflegeversicherung, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung haben. Das kann der Fall sein, wenn Sie mit zwei Minijobs mehr als 450 Euro verdienen oder im Übergangsbereich (Midijob) beschäftigt sind. Die Ansprüche aus der Pflegeversicherung richten sich nur nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und den Vorversicherungszeiten, die Sie z. B. auch als mitversichertes Familienmitglied erfüllen können.

Arbeitslosenversicherung

Als Minijobber*in zahlen Sie keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung und erwerben somit auch keine Ansprüche auf Leistungen. Arbeiten Sie in einem Midijob, sind Sie in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Sie können dann Leistungen beanspruchen und sich arbeitslos melden. Haben Sie eine reguläre Hauptbeschäftigung und einen Minijob als Nebenverdienst, wird dieser in der Arbeitslosenversicherung nicht hinzugezählt; auch nicht, wenn Sie mehrere Minijobs nebenher ausüben.

Verlieren Sie Ihre Hauptbeschäftigung und melden Sie sich arbeitslos, erhalten Sie Arbeitslosengeld I. Wenn Sie einen Zweitjob haben, bei dem Sie weniger als 15 Stunden in der Woche arbeiten, können Sie trotzdem Arbeitslosengeld I erhalten. Das Einkommen wird dann teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dabei haben Sie einen Freibetrag von 165 Euro, der nicht auf Arbeitslosengeld I angerechnet wird.

Für Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sind nur 100 Euro anrechnungsfrei. Das heißt, Sie können bis zu 100 Euro monatlich hinzuverdienen, ohne dass es vom ALG II abgezogen wird. Für den Verdienst, der darüber hinausgeht, gelten prozentuale Freibeträge; der Rest wird angerechnet. Für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, liegt der Freibetrag bei 20 Prozent.

Anspruch auf Teilarbeitslosengeld (nicht für Minijobs, nur für Midijobs und andere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten)

Für Teilarbeitslosengeld müssen Sie zwei sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen parallel ausüben. Wird eine dieser sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen beendet, sind Sie teilzeitarbeitslos und können Teilarbeitslosengeld beantragen. Sie müssen sich dazu beim Arbeitsamt teilzeitarbeitslos melden und wieder eine zweite sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung suchen. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld beträgt unabhängig vom Alter längstens sechs Monate. Die Höhe des Teilarbeitslosengeldes bestimmt sich nach dem Entgelt der beendeten Teilzeitbeschäftigung. Wenn Sie hingegen neben einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit einen Minijob ausüben und den Minijob verlieren, entsteht kein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld.

Unfallversicherung

Sie als Beschäftigte im Mini- oder Midijob sind unfallversichert, auch bei einer Beschäftigung im Privathaushalt. Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auf. Jeder Arbeitgeber muss alle seine geringfügig Beschäftigten, unabhängig von Arbeitsstunden und Entlohnung, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden und versichern. Sie genießen damit alle Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. So sind sie zum Beispiel bei einem Unfall während der Arbeit oder auf dem Weg von und zur Arbeit versichert.

Für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt gibt es keine spezialisierte Berufsgenossenschaft. Der Arbeitgeber muss für Ihren Minijob im Privathaushalt aber Beiträge zur Unfallversicherung an die Knappschaft-Bahn-See entrichten. Die Minijob-Zentrale informiert automatisch den zuständigen Unfallversicherungsträger. Das ist wichtig, weil Sie bei einem Unfall während der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit und wieder zurück nach Hause versichert sind.

Wie viele Stunden im Monat bei 20 Stunden Woche?

Wochenstunden
Durchschnittliche tägliche Arbeitszeit (5-Tage-Woche)
Durchschnittliche monatliche Arbeitszeit
40
8
174
38,5
7:42
167:27
30
6
130,5
20 (= 50%)
4
87
So berechnen Sie tägliche und monatliche Arbeitszeit - timrwww.timr.com › arbeitszeit-berechnennull

Wie viel Stunden bekommt man wenn man krank ist?

Anrechnung von Ausfallzeiten nach Durchschnittsprinzip An einem Krankheitstag wird dem erkrankten Mitarbeiter nicht die ausfallende Arbeitszeit (8,0 Stunden), sondern nur der auf einen planmäßigen Arbeitstag entfallende Durchschnittswert (7,14 Stunden) angerechnet.

Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Mehrstunden?

Von Mehrarbeit (im arbeitsrechtlichen Sinn) spricht man, wenn die gesetzliche oder tarifliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Überstunden hingegen sind die Überschreitung der für den Arbeitnehmer (aufgrund Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) geltenden regelmäßigen Arbeitszeit.

Wie lange darf Mehrarbeit angeordnet werden?

Bei einer 40-Stunden-Woche wird derzeit in Fachkreisen und Rechtsprechung diskutiert, ob ein Zeitrahmen von zwei bis acht unbezahlter Überstunden pro Arbeitswoche noch angemessen ist. Arbeitnehmern mit überdurchschnittlichem Gehalt werden tendenziell auch mehr Überstunden ohne extra Vergütung zugemutet.