Bild: Marcus Surges Die Eingruppierung ist von zentraler Bedeutung für das Gehalt der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Sie ist in § 12 TVöD geregelt und unterliegt einem genau festgelegten Bewertungsverfahren. Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst erhalten ihr Entgelt nach derjenigen Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind. Dabei wird die Entgeltgruppe nicht etwa frei vereinbart oder einseitig vom Arbeitgeber festgelegt, sondern bestimmt sich nach der Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit. Zur Feststellung dieser Wertigkeit sieht der TVöD ein eigenes Bewertungsverfahren vor. Am Ende des Verfahrens steht die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe der Entgeltordnung des TVöD. Dieser Vorgang ist die Eingruppierung. Eingruppierung nach TVöD: GrundsätzeDie Grundsätze der Eingruppierung sind in § 12 TVöD geregelt. Danach richtet sich die Eingruppierung von Beschäftigten nach der Entgeltordnung des TVöD. Die Beschäftigten sind in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der zeitlich überwiegenden und auf Dauer übertragenen Tätigkeit entsprechen. Bis auf ausdrücklich
bestimmte Ausnahmen ist grundsätzlich ein Zeitanteil von 50 Prozent maßgebend. Die Eingruppierung ergibt sich also automatisch aus der übertragenen Tätigkeit. Die Beschäftigten „werden“ nicht (vom Arbeitgeber) eingruppiert, sondern „sind“ eingruppiert (sog. Grundsatz der Tarifautomatik). § 12 TVöD lautet: § 12 Eingruppierung (Bund) § 12 Eingruppierung (VKA) Eingruppierung nach TVöD: StellenbewertungFür die Feststellung der richtigen Entgeltgruppe haben die Tarifvertragsparteien in § 12 Abs. 2 TVöD ein Bewertungsverfahren festgelegt. Daraus ergeben sich folgende Bewertungsschritte:
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