Vorlage von Ware in einem Geschäft rechtswirksames Angebot

5 Antworten

Vorlage von Ware in einem Geschäft rechtswirksames Angebot

Du meinst, wenn der Verkäufer die Ware im Regal bereithält, oder wenn der Käufer damit zur Kasse geht und die Ware vorlegt.

Ich hab es so gelernt, dass das Angebot dadurch zustande kommt, dass der Käufer die Ware z.B. auf das Kassenband legt. Das ist geschäftsübliches konkludentes Verhalten. Das Angebot wird dann angenommen, wenn die Ware gescannt wurde und abkassiert wird.

Vorlage von Ware in einem Geschäft rechtswirksames Angebot

Nein, die Auslage von Waren und deren Preisauszeichnung stellt noch kein Angebot dar sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots. Dieses Kaufangebot erfolgt ueblicherweise an der Ladenkasse. Dort kann es dann vom Haendler bzw. dessen Bevollmaechtigten angenommen oder abgelehnt werden.

Ein Angebot muss sich immer an eine klar bestimmte Person wenden (natuerlich oder juristisch). Daran mangelt es aber bei der Warenauslage im Geschaeft. Darum lediglich Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots und eben nicht Angebot.

Vorlage von Ware in einem Geschäft rechtswirksames Angebot

Ja, würde ich schon sagen! (Industriekauffrau, 3.Lehrjahr)

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Nein, denn ein Angebot ist nicht rechtswirksam. Angeboten werden kann vieles, ohne, dass daraus sofort rechtliche Pflichten entstehen. Erst wenn sich 2 Parteien diesbezüglich einigen entsteht ein Vertrag, welcher dann (i.d.R.) rechtswirksam ist.

Kein Händler ist verpflichtet irgendjemanden irgendwas zu verkaufen. Selbst die Preisschilder sind nicht verbindlich, sondern ebenfalls nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots. Denn rechtlich kann ein Preis (und weitere Rahmenbedingungen) noch nach belieben von beiden Seiten verhandelt werden.

Es kann beispielsweise auch irgendetwas irrtümlich ausgepackt/verräumt worden sein, wo der Verkäufer dann sagen kann: "Sorry, nee, is nich..."

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Wenn ein Preis ausgewiesen ist, ja.

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