Kann ich als Rentner von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse wechseln?

Julia Rieder ist Redakteurin für Ver­si­che­rungen und kümmert sich als stellvertretende Textchefin um die sprachliche Qualität aller Texte. Während ihres Volontariats bei Finanztip hospitierte sie beim RBB Inforadio. Vorher sammelte sie bereits journalistische Erfahrung in den Redaktionen von Frontal 21, der Berliner Zeitung und dem Online-Magazin politik-digital. Ihr Studium der Politikwissenschaft in Berlin hat Julia mit einem Master abgeschlossen.

Rentner, die privat oder freiwillig krankenversichert sind, können dank einer Gesetzesänderung ab 01.08.2017 unter bestimmten Voraussetzungen zurück in die Pflichtversicherung der Krankenversicherung der Rentner wechseln.

 

Zur Begründung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner ist es erforderlich, dass in der zweiten Hälfte des Versicherungslebens mindestens zu 90 % eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Hierzu zählen bereits bisher alle Formen der Mitgliedschaft (Pflichtversicherung, Familienversicherung, freiwillige Versicherung). Ist diese sogenannte Vorversicherungszeit nicht erfüllt, ist die Pflichtversicherung ausgeschlossen. Schon kurze Zeiten der Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung (PKV) können dazu führen, dass die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist. Es bleibt dann für die Rente nur eine Fortführung der privaten oder die Begründung einer freiwilligen Krankenversicherung mit zum Teil hohen Beiträgen.

 

KVdR-Vorversicherung durch Kindererziehung erfüllen

 

Neu ist nun, dass bei der Vorversicherungszeit auch die Erziehung von Kindern berücksichtigt wird. Für jedes leibliche Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden pauschal drei Jahre angerechnet. Hierbei ist es unerheblich, wann die Kinder geboren worden sind und in welchem Umfang eine Erziehung tatsächlich stattgefunden hat.

 

Regelung auch für Altfälle - Antrag erforderlich

 

Die Neuregelung gilt nicht nur für neue Fälle, sondern ist auch auf all diejenigen anzuwenden, die bereits Rente erhalten. Jedoch wird nur in Neufällen, d.h. bei laufenden und zukünftigen Rentenanträgen, die Neuregelung sofort umgesetzt. Eine automatische Überprüfung und Umstellung ist hingegen für Altfälle nicht vorgesehen. Weder die Krankenversicherung noch die Rentenversicherung sind verpflichtet worden die Betroffenen zu informieren. Die Betroffenen müssen daher selbst aktiv werden und bei der gesetzlichen Krankenversicherung die Überprüfung der Vorversicherungszeit beantragen.

 

Wer kann wechseln?

 

PKV-Versicherte werden dann versicherungspflichtig, wenn die Vorversicherungszeit zur KVdR unter Anrechnung der Kindererziehung erfüllt wird. Es darf jedoch kein Tatbestand vorliegen, der Versicherungsfreiheit verursacht.

 

Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung tritt ohne weitere Voraussetzungen Versicherungspflicht dann ein, wenn die Vorversicherungszeit unter Anrechnung der Kindererziehung erfüllt wird. Vor einer entsprechenden Antragstellung bei der Krankenkasse ist jedoch zu prüfen, ob die Pflichtversicherung tatsächlich günstiger ist. Dies sollte in folgenden Fällen zutreffen:

  • geringe Rente und Zahlung des Mindestbeitrags in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
  • Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung aus Rente und Einkünften des Ehegatten (z.B. wenn der Ehegatte in der PKV versichert ist)
  • Beitragsbemessung aus Rente und weiteren Einkünfte

In diesen Fällen kann durch die Begründung der Pflichtversicherung erreicht werden, dass nur noch die eigene Rente sowie ggf. Betriebsrente der Beitragspflicht unterworfen werden.

 

Die ersten Erfahrungen zeigen, dass die gesetzlichen Krankenkassen zum Teil unterschiedliche Auffassungen zu der Neuregelung vertreten. Einige verwehren die Rückkehr aus der PKV, andere entscheiden rasch zugunsten der Antragsteller.

 

Achtung Sonderkündigungsrecht

 

Gegenüber der privaten Krankenversicherung ergibt sich bei Eintritt einer gesetzlichen Krankenversicherung ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gilt innerhalb von drei Monaten nach Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach ist eine Kündigung nur zum Ende des Monats möglich, in dem die gesetzliche Krankenversicherung gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachgewiesen wird. Auch wenn die privaten Krankenversicherer in Einzelfällen aus Kulanz trotz abgelaufener Sonderkündigungsfrist eine rückwirkende Abwicklung vornehmen, sollte schnell gehandelt werden, damit der Wechsel und die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung zügig umgesetzt werden können.

 

Das Büro der Rentenberatung Schilbach steht Ihnen für weitere Fragen sowie zur Vertretung Ihrer Interessen im Verfahren zum Wechsel aus der PKV in die gesetzliche Krankenversicherung und der Suche nach der richtigen Krankenkasse gern zur Verfügung.

Wie komme ich als Rentner in die gesetzliche Krankenkasse?

Für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: Wer berufstätig war, muss in der 2. Hälfte der Erwerbszeit mindestens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein - egal ob als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied.

Wie komme ich mit 60 aus der privaten Krankenversicherung raus?

Eine Rückkehr aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur in bestimmten Fällen möglich. Angestellte müssen ihr Bruttoeinkommen dafür unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 66.600 Euro (Stand 2023) senken. Selbstständige müssen im Hauptjob in ein Angestelltenverhältnis wechseln.

Kann man jederzeit von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse wechseln?

Ein beliebiger Wechsel aus einer privaten Krankenversicherung in die GKV ist nach den gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen.

Wie komme ich aus der privaten in die gesetzliche Krankenkasse?

Angestellte können in die GKV zurückkehren, wenn ihr Bruttoeinkommen mindestens ein Jahr lang unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt. Genau wie in 2021 liegt diese auch im Jahr 2022 bei 64.350 Euro pro Jahr.