Ist mein Kind automatisch bei mir versichert?

(verpd) Kündigt sich ein Kind an, stellt sich für viele werdende Eltern die Frage, ob der Nachwuchs privat oder gesetzlich krankenversichert werden muss oder kann. Je nach vorliegender Konstellation kann ein Kind automatisch ab der Geburt gesetzlich krankenversichert sein. Doch auch wenn sich bestimmte Faktoren ändern, wie die berufliche Tätigkeit oder das Einkommen eines Elternteils, kann dies Auswirkungen darauf haben, inwieweit ein Kind in der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern ist. Grundsätzlich hängt es von verschiedenen Kriterien ab, inwieweit ein Kind über die private oder gesetzliche Krankenversicherung abzusichern ist. Wenn beide Elternteile in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, ist deren Kind ab Geburt automatisch im Rahmen der Familienmitversicherung gesetzlich krankenversichert. Dies gilt auch, wenn nur ein Elternteil pflichtversichert und der andere nicht berufstätig oder geringfügig beschäftigt ist und ebenfalls im Rahmen der Familienmitversicherung bereits beim Ehepartner mitversichert ist.

Gesetzlich krankenversichert - Beitragsfreie Familienversicherung

In der GKV pflichtversichert sind gemäß Paragraf 5 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) unter anderem Arbeitnehmer, die mehr als 450 Euro im Monat und unter der GKV-Versicherungspflicht-Grenze (Jahresarbeitsentgelt-Grenze) von 56.250 Euro im Jahr verdienen, aber auch Auszubildende. Wer im Rahmen der Familienmitversicherung beitragsfrei in der GKV versichert ist, regelt der Paragraf 10 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch). Eine kostenfreie Familienmitversicherung gilt unter anderem für alle minderjährigen leiblichen oder adoptierten Kinder beider Ehegatten oder gleichgeschlechtlicher Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das minderjährige Kind darf jedoch kein oder nur ein geringes Gesamteinkommen von bis zu 415 Euro im Monat (in 2016) – das entspricht einem Siebtel der sogenannten Bezugsgröße – haben, außer es ist geringfügig beschäftigt. Zum Gesamteinkommen zählen regelmäßige Einkünfte aus Miet- oder Zinserträgen, aus einer selbstständigen Tätigkeit sowie Renteneinkünfte – BAföG-Leistungen zählen nicht dazu. Kinder, die einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgehen, dürfen maximal monatlich 450 Euro verdienen, um weiterhin in der GKV familienversichert zu bleiben.

Gesetzlich krankenversichert - Mitversicherung von volljährigen Kindern

Volljährige Kinder können ebenfalls kostenlos familienmitversichert bleiben, sofern sie nicht erwerbstätig sind und das 23. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Für Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung, zum Beispiel in einem Studium befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, ist eine beitragsfreie Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr möglich. Über das 25. Lebensjahr hinaus ist eine Familienversicherung für Kinder längstens um weitere zwölf Monate nur möglich, wenn sie eine Schul- oder Berufsausbildung für folgende Tätigkeiten entsprechend lange unterbrochen oder verzögert haben: für den Freiwilligen Wehrdienst, die Tätigkeit als Entwicklungshelfer, den Freiwilligendienst wie Bundesfreiwilligen-Dienst, den Jugendfreiwilligen-Dienst oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst. Nur für Kinder, die seit der Geburt oder ab einem Zeitpunkt während einer bestehenden Familienversicherung behindert sind und nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, besteht eine altersunabhängige Familienversicherung.

Gesetzlich krankenversichert - Wenn der Nachwuchs studiert

Übrigens gelten Studenten, die einen dualen Studiengang absolvieren, als Auszubildende, wenn sie ein Arbeitsentgelt (Gehalt), Studienbeihilfe oder ein Stipendium erhalten. Sie sind somit in der GKV pflichtversichert, das heißt die Beiträge, die sie für die GKV entrichten müssen, werden in der Regel automatisch von ihrem Einkommen durch den Arbeitgeber abgezogen und an die jeweilige Krankenkasse weiterleitet. Wer als Student 25 Jahre alt wird und damit die Altersgrenze für eine beitragsfreie Familienversicherung überschritten hat, kann sich bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einen festgelegten Beitrag weiterversichern. Für 2016 sind das derzeit monatlich 61,01 Euro für die gesetzliche Kranken- und 14,03 Euro beziehungsweise bei Kinderlosen 15,52 Euro für die Pflegeversicherung. Hinzu kommt eventuell noch ein vom gewählten gesetzlichen Krankenversicherungs-Träger (Krankenkasse) verlangter optionaler Zusatzbeitrag.

Die Pflicht zur Krankenversicherung, die seit dem Jahre 2009 besteht, betrifft nicht nur erwachsene Bundesbürger, sondern ebenso Kinder. Deshalb müssen Eltern mit der Geburt von Kindern auch einen Krankenversicherungsschutz für die Neugeborenen abschließen. Eltern können ihre neugeborenen Kinder über die sogenannte Kindernachversicherung mit in die bereits bestehende Krankenversicherung aufnehmen. Dadurch wird sichergestellt, dass Eltern ihre Neugeborenen schon mit der Geburt an versichern können. Laut Versicherungsvertragsgesetz ist der Krankenversicherer dazu verpflichtet, das Kind mit in den Versicherungsschutz aufzunehmen, sobald ein Elternteil krankenversichert ist. Allerdings gibt es noch weitere Bedingungen zu beachten. Zugleich gibt es bezüglich der Kindernachversicherung zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung Unterschiede zu beachten.

Inhalt dieser Seite

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Die Kindernachversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung
  3. Private Krankenversicherung
  4. Unterschiedlicher Versicherungsschutz der Eltern
  5. Gesetzliche Regelungen
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Gesetzliche Krankenversicherungen im Vergleich

Das Wichtigste in Kürze

  • In der gesetzlichen Krankenversicherung kann das Neugeborene in die Familienversicherungaufgenommen werden.
  • Ist jeweils ein Elternteil in der privaten und der andere Teil in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, dann wird für das Kind in der Regel die Krankenversicherung gewählt, über die der besserverdienende Elternteil abgesichert ist.
  • Die gesetzliche Grundlage zur Kindernachversicherung bildet §198 des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Besonderheiten bestehen bei einer Kindernachversicherung darin, dass die Versicherung keine Wartezeiten vorschreiben darf. Dementsprechend besteht der vollständige Versicherungsschutz sofort und in voller Höhe. Zudem darf es keine Risikozuschläge geben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass für das neugeborene Kind nur der Versicherungsschutz beantragt wird, der auch bereits für den versicherten Elternteil besteht. Laut Versicherungsvertragsgesetz müssen Adoptivkinder leiblichen Kindern in Bezug auf den Versicherungsschutz gleichgestellt werden. Dies muss jedoch nur dann der Fall sein, wenn die Adoptivkinder minderjährig sind. Bei höherer Gefahr darf die Prämie erhöht werden. Dieser Risikozuschlag darf eine einfache Prämienhöhe jedoch nicht übersteigen.

    Ist mein Kind automatisch über mich versichert?

    Sind Neugeborene automatisch krankenversichert? Nein – innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt solltest du dein Kind darum bei der Krankenkasse anmelden. Denn es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht. Die Krankenversicherung für das Neugeborene wirkt rückwirkend bis zur Geburt.

    Bei welchem Elternteil ist das Kind krankenversichert?

    Das Kind bei der Mutter oder dem Vater versichern? Ob das Kind bei dem Vater oder der Mutter mitversichert wird, macht keinen Unterschied. Es kommt lediglich darauf an, welcher Elternteil wie versichert ist und wie viel als Privatversicherter verdient wird.

    Sind Kinder automatisch bei beiden Eltern mitversichert?

    Kinder sind in der Regel bereits laut Gesetz bei Mutter und Vater mitversichert. Nur im sehr seltenen Fall, dass sowohl Mutter als auch Vater nicht krankenversichert sind, verfügt auch das Kind über keine Krankenversicherung.

    Ist das Kind nach der Geburt automatisch versichert?

    Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, so kommt das Neugeborene auch automatisch in die GKV, und zwar in den kostenlosen Tarif der Familienversicherung. Sind beide Eltern in der privaten Krankenversicherung, so muss auch das Kind privat versichert werden.