Neuer Job und gleich schwanger Beschäftigungsverbot

Neuer Job und gleich schwanger Beschäftigungsverbot
Was genau ist ein generelles Beschäftigungsverbot? In unserem Ratgeber erfahren Sie mehr dazu.

Viele Paare warten monate- oder jahrelang auf den Moment, einen positiven Schwangerschaftstest in den Händen zu halten. Sobald die Schwangerschaft vom Arzt bestätigt wurde, versuchen Schwangere alles zu tun, damit es dem ungeborenen Baby im Mutterleib an nichts mangelt.

Damit keine Gefahr für die Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes entsteht, müssen Arbeitgeber den Arbeitsplatz nach Bekanntgabe der Schwangerschaft auf mögliche Gefahrenquellen untersuchen. Unter bestimmten Umständen ist es nötig, ein generelles Beschäftigungsverbot auszusprechen.

Aber was ist ein generelles Beschäftigungsverbot eigentlich? Welche Gründe können dazu führen, dass die Schwangere ihrer Tätigkeit nicht mehr nachkommen darf? Wer stellt ein generelles Beschäftigungsverbot aus? Mehr dazu lesen Sie im folgenden Ratgeber.

  • Kompaktwissen: Generelles Beschäftigungsverbot
  • Was ist ein generelles Beschäftigungsverbot?
    • Welche Gründe gibt es für ein generelles Beschäftigungsverbot?
    • Gehalt und Urlaub: Besteht ein Anspruch während des Beschäftigungsverbots?
  • Generelles Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber: Diese Maßnahmen sind zu ergreifen
    • Weiterführende Suchanfragen
    • Weitere interessante Ratgeber

Kompaktwissen: Generelles Beschäftigungsverbot

Wann ist von einem generellen Beschäftigungsverbot die Rede?

Eine Begriffserklärung finden Sie hier.

Wer spricht das generelle Beschäftigungsverbot aus?

Für die Umsetzung dieses Beschäftigungsverbots ist der Arbeitgeber zuständig, der dazu nicht selten einen Betriebsarzt konsultiert.

Ab wann gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere?

Die entsprechenden Vorschriften gelten mit Bekanntgabe der Schwangerschaft.

Was ist ein generelles Beschäftigungsverbot?

Neben einem individuellen Beschäftigungsverbot durch den Arzt kann auch der Arbeitgeber ein generelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Dabei handelt es sich nicht um gesundheitliche Probleme, durch die eine Schwangere die Tätigkeit nicht ausüben kann, sondern um Bestimmungen, die in § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert sind.

Grundsätzlich muss während der Schwangerschaft vermieden werden, dass die werdende Mutter und das ungeborene Kind sich möglichen Gefahren aussetzen. Dies kann in verschiedenen Berufsgruppen durchaus möglich sein. Welche Tätigkeiten verboten sind, regelt § 11 MuSchG.

Besteht ein generelles Beschäftigungsverbot, müssen Schwangere dieses auch einhalten. Arbeiten trotz des Beschäftigungsverbots ist nicht möglich, sofern die Tätigkeit einen negativen Einfluss auf die Gesundheit der Schwangeren und des ungeborenen Kindes hat bzw. haben könnte.

Welche Gründe gibt es für ein generelles Beschäftigungsverbot?

Neuer Job und gleich schwanger Beschäftigungsverbot
Ein generelles Beschäftigungsverbot soll in der Schwangerschaft vor Gesundheitsgefahren schützen.

Die Gründe für ein generelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft können vielseitig sein. Wird auf der Arbeit mit Gefahrstoffen hantiert, die schädlich für die Gesundheit der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes sind, hat dies meistens sofort ein generelles Beschäftigungsverbot zur Folge.

Dies kann z. B. bei Gärtnerinnen, Chemikerinnen oder Putzfrauen zutreffen. Zudem ist es gemäß § 11 MuSchG nicht gestattet, dass Schwangere bei starker Hitze, Kälte und Nässe arbeiten. Diese Gegebenheiten finden sich vor allem bei Hochofenarbeiterinnen, Lageristinnen im Kühlbereich, in der Wäscherei oder bei Bademeisterinnen wieder.

Des Weiteren wird ein generelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen, wenn Erschütterungen, Vibrationen oder Lärm eine Gefahr für die Schwangere darstellen. Diese Punkte betreffen beispielsweise Baggerfahrerinnen, Mechanikerinnen oder Straßenarbeiterinnen.

Auch Erzieherinnen, Krankenschwestern und Altenpflegerinnen müssen in der Regel ab der offiziellen Feststellung der Schwangerschaft durch einen Arzt das generelle Beschäftigungsverbot antreten. Das liegt daran, dass in diesem Berufen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.

Weitere Gründe für ein generelles Beschäftigungsverbot sind Arbeiten, die länger als vier Stunden im Stehen ausgeübt werden müssen, Tätigkeiten im Bergbau unter Tage sowie Akkord- und Fließbandarbeit. Auch das Arbeiten in Beförderungsmitteln ist verboten, sobald es eine Gefährdung für die werdende Mutter und das Baby darstellt.

Gehalt und Urlaub: Besteht ein Anspruch während des Beschäftigungsverbots?

Damit sich die Schwangere keine Sorgen um ihre finanzielle Situation machen muss, zahlt der Arbeitgeber während eines Beschäftigungsverbots weiterhin den vollen Lohn aus. Dabei ist unerheblich, ob es sich um ein individuelles oder generelles Beschäftigungsverbot handelt sowie ob dieses teilweise oder vollständig die Tätigkeit ausschließt.

Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für Schwangere, die in Vollzeit oder Teilzeit angestellt sind, sondern auch für Minijobberinnen. Zudem darf die werdende Mutter während der Schwangerschaft nicht gekündigt werden, da sie unter einem besonderen Kündigungsschutz steht.

Arbeitgeber berechnen den Lohn anhand des durchschnittlichen Verdienstes der Schwangeren. Dazu werden die Löhne der letzten 13 Wochen bzw. drei Monate zur Berechnung herangezogen. Auch wenn die Frau eine andere Tätigkeit im Unternehmen ausüben muss, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den vollen Lohn zu zahlen.

Der Arbeitgeber kann sich den gezahlten Lohn durch das Umlageverfahren U2 gemäß § 1 Aufwendungsausgleichsgesetz erstatten lassen.

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Ein generelles Beschäftigungsverbot kann durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden.

Wurde ein generelles Beschäftigungsverbot erteilt und die Schwangere hatte keine Möglichkeit, den kompletten Jahresurlaub zu nehmen, verfällt dieser nicht sofort. Der Urlaub kann, sobald die Schwangere ins Unternehmen zurückgekehrt ist, im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr genommen werden.

Gleiches gilt übrigens auch, wenn die Schwangere im Anschluss an das Beschäftigungsverbot und den Mutterschutz noch eine Elternzeit anschließt. Der Urlaub aus dem Beschäftigungsverbot bleibt auch nach der Elternzeit noch erhalten und kann in Anspruch genommen werden.

Generelles Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber: Diese Maßnahmen sind zu ergreifen

Schwangere, die Tätigkeiten ausüben, welche eine Gefahr für sich und das ungeborene Kind darstellen können, müssen die Schwangerschaft unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen. Anschließend muss der Arbeitgeber eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde tätigen.

Danach muss der Arbeitgeber am Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dazu gehört z. B. die Überprüfung, ob die werdende Mutter in Kontakt mit Gefahrstoffen kommt sowie ob bestimmte Arbeitsbedingungen oder Arbeitszeiten vorliegen, die laut Mutterschutzgesetz verboten sind.

Im Anschluss daran muss der Arbeitgeber in eigener Verantwortung entsprechende Schutzmaßnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, muss er dafür sorgen, dass die Schwangere einer anderen Tätigkeit zugewiesen wird, die keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellt.

Kann auch dies nicht gewährleistet werden, muss ein generelles Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Die Schwangere wird in diesem Fall teilweise oder vollständig von der Arbeit freigestellt. Ein zusätzliches ärztliches Attest ist bei einem generellen Beschäftigungsverbot nicht nötig.

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Wie lange muss man angestellt sein um das Beschäftigungsverbot zu bekommen?

Grundsätzlich beginnt der Mutterschutz sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Bis zur Geburt können Schwangere aber weiterhin arbeiten, wenn sie dies wünschen. Nach der Entbindung herrscht allerdings absolutes Beschäftigungsverbot. Der Mutterschutz endet acht Wochen nach der Geburt des Kindes.

Kann man schwanger einen neuen Job anfangen?

Eine Bewerbung in der Schwangerschaft ist grundsätzlich möglich. Schließlich geht die private Familienplanung den Arbeitgeber überhaupt nichts an. Begeistert sind Unternehmen allerdings auch nicht, wenn die neue Mitarbeiterin kurz nach dem Antritt schon wieder in den Mutterschutz und in die Elternzeit geht.

Bin ich verpflichtet meinem neuen Arbeitgeber zu sagen dass ich schwanger bin?

Es ist allein die Entscheidung der Schwangeren, ob Sie dem (künftigen) Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft erzählt. Es besteht weder eine rechtliche Verpflichtung, die Schwangerschaft im Bewerbungsschreiben zu erwähnen, noch muss die Schwangere bei einem Vorstellungsgespräch von sich aus etwas dazu sagen.

Wer zahlt bei Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft?

Attestiert ein Arzt einer schwangeren Arbeitnehmerin ein individuelles Beschäftigungsverbot, darf der Arbeitgeber sie nicht länger beschäftigen. Der Arbeitgeber hat ihr weiterhin Entgelt zu zahlen. Der Höhe nach beträgt dies mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schwangerschaft.