Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben wenn unter Freibetrag

Seit der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 gilt: Auf sämtliche Kapitalerträge ist eine pauschale Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent an das zuständige Finanzamt zu errichten – zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell anfallender Kirchensteuer. Die Banken sind verpflichtet, die Steuer direkt abzuführen, plus Solidaritätszuschlag und eventuelle Kirchensteuer. Auf den ersten Blick entlastet das den Anleger, doch um die entsprechenden Angaben in der Steuererklärung kommen die meisten dennoch nicht herum. In welchen Fällen eine Steuererklärung notwendig oder aber sinnvoll ist, lesen Sie im Folgenden. Oft können sich Anleger sogar Geld zurückholen.

Nach dem neuen Abgeltungssteuergesetz führen die Banken selbst 25 Prozent der Kapitalerträge an den Fiskus ab.

Wünschen Sie eine kostenlose Beratung bzw. ein individuelles Angebot für Ihre Geldanlage? Dann fordern Sie selbiges einfach nachfolgend an:

Frage & Antworten

Jürgen Müller fragte am 25.02.2020 um 14:24:54

Hallo, meine Frau und ich hatten im Kalenderjahr 2017 1600€ Kapitalerträge aber nur Freistellungsanträge in Höhe von 265€. Damit haben wir also ca. 320€ Kapitalertragssteuer gezahlt. In der Steuererklärung hatten wir alles angegeben, auch die Anlage KAP ausgefüllt. Nun tauchen aber in dem Steuerbescheid bei der Berechnung der Steuer unter \"verbleiben zu versteuern nach §32d Abs. 1 EStG wieder die vollen 1335€ auf, und davon werden auch 25% für die zu zahlende Steuer festgesetzt obwohl wir doch eigentlich nichts zahlen müssten, da wir ja unter dem Freibetrag bleiben?\" Habe ich da einen Denkfehler? Ich hab mir nochmal die Steuerklärung angesehen, da konnte man die nicht genutzten Freibeträge nirgends einrechnen, lediglich die genutzten 265€! Vielen Dank schonmal.

  1. Redaktion antwortete am 28.02.2020 um 10:21:07

    Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Steuerberater. Wir sind ein Vergleichsportal für Tagesgelder. Leider können wir nicht alle Anfragen im Detail beantworten.

Erwin Bayer fragte am 22.01.2020 um 13:43:38

Muss ich bei erzielten Zinsgewinnen im Ausland immer eine Steuerklärung abgeben auch wenn die Gewinne unter meinen Freibetrag von 801 Euro liegen.

  1. Redaktion antwortete am 31.01.2020 um 9:11:27

    Ja, die Zinsgewinne sind in der Steuererklärung anzugeben.

Rainer V. fragte am 30.05.2017 um 4:33:32

Wenn ich als Deutscher auf einem österreichischem Girokonto 1,33 Euro Zinsen erwirtschaftet und dafür 0,33 Euro Steuer in Österreich abgeführt habe, muss ich den Euro Gewinn in der KAP eintragen oder gibt es eine Nichtigkeitsgrenze? Danke.

  1. Redaktion antwortete am 23.06.2017 um 12:24:31

    Als Vergleichsportal dürfen wir keine rechtlich bindenden Auskünfte geben. Eine Nichtigkeitsgrenze bei der deutschen Abgeltungssteuer gibt es jedoch nicht. Wir empfehlen, die Zinsen in der Anlage KAP anzugeben.

Chris fragte am 14.05.2017 um 16:25:36

Ich habe bisher keine Steuererklärung abgeben müßen. (Angestellter, St.Kl. I, keine Nebeneinkünfte) Nun möchte ich mein Geld in Tagesgeld anlegen. Kann ich mir die Steuerklärung immer noch sparen, wenn ich der Bank einen Freistellungsauftrag erteile und mit den Zinseinkünften unter 801 € bleibe?

  1. Redaktion antwortete am 19.05.2017 um 8:18:09

    Als Vergleichsportal dürfen wir keine rechtlich bindenden oder steuerberatenden Auskünfte erteilen. Allgemein lässt sich jedoch sagen: Wenn Geld auf einem inländischen Tagesgeldkonto angelegt wird, verpflichtet dies nicht automatisch zur Abgabe einer Steuererklärung. Die Abgeltungssteuer wird von deutschen Banken an das Finanzamt abgeführt. Falls zu viel Steuern abgeführt wurden, kann die Abgabe einer Steuererklärung sinnvoll sein.

Frosch fragte am 22.02.2017 um 11:05:56

Ich habe Zins-Kapitalerträge von ausländischen Banken, die aber zusammen mit meinen inländischen Kapitalerträgen deutlich unter dem Zinsfreibetrag von 1602 Euro für Verheiratete liegen. Muss ich diese ausländischen Kapitalerträge dann auch in der Anlage KAP angeben?

  1. Redaktion antwortete am 27.02.2017 um 13:29:33

    Zinserträge von ausländischen Banken sind in der Regel in der Einkommenssteuererklärung Anlage KAP anzugeben.

Thomas Krebs fragte am 21.02.2016 um 11:40:19

Hallo, ich habe im Jahre 2013 von meiner Bank zu Unrecht erhobene Bearbeitungsgebühren aufgrund eines Kreditvertrages erstattet bekommen. Nun (Ende 2015) bekam ich von der Bank eine Steuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2013 mit Angabe der Höhe der abgeführten Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlages. Kann ich die von der Bank abgeführte Kapitalertragssteuer bzw. den Solidaritätszuschlag vom Finanzamt zurückbekommen? Wenn ja, kann ich die Daten in meiner Steuererklärung für 2015 angeben oder wie muss ich vorgehen, um die Beträge zurück zu erhalten? Vielen Dank!!

  1. Redaktion antwortete am 22.02.2016 um 7:16:57

    Hallo, wir sind ein Vergleichsportal und dürfen weder rechtlich bindende oder steuerberatende Auskünfte erteilen.

Manfred Mailänder fragte am 29.01.2016 um 12:18:06

Folgende Passage aus meiner Steuerbescheinigung (für Kapitaleinkünfte): ..... wurden lt. Beschluss (des Unternehmens) vom 2.10.2015 am 7.10.2015 für (den Zeitraum) 1.1.2014 - 31.12.2014 folgende Kapitalerträge gezahlt: Summe Kapitalerträge € 15.000,00 Summe Kap.-Ertragsteuer € 3.667,48 Summe Soli € 201,71 Summe KiSt € 330,07 Die Bescheinigung über diese Daten lagen mir bereits Anfang 2015 vor, nach Bearbeitung teile mir mein Finanzamt im Steuerbescheid mit, es liege vom zuständigen Fianzamt noch keine Meldung darüber vor, der ESt-Bescheid werde von Amts wegen nach § 175 AO geändert, sobald die Mitteilung vorliege. Diese liegt jetzt vor, mein Finanzamt will die Kapitalerträge allerdings erst in 2015 berücksichtigen. Was ist richtig? Danke für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Manfred Mailänder

  1. Redaktion antwortete am 2.02.2016 um 6:52:51

    Hallo Herr Mailänder, wir dürfen keine rechtlich bindenden oder steuerberatenden Auskünfte erteilen.

Andreas fragte am 12.12.2015 um 21:26:57

Wenn ich im außereuropäischem Ausland Zinserträge erziele (geringer, als dt Freibetrag), für die ich im Ausland entsprechend Steuern bezahle, weil es dort keinen Freibetrag gibt, kann ich diese aufgrund des dt Steuerfreibetrags in Deutschland geltend machen/zurückfordern?

  1. Redaktion antwortete am 14.12.2015 um 7:21:25

    Wir sind ein Vergleichsportal und dürfen keine rechtlich bindende oder steuerberatende Auskunft erteilen. Die im Ausland gezahlte Quellensteuer kann bzw. wird in Deutschland angerechnet/verrechnet.

Markus fragte am 29.11.2015 um 12:31:22

Wenn ich zur Abgabe der Anlage KAP verpflichtet bin weil ich z.B. ausländische thesauriende Investmentfonds habe gilt dann automatisch der Abgabetermin 31.Mai des jeweiligen Jahres, solange ich durch keinen anderen Umstand zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet bin?

  1. Redaktion antwortete am 30.11.2015 um 8:10:49

    Gewinnanteile (z. B. Dividenden) oder vergleichbare sonstige Einkünfte müssen zu dem Zeitpunkt angemeldet werden, in dem die Kapitalerträge zufließen.

Schmidt fragte am 27.11.2015 um 13:52:08

Wenn ich 2.000 € an jemanden verborge und die dann in Raten über eine gewisse Zeit zurück bezahlt bekomme muss ich diese Rückzahlung dann als Einnahme in der Steuer Erklärung aufführen? Mit freundlichen Schmidt

  1. Redaktion antwortete am 30.11.2015 um 7:58:43

    Wenn Sie Zinsen aus privat gewährten Krediten erhalten, müssen Sie diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

M. Rüppel fragte am 8.09.2015 um 19:05:05

Habe Zinsen aus einem privaten Kapitalvertrag vergessen anzugeben. Kann ich diese Zinsen aus Kapitalertrag von mehreren Jahren zusammen addieren u. Auf dem KAP-Anlage Bogen angeben.

  1. Redaktion antwortete am 9.09.2015 um 6:23:29

    Wir dürfen weder rechtlich bindende noch steuerberatende Auskünfte erteilen. Wenden Sie sich in diesem Fall an Angehörige steuerberatender Berufe.

Kurt Altmeyer fragte am 22.07.2015 um 7:22:33

Bekommen wir in der Günstigerprüfung für unsere Kapitalerträgen (Ehemann hohe Erträge, Ehefrau geringe Erträge) den \"Altersentlastungsbetrag\"? Danke!

  1. Redaktion antwortete am 22.07.2015 um 7:37:11

    Der Altersentlastungsbetrag ist von dem Kalenderjahr abhängig, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.

Kurt Altmeyer fragte am 21.07.2015 um 14:02:39

Ehemann hat ca. 35.000 € Arbeitseinkünfte, dazu ca. 60.000 € Kapitaleinkünfte. Ehefrau hat ca. 3.500 € zu verst. Rente, dazu ca. 20.000 € Kapitaleinkünfte. Meine Frage: Werden beide Kapitaleinkünfte nach der Abgeltungssteuer veranlagt? Ist es möglich, das nur die Kap.Einkünfte des Ehemannes nach der Abgeltungssteuer, die der Ehefrau aber nach dem Steuertarif veranlagt werde? Danke!

  1. Redaktion antwortete am 22.07.2015 um 6:21:01

    Grundsätzlich ist die Abgeltungssteuer auf alle Kapitaleinkünfte zu entrichten. Wir dürfen keine rechtlich bindende Auskunft oder steuerliche Beratung geben. Wir empfehlen Ihnen, sich an Angehörige steuerberatender Berufe zu wenden.

Alwine fragte am 27.06.2015 um 10:43:48

MUSS in der KAP NUR der ausländsche Zinsertrag der DekaBank Lux ( Vertrag abgeschlossen bei einer dt. Sparkasse) angegeben werden auch wenn die inländischen Zinserträge alle komplett mit Abgeltungssteuer und voll ausgeschöpfter Freistellung abgegolten sind? Ich beantrage keine Günstigerprüfung. Oder müssen dort jetzt auch die inländischen Zinsen aufgeführt werden? Bisher habe ich nie die KAP ausgefüllt, da durch Abgelgungssteuer komplett erledigt. Danke

  1. Redaktion antwortete am 29.06.2015 um 6:21:16

    Wir dürfen keine rechtlich bindende Auskunft oder steuerliche Beratung geben. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beratung an Angehörige der steuerberatenden Berufe zu wenden.

Erwin Keil fragte am 4.03.2015 um 22:56:52

Habe für das Jahr 2014 und weitere eine NV-Bescheinigung( Nichtveranlagungsbescheinigung ) erhalten. Brauche also für 2014 keine Steuererklärung abgeben. Da ich die NV-Bescheinigung erst zum Jahresende 2014 an die Banken weitergeben konnte , haben einige doch schon die Kapitalertragsteuer abgeführt und mir diese in der Jahressteuerbescheinigung bescheinigt. Wie kann ich diese beim Finanzamt geltend machen ? Muß ich eine vollständige Steuererklärung einreichen oder genügt das Einreichen der Jahressteuerbescheinigungen ?

  1. Redaktion antwortete am 5.03.2015 um 8:54:05

    Die Bescheinigung gilt für das gesamte Jahr. Die Kreditinstitute müssen die Bescheinigung jedoch erst beachten, wenn sie dem Kreditinstitut vorliegt. Bei inländischen Privatkunden müssen die Banken trotzdem bereits einbehaltene Steuerbeträge erstatten. Wir raten trotzdem, sich mit Ihrer Bank in Verdindung zu setzen und den Fall zu klären.

S. Preßler fragte am 1.03.2015 um 15:14:09

Hallo, ich habe im Ausland (Big Bank) 270€ Zinsen erhalten und muss dies nun bei der Steuererklärung angeben. Da ich meinen Sparerfreibetrag aber noch nicht ausgenutzt habe, würde ich gerne wissen ob die 25% Kapitalertragsteuer nun trotzdem Fällig werden oder niht? Vielen Dank

  1. Redaktion antwortete am 3.03.2015 um 13:17:44

    Der Sparerpauschbetrag ist ein Freibetrag bei der Einkommensteuer. Kapitaleinkünfte, zum Beispiel Zinsen, können bis zu einer Höhe von 801 Euro pro Jahr steuerfrei kassiert werden.

Richard Schmidt fragte am 9.11.2014 um 22:13:02

Hallo Redaktion. Ich verdiene Online etwa 5000-7000$ p.M. je nach arbeitsaufwand. Ich erhalte fortlaufende Provisionen ohne Provisionsabrechnung von einem Unternehmen mit Sitz in Panama (lediglich Niederlassungen in USA und England). Die Auszahlungen kommen von einem Dienstleister aus Panama direkt auf das Girokonto. Ich habe kein Gewerbe, ich verdiene das Geld eigentlich nebenbei aber es wird automatisch mehr so lange es das Unternehmen in Panama gibt und arbeitet da es fortlaufende Provisionen sind. Kann ich den gesamten Geldeingang pauschal mit 25% Steuer angeben und abführen und es hat sich damit erledigt? Vielen Dank!!

  1. Redaktion antwortete am 2.08.2015 um 10:46:17

    In Ihrem Fall handelt es sich nicht um Kapitalerträge, sondern um Einkünfte aus selbstständiger/unselbständiger Tätigkeit. Diese sind immer mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Herr S fragte am 11.09.2014 um 9:34:14

Unterliegen Erträge, die mit Aktienkäufen und -verkäufen z.B. in den USA erwirtschaftet werden auch der Abgeltungssteuer? Wenn nicht, sind diese dann in der Anlage SO anzugeben? Werden diese dann mit dem persönlichen Steuersatz besteuert? Vielen Dank für Ihre Antwort.

  1. Redaktion antwortete am 19.09.2014 um 13:12:42

    Das kommt darauf an, ob es sich um einen deutschen Broker handelt, dann werden diese Kapitalerträge direkt vom Broker an das zuständige Finanzamt abgeführt. (Ausländische) Kapitalerträge müssen in der eigenen persönlichen Steuererklärung angegeben werden. Wenden Sie sich für mehr Informationen bitte an Ihr zuständiges Steuerbüro.

Nico Schwekendiek fragte am 3.09.2014 um 22:18:27

Wenn man mit Binären Optionen nun Geld verdient und die Steuern ausgerechnet hat und dem Finanzamt angeben hat muss man sich noch extra Versichern, so als wäre man Selbständig ?

  1. Redaktion antwortete am 5.09.2014 um 13:30:42

    Beim Handel mit binären Optionen besteht keine Versicherungspflicht.

Anna fragte am 31.05.2014 um 13:11:33

Hallo, ich habe Zinsen aus einen Darlehensvertrag bekommen, die ich ansich erst nach Ablauf des Vertrages versteuern sollte (Aussage der Firma). Ich wollte aber mein Freibetrag ausnutzen und habe sie im anfallendem Jahr versteuert. Nun ist die Firma Pleite und ich bekomme mein eingezahltes Geld nicht zurück. Kann ich die bezahlten Steuern wiederbekommen? Und was ist mit meinen Verlusten, kann ich die irgenwie absetzen? Vielen Dank

  1. Redaktion antwortete am 3.06.2014 um 8:28:26

    Hier bleiben auch für uns viele Fragen offen: Haben Sie die Zinsen bekommen und dann als Einkünfte aus Kapitalanlagen versteuert? Dann können Sie mit großer Sicherheit davon ausgehen, dass Sie nicht mehr an Ihr Geld kommen. Generell sind Einlagen durch einen Einlagensicherungsfonds geschützt. Um welchen es sich in Ihrem Fall handelt (abhängig vom Kreditinstitut), müssen Sie selbst in Erfahrung bringen. Nehmen Sie am besten mit Ihrer Bank Kontakt auf. Wir wünschen Ihnen maximale Erfolge, dass Sie Ihr Geld wieder zurück erhalten.

Simon fragte am 28.05.2014 um 8:36:33

Ich bin 18 Jahre alt (Schüler) und möchte in das Trading mit binären Optionen eine kleinere Summe investieren. Müsste ich die möglichen Kapialerträge dem Finanzamt geltend machen oder wie sieht der Sachverhalt aus?

  1. Redaktion antwortete am 30.05.2014 um 14:39:20

    Prinzipiell sind für die Kapitalerträge Steuern zu zahlen (sofern kein Freistellungsauftrag besteht - bis 801,- Euro). Banken im Inland führen die Abgeltungssteuer automatisch ab. Da die meisten Finanzinstitute bei Binären Optionen aber im Ausland sitzen, entfällt diese automatische Abführung vielfach. Die steuerpflichtigen Einkünfte müssen dann eigenständig berechnet und dem Finanzamt angezeigt werden. Binäre Optionen sind in steuerrechtlicher Hinsicht (mutmaßlich) als Termingeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetz §23 einzuordnen.

Peter Berger fragte am 7.03.2014 um 11:21:46

Ich habe Aktien-Erträge, die durch die Abgeltungssteuer erledigt sind. Zusätzlich habe ich Zins-Einnahmen aus einem Privatdarlehen, das ich per KAP angeben werde. Muss ich die Aktienerträge auf jeden Fall angeben, auch wenn ich keine Günstigerprüfung beantragen will. Vielen Dank im Voraus für baldige Antwort. Peter Berger

  1. Redaktion antwortete am 7.03.2014 um 11:28:18

    Die Aktienerträge müssen Sie nicht explizit in der Anlage KAP angeben. Jedoch muss die Jahressteuerbescheinigung der Depotbank mit abgegeben werden aus welcher die vollständige Entrichtung der Abgeltungssteuer hervor geht. Genauer kann Ihnen das mit Sicherheit ein Steuerberater erklären.

Frank fragte am 12.09.2013 um 12:56:22

Guten Tag. Meine Frage ist wie folgt: Kann man die vollen abgeführten 26,375%( Kapitalertragssteuern inkl. Soli) aus Kapitalerträgenczurückerstattet bekommen, wenn man in den Steuererklärungen des Vorjahres einen größeren Verlust angegeben hat. (NV-Bescheinigung trifft für mich nicht zu) Und wenn ja, wo finde ich die Aussage wenn es eine gibt im EStG?) Vielen, vielen Dank. ;)

  1. Redaktion antwortete am 13.09.2013 um 13:47:02

    Diese Frage kann man pauschal nicht beantworten, da es verschiedene Arten von Kapitalerträgen und deren steuerlicher Behandlung gibt. Für ab 2009 gekaufte Aktien, Anleihen etc. gilt jedoch im Standardfall, dass bei Verlusten in einem Jahr die Bank den Verlust vorträgt und im nächsten Jahr entstehende Gewinne erst mit diesen Verlusten verrechnet. Die Regelungen zur Abgeltungssteuer finden Sie etwa auf http://www.gesetze-im-internet.de/estg/ ab § 43a.

Frank fragte am 25.08.2013 um 18:14:22

zur Frage "Frank fragte am 13.08.2013 um 5:28:35": Leider geht Ihre Antwort auf meine Frage überhaupt nicht ein. Aus meiner Frage geht eindeutig hervor, daß es offensichtlich um inländische Einkünfte gehen MUSS und abgeltende Wirkung eingetreten ist ("Kapitalerträge, von denen Abgeltungssteuer einbehalten worden ist)"). Ferner spielt die Kirchensteuer keine Rolle (sonst wäre sie erwähnt worden). Schade.

  1. Redaktion antwortete am 25.08.2013 um 18:37:39

    Wenn Ihnen unsere Antworten nicht genügen, ein Rat: konsultieren Sie einen Steuerberater. Der kann Ihnen nach Vorlage aller Unterlagen ganz genau sagen, wie vorzugehen ist. Es ist etwas vermessen, in Foren kostenlos Hilfe zu Fragen haben zu wollen, die eigentlich nur von einem Fachmann beantwortet werden können, der dafür dann aber auch Geld verlangt, und sich dann darüber aufzuregen, dass die kostenlosen Antworten nicht so ausfallen, wie man es erwartet hat.

Mario fragte am 25.08.2013 um 9:50:40

Hallo Redaktion, ich hätte eine Frage. Ich habe heuer cca 8.000 Euro Kapitalertragssteuer plus Soli plus Kirchensteuer bezahlt aus diversen Börsengeschäften. Wir haben St Kl 3/5, meine Frau ist Hausfrau und hat keine Einkünfte in 2013. Mein persönlicher Steuersatz liegt bei cca 17%, KapErtrSt habe ich 26,XY% als Quellensteuer abgezogen bekommen. Bedeutet dies, dass ich mehr Steuern bezahlt habe als ich auf Jahressicht bezahlen müsste? Vielen Dank für eure Bemühungen.

  1. Redaktion antwortete am 25.08.2013 um 18:30:00

    Ihr persönlicher Steuersatz ist sicher der Durchschnittssteuersatz. Interessant wäre der Grenzsteuersatz - also der Steuersatz auf den nächsten Euro zusätzlichen Einkommens. Liegt dieser unter dem Abgeltungssteuersatz, bekommen Sie die zu viel entrichteten Steuern im Rahmen einer Günstigerprüfung zurückerstattet, die Sie über Ihre Einkommensteuererklärung beantragen können.

Roedvin Meier fragte am 22.08.2013 um 12:03:25

Ich habe bei verschiedenen Banken Tages- und Festgeldkonten. Die zu erwarteten Zinserträge liegen insgesamt unter dem Sparerpauschbetrag und sind per Freistellungsaufträgen also von der Steuer befreit. Nun habe ich zudem noch ein Festgeldkonto bei der BIG Bank in Estland. Dort kann ich keinen Freistellungsauftrag erteilen. die Zinserträge werden mir zum Jahresende auf mein Referenzkonto überwiesen. Auch mit diesen Zinserträgen bleibe ich noch unter dem Sparertauschbetrag. Nun meine Frage: Muß ich dafür eine Steuererklärung machen, oder nicht? Anm.: In Estland werden für ausländische Anleger keine Steuern abgeführt, sodass ein Ausgleich entfällt.

  1. Redaktion antwortete am 20.09.2013 um 13:32:44

    Die Angabe sollte schon aus anderen Gründen erfolgen: das Finanzamt muss - etwa bei der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen - die Summe der Gesamteinkünfte kennen. Darüber hinaus ist die Angabe aller Zinserträge auch für eine optionale Günstigerprüfung anzuraten.

Ostermann fragte am 13.08.2013 um 14:06:17

Ich habe Kapitalerträge bei verschiedenen Banken. Bei einem der Institute habe ich es leider versäumt, meine Kirchenzugehörigkeit anzugeben. Es wurde also keine Kirchensteuer abgeführt. Im Rahmen meiner Einkommensteuererklärung möchte ich dies nachholen. Genügt es, wenn ich mit der Anlage KAP nur die betreffende Jahressteuerbescheinigung (also die ohne Kirchensteuer) vorlege oder muss ich sämtliche Kapitalerträge angeben und auch die Steuerbescheinigungen einreichen, laut denen die Kirchensteuer bereits abgeführt wurde? Mit freundlichen Grüßen H. Ostermann

  1. Redaktion antwortete am 9.09.2013 um 12:27:43

    Im Grunde müsste es reichen, die Jahressteuerbescheinigung beizufügen, um die es geht.

Frank fragte am 13.08.2013 um 5:28:35

Hallo, verstehe ich das Wahlrecht (Kapitalerträge, von denen Abgeltungssteuer einbehalten worden ist) richtig, daß man solche Erträge in der Anl. KAP nach eigenem Belieben angeben kann, aber nicht muß (z.B. zur übergreifenden Verlustverrechnung)? D.h. hat man mehrere solcher Erträge, kann man für jeden einzelnen Ertrag entscheiden, ob man ihn angibt oder nicht? Hintergrund und Problemstellung: Nutzung eines aufgelaufenen Verlustvortrages und des Freistellungsauftrages: bei Bank 1 erteilt man einen Freistellungsauftrag und muß entsprechend geringere Abgeltungssteuer zahlen - diesen Ertrag gibt man NICHT in der KAP an. Bei Bank 2 erhält man normale Erträge, gibt diese in der KAP an und verrechnet sie mit aufgelaufenen Verlustvorträgen. Ist diese Vorgehensweise so möglich. Danke.

  1. Redaktion antwortete am 25.08.2013 um 18:02:29

    Ob Sie ein Wahlrecht haben oder ob Sie zur Angabe der Kapitalerträge verpflichtet sind, hängt von deren Art ab. Verpflichtet, Kapitalerträge anzugeben, sind Sie, wenn die Kapitalerträge nicht dem inländischen Steuerabzug unterworfen wurden, keine Kirchensteuer zusätzlich zur Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind, die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs aufgrund von Ausnahmeregelungen nicht in Betracht kommt oder die Kapitaleinkünfte für die Ermittlung einer Steuervergünstigung relevant sind.

Anke fragte am 18.07.2013 um 20:20:08

Seit 2002 haben mein Mann und ich einen Bausparvertrag bespart. Die Grundverzinsung wurde jährlich dem Bausparvertrag gutgeschrieben und lag jedes Jahr weit unter dem Sparer-Pauschbetrag. Zusätzlich wurde jedes Jahr ein Zinsbonus angesammelt, der jetzt im September bei Auszahlung des Guthabens mit ausgezahlt wird. Dieser Zinsbonus in Höhe von ca. 3000 € übersteigt den in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Sparer-Pauschbetrag. Kann der in den jeweiligen Jahren nicht in Anspruch genommene Anteil des Sparer-Pauschbetrages nachträglich für die Jahre angerechnet werden, in denen der Zinsbonus erwirtschaftet wurde? Oder gibt es eine andere Möglichkeit?

  1. Redaktion antwortete am 19.07.2013 um 9:08:55

    Das geht leider nicht. Für Zinserträge gilt das Zuflussprinzip. Sie werden in dem Jahr versteuert, in dem sie Ihnen als Sparer gutgeschrieben worden. Dieselbe Gefahr wie bei Ihrem Bonuszins lauert übrigens auch bei Festgeldkonten deren Zinserträge am Ende der Laufzeit gesammelt ausgeschüttet werden.

RJS fragte am 16.07.2013 um 15:22:30

Ich zahle in Österreich Abgeltungssteuer die heuer für mehrere Jahre fällig wird. Wie deklariere ich diese Steuer in der deutschen Einkommenstereerklärung, ich habe gelesen nur in Zeile 59 und nicht im Formular AUS. Aber wie teile ich dies auf mehrere Jahre auf? Bestn Dank im voraus RJS

  1. Redaktion antwortete am 24.07.2013 um 10:25:11

    In Ihrem Fall sind die Erträge in Anlage AUS einzutragen, denn selbige gilt für "steuerpflichtige ausländische Einkünfte, die in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive ausländische Steuern nach DBA anzurechnen sind.". Da Sie die Steuern nur für das Jahr angeben können, in welchem sie in Österreich abgeführt wurden, lässt sich das nicht auf mehrere Jahre aufteilen.

Manfred Steidle fragte am 25.06.2013 um 15:18:22

Hallo, ich habe im Jahr 2012 ca.5.000 Euro Zinsen erzielt, auf die meine Bank - nach Abzug des Freibetrages von 1.602 Euro - die Abgeltungssteuer von 25% zuzüglich Soli und Kirchensteuer an die Bank abgeführt hat. In dem Formular Kap habe ich die gesamten Zinserträge angegeben. Das Finanzamt hat sie komplett der Einkommensteuer unterworfen. Da ich einen Grenzsteuersatz von deutlich über 25% habe, hat dies dazu geführt, dass deutlich mehr Steuern einbehalten wurden als sich durch die Kapitalertragsteuer ergibt. Ist das richtig? Ich dachte bisher, die Abgaben seien auf die Kapitalertrag- steuer begrenzt, eine weitere Einkommensteuer würde nicht anfallen. Vielen Dank für Ihre Anrwort Manfred Steidle

  1. Redaktion antwortete am 26.06.2013 um 8:42:47

    Die Abgaben sind auch auf die Abgeltungssteuer beschränkt. Ein höherer Steuerabzug ist nicht zulässig. Sollte Ihr Finanzamt das unerklärlicherweise nicht berücksichtigt haben, sollten Sie sofort Widerspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen. Die Zinserträge oberhalb des Sparerpauschbetrages wurden Ihrer Darstellung nach ja bereits der Abgeltungssteuer unterworfen, sind damit also vollumfänglich besteuert.

Adrian fragte am 19.06.2013 um 18:57:43

Hallo, ich habe im Jahre 2012 Kapitalerträge von ca 300 Euro durch ein Tages- und Festgeldkonto erzielt, bei denen ich auch einen Freistellungsantrag eingereicht habe. Es handelt sich hierbei um die Online Bank Moneyou. Die Steuererklärung bzw. Lohnsteuerjahresausgleich für 2012 wird mein Erster sein. Ich möchte die Fahrtkosten zur Arbeit erstattet bzw. zurück erhalten. Nun meine Fragen: Müssen die Zinserträge in meinem Fall überhaupt angeben werden, schließlich habe ich den Sparerpauschbetrag nicht mal ausgeschöpft? Gilt die Moneyou Bank als ausländische Bank und muss ich diese mitangeben? Muss ich nur die Zinserträge oder auch die angelegte Kapitalsumme angeben ? MfG

  1. Redaktion antwortete am 24.06.2013 um 9:43:18

    Wenn der Freistellungsauftrag die erzielten Kapitalerträge abgedeckt hat, müssen diese nicht extra angegeben werden. Bei MoneYou handelt es sich um eine deutsche Zweigniederlassung. Hier gilt also dasselbe wie bei jeder deutschen Bank. Wenn Sie Zinserträge in der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung angeben, dann nur deren Höhe. Die angelegten Beträge werden nicht angegeben.

Marcel R. fragte am 15.06.2013 um 12:46:26

Hallo! Ich hatte für das Jahr 2012 eine NV-Bescheinigung bei meinen Banken eingereicht. Meine Frage: Muss ich meine erhaltenen Zinserträge in 2012 in meiner Steuererklärung angeben oder brauche ich das nicht, da ich ja eine NV Bescheinigung hatte??

  1. Redaktion antwortete am 17.06.2013 um 9:54:05

    Eine Nichtveranlagungsbescheinigung bedeutet, dass Sie nicht veranlagt werden. Sie müssen also keine Steuererklärung abgeben - es sei denn, Ihre finanziellen Einkünfte verbessern sich erheblich - und damit auch keine Zinserträge angeben.

H Pete fragte am 11.05.2013 um 9:13:05

Hi, ich habe auf meinem Tagesgeldkonto Zinsen von ca. 200 EUR erhalten. Scheinbar habe ich den Freibetrag nicht eingerichtet und habe nun daher leider Steuern zahlen müssen. Was muss ich tun um diesen Betrag zurück zu erhalten? Worauf muss ich bei der Steuererklärung achten. Bisher habe ich noch nie eine Steuererklärung gemacht, da ich Student bin. Vielen Dank für eine Antwort.

  1. Redaktion antwortete am 13.05.2013 um 12:19:45

    Sie geben einfach in Anlage KAP der Steuererklärung Ihre Kapitalerträge sowie die bereits entrichteten Steuern darauf bzw. den in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrag an. Die zu viel entrichteten Steuern bekommen Sie dann im Rahmen der Steuererklärung zurückerstattet.

H.-J.Wieland fragte am 5.05.2013 um 20:29:14

Beim Einragen in die KAP (EsTErklg.)wird ständig die Eingabe einer Arbeitsstelle bzw. eines Arbeitgebrs gefordert. Ichhabe aber nur im ausland Geld angelegt und die entsprechenden Freistellunganträge gestellt. Wie kann/muss ich vorgehen ?

  1. Redaktion antwortete am 6.05.2013 um 7:44:15

    In der Anlage KAP gibt es kein Feld für die Eingabe einer Arbeitsstelle oder eines Arbeitgebers. Die Software wird sicher das Fehlen dieser Angaben im Mantelbogen der Steuererklärung - also bei Ihren persönlichen Daten - anmahnen.

Thomas Linder fragte am 2.05.2013 um 9:34:14

Hallo, ich habe ein Aktiendepot bei einer französischen Bank und 2012 Aktien mit Gewinn veräußert. Ansonsten habe ich keine Kapitaleinkünfte gehabt. Ich habe keinen Freistellungsauftrag gestellt, da dieser meines Wissens nach nur für inländische Banken einzureichen ist. Wie bekomme ich nun den Sparerpauschbetrag? Mein Gewinn beläuft sich auf ca. 700€ demnach müsste ich gar keine Steuern zahlen. Ich weiß nur nicht wo ich das in meiner Steuererklärung angebe.

  1. Redaktion antwortete am 2.05.2013 um 11:48:03

    Für diesen Zweck gibt es die Anlage KAP zur Steuererklärung, in welcher die erzielten Kapitalerträge sowie der in Anspruch genommene Sparerpauschbetrag bzw. die bereits entrichteten Steuern eingetragen werden. Die zu viel entrichteten Steuern bekommen Sie dann im Rahmen der Steuererklärung zurückerstattet.

veronika dietze fragte am 23.04.2013 um 16:41:09

hallo,ich bekam jetzt eine Aufforderung vom Finanzamt,ich soll für mein mann ve storben jan 2012 eine lohnsteuererklärung abgeben für 2011,wir waren zu dem Zeitpunkt nicht verheiratet.kann ich eine nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

  1. Redaktion antwortete am 25.04.2013 um 11:33:48

    Ohne Kenntnis aller Details können wir hier keine Aussage treffen. Die Konsultation eines Steuerberaters erscheint uns hier sinnvoller. Eine NV-Bescheinigung kann nur beantragt werden, wenn die Gesamteinkünfte Ihres Mannes unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages lagen. Da wir keinerlei Kenntnis von diesen Einkünften haben, können wir Ihnen Ihre Frage nicht beantworten.

Norbert Masanneck fragte am 4.04.2013 um 17:29:56

Wo wird der Solibeitrag bei der Steuerklärung 2013 eingetragen? Danke!

  1. Redaktion antwortete am 5.04.2013 um 18:39:55

    Der Soldaritätszuschlag wird auf die bereits gezahlte Lohnsteuer oder die Jahreseinkommensteuer erhoben. Für Kapitalerträge geben Sie ihn Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung an.

Meatlo fragte am 4.04.2013 um 13:24:26

Ich habe Dividenden aus Aktien in einem ausländischen Depot und muß diese nach meinem Verständnis in der Kap aufführen. Alle anderen Zinseinkünfte (Freibetrag ist ausgeschöpft) unterliegen der deutschen Kap und wurden entsprechend direkt von den Banken abgeführt. Frage: Muß ich in der Kap-Erklärung alle Zinseinkünfte angeben oder reicht es aus die nicht-besteuerten Dividenden zu deklarieren?

  1. Redaktion antwortete am 4.04.2013 um 16:43:18

    Von allen Banken erhalten Sie je eine Jahressteuerbescheinigung. In die Anlage KAP tragen Sie dann alle Kapitalerträge und die Summe der bereits entrichteten Kapitalertragssteuern ein.

tom fragte am 29.03.2013 um 18:08:09

Hallo, ich habe Aktienfonds und erhalte zirka 1500 € Gewinn dieses Jahr, kann ich den Gewinn auf 2 oder mehrere Jahre aufteilen sonst müsste ich 700 € versteuern. Es ist so dass ich nächstes Jahr die 801 € Kapitalertragsteuer nicht voll auschöpfe.

  1. Redaktion antwortete am 31.03.2013 um 18:14:58

    Das funktioniert leider nicht. Kapitalerträge werden - bis auf wenige Ausnahmen - nach dem Zuflussprinzip komplett in dem Jahr versteuert, in dem Sie dem Anleger zufließen.

jasi fragte am 12.03.2013 um 20:08:08

Hallo, Ich habe einen Bausparvertrag auf den ich 500€ Zinsen erhalte. Nun habe ich ein Tagesgeldkonto eröffnet und erhalte dort fuer 2013 auch ca 500€ Zinsen. Für den Bausparvertrag habe ich eine Freistellungsauftrag (FA) iHv 600€ erteilt. Nun die Frage, in welcher Höhe erteile ich am Besten den FA bei der Bank fuer das Tagesgeldkonto? Zudem liegt mein Einkommen unter der 8004€ Grenze. Kann ich die Guentigkeitspruefung fuer mich beantragen um letztlich ueberhaupt keine Abgeltungssteuer zu entrichten? Fuer die Beantwortung vielen Dank im voraus.

  1. Redaktion antwortete am 13.03.2013 um 9:15:57

    Wenn Ihr Einkommen unter 8.004 Euro liegt, können Sie doch eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und damit die Zinserträge aus Bausparer und Tagesgeld steuerfrei vereinnahmen. Ansonsten können Sie bei der Bank mit dem Tagesgeldkonto nur einen Freistellungsauftrag über 201 Euro stellen. Alle Zinserträge geben Sie dann in Ihrer Einkommensteuererklärung in Anlage KAP an und beantragen eine Günstigerprüfung, in deren Rahmen Sie unserer Meinung nach die gesamte, entrichtete Abgeltungssteuer zurückerstattet bekommen würden.

Sven fragte am 4.03.2013 um 19:03:01

Grüß Gott, bei Bekannten ist der Fall das mehere kleine Anlagen bei unterschiedlichen Banken, der Wert über den Freistellungsauftrag gekommen ist. Eine Bank hat das nötige Schreiben für die Anlage Kap. zugeschickt. Die anderen Banken haben das verschlaffen, weil Sie noch im Glauben lagen das eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlag. Diese wurde aber Anfang 2012 davor mit einen Schreiben zu allen Banken aufgelöst und zum Finanzamt zurückgesendet. Können wir den gesamten Betrag der über die 801€ Summe geht auch beim Hauptvordruck Seite 3 nr.73 angeben? Würde die eine Bank doppelt angerechnet?

  1. Redaktion antwortete am 5.03.2013 um 15:39:15

    Für Kapitalerträge gibt es die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung. Dort kommen auch die noch nicht versteuerten Kapitalerträge hinein. Die eigentlich zu entrichtende Abgeltungssteuer wird dann vom Finanzamt nachgefordert. Eine Doppelbelastung entsteht auf keinen Fall.

Andreas fragte am 1.03.2013 um 20:27:59

Hallo, ich habe auf verschiedene kleinere Geldanlagen Zinsen erhalten. Die Summe der Zinsen unterschreitet den Sparerfreibetrag. Ich hatte auch allen Banken Freistellungsaufträge erteilt, einer Bank jedoch einen zu niedrigen, so dass der den Freistellungsauftrag übersteigende Zinsbetrag versteuert wurde. Ich habe hierzu eine Steuerbescheinigung erhalten. Nun möchte ich die Steuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückholen, da ich ja mit meinen Zinseinnahmen innerhalb des Sparerfreibetrages liege. Muss ich in der Anlage KAP sämtliche Zinseinnahmen angeben oder genügt es, die Zinsen und vereinnahmte Steuer der einen Bank angebe und die Steuerbescheinigung beifüge?

  1. Redaktion antwortete am 4.03.2013 um 9:31:22

    Ja, Sie müssen in der Anlage KAP alle Zinseinnahmen eintragen. Nur so kann nachvollzogen werden, dass Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag nicht richtig ausgenutzt haben.

M.J. fragte am 23.02.2013 um 23:17:52

Hallo, ich habe 2 Fragen. Wenn ich aufgrund der Höhe meines Gehaltes und meiner aktuellen Lohnsteuergruppe 3 absolut keine Lohnsteuer entrichte, trifft dies dann auch auf Kapitalerträge zu, sprich 0% Steuern auf Aktiengewinne u.s.w.? Die 2. Frage, hat die Höhe von Kapitaleinkünften Einfluss auf meine Lohnsteuersatz? Vielen Dank!

  1. Redaktion antwortete am 25.02.2013 um 16:12:23

    Sie meinen sicher Ihre Steuerklasse. Lohnsteuer führt Ihr Arbeitgeber ab, nicht Sie. Ihnen steht ein steuerlicher Grundfreibetrag zu, der um den Sparerpauschebtrag ergänzt wird. Bleiben Ihre Gesamteinkünfte innerhalb dieser Grenzen, können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und Ihre Kapitalerträge bis zu dieser Grenze steuerfrei vereinnahmen. Sind Sie hingegen steuerpflichtig, steht Ihnen für Kapitalerträge der Sparerpauschbetrag zur Verfügung. Innerhalb dieses Freibetrages können Sie Aktiengewinne etc. steuerfrei vereinnahmen, wenn der konto- oder depotführenden Bank ein entsprechender Freistellungsauftrag vorliegt. Kapitalerträge oberhalb des Freibetrages werden mit der Abgeltungssteuer versteuert. Auf Ihre Lohnsteuer hat das aber keinen Einfluss, da Kapitalerträge ja Ihren Lohn nicht erhöhen.

Tom G. fragte am 19.02.2013 um 10:32:36

Hi, Will post my question in English as my German writing is not that good but feel free to reply in German. I'm about to liquidate my UK Ltd. (I'm German resident now) this year and the profit will be taken as a Capital Gain. However the company was founded in 2006 so the Capital Gain comes from an investment made before 31/12/2008. From what I understood - Capital Gain income received on investments before 31/12/2008 are ruled out for taxes. Is that correct? Appreciate your feedback.

  1. Redaktion antwortete am 5.03.2013 um 15:32:47

    Erzielte Gewinne aus dem Verkauf einer Kapitalgesellschaft (in diesem Fall einer Limited) waren bis Ende 2008 nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei. Voraussetzung: der veräußernde Gesellschafter war in den letzten fünf Jahren mit weniger als ein Prozent am Stammkapital beteiligt. Hält er mehr als ein Prozent am Stammkapital, wird der Veräußerungsgewinn seit 2009 nach dem Teileinkünfteverfahren versteuert. Das bedeutet, es sind 60 Prozent des Gewinns als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuerpflichtig, unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer.

A. Stephan fragte am 18.02.2013 um 11:18:52

Hallo folgender Fall: ich habe Kapitalerträge bei verschiedenen Banken erwirtschaftet. Bei einer der Banken habe ich meinen kopmpletten Sparerpauschbetrag genutzt. Da mein persönlicher Steuersatz unter 25% liegt, habe ich in meinem Steuererklärungsprogramm die Kapitalerträge in der Anlage KAP aufgenommen. Nun hatte sich nach Angabe der Kapitalerträge bei der Bank, bei der ich meinen Freistellungsauftrag habe, eine Rückzahlung ergeben. Als ich die Kapitalerträge bei der zweiten Bank angegeben habe (für die ich natürlich auch bereits Abgeltungssteuer gezahlt habe), war diese Rückzahlung wieder weg. Wie kann das sein? Aufgrund der Steuerprogression? Bin ich dazu verpflichtet alle Kapitalerträge in meiner Steuererklärung anzugeben, für die ich bereits Abgeltungssteuer gezhalt habe oder ist es auch möglich nur "ausgewählte" Kapitalerträge anzugeben? Vielen Dank!

  1. Redaktion antwortete am 19.02.2013 um 16:35:50

    Sie müssen natürlich bei einer Günstigerprüfung alle Kapitalerträge, für welche Abgeltungssteuer entrichtet wurde, angeben. Nur "ausgewählte" Kapitalerträge anzugeben, funktioniert nicht.

Alex fragte am 4.02.2013 um 10:40:27

Guten Tag, im Jahr 1991 wurde ein Sparplan für unser 1. Kind seitens meiner Eltern eingerichtet – mit Laufzeit bis zum 21. Lebensjahr. Dieser Sparplan sah seinerzeit noch eine konsistente Prämie leider erst am Ende der Laufzeit vor – für die Kapitalertragssteuer fatal. Mittlerweile wurde dies dann wegen der Kapitalertragssteuer auf jährliche Prämien umgestellt. Kurz vor seinem 18. Geb. habe ich den Sparplan auf mich umschreiben lassen, um mögliche Zugriffe seinerseits vorzubeugen. Im Jahr 2012 wurde der Sparplan fällig. Insgesamt habe ich wegen besagter Prämie im Jahr 2012 ca. 650 Euro an Kapitalertragsteuer bezahlt – incl. Soli/Kirchensteuer (Freistellungsaufträge existierten). Bei Nachfrage der betreffenden Bank wurde mir mitgeteilt, dass das Gesetz hier wohl leider keinen Unterschied zwischen diesen Sparplänen für Kinder und anderen Erträgen aus zB Aktien etc. macht. Frage: Ist dies korrekt bzw. gibt es vielleicht doch eine andere Möglichkeit, diese Steuer zurück zu erhalten? Oder kann ich nur in der Anlage KAP durch entsprechende Angaben und Günstigerprüfung eine ggf. mögliche Überzahlung meines persönl. Steuersatzes erreichen? Ich finde es ungerecht, dass wegen einer Gesetzeslage, welche mittlerweile korrigiert wurde, letztlich mein Sohn auf einen substantieller Betrag verzichten muss. Vielen Dank für Ihre Antwort!

  1. Redaktion antwortete am 4.02.2013 um 14:05:19

    Ungerecht hin oder her, ein wenig sind Sie selber schuld. Wieso haben Sie den Sparplan wieder auf sich umschreiben lassen, wenn er doch für das 1. Kind sein sollte? Damit fallen die Zinserträge natürlich wieder in Ihren Steuerbereich. Das Kind hat einen eigenen steuerlichen Grundfreibetrag von 8.130 Euro (2012: 8.004 Euro), der sich unter Berücksichtigung von Sparerpauschbetrag und Sonderausgabenpauschale auf 8.967 erhöht. Damit wären die Kapitalerträge sicher steuerfrei zu vereinnahmen gewesen.

Kerstin fragte am 1.02.2013 um 20:35:35

Hallo, ich habe Kapitalerträge in Form von Zinsen auf meinem Tagesgeldkonto in Höhe von 52€ für 2012 erwirtschaftet. Leider habe ich es verpasst, rechtzeitig einen Freistellungsantrag für die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge zu stellen und somit wurden mir 13€ Abgeltungsteuer + Solidaritätszuschlag abgezogen. Kann ich mir dies über die Einkommensteuererklärung zurück holen? Und wenn ja wie??

  1. Redaktion antwortete am 4.02.2013 um 9:22:58

    Ja, das geht. Einfach die versteuerten Kapitalerträge in Anlage KAP eintragen und Sie bekommen die zu viel entrichteten Steuern zurückerstattet.

Wolfgang fragte am 27.01.2013 um 16:13:57

Guten Tag. Habe in 2007 aus einer Kapitalanlage i Höhe von 10.000 € einen Gewinn über 600 € gezogen. Dann stellte sich heraus, dass ich einem Betrüger aufgesessen bin. Kann ich bei der Nachversteuerung den gemachten Gewinn mit der Kapitaleinlage gegenrechnen , weil ja das Kapital bis heute nicht zurückgeführt worden ist?

  1. Redaktion antwortete am 28.01.2013 um 10:51:45

    Den Kapitalertrag in 2007 müssen Sie doch bereits in Ihrer Steuererklärung 2007 angegeben haben. Wenn Sie jetzt einen Verlust mit der Kapitalanlage gemacht haben, können Sie diesen mit anderen Kapitalerträgen derselben Anlageklasse verrechnen oder als Verlustvortrag ins nächste Jahr vortragen lassen. Eine Verrechnung mit einem bereits in 2007 erzielten Kapitalertrag ist natürlich nicht möglich.

Tobias Schönfeld fragte am 24.01.2013 um 12:14:21

Hallo. Wenn ich jetzt Aktiengewinne mitnehmen möchte und meinen Freibetrag von 801€ bereit durch Aktiengewinne ausgereizt habe werden bei meinem nächsten Gewinn automatisch die 25%Steuer zzg. 1,37% Soli vom Gewinn abgezogen. Hab ich jetzt eigentlich eine Chance einen Teil von den 25+1,37% in meiner Steuererklärung wieder zuholen, da ja mein Steuersatz auf den Lohn bezogen auch keine 25% betrifft. Oder sehe ich das komplett falsch. Danke für die schnelle Hilfe. Tobias

  1. Redaktion antwortete am 24.01.2013 um 13:41:19

    Wenn Ihr Grenzsteuersatz niedriger als der Abgeltungssteuersatz ist, können Sie jederzeit eine Günstigerprüfung beantragen und die Kapitalerträge mit Ihrem niedrigeren persönlichen Steuersatz versteuern. Zu viel entrichtete Abgeltungssteuer würden Sie daraufhin natürlich zurückerstattet bekommen.

Hans Georg Piotrowski fragte am 17.01.2013 um 12:18:44

Hallo. Habe 10.000,00 Euro bei Solarmillennium (Inhaber-Teilschuldverschuldung9 angelegt. Eine Auszahlung erfolgte von der auch Kapitalertragsteuer und Soli abgezogen wurden.Nun ist Solarmillennium in Insulvenz gegangen. Werde von meiner Anlage sicher nichts mehr zurückerhalten. Was kann ist beim Finanzamt geltend machen. Danke

  1. Redaktion antwortete am 21.01.2013 um 10:03:37

    Direkt geltend machen können Sie das nicht, sondern nur mit anderen Einkünften aus derselben Anlageklasse verrechnen lassen bzw. einen Verlustvortrag bilden. Immerhin rangieren Sie als Inhaber einer Teilschuldverschreibung noch vor den Aktionären, werden also vor diesen aus der Insolvenzmasse bedient. So besteht wenigstens eine Aussicht auf die Rückzahlung eines Teils Ihrer Einlage.

Gudrun fragte am 7.01.2013 um 10:08:24

Hallo, bei mir wird die Kirchensteuer zur KAP automatisch von der Bank abgeführt. Kann ich diese Kirchensteuer in der ESt- Erklärung geltend machen? Muss ich dazu eine komplette Anlage KAP ausfüllen oder kann ich darauf verzichten und die Kirchensteuer nur als Sonderausgabe eintragen? Vielen Dank Gudrun

  1. Redaktion antwortete am 7.01.2013 um 10:18:36

    Weder noch. Kirchensteuer ist eine Steuer, die lässt sich weder als außergewöhnliche Belastung anrechnen, noch geltend machen. Kirchensteuer wird auch nur abgeführt, wenn Sie der Bank gegenüber eine entsprechende Angabe gemacht haben bzw. wenn Sie einer Konfession angehören, was auch Ihrer Lohnsteuerkarte entnommen werden kann. Der einzige Ausweg ist der Austritt aus der Kirche und das Austragen des entsprechenden Merkmals auf der Lohnsteuerkarte.

Andre fragte am 30.12.2012 um 18:21:58

Guten Tag, ich habe ein Festgeldkonto bei der AS Privat Bank in Lettland und dazu 2 Fragen: 1) Wenn ich die Zinsen bekomme muss ich sie ja in Deutschland in meiner Einkommenssteuererklärung angeben. Wo kann ich aber meinen Sparerpauschbetrag angeben ? Bei der ausländischen Bank geht es ja nicht, aber angeben möchte ich ihn, da ich ihn sonst gar nicht nutzten kann. 2) Die Laufzeit beträgt 3 Jahre und die Zinsen werden am Ende der Laufzeit ausgezahlt ? Besteht eine Möglichkeit die Zinserträge auf 3 Jahre zu verteilen ? Weil in den beiden Jahren zuvor der Sparerpauschbetrag gar nicht in Anspruch genommen wird ? Vielen Dank !

  1. Redaktion antwortete am 31.12.2012 um 13:45:49

    Ihren Sparerpauschbetrag können Sie in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angeben. Bei deren Abgabe werden auch zu viel entrichtete Steuern zurückerstattet. Die Zinsen werden bei der AS PrivatBank am Ende der Laufzeit ausgezahlt. Eine Möglichkeit, diese auf die drei Jahre der Geldanlage zu verteilen, besteht leider nicht.

C.Fahnenbruck fragte am 22.12.2012 um 15:55:09

Ich habe noch eine Frage, die Abgeltungssteuer, die von der Bank ans Finanzamt abgeführt wurde, kann ich diese in der Einkommensteuerklärung geltend machen.

  1. Redaktion antwortete am 26.12.2012 um 9:30:44

    Geltend machen können Sie die Abgeltungssteuer nicht. Bei einem Grenzsteuersatz, der unter dem ABgeltungssteuersatz liegt, oder bei Fehlen entsprechender Freistellungsaufträge können Sie zu viel entrichtete Abgeltungssteuer allerdings im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung bzw. im Zuge einer Günstigerprüfung zurückerstatten lassen.

C.Fahnenbruck fragte am 22.12.2012 um 11:23:06

wennn die Antwort uu meiner Frage kostenlos ist, möchte ich Sie bitten, mir folgendes zu beantworten. Habe Zinsen in Höhe von c. 1.500,-- erhalten, Freistellungsauftrag 801, Steuer wurde bereits von der Bank abgeführt. Muss der Differenzbetrag von ca. 700,-- in der Anlage KAP noch aufgeführt werden und zu meinem anderen Einkommen versteuert werden.

  1. Redaktion antwortete am 26.12.2012 um 9:34:25

    Der Differenzbetrag muss nicht in Ihrer Anlage KAP aufgeführt und versteuert werden. Mit Entrichtung der Abgeltungssteuer ist die Steuerschuld bei Zinserträgen - wie der Name der Steuer ja bereits aussagt - abgegolten.

Ute S. fragte am 5.12.2012 um 0:04:28

Kann es sein, dass bei voll ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag zu viel entrichtete Abgeltungssteuer u. Soli bei Angabe in der Anlage KAP zu einer Minderung der Einkommenssteuererstattung führen, nicht zurückerstattet werden und damit verloren sind? Ich habe z. B. bei der Steuererklärung nur die Beträge in der Anlage KAP eingegeben, bei denen überhaupt kein Freistellungsauftrag vorhanden ist u. habe dabei andererseits auf mehr als 200 Euro zu viel gezahlte Kapitalertragssteuer verzichtet, da sich die Steuererstattung sonst zusätzlich minimieren würde. Ich wäre also doppelt bestraft. Das Steuerprogramm der Akademischen Arbeitsgemeinschaft, mit dem ich bereits mehrere Jahre arbeite, hat jedenfalls diesen Sachverhalt dokumentiert und darauf hingewiesen, dass ich die Kapitalerträge nicht in jedem Fall in der Steuererklärung erfassen muss. Ich muss dazu sagen, dass mein Mann Altersrentner ist u. ich mich in Altersteilzeit befinde, unser durchschnittlicher Steuersatz beträgt um die 11 %. Die Günstigerprüfung hat auch nichts Wesentliches erbracht. Die Zahlen sind zwar bei der Prüfung durch das Steuerprogramm alle entsprechend aufgelistet, aber so richtig nachvollziehbar ist es trotzdem nicht.

  1. Redaktion antwortete am 5.12.2012 um 9:22:40

    In Ihrem speziellen Fall kann nur ein Steuerberater mit Sicherheit eine verbindliche Auskunft geben. Zu viel entrichtete Abgeltungssteuer kann natürlich in der Steuererklärung zurückgeholt werden. Wenn Ihr Steuersatz 11 Prozent beträgt, muss im Rahmen einer zu beantragenden Günstigerprüfung natürlich auch der Teil der entrichteten Abgeltungssteuer erstattet werden, der diesen Prozentsatz übersteigt. Eine Minderung der Einkommensteuererstattung kann an sich nicht sein. Beispiel: Sie haben 25 Prozent Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge oberhalb Ihres Sparerpauschbetrags entrichtet. Bei 11 Prozent Steuersatz sollten Sie im Rahmen der Günstigerprüfung die zu viel entrichteten 14 Prozent zurückerstattet bekommen. Um diesen Betrag steigt also die Einkommensteuererstattung.

conny fragte am 22.11.2012 um 17:46:55

Hallo, wir haben die Verteilung der FA für unsere Kinder im letzten Jahr nicht ganz sinnvoll gemacht, daher wurde Kapitalertragssteuer abgeführt. Kann ich die Anlage KAP für die Erträge/ Steuern der Kinder im Rahmen der Steuererklärung von uns Eltern machen oder muss ich wirklich separate Steuererklärungen auf die Namen der Kinder erstellen? Das Elster-Programm bietet mir die KAP-anlagen lediglich für uns beide Erwachsenen an...

  1. Redaktion antwortete am 23.11.2012 um 8:32:30

    Sie müssen für Ihre Kinder eigene Steuererklärungen machen, um die zuviel abgeführte Kapitalertragsteuer zurückerstattet zu bekommen.

SiTi fragte am 16.11.2012 um 19:42:57

Wie verhält es sich, wenn ich Kapitalerträge über 801 Euro habe, mein persönlicher Steuersatz über 25 % liegt, ich nur innländische Zinsen habe, ich bereits über die Abgeltungssteuer die Kirchensteuer und den Soli mit abführe und ich die Freistellungsanträge NICHT optimal aufgeteilt habe. Dann zahle ich doch i. d. R. zuviel Abgeltungssteuer, aber nie zu wenig. MUSS ich dann die KAP in der Einkommensteuererklärung machen, oder ist es rechtlich auch ok, wenn ich diese nicht ausfülle?

  1. Redaktion antwortete am 19.11.2012 um 11:06:24

    Ja, Sie geben dann einfach die erzielten Erträge in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung an und bekommen die zuviel entrichtete Abgeltungssteuer samt Solidaritätszuschlag erstattet.

Klaus Miks fragte am 14.09.2012 um 15:57:33

Hallo, zu folgender Fallgestaltung hab ich Fragen Der Erblasser G. verstirbt am 30.6.11. Es gibt 3 Erben. Im Juli 2011 werden Kapitalerträge im Ausland fällig und ausbezahlt. ( 2000 Euro) Erbe 1 hat bislang bei mehreren inländischen Banken Kapitalerträge weit oberhalb des steuerlichen Freibetrags. Erbe 2 hat nach wie vor Kapitalerträge unterhalb des Freibetrags Erbe 3 wird steuerlich nicht geführt ( Einnahmen weit unterhalb Grundfreibetrag) Muß eine einheitlich und gesonderte Feststellungserklärung für 2011 abgegeben werden ?? Muß Erbe 1 nunmehr seine gesamten Einnahmen aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung angeben, oder reicht die Angabe obiger Beträge zu einem Drittel + derjenigen Einnahmen der inländischen Bank, die einen volllumfänglichen Freistellungsauftrag hat und die dortigen Einnamen diesen auch übersteigen?? Muß Erbe 2 irgend etwas erklären? Sollte sich Erbe 3 eim Finanzamt melden?? Gibt es sonst ggf. Ärger?? Vielen Dank für Ihre Hilfe

  1. Redaktion antwortete am 18.09.2012 um 23:32:47

    Mit dieser Fragestellung wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater ihres Vertrauens, da nur dieser die Frage verbindlich beantworten kann. Solche einzelfallspezifischen Anfragen können wir Ihnen aus rechtlichen und zeitlichen Gründen nicht beantworten.

Gruber fragte am 18.07.2012 um 11:13:48

Liebe Redaktion, ich habe nur ein Konto bei einer Bank und darauf auch den gesamtem Sparerpauschbetrag von 801 Euro laufen. Ich habe jedoch ca. 1.100 Euro Zinsen jährlich, also 300 Euro, die mit der Abgeltungssteuer von 25 % verrechnet werden. Mein Einkommen liegt weit über den 8.004 Euro und ich muss auch Lohnsteuer abführen. Habe ich eine Chance, die o. g. 300 Euro von der Steuerbelastung zu befreien oder muss ich den 25 % Abzug hinnehmen?

  1. Redaktion antwortete am 18.07.2012 um 14:14:36

    Den Steuerabzug werden Sie so hinnehmen müssen. Sie könnten bei entsprechend niedrigem Einkommen maximal im Rahmen einer Günstigerprüfung überprüfen lassen, ob die Besteuerung der den Sparerpauschbetrag übersteigenden Kapitalerträge mit Ihrem persönlichen Steuersatz günstiger wäre.

Benji fragte am 12.07.2012 um 12:10:22

Ich habe etwas Geld in einen ausländischen thesaurierenden Fonds gegeben. Muss ich die Erträge grundsätzlich in der Anlage KAP bei der jährlichen Steuererklärung angeben, auch wenn diese unter den 801 Euro Sparerpauchbetrag liegen werden? Wenn die reinvestierten Gewinne bereits durch eine Quellensteuer in der Schweiz besteuert wurden, entfällt dann die 25% Abgeltungssteuer in Deutschland? Danke!

  1. Redaktion antwortete am 13.07.2012 um 7:43:03

    Bei ausländischen thesaurierenden Fonds ist diese Frage nicht so einfach zu beantworten. Der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) schreibt zu dieser Thematik:

    "...Bei thesaurierenden ausländischen Fonds, die in einem inländischen Depot verwahrt werden, wird keine Zinsabschlagsteuer von den thesaurierten Erträgen einbehalten, solange der Anteilscheininhaber seine Anteile nicht veräußert oder zurückgibt. Denn es findet weder ein Zufluss an den Anteilscheininhaber statt, noch befindet sich der Schuldner der Kapitalerträge im Inland. Erst bei Rückgabe oder Veräußerung des Anteilscheins fällt Zinsabschlagsteuer an. Der Zinsabschlag ist dann von der Gesamtsumme der nach dem 31.12.1993 aufgelaufenen jährlich thesaurierten Beträge, die während der Haltedauer des Anlegers angesammelt wurden, zu erheben.

    Haben Sie die Erträge der Vorjahre bereits versteuert, sollten Sie dies nachweisen. Dies wird dadurch erleichtert, dass in jedem Jahr die steuerpflichtige Ertragsthesaurierung separat aufgelistet zur Anlage KAP angegeben wird. Dies empfiehlt sich auch dann, wenn die Kapitalerträge insgesamt den Sparerfreibetrag nicht übersteigen, also die Abgabe der Anlage KAP nicht zwingend notwendig ist…" (Quelle: http://www.bvi.de/de/sonderseiten/faqs/steuern/index.html).

    Was Ihre Frage nach der Quellensteuer angeht: Wenn die reinvestierten Gewinne bereits durch eine Quellensteuer besteuert wurden, sollte im Fall eines Schweizer Fonds eine erneute Besteuerung mit Abgeltungssteuer entfallen. Ganz im Gegenteil: mit der Schweiz besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welches festlegt, dass ausländische Anleger keine steuerlichen Nachteile haben dürfen. Dieses DBA besagt folgendes: 15 Prozent der in der Schweiz abgeführten Quellensteuer werden auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet. Damit zahlen Sie am Ende nur 10 statt 25 Prozent. Die restlichen 20 Prozent können Sie sich von der Schweizer Steuerbehörde auf Antrag erstatten lassen. Das genaue Vorgehen kann Ihnen bei Kenntnis des betreffenden Fonds und Sachverhalts am besten ein Steuerberater erklären.

Heil Petra fragte am 28.06.2012 um 12:43:20

Ich habe bei der Deutschen Bank eine Geldanlage, darauf soll ich nun die Kapitalerträge an das Finanzamt zahlen, obwohl ich einen freistellungsantrag vor 8 Jahren abgegeben habe, was wird mit den Kontoführungsgebühren, die jährlich anfallen, es sind 25,00 Euro, kann man die in der steuererklärung irgendwo absetzen, ich bin rentner, auf meine rente zahle ich keine steuern.

  1. Redaktion antwortete am 29.06.2012 um 17:07:39

    Für die Kontoführungsgebühren gibt es in Anlage N zur Einkommensteuererklärung eine entsprechende Spalte. Ohne Nachweis können bis zu 16 Euro pro Jahr als Ausgaben geltend gemacht werden. Mit Nachweis können die gesamten, tatsächlich angefallenen Kontoführungsgebühren angesetzt werden. Was den Freistellungsauftrag angeht, hilft aus unserer Sicht nur die Rücksprache mit Ihrer Bank, ob dieser berücksichtigt wurde oder nicht. Steuerpflichtig sind Kapitalerträge übrigens auch, wenn sie den Sparerpauschbetrag übersteigen. Ohne Kenntnis des Einzelfalls können wir hier keine abschließende Wertung abgeben.

Konrad Bomski fragte am 20.06.2012 um 12:42:25

Bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 2011 wurde nachträglich der Teil des Sparer-Pauschbetrages berücksichtigt, den ich bei den kontoführenden Instituten (wo Freistellungsanträge vorlagen) nicht in Anspruch genommen habe (Text aus dem Steuer-Bescheid), was offenbar zu einer nicht anders zu erklärenden Erhöhung der zu versteuernden Kapitalerträge um 193 EUR führt, die ich gar nicht erzielt habe. Kann das rechtmäßig sein?

  1. Redaktion antwortete am 20.06.2012 um 18:47:06

    Auch in Ihrem Fall würden wir empfehlen, einen Steuerberater aufzusuchen. Wenn ein Teil Ihres Sparerpauschbetrages nicht genutzt wurde sollte dessen Berücksichtigung in der Steuererklärung zu einer Verminderung der zu versteuernden Kapitalerträge führen, nicht zu einer Erhöhung.

u.rülke fragte am 15.06.2012 um 16:07:35

hallo, in d. letzten jahren habe ich die abgez. KEST immer zurück bekommen vom Fiamt.in 2011 wird diese nun einbehalten und ich muss noch KiSt.nachzahlen. im St.Bescheid erfolgte jetzt eine getrennte Berechnung von rente und Kapitalerträgen. Ich liege knapp unter dem Mindesteinkommen. Ist diese Berechnung korrekt?

  1. Redaktion antwortete am 20.06.2012 um 18:42:58

    Ob die Berechnung korrekt ist, kann nach Vorlage der genauen Daten nur ein Steuerberater mit Sicherheit sagen, den einzuschalten wir Ihnen anraten würden, da die hier gemachten Angaben zu vage für eine zweckdienliche Antwort sind.

sebastian vesper fragte am 28.05.2012 um 5:58:37

Im Jahr 2011 hatte ich als Schüler Kapitalerträge von 1760,--Euro und nur einen Freistellungsauftrag bei der Bank von 801,-- Euro geltend gemacht. Diese Erträge stammen aus einer Übertragung von Großeltern und Eltern. Wie erfahre ich bzw. was muß ich unternehmen, um die KAP und SOLI wieder zu bekommen. Danke Sebastian, Schüler der Klasse 7

  1. Redaktion antwortete am 28.05.2012 um 8:17:59

    KAP ist eine Anlage zur Einkommensteuererklärung, keine Steuer oder Abgabe. In Ihrem Fall empfiehlt sich die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung bzw. erstattet Ihnen das Finanzamt im Zuge der Einkommensteuererklärung die den Freibetrag übersteigenden, abgeführten Steuern aufgrund des im steuerlichen Grundfreibetrag liegenden Einkommens aus Kapitalerträgen.

scorer1st fragte am 21.04.2012 um 18:22:17

hallo, wer kann mir weiterhelfen ? rente und inländische kapitalerträge bin em-rentner seit 2006. bin 52 jahre alt und habe eine brutto-jahresrente von 14.400 euro. auf die rente habe ich keine einkommenssteuer zu zahlen. zusätzlich habe ich regelmässige jährliche zinserträge in höhe von brutto € 13.250 die ich mit 26,375 % kapitalertragssteuer inkl. solidaritätszuschlag abgelte. bin nicht kirchensteuerpflichtig. Ein Freistellungsauftrg von 801,00 €uro ist gestellt worden. bin ich trotz abgeltung meiner kapitalerträge zur abgabe einer einkommenssteuererklärung verplichtet ?! habe bisher in meinem leben weder einen lohnsteuerjahresausgleich, noch eine einkommenssteuererklärung abgegeben ! für eine antwort bin ich dankbar. scorer1st

  1. Redaktion antwortete am 23.04.2012 um 10:15:10

    Bei Ihrer Rente und den erzielten Einträgen würde sich aus unserer Sicht die Prüfung lohnen, ob die Abgabe einer Steuererklärung mit Günstigerprüfung nicht zu einer geringeren Belastung als den 26,375 % Abgeltungssteuer + Solidaritätszuschlag führen würde. Zu diesem Zweck empfiehlt sich aus unserer Sicht die Einschaltung eines Steuerberaters.

Chris.L. fragte am 18.04.2012 um 0:48:52

hallo, ich habe ein giro konto und ein tagesgeldkonto bei einer bank. und noch bei der lbs einen bausparvertrag und bei einer anderen sparkasse noch eine festanlage. Frage: bekomme ich für ALLE einen KAP bescheinigung zur vorlage beim finanzamt ??? und wenn ich die steuererklärung für 2011 mit einem steuerprogramm am pc durchführe, muss ich da in die maske bei KAP Zeile 7 nur eine Summe eintrage und kann mir aussuchen von welcher bescheinigung?? oder alle die ich habe (von allen anlagen und konten) zusammenrechen und die gesamtsumme dort eingeben?? vielen dank im voraus für die antwort :) weil habe auch bis jetzt nur eine KAP bescheinigung von der lbs und der festanlage. jedoch NICHTS von giro und tagesgeldkonto für 2011.

  1. Redaktion antwortete am 18.04.2012 um 14:37:44

    Sie müssen natürlich ALLE Kapitalerträge angeben, also summieren. Für Giro- und Tagesgeldkonto bekommen Sie ebenfalls eine Jahressteuerbescheinigung, ansonsten bei der jeweiligen Bank anrufen und diese abfordern.

Reinhard Leuermann fragte am 9.04.2012 um 19:37:39

Hallo muß ich Zinseinkünfte aus in einer Firma angelegtem Geld angeben bei der Steuererklärung? Die Zinsen liegen über dem Freibetrag. (die Firma führt keine Steuern ab wie z.b. eine Bank) Kann das Finanzamt das bemerken? Wie ist mit Zinseinkünften umzugehen für Festgeld bei der Bank, wenn die Zinsen wieder auf das Festgeldkonto fließen? Gruß Reinhard

  1. Redaktion antwortete am 14.04.2012 um 17:26:47

    Selbstredend müssen Sie Zinseinkünfte oberhalb des Sparerpauschbetrages in der Steuererklärung angeben. Spätestens bei einem Blick auf Ihr Konto würden selbige sonst auffliegen - und eine Kontoabfrage kann heutzutage jeder Finanzbeamte durchführen. Auch Zinserträge, die sofort wieder angelegt werden, sind anzugeben, so sie in der Jahressteuerbescheinigung der kontoführenden Bank vermerkt sind.

Mike fragte am 5.03.2012 um 8:38:51

Hallo, wir haben ein Gemeinschaftskonto und sind nicht verheiratet. Aus diesem Grund können wir ja keinen Freistellungsauftrag erteilen. Ist das jetzt unser persönliches Pech das wir nicht verheiratet sind und wir müssen die Kapitalertragssteuer in voller höhe bezahlen oder hilft da eine Angabe in der Anlage KAP?

  1. Redaktion antwortete am 6.03.2012 um 8:47:24

    Bei unverheirateten Paaren macht ein Gemeinschaftskonto mehr Arbeit als Bei den erzielten Zinsen fällt bei einem Gemeinschaftskonto schon ab dem ersten Euro Abgeltungsteuer an, weil nur Ehegatten bei einem Gemeinschaftskonto einen Freistellungsauftrag stellen können. Den Ihnen jeweils zustehenden Freibetrag müssen Sie im Zuge Ihrer Einkommensteuererklärungen einfordern und zwar in der Anlage KAP, in welcher Sie die Zinsen aus dem Gemeinschaftskonto entsprechend ihrer Beteiligungsquote aufschlüsseln. Von daher auch unser Rat: unverheiratete sollten lieber zwei Einzelkonten als ein Gemeinschaftskonto eröffnen.

Anton fragte am 29.02.2012 um 8:58:11

Hallo, bei dem Verkauf des Unternehmens, für das ich tätig bin (Englische Firma, Rechtsform GmbH/Ltd.), habe ich für meinen geringen Anteile den Veräußerungsgewinn ohne jegliche Abzüge aus England überwiesen bekommen. Handelt es sich bei dem Gewinn aus steurlicher Sicht um "Aktien"-gewinne oder um Kapitalerträge? Greift hier das Teileinkünfteverfahren? Danke

  1. Redaktion antwortete am 29.02.2012 um 10:02:06

    Eine gute Frage. Haben Sie keinen Steuerberater, der Ihnen schon vor dem Verkauf die steuerliche Behandlung des Erlöses geschildert hat? Unsere Auffassung nach sind die erzielten Gewinne Kapitalerträge. Ob hier das Teileinkünfteverfahren greift, sollten Sie rechtssicher mit einem Steuerberater erörtern.

Maxi fragte am 28.02.2012 um 22:23:00

Sie schreiben, dass wenn der Freistellungsauftrag nicht optimal aufgeteilt wurde, man sich das Geld über die freiwillige Steuererklärung zurückholen. Langt es einfach die Kapitalerträge aufzuführen und geschieht dann die Erstattung automatisch, wenn diese unter dem Pauschbetrag liegt, auch wenn man für einzelne Postenbereits etwas direkt abgeführt hat? besten dank

  1. Redaktion antwortete am 29.02.2012 um 10:03:52

    Sie bekommen von jeder Bank eine Jahressteuerbescheinigung, in welcher die erzielten Zinsen, die gestellten Freistellungsaufträge und die abgeführten Steuern aufgeführt sind. Diese sind in der Anlage KAP aufzuführen und zu viel entrichtete Steuern werden, so Sie im Rahmen des Sparerpauschbetrages bleiben, zurückerstattet.

Heinz Bauer fragte am 21.02.2012 um 13:46:07

Hallo erstmal. Ich bin verwirrt. Ich hatte das eigentlich so verstanden, dass ich alle Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer automatisch abgezogen wurde, NICHT mehr in der Steuererklärung angeben muss - damit die Erklärung einfacher und nichts "versehentlich vergessen" wird. Ich rede jetzt nur von inländischen Zinsen ohne Auslandserträge oder thesaurierende Fonds. Mein persönlicher Steuersatz liegt über 25% und die Erträge über 801€. Jetzt bekomme ich lauter Jahressteuerbescheinigungen zugeschickt und lese doch wieder von einer Steuererklärungspflicht...?!?! Wie denn jetzt? Gruss, Heinz Bauer

  1. Redaktion antwortete am 21.02.2012 um 13:51:09

    Pauschal ist es nicht zutreffend, dass alle Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer automatisch abgezogen wurde, NICHT mehr in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Haben Sie aber nur Zinserträge im Inland erzielt und wurde darauf seitens der Bank bereits Abgeltungssteuer abgezogen - bei vollständig ausgenutztem Sparerpauschbetrag und richtig gestellten Freistellungsaufträgen - dann müssen selbige nicht mehr in der Anlage KAP angegeben werden. Anders ist das, wenn es sich bei den Zinsen z.B. um Kreditzinsen aus einem privaten Darlehen oder andere Zinseinkünfte handelt.

R.Böhning fragte am 18.02.2012 um 16:33:28

Muß ich in meiner Steuererklärung die Anlage KAP überhaupt ausfüllen auch wenn ich Kapitalertäge erzielt habe ? Oder brauche ich grundsätzlich diese Anlage bei inländischen Erträgen nicht ausfüllen ?

  1. Redaktion antwortete am 19.02.2012 um 10:42:00

    Die Liste der Fälle, in denen auch bei rein inländischen Kapitalerträgen die Anlage KAP ausgefüllt werden muss, ist so lang, dass nur unter Kenntnis der Details der Erträge eine konkrete Aussage gemacht werden kann. Einige dieser Fälle haben wir in unserem Ratgeber weiter oben aufgeführt. Das fängt schon bei nicht vollständig genutzten Sparerpauschbeträgen an, geht über die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen verschiedenen Banken bis hin zu thesaurierenden Fonds.

Anton P. fragte am 11.02.2012 um 16:44:51

Hallo, das Geld für den Verkauf meiner Firmenanteile wurde mir von der Firma auf mein Konto überwiesen. Steuern oder sonstige Abzüge wurden nicht einbehalten. Eine Bescheinigung liegt ebenfalls nicht vor. Wie ist dieses Geld nun zu versteuern? Danke

  1. Redaktion antwortete am 12.02.2012 um 15:15:45

    Wer eine Firma verkauft, sollte sich dabei von einem Steuerberater unterstützen lassen. Dann fallen solche Fragen im Nachhinein gar nicht an. Pauschal lässt sich hierzu ohne Details keine ussage treffen. Versteuert wird der Gewinn im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Ob z.B. das Teileinkünfteverfahren greift, bei dem der Fiskus nur auf 60 Prozent der Veräußerungsgewinne zugreift, hängt von Rechtsform und Alter des Unternehmens ab.

Violetta fragte am 8.02.2012 um 9:16:49

Ich habe von der Bank eine Jahres-Steuerausgleichsrechnung erhalten, aus der Sparer-Pauschbeträge und Steuerausgleichsbeträge hervorgehen. Muss ich diese in der Steuererklärung und vorallem wo dort angeben?

  1. Redaktion antwortete am 8.02.2012 um 13:27:42

    Ohne Details zu kennen, würden wir sagen, dass die Beträge in der Anlage KAP der Steuererklärung eingetragen werden müssen. Ein Steuerberater kann hier sicher fachliche Hilfe leisten.

Anne Lorenz fragte am 30.01.2012 um 17:28:38

Ich habe Kapitalerträge durch den Verkauf von Aktien mit einer kürzeren Haltedauer als einem Jahr erworben. Abgeltungssteuer und Solizuschlag wurden bereits von der Bank runtergerechnet, Kirchensteuer fällt nicht an und der Sparerpauschbetrag wurde an anderer Stelle beansprucht. Muß ich jetzt noch etwas bei der Einkommenssteuererklärung angeben? besten Dank

  1. Redaktion antwortete am 30.01.2012 um 19:40:13

    Wenn keine weiteren, erklärungspflichtigen Kapitalerträge an anderer Stelle vorliegen, müssen Sie unseres Wissens nach nicht mehr angeben.

B. Heiner fragte am 30.01.2012 um 16:33:42

Müssen Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, wenn bereits die Kapitalertragsteuer einschl. Solizuschlag durch die Bank an das entsprechende Finanzamt für Körperschaften abgeführt wurden?

  1. Redaktion antwortete am 30.01.2012 um 16:52:14

    Das kommt auf den Einzelfall an. Ist noch Kirchensteuer abzuführen oder wurde der Sparerpauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft, muss die Anlage KAP trotzdem ausgefüllt werden. Gleiches gilt bei Kapitalerträgen ausländischer Aktien, für welche noch keine Steuern aufgeführt wurden, oder etwa bei der Inanspruchnahme von Vergünstigungen innerhalb der Steuererklärung, deren Höhe sich nach dem zu versteuernden Einkommen richtet.

Eugen und Inge Weidner fragte am 4.01.2012 um 12:36:00

Wir haben unsere Versicherungen gekündigt, wie hoch müsste ich einen Freistellungsantrag stellen?? Rückkaufwert Mann 4013,73 Frau 3824,75 +Überschussbesteiligung 229,79 208,14 - Kapitalertragssteuer 106,31 107,77 Gesamtbetrag 4137,21 3925,12 Freundliche Grüsse für eine schnelle Beantwortung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

  1. Redaktion antwortete am 4.01.2012 um 13:44:59

    Hier kommt es in erster Linie auf die bisherige Laufzeit an. Seit dem 01. Januar 2012 gilt: bei Kündigung oder Verkauf greift die Abgeltungsteuer, wenn die bisherige Laufzeit weniger als 12 Jahre betrug oder die versicherte Person jünger als 62 Jahre ist. Den Freistellungsauftrag können Sie stellen und müssten Ihn der Höhe nach an die zu erwartende Steuerlast anpassen. Hier bitte aufpassen: die Gesamtsumme gestellter Freistellungsaufträge darf den Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person nicht übersteigen!

Tinnesz fragte am 22.09.2011 um 23:19:33

Hallo, mus ich alle Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben von denen schon die Abgeltungssteuer und Soli einbehalten worden sind aber keine Kirchensteuer? Kann ich eine Nachversteuerung der Kirchensteuer beantragen? Kann sich das u.U. günstiger auf die gesamte Steuerlast auswirken?

  1. Redaktion antwortete am 23.09.2011 um 8:12:59

    Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind und die Kirchensteuer noch nicht abgeführt wurde, müssen betreffende Kapitalerträge natürlich in der Steuererklärung angegeben werden. Günstiger auf die Steuerlast wirkt sich das allerdings nicht aus, da die Kirchensteuer zusätzlich zu Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag erhoben wird.

Eine Frage stellen:

Sollten Kapitalerträge in der Steuererklärung stehen?

Die Pflicht, den Kapitalertrag gesondert in der Steuererklärung anzugeben, besteht lediglich, wenn kein pauschaler Steuerabzug erfolgt ist. Dies ist oft bei Auslandsgewinnen oder Zinsen aus privaten Darlehen der Fall.

Werden Kapitalerträge dem Finanzamt gemeldet?

Das Finanzamt kennt Ihre gesamten Kapitalerträge nicht. Die Banken müssen allerdings die vom Steuerabzug freigestellten Zinsen an das Bundeszentralamt für Steuern melden.

Wie gebe ich Kapitalerträge bei der Steuer an?

Um die Kapitalerträge dann korrekt zu versteuern, muss die Anlage KAP oder KAP-INV mit der nächsten Steuererklärung ausgefüllt werden. Falls Sie es nicht selbst merken, wird sich das Finanzamt bei Ihnen melden. Wenn Sie bei jeder Bank einen Freistellungsauftrag von 801 EUR bzw.

Wann lohnt es sich Kapitalerträge anzugeben?

Es kann schnell passieren, dass dann der Grenzsteuersatz fällt“, so Schnellhammer. Liegt er unter 25 Prozent, lohnt es sich, wenn der Steuerpflichtige die Kapitalerträge detailliert angibt. Versteuert er die Kapitalerträge, die über dem Freibetrag liegen, mit seinem niedrigeren Steuersatz spart er somit Steuern.