Kann die verbleibende Elternzeit des ersten Kindes bei der Geburt des zweiten Kindes an diese Elternzeit Drangehängt werden?

Kann die verbleibende Elternzeit des ersten Kindes bei der Geburt des zweiten Kindes an diese Elternzeit Drangehängt werden?

Haftungsausschluss: Dieser Blogbeitrag inkl. Kommentare stellt keine Rechtsberatung dar und fasst lediglich öffentlich zugängliche Informationen zusammen. Wenn du hier genannte Vorschläge umsetzt, handelst du eigenverantwortlich.

Du fragst dich, ob beim zweiten Kind genauso viel Elterngeld rausgeholt werden kann wie beim ersten Kind?

Du bist erschlagen von dem Wust an (Halb-) Informationen, die im Internet kursieren und bei der stundenlangen Google-Suche fast verzweifelt?

Mein Kompakt-Seminar für Eltern, die ein weiteres Kind planen oder erwarten, hilft dir, auch bei einer kurzen Geburtenfolge deinen Anspruch auf Elterngeld, Elternzeit und andere finanzielle Leistungen auszuschöpfen.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für ein zweites Kind?

Nach der Geburt des ersten Kindes stellen sich die meisten Eltern irgendwann die Frage, ob und wann das zweite Kind kommen soll. Regelmäßig werde ich auch im Newsletter gefragt, wann der richtige Zeitpunkt für ein zweites Kind ist.

Doch ich habe keine Antwort für dich auf diese Frage. Denn der richtige Zeitpunkt ist dann, wenn du und dein Partner oder deine Partnerin bereit seid für ein zweites Kind - egal ob zwischen den Geburten Eurer Kinder 18 Monate oder 18 Jahre liegen.

Natürlich weiß ich, dass sich die Frage meistens darauf bezieht, wann aus Elterngeldsicht der beste Zeitpunkt für ein weiteres Kind ist. Doch auch darauf gibt es keine pauschale Antwort. In der Regel kann man aber festhalten: eine schnelle Geburtenfolge zahlt sich beim Elterngeld aus.

Denn wenn zwischen der Geburt des ersten und des zweiten Kindes maximal zwölf Monate Elternzeit (mit Elterngeldbezug) liegen, hast du wieder Anspruch auf Elterngeld in derselben Höhe wie beim ersten Kind.

Wenn du zwischen beiden Geburten für einen gewissen Zeitraum weder Einkommen noch Elterngeld erhalten hast, reduziert sich dein Elterngeldanspruch – im ungünstigsten Fall auf den Mindestsatz von 300 € pro Monat.

Aber glücklicherweise gibt es zwischen diesen beiden Extremfällen auch noch andere Konstellationen und Tipps und Tricks, wie du auf die Höhe des Elterngeldes beim zweiten Kind Einfluss nehmen kannst. Dazu erfährst du gleich mehr!

Ich bin in Elternzeit und wieder schwanger. Was nun?

Zuerst einmal: Herzlichen Glückwünsch zur erneuten Schwangerschaft! 😊

Wenn du während der Elternzeit ein zweites Kind bekommst, läuft die Elternzeit für dein erstes Kind erstmal wie vereinbart weiter. Sie wird weder durch die Schwangerschaft noch durch die Geburt des zweiten Kindes automatisch beendet. Die Elternzeit für das zweite Kind kannst du daher frühestens nach der ersten Elternzeit nehmen.

Allerdings hast du die Möglichkeit, die Elternzeit für das erste Kind vorzeitig zu beenden, um den Mutterschutz für das zweite Kind in Anspruch zu nehmen. Auch der Mutterschutz für das zweite Kind beginnt regulär sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung.

Für die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme des Mutterschutzes für ein weiteres Kind brauchst du nicht die Zustimmung deines Arbeitgebers.

Für diese vorzeitige Beendigung gibt es auch keine gesetzlich vorgeschriebene Frist. Du solltest deinen Arbeitgeber aber rechtzeitig über die erneute Schwangerschaft informieren. Die vorzeitige Beendigung ist auch noch möglich, wenn die Mutterschutzfrist schon begonnen hat. Allerdings kannst du die Elternzeit nicht rückwirkend beenden. Die Elternzeit kann also frühestens zu dem Zeitpunkt enden, an dem du deinen Arbeitgeber über die erneute Schwangerschaft und die vorzeitige Beendigung der Elternzeit informiert hast.

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Wie hoch ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beim zweiten Kind?

Die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld hängt davon ab, ob du während der zweiten Schwangerschaft noch in Elternzeit bist und ob du deine Elternzeit vorzeitig beendest. Außerdem ist entscheidend, ob du während dieser Elternzeit in Teilzeit arbeitest.

Wenn du deine Elternzeit vorzeitig zur Inanspruchnahme des Mutterschutzes für das zweite Kind beendet hast, dann gelten für dein Arbeitsverhältnis wieder dieselben Regelungen wie vor der Elternzeit.

Das gilt auch für die Regelungen zum Mutterschutz und betrifft daher auch deinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und deinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird also wieder in der gleichen Höhe gezahlt wie bei deinem ersten Kind.

Wenn du die Elternzeit deines ersten Kindes nicht vorzeitig beendest, kannst du während der Mutterschutzfristen für das zweite Kind nur das Mutterschaftsgeld von deiner Krankenkasse bekommen. Du hast keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Angenommen, du arbeitest während der Elternzeit in Teilzeit und beendest die Elternzeit nicht, so fällt die Mutterschutzfrist in die Teilzeittätigkeit. Du hast also „nur“ Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss aus dieser Teilzeitarbeit.

Solltest du aber die Elternzeit (und somit auch die Teilzeitbeschäftigung) vorzeitig beenden, muss dein Arbeitgeber prüfen, ob es für dich besser ist, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld anhand deines Einkommens während der Elternzeit oder anhand deines Einkommens vor der Elternzeit zu berechnen. Damit soll vermieden werden, dass du beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für das jüngere Kind durch die Elternzeit für das ältere Kind benachteiligt wirst. Denn in der Regel ist es natürlich günstiger für dich, wenn dein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld anhand des Einkommens vor der Elternzeit, also anhand deines Vollzeitgehalts berechnet wird.

Was bedeutet das nun für dich?

Ganz einfach: Am sinnvollsten ist es, vor dem erneuten Mutterschutz die Elternzeit und ggf. deine Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit zu beenden. Und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist eindeutig geregelt, dass die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden kann.

Ich bekomme noch Elterngeld Plus für mein erstes Kind. Bekomme ich jetzt kein Elterngeld für mein zweites Kind?

Bei einer kurzen Geburtenfolge kann es durchaus sein, dass der Elterngeldbezug von deinem ersten Kind mit dem Elterngeldbezug vom zweiten Kind kollidiert. Wenn du für dein erstes Kind zum Beispiel Elterngeld Plus bis zum einschließlich 22. Lebensmonat beantragt hast und dein zweites Kind anderthalb Jahre nach deinem ersten Kind geboren wird, bekommst du theoretisch für sechs Monate doppeltes Elterngeld.

Allerdings wird das Elterngeld für dein erstes Kind in dieser Konstellation auf den Mindestbetrag im Elterngeld Plus von 150 € gekürzt.

Besser ist es deshalb, wenn du den Bezugszeitraum für das Elterngeld deines ersten Kindes rückwirkend änderst. Du solltest daher deine Elterngeld Plus-Monate in Monate mit Basiselterngeld ändern. Dann erhältst du das Elterngeld für dein erstes Kind nachträglich ausgezahlt und die Monate sind frei für das Elterngeld deines zweiten Kindes.

Achtung: Das funktioniert allerdings nur, wenn du in den Elterngeld Plus-Monaten kein Einkommen erzielt hast. Sonst wird dir auch nachträglich noch dein Basiselterngeld gekürzt. Dann würde es eher Sinn machen, später mit dem Elterngeldbezug für dein zweites Kind zu starten. Aber nochmal Achtung: das Basiselterngeld für dein erstes Kind wird dann in den Monaten, in denen du Mutterschaftsgeld für dein zweites Kind bekommst, gekürzt.

Wie berechnet sich das Elterngeld für mein zweites Kind?

Das Elterngeld für dein zweites Kind (und übrigens auch für jedes weitere Kind) wird genauso berechnet wie das Elterngeld für dein erstes Kind. Es kommt also auch diesmal darauf an, wie viel Einkommen du im Zeitraum vor der Geburt des zweiten Kindes hattest.

Wenn du also nach der Geburt deines ersten Kindes beruflich kürzergetreten bist und somit auch weniger Einkommen hattest, kann das bedeuten, dass das Elterngeld dieses Mal geringer ausfällt.

Bei der Bestimmung deines Einkommens vor der Geburt können allerdings bestimmte Zeiträume ausgeklammert bzw. verschoben werden. Das ist z. B. dann möglich, wenn du in Mutterschutz warst oder Elterngeld für dein erstes Kind bekommen hast, solange dieses noch keine 15 Monate alt war.

Diese Ausklammerung bzw. Verschiebung ist sowohl bei nichtselbstständiger also auch bei selbstständiger Tätigkeit möglich. Einziger Unterschied ist dann der Zeitraum, der verschoben wird. Bei nichtselbstständiger Tätigkeit werden einzelne Kalendermonate verschoben, bei Selbstständigen (oder Personen mit Mischeinkünften) werden ganze Kalenderjahre verschoben. Warum das so wichtig ist, verrate ich dir gleich.

Was ist der Geschwisterbonus?

Wenn in deinem Haushalt mindestes ein weiteres Kind lebt, das noch keine drei Jahre alt ist oder mindestens zwei weitere Kinder leben, die noch keine sechs Jahre alt sind, kannst du den Geschwisterbonus erhalten.

Dieser Geschwisterbonus erhöht dein Elterngeld um 10 %. Im Basiselterngeld bekommst du mindestens 75 € pro Monat, beim Elterngeld Plus sind es mindestens 37,50 € pro Monat.

Den Bonus bekommst du auch, wenn mindestens ein weiteres Kind in deinem Haushalt lebt, dass eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 hat und noch keine 14 Jahre alt ist.

Zum letzten Mal wird dieser Geschwisterbonus in dem Lebensmonat gezahlt, in dem das ältere Geschwisterkind die oben genannte Altersgrenze erreicht.

Übrigens: Der Geschwisterbonus wird zusätzlich zum Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes gezahlt. Somit kann das Basiselterngeld mit dem Geschwisterbonus mindestens 375 € und höchstens 1.980 € betragen. Das Elterngeld-Plus beträgt dementsprechend mindestens 187,50 € und höchstens 990 €.

Gibt es keinen Trick, um mehr Elterngeld für mein zweites Kind zu bekommen?

Tatsächlich gibt es durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bzw. die Anmeldung eines (Klein-)Gewerbes die Möglichkeit, das Elterngeld für dein zweites Kind zu erhöhen. Ich empfehle dir jedoch nicht, eine solche Tätigkeit nur zur Elterngelderhöhung anzumelden. Denn das kann dir ganz schnell von der Elterngeldstelle als rechtsmissbräuchlich ausgelegt werden.

Sofern du aber zusätzlich zu deiner Angestelltentätigkeit (schon länger) über eine selbstständige Tätigkeit, ein Kleingewerbe oder z. B. eine Land- oder Forstwirtschaft nachdenkst, ist jetzt der richtige Zeitpunkt gekommen.

Zur Erinnerung: Grundsätzlich können bei Angestellten nur die Kalendermonate für die Elterngeldberechnung des zweiten Kindes ausgeklammert werden, in denen du Elterngeld für ältere Geschwisterkinder bis zu deren 15. Lebensmonat bekommen hast.

Wenn du allerdings vor der Geburt deines Kindes eine selbstständige Tätigkeit (auch zusätzlich zu deiner Angestelltentätigkeit) ausübst, verändert sich dein Bemessungszeitraum. Relevant ist dann immer das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Wenn in diesem Kalenderjahr Verschiebetatbestände (z. B. Elterngeldbezug für dein älteres Kind, Mutterschaftsgeldbezug...) vorliegen, wird der Bemessungszeitraum auf das vorherige Kalenderjahr verschoben. Diese Verschiebung gilt auch für weitere Jahre in die Vergangenheit.

Unter Umständen kann das dazu führen, dass bei der Berechnung des Elterngeldes für dein zweites Kind das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt deines ersten Kindes zugrunde gelegt wird. Wenn du dann auch noch den Geschwisterbonus bekommst, hast du beim zweiten Kind ein höheres Elterngeld als beim ersten Kind.

Was passiert mit meinem Elternzeitanspruch für das erste Kind?

Wenn du die Elternzeit für dein erstes Kind vorzeitig zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen für dein zweites Kind beendet hast, verfällt die Elternzeit nicht. Denn nach den Mutterschutzfristen kannst du wieder Elternzeit nehmen - entweder für das ältere oder für das jüngere Kind. In beiden Fällen musst du die geltenden Regeln und Fristen beachten. Alle Infos findest du in meinem Blogbeitrag „So beantragst du die Elternzeit richtig“.

Bitte beachte bei deinen Planungen, dass du deine Elternzeit für jedes Kind in höchstens drei Zeitabschnitte aufteilen darfst. Weitere Zeitabschnitte sind nur mit der Zustimmung deines Arbeitgebers möglich. Wenn du nach den Mutterschutzfristen für dein zweites Kind die Elternzeit für das erste Kind weiterführen möchtest, gelten die Mutterschutzfristen als Unterbrechung der Elternzeit und die Elternzeit danach als neuer Zeitabschnitt.

Du fragst dich, ob beim zweiten Kind genauso viel Elterngeld rausgeholt werden kann wie beim ersten Kind?

Du bist erschlagen von dem Wust an (Halb-) Informationen, die im Internet kursieren und bei der stundenlangen Google-Suche fast verzweifelt?

Mein Kompakt-Seminar für Eltern, die ein weiteres Kind planen oder erwarten, hilft dir, auch bei einer kurzen Geburtenfolge deinen Anspruch auf Elterngeld, Elternzeit und andere finanzielle Leistungen auszuschöpfen.

Die Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld für ein zweites Kind sind recht komplex. Ich hoffe, ich konnte dir dabei helfen, den Überblick zu behalten. Hast du noch weitere Fragen zum Thema Elternzeit und Elterngeld für ein zweites Kind? Dann schick mir eine Nachricht oder stell deine Fragen unten in den Kommentaren!

Hallo! Ich bin Gesa

und ich helfe viel beschäftigten werdenden Müttern, ihren Papierkram rund um die Geburt schnell und mit Leichtigkeit zu meistern, damit sie die Zeit mit ihrem Neugeborenen entspannt genießen können. ÜBER MICH

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Kann die verbleibende Elternzeit des ersten Kindes bei der Geburt des zweiten Kindes an diese Elternzeit Drangehängt werden?

Kann die verbleibende Elternzeit des ersten Kindes bei der Geburt des zweiten Kindes an diese Elternzeit Drangehängt werden?

In welchem Abstand müssen zwei Kinder geboren werden um das gleiche Elterngeld zu bekommen?

Denn wenn zwischen der Geburt des ersten und des zweiten Kindes maximal zwölf Monate Elternzeit (mit Elterngeldbezug) liegen, hast du wieder Anspruch auf Elterngeld in derselben Höhe wie beim ersten Kind.

Was passiert mit Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft?

Wenn Sie als Mutter in der Elternzeit wieder schwanger werden, dann endet die Elternzeit nicht automatisch mit dem Mutterschutz oder mit der Geburt. Allerdings haben Sie dann die Möglichkeit, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um die Mutterschutzfristen nutzen zu können.

Kann man nochmal Elternzeit nehmen?

Sie können Ihre Elternzeit am Stück nehmen oder aufteilen in 2 Zeitabschnitte. Mehr als 2 Zeitabschnitte sind nur möglich mit der Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Wenn Sie Ihre Elternzeit in mehr als 2 Zeitabschnitte aufteilen wollen, dann sollten Sie Ihren Arbeitgeber schon im Antrag auf Übertragung darauf hinweisen.

Wie lange Elternzeit nach 2 Kind?

Wenn Sie einen Anspruch auf Elternzeit haben, können Sie pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Ihre Elternzeit können Sie frühestens mit der Geburt Ihres Kindes beginnen, als Mutter des Kindes frühestens im Anschluss an den Mutterschutz. Die Elternzeit endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes.