Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kostenträger

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Hauptinhalt

Eingliederungshilfe

Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kostenträger

Neue Gesetze und Leistungen wie die Eingliederungshilfe verbessern die Lebens- und Teilhabesituation von Menschen mit Behinderung.

Aktuelles

Zum 01.01.2017 wurde das Bundesteilhabegesetz eingeführt, das die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zu einer modernen, personenzentrierten Teilhabeleistung außerhalb des Fürsorgesystems fortentwickelt. Hierzu wurden mit einem zeitlich gestuften Inkrafttreten unter anderem zum 01.01.2020 die Leistungen der Eingliederungshilfe aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) herausgelöst und als „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) überführt. Zudem wurde das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht, insbesondere die Regelungen zur Zuständigkeitsklärung, zur Bedarfsermittlung und zum Teilhabeplanverfahren, geschärft und das Schwerbehindertenrecht weiterentwickelt.

Zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes auf Landesebene hat das Staatsministerium in einem breit angelegten Beteiligungsprozess auf Landesebene die relevanten Regelungsbereiche mit allen Verbänden der Leistungserbringer, der Kostenträger und der Menschen mit Behinderung erörtert und die verschiedenen Handlungsoptionen abgewogen.

Dabei verständigten sich alle Beteiligten darauf, dass insbesondere folgende Ziele landesrechtlich verwirklicht werden sollen:

  • Leistungen sollen (wie) aus einer Hand erbracht und zeitintensive Zuständigkeitskonflikte vermieden werden.
  • Zur sozialraumorientierten Planung sowohl im Bereich der Behindertenhilfe als auch im Bereich der Pflege sowie zur Sicherstellung wohnortnaher Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner und Dienste für die Betroffenen soll die Kooperation der überörtlichen und örtlichen Ebene landesrechtlich verankert werden.
  • Die hohen bayerischen Standards im Bereich der Frühförderung für Kinder mit Behinderung sollen erhalten bleiben.
  • Das neu eingeführte Budget für Arbeit soll als echte Alternative zu der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ausgestaltet werden.
  • Die Bedarfsermittlung soll an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) angepasst und in einem transparenten Verfahren auch für Kinder und Jugendliche fortentwickelt werden.
  • Die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung sollen künftig – getreu dem Motto „Nicht ohne uns über uns“ – noch enger in die unterschiedlichen Prozesse (u. a. Arbeitsgemeinschaft zur Fortentwicklung der Eingliederungshilfe, Schiedsstelle, Verhandlung der Rahmenverträge) eingebunden werden. Die Funktionalität der Gremien darf jedoch nicht durch eine zu große Zahl an Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern gefährdet werden.

Diese Regelungsziele wurden vom Staatsministerium aufgegriffen und mit den Bayerischen Teilhabegesetzen und einer gesonderten Verordnung zum Januar 2018, zum Januar 2020 und zum Dezember 2020 umgesetzt. Infolge der landesrechtlichen Umsetzung soll die Lebens- und Beteiligungssituation von Menschen mit Behinderung weiter verbessert werden. Im Bereich der Eingliederungshilfe soll für Erleichterungen sowohl für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer als auch für Kostenträger gesorgt und ihre Interessen gewahrt werden.

Aufgaben

Die Eingliederungshilfe ist eine Teilhableistung des SGB IX für Menschen mit (einer drohenden) Behinderung. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll die Leistungsberechtigten dazu befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Leistungsberechtigt sind Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist eine nachrangige Leistung, das heißt, sie wird u. a. nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangig verpflichteten Leistungsträgern bestehen. Eingliederungshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung werden im Rahmen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) erbracht.

Leistungen

Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sind

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

Die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist grundsätzlich eine von der Höhe des Einkommens und Vermögens abhängige Leistung. Manche Leistungen werden jedoch unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. In Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz wurde aber die Einkommens- und Vermögensheranziehung deutlich eingeschränkt. Beispielsweise ist der Vermögensfreibetrag auf rund 50.000 Euro gestiegen und Partnereinkommen und -vermögen wird nicht mehr herangezogen.

Für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX sind in Bayern die Bezirke zuständig, für Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB VIII die Jugendämter bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten.

Zum Verzeichnis der Sozialverwaltungen

Persönliches Budget

Die Leistungen der Eingliederungshilfe können auch als Persönliches Budget erbracht werden. Mit dem Persönlichen Budget erhalten Menschen mit Behinderung von den Rehabilitationsträgern – dazu zählen auch die Eingliederungshilfeträger – anstelle von Dienst- oder Sachleistungen ein eigenes Budget in Form einer Geldleistung oder eines Gutscheins. Daraus finanzieren sie in eigener Verantwortung die erforderlichen Unterstützungsleistungen im Rahmen der Zweckbestimmung. Als Experten in eigener Sache entscheiden sie so selbst, welche Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst und welche Person zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringen soll. Diese Wahlfreiheit fördert die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung.

Die Ausführung der Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets setzt einen Antrag voraus. Die Höhe des Persönlichen Budgets ist auf den individuell bestehenden Hilfebedarf abgestimmt. Budgetfähig sind grundsätzlich alle im SGB IX oder in anderen Leistungsgesetzen definierten Teilhabeleistungen sowie Leistungen der Kranken- und Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen der Hilfe zur Pflege im Bereich der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger besteht die Möglichkeit, ein trägerübergreifendes Persönliches Budget zu erbringen (nur ein Leistungsträger – sog. Beauftragter – erlässt den Bescheid und führt auch das weitere Verfahren durch).

Wer zahlt Leistungen zur sozialen Teilhabe?

Für die Finanzierung der Leistungen können verschiedene Träger zuständig sein, z.B. der Unfallversicherungsträger, der Träger der Kinder und Jugendhilfe oder der Träger der Eingliederungshilfe.

Wer ist Kostenträger der Eingliederungshilfe?

Als Kostenträger sind die Träger der Eingliederungshilfe bei der Beratung und Unterstützung in einem Interessenskonflikt. Sie stehen nicht ausschließlich auf Seite der Menschen, die unterstützt und beraten werden sollen, sondern müssen auch die insbesondere finanziellen Interessen des Trägers vertreten.

Was sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft?

(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.

Welcher Leistungsträger erbringt Eingliederungshilfe?

Für die Leistungen im Berufsbildungsbereich ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig, für die Assistenzleistungen beim Wohnen der Träger der Eingliederungshilfe.