Für wen werden unter anderem aktuell noch Covid 19 PCR Tests in Deutschland gemacht?

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Umgang mit Corona-Selbsttests, -Schnelltests und -PCR-Tests mit weiteren Informationen rund um die Testungen sowie zu den Teststellen.

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Inhaltverzeichnis

MerkblätterSelbsttestsSchnelltestsPCR-TestsTestungen allgemein

FAQ zu SARS-CoV-2-Testungen (Stand: 25.11.2022)

Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.

Merkblätter:

„Mein Selbsttest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)

„Mein Schnelltest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)

„Mein PCR-Test ist positiv - Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)

Informationen zum Testen auf das Coronavirus sowie Quarantäneregelungen in Englisch, Arabisch, Französisch, Spanisch, Türkisch und weiterne Sprachen finden sich auf dem Portal „Zusammenhalt gegen Corona“ sowie dem Internetauftritt der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration.

Information on testing for the corona virus and quarantine regulations in English, Arabic, French, Spanish, Turkish and other languages ​​can be found on the “Zusammenhalt gegen Corona (Cohesion against Corona)” portal and on the website of the Federal Government Commissioner for Migration, Refugees and Integration.

Regelungen für Corona-Bürgertests:

Am 25. November 2022 ist die neue Coronavirus-Testverordnung des Bundes in Kraft getreten. Kostenlose Tests gibt es beispielsweise nur noch für Besucherinnen und Besucher von Pflegeheimen und in anderen Ausnahmefällen. Den 3-Euro-Bürgertest gibt es nicht mehr.

Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen für Corona-Bürgertests (Bundesgesundheitsministerium)

Selbsttests:

Was ist ein Selbsttest?

Bei einem sogenannten Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Antigentest, der zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt ist. Die Probenahme und -auswertung ist bei diesen Tests entsprechend einfach gestaltet. So genügt bei der Probenahme beispielsweise ein Abstrich im Nasenvorhof. Bei der Durchführung ist die Gebrauchsanweisung des Tests zu beachten.

Wann ist es sinnvoll, einen Selbsttest durchzuführen?

Das Ergebnis eines Selbsttests kann für einen begrenzten Zeitraum zusätzliche Sicherheit geben. Sinnvoll kann ein Test daher beispielsweise vor dem Zusammentreffen mit vulnerablen Gruppen oder mit Personen sein, bei denen von einem eingeschränkten Impfschutz auszugehen ist, wie beispielsweise immunsupprimierte Personen, oder auch wenn man leichte Beschwerden ohne Krankheitswert hat, sich beispielsweise unwohl fühlt.

Das Testergebnis ist jedoch nur eine Momentaufnahme und kann auch falsch negativ sein, daher ist die Einhaltung der AHA-Regeln auch bei negativem Testergebnis dennoch wichtig.

* Ist ein positiver Selbsttest meldepflichtig?

Nein, ein positiver Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 muss nicht dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

* Was muss ich bei einem positiven Selbsttestergebnis tun?

Bei einem positiven Testergebnis ist davon auszugehen, dass Sie andere Personen anstecken können, auch wenn Sie (noch) keine Symptome haben.

Wenn Ihr Selbsttest ein positives Ergebnis zeigt, haben Sie die Möglichkeit freiwillig zur Bestätigung einen PCR-Test durchführen zu lassen. Nach der aktuell gültigen Testverordnung des Bundes haben Sie Anspruch hierauf. Diese Testung ist für Sie kostenfrei. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

Soweit möglich wird empfohlen, freiwillig außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Wenn Sie keine Maske tragen können, wird empfohlen sich in häusliche Absonderung zu begeben. 

Der positive Selbsttest begründet allerdings keine Verpflichtung für absonderungsersetzende Maßnahmen (Maskenpflicht) beziehungsweise Absonderung. Es entsteht ebenso kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Wenn Sie einen bestätigenden PCR-Test durchführen lassen und dieser ist positiv, besteht hingegen unverzüglich eine Verpflichtung außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) zu tragen. Eine Ausnahme gilt im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Wenn Sie keine Maske tragen können, begeben Sie sich unverzüglich in Absonderung. Nach einem positiven PCR-Testergebnis greifen die Pflichten aus der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen. Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz während des Absonderungszeitraums wird auf die FAQ zum entsprechenden Entschädigungsanspruch verwiesen. . Zudem wird darauf hingewiesen, dass für die Ausstellung eines Genesenennachweises nach Bundesrecht der Nachweis eines positiven PCR-Tests erforderlich ist.

Sofern Sie ihren Selbsttest mittels eines PCR-Tests bestätigen lassen wollen und der durchgeführte PCR-Test dann negativ ist, können Sie die bisher freiwillig ergriffenen Schutzmaßnahmen beenden.

Merkblatt „Mein Selbsttest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)

* Muss ich nach einem positiven Selbsttest einen PCR-Test durchführen lassen?

Nein, Sie sind nicht dazu verpflichtet einen bestätigenden PCR-Test durchführen zu lassen. Es wird jedoch empfohlen die Schutzmaßnahmen der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Maßnahmen freiwillig umzusetzen. Dies bedeutet außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske zu tragen, wenn kein Mindestabstand von 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann beziehungsweise sich häuslich abzusondern, wenn man keine Maske tragen kann.

Sofern Sie sich dennoch mittels PCR nachtesten lassen möchten, haben Sie hierauf kostenfrei Anspruch.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass ein Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes nur dadurch erworben werden kann, dass die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde.

Muss ich nach einem positiven Selbsttest in Absonderung?

Siehe gleichlautende Frage im Abschnitt „Informationen für positiv getestete Personen“ in den FAQ zur Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen.

Merkblatt „Mein Selbsttest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)

* Wo kann ich einen positiven Selbsttest bestätigen lassen?

Sie sind nicht dazu verpflichtet einen bestätigenden PCR-Test durchführen zu lassen. Es ist jedoch davon auszugesehen, dass Sie ansteckend sind. Daher wird empfohlen die Schutzmaßnahmen der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Maßnahmen freiwillig umzusetzen. Dies bedeutet außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske zu tragen, wenn kein Mindestabstand von 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann beziehungsweise sich häuslich abzusondern, wenn man keine Maske tragen kann.

Sofern Sie sich dennoch mittels PCR nachtesten lassen möchten, haben Sie hierauf kostenfrei Anspruch.

Wenden Sie sich an eine Teststelle, die PCR-Testungen durchführt, um Ihr positives Selbsttestergebnis bestätigen zu lassen. Über das Schnelltestportal der Corona-Warn-App können Sie Teststellen in Ihrer Umgebung finden. Kontaktdaten erfahren Sie auch unter der Telefonnummer 116 117. Eine Auflistung teilnehmender Apotheken, die Testungen anbieten, finden Sie auf der Internetseite der Landesapothekenkammer. Oftmals listen auch die Kommunen weitere Teststellen auf ihren Internetseiten. 

Lassen Sie die Teststelle vorab wissen, dass Sie einen Selbsttest durchgeführt haben und dieser positiv war.

Schnelltests:

Was ist ein COVID-19-Schnelltest?

Bei einem sogenannten Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Point of Care (PoC)-Antigentest, der zur Anwendung durch medizinisches Fachpersonal oder entsprechend geschulte Personen vorgesehen ist. Die Probenahme kann je nach Test durch einen Abstrich im oberen Nasenbereich alleine oder in Kombination mit einem Rachenabstrich oder auch im Nasenvorhof erfolgen. Die Durchführung kann teilweise auch in Form eines angeleiteten Selbsttests erfolgen.

Wo kann ein Schnelltest durchgeführt werden?

Über das Schnelltestportal der Corona-Warn-App können Sie Teststellen in Ihrer Umgebung finden. Eine Auflistung teilnehmender Apotheken, die Schnelltests durchführen, finden Sie auf der Internetseite der Landesapothekenkammer. Oftmals listen auch die Kommunen weitere Teststellen auf ihren Internetseiten. Kontaktdaten erfahren Sie auch unter der Telefonnummer 116 117. Das Testangebot richtet sich oftmals nur an Personen, die keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen.

Wer Symptome einer COVID-19-Erkrankung hat, soll sich zur Testung an eine Arztpraxis wenden. Dazu kann Kontakt zur eigenen Hausarzt- oder Kinderarztpraxis aufgenommen werden oder eine passende Praxis über die Arztsuche der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg gefunden werden. Ein Termin kann auch unter der Telefonnummer 116 117 vereinbart werden.

* Für wen ist der Bürgertest kostenlos?

Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden. Ein Anspruch auf kostenlose Bürgertests wurde eingeschränkt. Dieser besteht nur noch für:

  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist (aufgrund der Regelungen der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen findet dies in Baden-Württemberg keine Anwendung)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen: 
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken 
    • Entbindungseinrichtungen
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige

* Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest habe?

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen:

Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Insoweit kann das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular (PDF, nicht barrierefrei) nach Bestätigung durch das Pflegeheim zur Vorlage bei der Teststelle genutzt werden. Der Besuch kann aber auch durch andere Mittel, etwa eine Selbstauskunft gegenüber der Teststelle, dargelegt werden.

Pflegende Angehörige müssen ebenfalls gegenüber der Teststelle darlegen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, zum Beispiel durch formlose Selbstauskunft oder einen Beleg des Pflegestatus.

Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.

Ich möchte sichergehen, dass ich kein Corona habe. Kann ich mich auch weiterhin ohne Grund testen lassen?

Antwort des Bundesgesundheitsministeriums unter Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests (Stand: 30.06.2022):

Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder 3-Euro-Bürgertest haben (Angehörige, Risikokontakte und so weiter) und dennoch getestet werden wollen, ist das im Testzentrum weiterhin möglich, muss aber selbst bezahlt werden. Sofern es das Testzentrum anbietet.

Was muss ich bei einem positiven Schnelltestergebnis tun?

Bei einem positiven Testergebnis ist davon auszugehen, dass Sie andere Personen anstecken können, auch wenn Sie (noch) keine Symptome haben. Coronavirus-Infektionen können auch ohne Symptome verlaufen.

Bei einem positiven Ergebnis eines Schnelltests gelten die Regelungen der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen. Danach gilt die Verpflichtung, für 5 Tage außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) zu tragen. Eine Ausnahme gilt im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.

Wenn Sie keine Maske tragen können, begeben Sie sich nach einem positiven Schnelltestergebnis unverzüglich und ohne Umwege in Ihre Wohnung/Ihr Haus! Dies gilt auch für geimpfte (auch mit Auffrischimpfung) und genesene Personen. Verlassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur in medizinischen oder sonstigen Notfällen oder zum Testen. Wenn Sie einen Garten oder einen Balkon haben und dort durchgehend einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht Ihrem Haushalt angehören, einhalten können, können Sie sich dort aufhalten.

Haben Sie den Test bei sich selbst durchgeführt und wurden dabei überwacht und das Ergebnis ist positiv, müssen Sie ebenfalls absonderungsersetzende Maßnahmen (Maskenpflicht) ergreifen oder sich absondern.

Informieren Sie zudem Ihre Haushaltsangehörigen über Ihr positives Testergebnis. Ihre Haushaltsangehörigen müssen keine absonderungsersetzenden Maßnahmen ergreifen beziehungsweise sich in Absonderung (Quarantäne) begeben, es ist aber empfohlen, Kontakte weitestgehend zu reduzieren.

Wenn Sie keine Maske tragen können und sich absondern müssen, dann verlassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur für die Durchführung weiterer notwendiger Testungen sowie in medizinischen oder sonstigen Notfällen.

Merkblatt „Mein Schnelltest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)

Antworten auf häufige Fragen zur Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen

* Muss ich nach einem positiven Schnelltest einen PCR-Test durchführen lassen?

Nein, eine Verpflichtung zur PCR-Testung besteht nicht, wenn Sie einen Schnelltest in einer Teststelle oder durch geschulte Personen haben durchführen lassen oder dabei angeleitet wurden und das Ergebnis durch den geschulten Dritten ausgewertet wurde. Sofern Sie sich dennoch mittels PCR nachtesten lassen möchten, haben Sie hierauf kostenfrei Anspruch. Teilweise ist dies direkt vor Ort in derselben Teststelle möglich.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass ein Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes nur dadurch erworben werden kann, dass die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde.

* Wo kann ich einen positiven Schnelltest mittels PCR-Test bestätigen lassen?

Eine Verpflichtung zur PCR-Testung besteht nicht, wenn Sie einen Schnelltest in einer Teststelle oder durch geschulte Personen haben durchführen lassen oder dabei angeleitet wurden und das Ergebnis durch den geschulten Dritten ausgewertet wurde. Sofern Sie sich dennoch mittels PCR nachtesten lassen möchten, haben Sie hierauf kostenfrei Anspruch.

Über das Schnelltestportal der Corona-Warn-App können Sie passende Teststellen in Ihrer Umgebung finden. Eine Auflistung teilnehmender Apotheken, die mitunter auch PCR-Testungen anbieten, finden Sie auf der Internetseite der Landesapothekenkammer. Oftmals listen auch die Kommunen weitere Teststellen auf ihren Internetseiten. Kontaktdaten erfahren Sie auch unter der Telefonnummer 116 117.

Zur Durchführung des PCR-Testes können Sie die häusliche Absonderung unterbrechen, sofern diese für Sie erforderlich ist, weil Sie keine Maske tragen können. Beachten Sie unbedingt die geltenden Schutzmaßnahmen (Abstand, medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske). Beachten Sie die geltenden Regeln im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr.

Grundsätzlich sollten alle Personen, welche (noch) ansteckend sein könnten, vermeiden den Öffentlichen Personennah- und Fernverkehr zu nutzen. Lassen Sie die Teststelle vorab wissen, dass Sie einen positiven Schnelltest hatten.

Wenn Sie sich aufgrund eines positiven Schnelltests einer PCR-Testung unterzogen haben und das Ergebnis des anschließenden PCR-Tests negativ ist, dann enden Ihre absonderungsersetzenden Maßnahmen beziehungsweise Ihre Absonderung sofort mit Erhalt des negativen PCR-Testergebnisses. 

Wie erfolgt der Nachweis eines negativen Schnelltests?

Die Teststelle stellt über das Ergebnis des Schnelltests eine Bescheinigung aus. Diese ist zum Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnelltests nach der § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz für längstens 24 Stunden nach Testdurchführung gültig.

Eine Bescheinigung von Selbsttests, die unbeaufsichtigt zuhause durchgeführt wurden, ist nicht möglich.

PCR-Tests:

Was sind PCR-Tests?

Der PCR-Test ist der Goldstandard zum direkten Nachweis des Virus SARS-CoV-2 und ermöglicht den zuverlässigen Nachweis von Erbgut des Erregers in zum Beispiel Proben aus den Schleimhäuten der Atemwege. Beim PCR-Test handelt es sich um ein Standardverfahren in der Diagnostik von Viren. Der Test beruht auf der sogenannten Polymerase-Kettenreaktion (polymerase chain reaction, PCR). Durch Vervielfältigung des Erbmaterials des Virus gelingt es, Viren nachzuweisen, auch wenn erst wenige Erreger vorhanden sind. Der PCR-Test hat also eine hohe Sensitivität – er weist das Virus mit einer hohen Treffsicherheit nach. Zudem wird gezielt nur das Erbmaterial des Coronavirus SARS-CoV-2 vervielfältigt. Der Test hat damit eine hohe Spezifität, weist also genau das gewünschte Virus nach.

Wie wird der PCR-Test angewandt?

Der Goldstandard der PCR beruht auf dem Nasen- und Rachenabstrich. Prinzipiell sind aber auch andere Methoden wie zum Beispiel Speichelgewinnung (Lolli- oder Gurgeltests) möglich. Diese werden insbesondere auch bei den sogenannten Pool-PCR-Tests in Schulen eingesetzt. Alternativ können auch aus den tiefen Atemwegen Proben durch Hustenauswurf, Spülungen oder die Entnahme von Sekret aus der Luftröhre gewonnen werden.

Auch nichtärztliche, geschulte Personen dürfen bei Personen ohne Symptomen Abstriche zum Zwecke einer PCR-Testung durchführen, wenn die Auswertung des Abstrichs in einem externen Labor erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entnahme des Abstrichs im Rahmen einer Beauftragung zur Leistungserbringung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) erfolgt, oder nicht.

* Wann habe ich Anspruch auf einen PCR-Test?

Ein Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Test besteht

  • bei Symptomen, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hindeuten. Bei Vorliegen entsprechender Symptome sollte umgehend der Hausarzt aufgesucht werden. Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigen-Schnelltests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung des Patienten. Daher besteht in diesem Fall kein Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Test bei einem Leistungserbringer der Testverordnung (beispielsweise Teststellen oder Apotheken);
  • nach einem positiven Antigen-Schnelltest oder einem positiven Selbsttest (Antigentest zur Eigenanwendung) oder einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises zur Bestätigung des Testergebnisses;
  • bei Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall (Haushaltsangehörige sowie vom Gesundheitsamt als Kontaktperson eingestufte Personen);
  • wenn in Einrichtungen wie Kitas oder Schulen, Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeheimen, Rehabilitationseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften sowie in der ambulanten Pflege oder in Arztpraxen COVID-19-Fälle auftreten beziehungsweise in den letzten 14 Tagen aufgetreten sind.
  • vor (Wieder-)Aufnahme in Krankenhäusern, Pflege- und weiteren medizinischen Einrichtungen sowie vor ambulanten Operationen (ausführliche Listung der Einrichtungen in den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zu COVID-19 Tests zur Frage „Welche Personen erhalten einen kostenlosen PCR-Test?“).

Ein PCR-Test ist für den Bürger auch immer dann kostenfrei, wenn dieser durch das Gesundheitsamt beziehungsweise die zuständige Behörde angeordnet wird.

* Wo kann ich einen PCR-Test bekommen?

Beim Vorliegen von Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hinweisen, in Verbindung mit einem positiven Antigen-Test beziehungsweise Selbsttest, wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt oder die Telefonnummer 116 117, damit Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt gegebenenfalls eine PCR-Testung im Rahmen der Krankenbehandllung durchführen kann.

Auch über das Schnelltestportal der Corona-Warn-App können Sie Teststellen in Ihrer Umgebung finden, die PCR-Tests anbieten.

Bei einem positiven Antigen-Test in einer Teststelle besteht teilweise auch direkt vor Ort die Möglichkeit, eine Probe für einen PCR-Test zu entnehmen, die anschließend zur Analyse in ein kooperierendes Labor transportiert wird.

Eine Auflistung teilnehmender Apotheken, die mitunter auch PCR-Testungen anbieten, finden Sie auf der Internetseite der Landesapothekenkammer.

Oftmals listen auch die Kommunen weitere Teststellen auf ihren Internetseiten.

Wenn Sie keine Symptome haben, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hinweisen und keinen Testanspruch wie unter „Wann habe ich Anspruch auf einen PCR-Test?“ beschrieben haben, können Sie sich an die Teststellen vor Ort wenden und fragen, ob PCR-Tests für Selbstzahler angeboten werden.

Die Preise für die Selbstzahler-Tests finden Sie beim jeweiligen Anbieter.

Was ist ein PoC-PCR-Test? Was ist ein PoC-NAT-Test?

PoC-PCR steht für Point-of-Care-PCR, also ein patientennahes Testverfahren. Bei der PoC-PCR werden Point-of-Care Geräte verwendet mittels derer vollautomatisiert direkt vor Ort nach Probenahme eine PCR durchgeführt werden kann. Die Zeitspanne von der Probenahme bis zum Vorliegen eines Ergebnisses ist somit im Vergleich zur regulären Labor-PCR deutlich verkürzt. 
Je nach Testgerät und Hersteller kann das Ergebnis mitunter bereits innerhalb von einer Viertelstunde bis Dreiviertelstunde nach Probenahme vorliegen. Die genauen Zeiten sind abhängig von den Herstellerangaben und bei der jeweiligen Teststelle zu erfragen. 
Bei einigen Geräten kann jeweils nur eine Probe analysiert werden, bei anderen einige wenige gleichzeitig.

Es gibt auch Geräte, die auf anderen Nukleinsäureamplifikationsverfahren (NAT) als der PCR basieren und ebenfalls vor Ort durchgeführt werden können. Der Sammelbegriff für diese verschiedenen Verfahren ist PoC-NAT-Verfahren. Ein PoC-PCR-Test ist somit immer auch ein PoC-NAT-Test.
 

Wird ein PoC-PCR-Test als PCR-Test anerkannt?

Ja, ein PoC-PCR-Test wird als Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis anerkannt. 

Dementsprechend kann auf Grundlage eines PoC-PCR-Testergebnisses eine Absonderung ausgesprochen oder auch beendet werden. In der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen ist ein PCR-Test wie folgt definiert und umfasst auch PoC-PCR-Tests: „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus).“

Auch ein Genesenennachweis kann auf einem positiven PoC-PCR-Test basieren. Die rechtliche Grundlage ist § 22a Absatz 2 Infektionsschutzgesetz: „Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn 1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und 2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

Was ist ein Pool-PCR-Test?

Ein Pool-PCR-Test ist ein PCR-Test, bei dem mehrere Proben gemeinsam auf das Coronavirus SARS-COV-2 untersucht werden können. Ist das Ergebnis des Pools positiv, so ist mindestens eine Probe positiv. Es können jedoch auch mehrere oder sogar alle Proben positiv sein. In seltenen Fällen kann es auch zu falsch-positiven Pool-Testergebnissen kommen, so dass alle Proben in der Nachtestung negativ sind. Ist das Ergebnis negativ, so sind alle Proben negativ.

Um zu ermitteln, auf welche Probe (bzw. Person) das positive Pool-PCR-Ergebnis zurückzuführen ist, werden daher im Falle eines positiven Pool-PCR-Ergebnisses alle getesteten Personen nochmals einzeln mittels PCR-Test nachgetestet.

Testungen allgemein:

* Welche Nachweise müssen Personen mit Testanspruch vorweisen?

(vergleiche Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zu COVID-19-Tests)

  • Bürgertestung
    Siehe Frage Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest habe?
  • Testung als Haushaltsangehöriger oder enge Kontaktperson
    Wenn Sie Haushaltsangehöriger einer positiv getesteten Person sind oder von der zuständigen Behörde als enge Kontaktperson eingestuft wurden, siehe Frage Wie kann ich mich als Haushaltsangehöriger oder Kontaktperson testen lassen? Welche Dokumente muss ich mit zur Teststelle nehmen?. ( Testungen nach § 2 Coronavirus-Testverordnung (Kontaktpersonen))
  • Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen
    Bei Testungen nach § 3 Coronavirus-Testverordnung (Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen) muss gegenüber dem Leistungserbringer/Teststelle dargelegt werden, dass die zu testende Person den erforderlichen Bezug zu Einrichtungen oder Unternehmen hat, in denen von diesen Einrichtungen oder Unternehmen oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.
  • Testung vor Behandlung, Betreuung, Pflege, oder Unterbringung in gewissen Einrichtungen
    Bei Testungen nach § 4 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung (Personen vor Behandlung, Betreuung, Pflege, oder Unterbringung in gewissen Einrichtungen) muss gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt werden, dass die betroffene Einrichtung, das betroffene Unternehmen oder der öffentliche Gesundheitsdienst die Testung verlangt hat. Die betroffene Einrichtung/das betroffene Unternehmen kann eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass sie die Testung verlangt.
  • Testung als Bestätigungsdiagnostik nach positivem Selbsttest, positivem Schnelltest oder positivem Pool-PCR-Test
    Zur kostenfreien PCR-Testung als Bestätigungsdiagnostik nach § 4b Coronavirus-Testverordnung berechtigt unter anderem auch ein positiver Antigen-Test zur Eigenanwendung unabhängig davon, ob die Durchführung des Tests überwacht wurde, oder nicht. Ein schriftlicher Nachweis über den positiven Antigen-Test (Schnelltest oder Selbsttest) ist nicht erforderlich.

* Meine Corona-Warn-App zeigt die rote Warnmeldung („erhöhtes Risiko“) an. Kann ich mich nun kostenfrei testen lassen?

Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“), haben keinen Anspruch auf eine kostenfreie Testung.

* Wie kann ich mich als Haushaltsangehöriger oder Kontaktperson testen lassen? Welche Dokumente muss ich mit zur Teststelle nehmen?

Als Haushaltsangehörige haben Sie Anspruch auf Testung nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundes. Damit ist die Testung für Sie kostenfrei, wenn Sie in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Der Testanspruch umfasst sowohl Antigenschnelltests als auch PCR-Testungen.

Haushaltsangehörige können Ihre Anspruchsberechtigung in der Teststelle wie folgt nachweisen:

  • positives Schnelltest- oder PCR-Test-Ergebnis des Primärfalls (infizierte Person)
    UND
  • Nachweis derselben Meldeanschrift (zum Beispiel durch Personalausweis oder Meldebescheinigung)

Eigene und adoptierte minderjährige Kinder gelten auch ohne Nachweis der Meldeadresse als testberechtigt, wenn Eltern oder Geschwister mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind.

Die oben genannten Nachweismöglichkeiten ersetzen somit die Feststellung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst und sind von den Teststellen anzuerkennen.

Wie kann ein Bürger erkennen, ob eine Teststelle beauftragt ist und ausgestellte Testnachweise auch wirklich anerkannt werden?

Die Beauftragung der Teststelle durch das Gesundheitsamt sollte aushängen und für Sie einsehbar sein. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie Apotheken werden nicht gesondert durch das Gesundheitsamt beauftragt, sondern dürfen bereits auf Grundlage der Testverordnung offiziell Testungen durchführen und bescheinigen. 

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Für wen werden unter anderem aktuell noch Covid 19 PCR Tests in Deutschland gemacht?
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Änderung zum Freitesten für Jugendliche und Kinder

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Gesellschaftlicher Zusammenhalt hat unter Corona-Pandemie gelitten

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Einrichtungen bei Umsetzung der Impfpflicht entlasten

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Impfterminportal für Baden-Württemberg

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Impfterminportal startet am 19. September 2022

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Angepasser Corona-Impfstoff ab kommender Woche

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Corona kostet Tourismus­branche Umsatz

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Zwei Millionen Euro für 49 Popmusikprojekte

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Land stellt weitere Weichen für Corona-Management

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140 Millionen Euro für Krankenhäuser im Land

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Krankenhäuser und Arztpraxen stark belastet

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Staufermedaille in Gold an die Mitglieder des Corona-Beraterkreises

Ministerpräsident Winfried Kretschmann macht deutlich, dass es noch keinen Grund zur Entwarnung gibt. Die Lage sei unverändert ernst.

Wer hat Anspruch auf PCR

Besteht ein Anspruch auf einen PCR-Test, wenn der Verdacht auf eine COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit besteht? Ja. Voraussetzung ist allerdings, dass ein vorangegangener Antigen-Schnell- oder Selbsttest positiv ausgefallen ist.

Ist ein PCR

Bei einem positiven Antigen-Schnelltest. Beachten Sie die Informationen dazu auf der Seite So schützen wir uns. Eine PCR-Bestätigungsdiagnostik nach positivem Antigen-Schnelltests ist nicht notwendig, aber möglich.

Ist ein PCR

Die Absonderungsverordnung regelt rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in häusliche Absonderung zu begeben. Sie sind zudem gehalten, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen.

Wann wird PCR

Ein Anspruch auf variantenspezifische PCR-Testung ist seit dem 12. Februar 2022 nach der Testverordnung nicht mehr gegeben. Außerdem besteht kein Anspruch auf eine Testung bei einem bestimmten Leistungserbringer.