Warum bei Steuerklasse 3 und 5 steuernachzahlung?

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Wieso muss ich Steuern nachzahlen?

Eine Betrachtung der Steuerklassenkombination III / V

VORAB:

Die Wahl der Steuerklassen spart keine Steuern in der Gesamtbetrachtung!

Die Steuerklassenwahl regelt nur den laufenden Abzug vom Arbeitseinkommen und hat dadurch Einfluss auf das monatliche Nettoeinkommen.

Die im Rahmen einer Steuererklärung (regelmäßig Pflicht zur Abgabe bei Kombination III/V) zu ermittelnde Jahressteuer bleibt genauso hoch. Die Lohnsteuerabzüge sind nur Vorauszahlungen auf die Jahreseinkommensteuer. Sind diese zu niedrig ergibt sich eine Nachzahlung, sind diese zu hoch ergibt sich eine Erstattung.

Vorteile können sich jedoch bei bestimmten Steuerklassenkombinationen ergeben, wenn der Nettolohn von Vormonaten Auswirkungen auf andere Leistungen (Arbeitslosengeld z.B.) hat.

Bei der Kombination der Steuerklassen III/V wird in der StKl III verhältnismäßig wenig Steuer einbehalten und bei der StKl V verhältnismäßig viel.

Als Richtwert kann zu Grunde gelegt werden, dass bei einem  Verhältnis der Einkommen mindestens 60:40, durchaus Sinn besteht, die Steuerklasse 3/5 zu wählen, wobei derjenige mit dem höheren Einkommen die Steuerklasse 3 wählt. Dabei ist aber wie oben dargestellt in der Steuerklassenwahl keine Steuerersparnis zu sehen, sondern es wird hier durch die Steuerklassenwahl 3/5 nur die im Rahmen der Steuererklärung zu erwartende Steuererstattung vorgezogen durch geringere Lohnsteuerabzüge in den monatlichen Lohn-/Gehaltsabrechnungen.

Verdient jetzt der Partner mit StKl V allerdings im Verhältnis weniger, wird der geringe Steuerabzug bei dem Partner mit StKl. III nicht „aufgeholt“ , so dass es schnell zu Nachzahlungen bei der Einkommensteuererklärung des entsprechenden Jahres kommen kann.

Zusätzlich kommt nicht selten hinzu, dass eventuelle so gen. „Progressionseinkünfte“ zu berücksichtigen sind.

So bezeichnet man Entgeltersatzleistungen wie  zum Beispiel Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I etc.

Diese Leistungen werden selber nicht versteuert, sie erhöhen aber den Steuersatz.

Da von diesen Leistungen auch keine Lohnsteuer einbehalten wird (und damit „Vorauszahlungen“ auf die Jahressteuer „fehlen“), trägt auch der Bezug der genannten Entgeltersatzleistungen schnell zu einer Nachzahlung bei.

Beispiel für die Wirkung der „Progressionseinkünfte“(die angegebenen Steuersätze sind nur zur beispielhaften Berechnung und Veranschaulichung gedacht und entsprechend nicht exakt der Realität):

Bruttoeinkommen Partner 1:                                                   € 40.000,-

Bruttoeinkommen Partner 2:                                                   € 13.000,-

Abzug diverser Aufwendungen:                                                            € 10.000,-

Zu versteuerndes Einkommen:                                                              € 43.000,-

Hierdurch ergibt sich ein Steuersatz in Höhe von           25%

Steuer daher zunächst:                               25 % x € 43.000,- =           € 10.750,-

Partner 2 hat Krankengeld bezogen in Höhe von            € 2.000,-

Berechnung nunmehr

Bruttoeinkommen Partner 1:                                                   € 40.000,-

Bruttoeinkommen Partner 2:                                                   € 13.000,-

Abzug diverser Aufwendungen:                                                € 10.000,-

Zu versteuerndes Einkommen:                                                 € 43.000,-

Fiktive Hinzurechnung Krankengeld                                           € 2.000,-

Fiktives zu versteuerndes Einkommen:                                              € 45.000,-

Steuersatz nunmehr:                                                                   26 %

Steuer hierdurch dann: 26% x  € 43.000,- (ohne Krankengeld!!) = € 11.180,-

Mehrsteuer: € 430,-

Von der festgesetzten Steuer werden die im Rahmen der Lohnabrechnung einbehaltenen Lohnsteuerbeträge und eventuelle Vorauszahlungen abgezogen, so dass sich die Erstattung oder Nachzahlung ergibt.

Wegen des im Zusammenhang mit Zahlung von Entgeltersatzleistungen regelmäßig ausbleibenden Lohnsteuerabzuges, wird zumeist auch „zu wenig“ Lohnsteuer vorausgezahlt.

Hierdurch erklären sich oft die entsprechenden Nachzahlungsbeträge bei diesen Konstellationen.

Wann muss man bei Steuerklasse 3 und 5 nicht nachzahlen?

Wie vermeide ich eine Nachzahlung in Steuerklasse 3 und 5? Eine Nachzahlung in der Lohnsteuerklassenkombination 3/5 können Sie vermeiden, wenn Ihre Arbeitseinkommen im Verhältnis 3:2 steht. Der Partner in Steuerklasse 3 trägt also 60 Prozent zum gemeinsamen Einkommen bei, der andere 40 Prozent.

Wie hoch ist die steuernachzahlung bei 3 und 5?

Die Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) werden in der Berechnung steuermindernd berücksichtigt. Ergebnis: Die Steuerklassenwahl III/V führt zu einer Nachzahlung bei der Jahressteuer von 880,16 €.

Ist man bei Steuerklasse 3 und 5 verpflichtet eine Steuererklärung abgeben?

Pflichtveranlagung für Steuerklasse III/V Nicht jeder Steuerpflichtige weiß, dass man als verheiratetes Paar bei einer Steuerklassenkombination von Klasse III und V (auch IV/IV im sog. Faktorverfahren) zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist. Dies ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben.

Wie kann ich eine Steuernachzahlung vermeiden?

Um eine Steuernachzahlung zu vermeiden, rechnen Sie alle abzugsfähigen Kosten gegen die Einnahmen auf und vergessen dabei nicht, wichtige Werbungskosten geltend zu machen. Ehepaare haben verschiedene Möglichkeiten, um eine Steuernachzahlung zu vermeiden und durch eine günstigere Steuerklasse bares Geld zu sparen.