Muss ich mein privates handy für die arbeit nutzen

t3n.de mit Werbung und Cookies nutzen

Wir verwenden Cookies oder ähnliche Informationen (z.B. deine IP-Adresse, Zählpixel) sowie Funktionen von Drittanbietern, die Cookies setzen. Das dient der Funktionalität auf t3n.de (z.B. sichere Datenübermittlung, Bereitstellung von Inhalten, Verknüpfung von Geräten, Betrugsvermeidung), der Verknüpfung mit sozialen Netzwerken, der Produktentwicklung (z.B. Fehlerbehebung, neue Funktionen), der Monetarisierung zu Gunsten von t3n, der Abrechnung mit Autoren, Content-Lieferanten und Partnern, der Analyse und Performance (z.B. Ladezeiten, personalisierte Inhalte, Inhaltsmessungen) oder dem Marketing (z.B. Bereitstellung und Messung von Anzeigen, personalisierte Anzeigen, Retargeting).

Die Einzelheiten kannst Du unter „Datenschutz“ nachlesen. Über den Link „Cookies & Tracking“ am Seitenende kannst du mehr über die eingesetzten Technologien und Partner erfahren und die von dir gewünschten Einstellungen vornehmen.

Indem du auf den Button „Zustimmen“ klickst, willigst du in die Verarbeitung deiner personenbezogenen Daten zu den genannten Zwecken ein. Deine Zustimmung umfasst auch deine Einwilligung zur Datenverarbeitung durch die genannten Partner außerhalb des EWR, zum Beispiel in den USA. Dort besteht kein entsprechendes Datenschutzniveau und damit ein höheres Risiko für deine Daten.

Deine Einwilligung kannst du jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Am einfachsten ist es, wenn du dazu bei „Cookies & Tracking“ deine getroffene Auswahl anpasst. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die vorherige Verarbeitung nicht berührt.

t3n.de mit Pur-Abo nutzen

Nutze t3n.de ohne Werbetracking, externe Banner- und Videowerbung für 4,90€ /Monat, als Pro-Member für 1,90€ /Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Pur-Abo findest du unter Datenschutz und in den FAQ.

Jetzt abonnieren

Bereits Pur-Abonnent:in? Hier anmelden

Rufbereitschaft im Job

Stefan Engelhardt

Stefan Engelhardt ist seit 1994 als Rechtsanwalt tätig und Gründungspartner der Sozietät Roggelin & Partner. Seine Schwerpunkte liegen neben dem Arbeitsrecht, im Immobilienrecht und Sportrecht. Er ist als Dozent tätig sowie im Rahmen diverser Publikationen. Zudem ist er Berater des Grundeigentümerverbandes Hamburg und der Handelskammer Hamburg.

Zur Frage, ob ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber seine private Handy-Nummer mitzuteilen, gibt es ein Urteil des Thüringischen Landesarbeitsgerichts.

In Zeiten ständiger Erreichbarkeit und Smart-Phones ist fast jeder Arbeitnehmer ständig erreichbar.
Spätestens seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung und den verstärkten Anforderungen an den Datenschutz spielt das Thema eine immer größere Rolle.

Für Chef und Kunden allzeit erreichbar? Mit einem Privat-Handy hat das seine Grenzen.Für Chef und Kunden allzeit erreichbar? Mit einem Privat-Handy hat das seine Grenzen.
Foto: Andrey_Popov - shutterstock.com

Noch vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung hat sich das Thüringische Landesarbeitsgericht am 16.05.2018, 6 SA 442/17 und 6 SA 444/17 mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber seine private Handy-Nummer mitzuteilen.

Besonderheit war hier, dass der Arbeitgeber ein System der Rufbereitschaft installiert hatte um einen Notdienst einrichten zu können. Nachdem er dieses System geändert hatte, verlangte er im Rahmen dieses Notdienstes von seinen Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Handy-Nummer.
Damit war nicht jeder einverstanden, sodass es zu den beiden oben genannten Verfahren kam.

Das Thüringische Landesarbeitsgericht hat sich mit der Entscheidung nicht lange aufgehalten und ausgeführt, dass es offenbleiben könne, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage für die Bekanntgabe der privaten Handy-Nummer besteht.

Jedenfalls nach dem Thüringer Landesdatenschutzgesetz ist der Anspruch begrenzt. Denn die Pflicht zur Herausgabe einer privaten Handy-Nummer stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff muss durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Handy-Nummer besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers eingreift, weil sich ein Arbeitnehmer aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen kann.

  1. Wege aus der Erreichbarkeitsfalle
    Viele Berufstätige sind auch im Urlaub und am Wochenende für Kollegen, Chefs und Kunden da. Manche wollen es so, andere leiden an Schlafstörungen und weiteren Beschwerden.
  2. Zugang reduzieren
    Auch wenn der Arbeitgeber ein Smartphone stellt und die private Nutzung des E-Mail-Acounts erlaubt, hilft es, ein eigenes Mobiltelefon und eine private E-Mail-Adresse einzurichten, um Abstand zur Arbeit zu gewinnen.
  3. Zeitliche Begrenzung
    Mit Kollegen vereinbaren, dass beispielsweise E-Mails nach 20 Uhr oder am Sonntag nicht gelesen werden. Auch Absprachen für den Urlaub helfen, diese hängen natürlich vom Job und persönlichen Präferenzen ab: Ob Arbeitnehmer eine Stunde am Tag Anfragen bearbeiten oder ganz offline sind, sollten sie vorab besprechen.
  4. Deal vereinbaren
    Vereinbarungen über einen Zeitausgleich für die Mehrarbeit mit den Vorgesetzten aushandeln.
  5. Priorisierung von Anfragen
    Viele E-Mail-Programme erlauben es, eingehende Nachrichten nach Wichtigkeit zu sortieren. Auch eine Abwesenheitsnotiz im E-Mail-Postfach hilft.

Ein Arbeitnehmer kann damit überhaupt nicht mehr zur Ruhe kommen, sodass es auch auf die Argumentation seines Arbeitgebers, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er angerufen wird, nicht besonders hoch sei, in den entschiedenen Fällen nicht angekommen ist.

Das LAG war der Auffassung, dass der Arbeitgeber auch auf anderem Weg sicherstellen kann, dass Beschäftigte im Notfall erreicht werden können.

Kann mein Arbeitgeber mich zwingen eine App zu installieren?

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers greift nicht so weit, dass er eine Installation auf dem privaten Telefon verlangen kann. Bei einem dienstlichen Mobiltelefon kann er es anordnen – jedoch liegt die Aktivierung in der Hand des betroffenen Arbeitnehmers. Auch hier ist seine Privatsphäre geschützt.

Kann mein Arbeitgeber sehen was ich am Handy mache?

Bewegungsdaten schließlich sind besonders durch das Telekommunikationsgesetz geschützt. Die sog. Standortdaten dürfen nur unter engen Voraussetzungen genutzt werden. Keinesfalls aber kann sich der Arbeitgeber die Standortdaten heimlich und ohne Wissen des Arbeitnehmers verschaffen.

Kann man ein diensthandy ablehnen?

Darf man als Arbeitnehmer ein Geschäftshandy ablehnen? Wenn Ihre Firma darauf besteht, dass Sie ein Diensthandy verwenden, dann können Sie dies auch nicht ablehnen. Das Handy muss also gemäß der vertraglichen Bedingungen, mindestens aber während der Arbeitszeit, eingeschaltet sein.

In welchen Berufen sind Handys verboten?

„Grundsätzlich können Handys während der Arbeitszeit also verboten sein, im Notfall – zum Beispiel bei familiären Angelegenheiten – muss der Chef die Nutzung aber dulden. “ Arbeitgeber dürfen die pauschale Handynutzung am Arbeitsplatz jedoch nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates verbieten.