Muss ich mir Überstunden auszahlen lassen

Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig. Die Autorin erreichen Sie unter [email protected].

Ist die Auszahlung von Überstunden nicht eigens im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt, gilt § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort heißt es „Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“

Im Klartext bedeutet dies, dass Tätigkeiten, die üblicherweise im Rahmen der regulären Arbeitszeit erbracht werden, auch bei Mehrarbeit vergütet werden müssen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass der Arbeitgeber die zusätzliche Arbeit angeordnet hat oder wenigstens davon weiß. Gibt es keine entsprechenden Vereinbarungen, sind diese auf jeden Fall mit dem Arbeitgeber zu treffen – und das am besten schriftlich.

Auszahlung von Überstunden: Zuschläge sind üblich

Überstunden sind nicht gleich Überstunden und deshalb können sie auch auf unterschiedliche Weisen vergütet werden. Erhält der Arbeitnehmer einen Stundenlohn, so ist es logisch, dass dieser auch für zusätzliche Mehrarbeit pro Stunde oder anteilig bezahlt wird.

Bei einem festen Gehalt sollte dieses auf einen Stundensatz heruntergerechnet werden, der dann als Grundlage der Bezahlung gilt. Da es sich bei Überstunden um Mehrarbeit neben der ohnehin schon geleisteten Regelarbeitszeit handelt, ist es durchaus üblich, dafür als „Belohnung“ einen Zuschlag zu zahlen. Üblicherweise liegt dieser Zuschlag bei 25 % und ist in Branchen mit Tarifverträgen genau festgelegt.

Wichtig: Pauschale Anrechnung von Überstunden im Arbeitsvertrag sind nichtig

Hält sich der Chef für besonders clever, indem er im Arbeitsvertrag pauschal festlegt, dass Überstunden bereits mit dem Gehalt abgegolten sind, so ist er juristisch auf dem Holzweg. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) ist eine solche Vereinbarung nicht rechtskräftig und somit nichtig.

Wer als Arbeitgeber Überstunden in die monatliche Vergütung einbeziehen möchte, muss den genauen Umfang, das heißt die konkrete Stundenzahl, auch angeben.

Vorsicht! Auf keinen Fall Ausgleichsquittung unterschreiben!

Anstelle einer Auszahlung besteht auch die Möglichkeit, sich Überstunden durch Freizeit ausgleichen zu lassen. Wer bereits seine Kündigung eingereicht hat, kann auf diese Weise das Unternehmen früher verlassen. Aber Vorsicht: Wer seinem Chef eine sogenannte „Ausgleichsquittung“ unterzeichnet, verwirkt damit alle Ansprüche. Das gilt sowohl für die Bezahlung als auch für den Ausgleich der Überstunden durch Freizeit.

Das Finanzamt kassiert mit: Auszahlung nicht immer ein Vorteil

Auch wenn mit dem Arbeitgeber alles geklärt ist, was die Bezahlung der Überstunden betrifft, sollte sich der Arbeitnehmer jedoch gründlich überlegen, ob es sich unter dem Strich finanziell überhaupt lohnt. Das zusätzliche Geld durch die Überstunden wird natürlich als Einkommen gewertet und auch dementsprechend versteuert. Je höher das Einkommen, desto mehr Steuern gehen an den Fiskus. In Einzelfällen kann das Gesamteinkommen mit Überstunden aufgrund der Steuerbelastung sogar niedriger sein als das normale Einkommen ohne Überstunden. In solchen Fällen sollte gemeinsam mit dem Arbeitgeber überlegt werden, ob der Ausgleich der Überstunden durch Freizeit nicht die sinnvollere Lösung darstellt oder es sonstige Alternativen gibt.

Wie funktioniert der Ausgleich geleisteter Überstunden, zum Beispiel beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis? Wir erklären, wann ein Anspruch auf Vergütung besteht und ob Überstunden auch abgefeiert werden können.

30.05.2022

Muss ich mir Überstunden auszahlen lassen
Christina Gehrig, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht

Muss ich mir Überstunden auszahlen lassen
© Elnur - Adobe Stock

Fast jeder Arbeitnehmer muss bisweilen einmal länger arbeiten, je nach Tätigkeit und Branche sind Überstunden sogar an der Tagesordnung.
Doch wie sind geleistete Überstunden auszugleichen? Und was gilt bei einer Kündigung?
Denn häufig hat der Arbeitnehmer dann noch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, so zum Beispiel Resturlaub – oder eben auch Überstunden. Es stellt sich dann die Frage, ob diese vom Arbeitgeber auszuzahlen sind oder sogar verfallen.

  1. Vergütung von Überstunden
  2. Höhe der Überstundenvergütung
  3. Nachweis geleisteter Überstunden
  4. Ausschlussfristen beachten
  5. Können Überstunden auch abgefeiert werden?
  6. Fazit

1. Vergütung von Überstunden

Ob ein Arbeitnehmer für geleistete Überstunden Geld erhält, diese „abfeiern“ kann oder ein Wahlrecht zwischen beiden Ausgleichsformen hat, hängt in erster Linie von den Regelungen im Arbeits- oder ggf. geltenden Tarifvertrag ab.

Regelmäßig werden im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen Überstundenregelungen getroffen. Bei der Vertragsgestaltung ist der Arbeitgeber – wie sonst auch – nicht völlig frei. Arbeitsverträge sind in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen daher der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.

Durchaus üblich sind Klauseln, wonach anfallende Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden, sogenannte „Abgeltungsklauseln“. Ebenso werden häufig auch konkrete Regelungen zur Vergütung von Überstunden getroffen.

Ein allgemeiner Rechtssatz, dass Überstunden immer zu vergüten sind, existiert nicht. Ist die Vergütung von Überstunden also nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt, zieht die Rechtsprechung zur Klärung einer Vergütungspflicht den § 612 Abs. 1 BGB heran.

Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Maßgeblich ist also die so genannte objektive Vergütungserwartung des Arbeitnehmers.

Im Regelfall darf der Arbeitnehmer auch eine gesonderte Vergütung von Überstunden erwarten, so dass der Arbeitgeber meist zur Vergütung geleisteter Überstunden verpflichtet ist. Allerdings gilt es eben auch nicht immer, dass jede Arbeit außerhalb der geschuldeten Arbeitszeit zu vergüten ist. Daher kann in bestimmten Fällen – etwa bei Arbeitnehmern mit Führungsaufgaben mit freier Zeiteinteilung und bei gut dotierten Positionen – ein Entgeltanspruch ausscheiden.

Im Übrigen macht das Bundesarbeitsgericht den Vergütungsanspruch im Streitfall davon abhängig, ob die Überstunden durch den Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig gewesen sind (BAG, Urt. v. 10.04.2013 – Az. 5 AZR 122/12). Der Arbeitgeber muss die Überstunden also explizit angewiesen oder betriebsnotwendige Überstunden akzeptiert haben.

Deutlich wird hieraus, dass der Arbeitnehmer nicht ohne Absprache mit dem Arbeitgeber Überstunden leisten und dafür sodann eine Vergütung verlangen kann. „Freiwillig“ abgeleistete Überstunden sind also nicht vergütungsfähig.

2. Höhe der Überstundenvergütung

Soweit Überstunden in Arbeits- und Tarifverträgen vereinbart sind, enthalten diese Regelungen auch oft detaillierte Bestimmungen darüber, ob diese durch Freizeit und/oder durch Vergütung auszugleichen sind. Teilweise werden für Überstunden auch Zuschläge vereinbart, für Überstunden an Werktagen z.B. einen Zuschlag von 25 Prozent, an Sonn- und Feiertagen von 50 Prozent zum vereinbarten Lohn.

Ohne eine ausdrückliche Regelung zur Bezahlung von Überstunden berechnet sich diese nach dem vertraglich geschuldeten Stundenlohn. Dieser ist bei Vereinbarung eines festen Monatsgehalts unter Berücksichtigung des vereinbarten Arbeitszeitvolumens zu ermitteln.

Eine hierzu gängige Berechnungsmethode ist die folgende: Teilen Sie das dreifache Bruttomonatsgehalt durch 13 Wochen und das Ergebnis erneut durch die Anzahl der Wochenstunden:

Bruttomonatsgehalt x 3 : 13 : Wochenstunden = Bruttostundenlohn

Beispiel: Sie verdienen bei einer 40-Stunden-Woche monatlich 2.800 Euro brutto.

Der Bruttostundenlohn berechnet sich also wie folgt: 2.800 x 3 : 13 : 40 = 16,15 Euro.

Für jede geleistete Überstunde muss Ihr Arbeitgeber Ihnen also 16,15 Euro brutto zahlen.

3. Nachweis geleisteter Überstunden

Möchte der Arbeitnehmer die Vergütung seiner Überstunden geltend machen, muss er darlegen und beweisen

  • ob und in welchem Umfang Überstunden angefallen sind und
  • dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest gebilligt wurden.

Hinsichtlich der Ableistung von Überstunden genügt der Arbeitnehmer seiner Beweislast dadurch, dass er vorträgt und beweist, zu welchen Zeiten er über die Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet hat.

Eine Klage auf Überstundenvergütung ist also nur dann erfolgversprechend, wenn der Arbeitnehmer diese Umstände genau darlegen kann.

Daher sollten Arbeitnehmer Überstunden genau dokumentieren und möglichst vom Arbeitgeber gegenzeichnen lassen.

Zwar können auch Zeugen zum Nachweis der geleisteten Mehrarbeit benannt werden, ob die Kollegen aber gegen ihren Arbeitgeber aussagen, steht auf einem anderen Blatt. Dagegen ist zumindest der Nachweis der geleisteten Arbeitszeit in Unternehmen mit elektronischer Zeiterfassung relativ unproblematisch.

Bestreitet der Arbeitgeber die Angaben des Arbeitnehmers, hat er wiederum darzulegen, wann er den Mitarbeiter zur Arbeit angewiesen hat und ob dieser der Weisung nachgekommen ist oder nicht.

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall eines Kraftfahrers genügte für die Darlegung und den Beweis der Billigung von Überstunden durch den Arbeitgeber ausnahmsweise, dass die Ableistung von Überstunden zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erkennbar notwendig war (BAG, Urteil vom 16.05.2012, 5 AZR 347/11).

Auch das viel diskutierte „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs erleichtert die Beweislast der Arbeitnehmer nicht: Der Gerichtshof hatte entschieden, dass Arbeitgeber deutlich strenger als bisher die Arbeitszeiten ihrer Belegschaft dokumentieren müssen. Dies verpflichtet allerdings zunächst nur die Bundesrepublik Deutschland als Staat, entsprechende Gesetze zu schaffen. Im Prozess um Überstunden hat der Arbeitgeber keine Konsequenzen zu fürchten, wenn er die strengen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs nicht umsetzt. Es liegt weiterhin am Arbeitnehmer, seine Überstunden und deren Billigung nachzuweisen. So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht.

4. Ausschlussfristen beachten

Wer geleistete Überstunden geltend machen will, sollte unbedingt auf vereinbarte Ausschlussfristen achten. Dies gilt vor allem auch bei einer Kündigung. Denn häufig enthalten sowohl Arbeits- als auch geltende Tarifverträge sogenannte Ausschlussklauseln. Darin können insbesondere für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber auch für laufende Arbeitsverhältnisse zeitliche Fristen bestimmt werden, innerhalb derer sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag geltend zu machen sind. So könnten sich auch schon im Rahmen einer laufenden Beschäftigung Überstunden im Laufe der Zeit ansammeln, die bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen.

Das Bundesarbeitsgericht lässt aber nur Ausschlussfristen von mindestens drei Monaten in Arbeitsverträgen gelten; Klauseln mit kürzeren Fristen sind nach der Rechtsprechung unwirksam.

Etwas anderes gilt für Tarifverträge, bei denen auch kürzere Fristen zulässig sind (z. B. zweimonatige Ausschlussfrist im Baugewerbe).

Sind nach der Ausschlussregelung vom Arbeitgeber abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen, gilt bei beendeten Arbeitsverhältnissen die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage als erfolgt (BAG, Urt. v. 19.03.2008 – Az. 5 AZR 429/07).

5. Können Überstunden auch abgefeiert werden?

Grundsätzlich können Überstunden auch durch Freizeit ausgeglichen („abgefeiert“) werden. Denkbar ist die Vereinbarung eines Freizeitausgleichs, der von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängt.

Nicht als Überstunden anzusehen ist in der Regel Zeitguthaben, welches ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitszeitflexibilisierung anspart, wie bei einer üblichen Gleitzeitregelung. Dieses Zeitguthaben kann außerhalb der vereinbarten Kernarbeitszeiten in der Regel ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall in Freizeit ausgeglichen werden.

Können geleistete Überstunden nicht wie vereinbart durch Freizeit ausgeglichen werden, so müssen diese vom Arbeitgeber ausbezahlt werden.

Zu beachten ist außerdem: Sofern vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde, dass geleistete Überstunden zu vergüten sind, kann der Arbeitgeber sich über diese Regelung nicht hinwegsetzen.

So kann er beispielsweise in diesem Fall nicht einseitig anordnen, dass mit der Freistellung des Arbeitnehmers auch Überstunden ausgeglichen sind (BAG vom 18.09.2001, 9 AZR 307/00).

Nur wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag sowohl die Auszahlung als auch das Abfeiern der Überstunden zulässt, kann der Arbeitgeber zwischen diesen zwei Möglichkeiten wählen. Es spielt dann keine Rolle, ob der Mitarbeiter eher Freizeitausgleich oder Abgeltung bevorzugt. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag die Auswahl ausdrücklich dem Arbeitnehmer überlässt.

Es ist also eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Ein „Abfeiern“ kann natürlich im Einzelfall auch nachträglich vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot seines Arbeitgebers annimmt. Lehnt er aber ab, müssen die Überstunden genau wie bei einer einseitigen Anordnung des Arbeitgebers ausbezahlt werden.

6. Fazit

  • Freizeitausgleich für Überstunden können Arbeitnehmer verlangen, wenn dieser im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist und der Arbeitgeber dem „Abfeiern“ zugestimmt hat
  • nicht durch Freizeit ausgeglichene Überstunden muss der Arbeitgeber ausbezahlen
  • Die Ausbezahlung von Überstunden können Arbeitnehmer verlangen, wenn:
    • vom Arbeitgeber Überstunden angeordnet oder gebilligt werden
    • eine Vergütungspflicht ausdrücklich vereinbart wurde oder sie nach objektiven Maßstäben eine Vergütung erwarten dürfen
    • die Überstunden nicht bereits rechtswirksam mit dem Festgehalt abgegolten sind und
    • die Vergütung durchsetzbar ist, also etwaige Ausschlussfristen beachtet wurden

Kategorie: Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Gehalt

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Muss ich mir Überstunden auszahlen lassen

Christina Gehrig arbeitet als Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Hasselbach mit Standorten in Köln, Bonn und Frankfurt am Main. Sie berät Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Führungskräfte und Betriebsräte bei Fragen zu Arbeitszeit sowie Lohn und Gehalt.

Wer entscheidet was mit Überstunden passiert?

Kann ich selbst entscheiden, wann ich Überstunden abbaue? Nein. Der Arbeitgeber entscheidet im Rahmen seines Weisungsrechts aus §106 GewO darüber, wann Überstunden abzufeiern sind. Aber: es schadet natürlich nicht, diese Zeitspannen gemeinschaftlich mit dem Arbeitgeber zu planen und Absprachen zu treffen.

Warum lohnt es sich nicht Überstunden auszahlen zu lassen?

In seltenen Fällen ist in einem Tarifvertrag festgelegt, dass der Arbeitnehmer für die geleisteten Überstunden einen Zuschlag erhält. Sich seine Überstunden auszahlen zu lassen, ist jedoch nicht immer die beste Lösung: Das Problem der Auszahlung von Überstunden liegt in der Besteuerung.

Wann müssen Überstunden ausbezahlt werden?

Wann muss der Arbeitgeber Überstunden auszahlen? Hat ein Arbeitgeber die Überstunden angeordnet oder weiß davon, muss er diese in der Regel auch vergüten. Diese Regelung entfällt normalerweise nur dann, wenn ein Freizeitausgleich für Überstunden im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Was tun bei zu viel Überstunden?

Wenn Du ständig mehr arbeitest als vertraglich vereinbart, muss Dein Arbeitgeber eine langfristige Lösung finden – das kann zusätzliches Personal sein oder eine andere Organisation der Arbeit. Bis dahin solltest Du einen Teil der Überstunden bezahlt bekommen und einen Teil mit Freizeit ausgleichen können.