Für wen gilt der neue Mindestlohn?

Aufgrund der höheren Verbraucherpreise lag die reale, inflationsbereinigte Steigerung in diesem Jahr aber nur bei 1,4 Prozent und war damit etwas geringer als 2021 (1,6 Prozent). So geht es aus dem aktuellen internationalen Mindestlohnbericht des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung hervor.

Einen deutlich höheren Mindestlohn als die aktuell 9,82 Euro in Deutschland haben die Niederlande (10,58 Euro), Frankreich (10,57 Euro), Irland (10,50 Euro) sowie Belgien (10,25 Euro). In Luxemburg wird in Europa momentan der höchste Mindestlohn gezahlt, er liegt dort aktuell bei 13,05 Euro. In Großbritannien wird der Mindestlohn ab April 2022 bei umgerechnet 11,05 Euro liegen.

Aktuelle Mindestlöhne in der EU

18 EU-Staaten haben ihre Mindestlöhne zum 1. Januar 2022 im Jahresvergleich erhöht, Bulgarien wird zum 1. April nachziehen, ebenso wie das Ex-Mitglied Großbritannien. Luxemburg hat die Lohnuntergrenze zuletzt im Herbst 2021 angehoben. Jenseits des EU-Mittelwerts von 4 Prozent zeigt sich eine erhebliche Bandbreite bei den nominalen Zuwächsen. Die prozentual stärksten Anhebungen verzeichnen, wie in den Vorjahren, die meisten mittel- und osteuropäischen EU-Länder, wo die nominalen Zuwachsraten im Jahresvergleich zwischen 3,6 Prozent in der Slowakei und 24,2 Prozent in Ungarn liegen. In den west- und südeuropäischen Mitgliedsländern reichen die Anhebungen von 1 Prozent in Malta, 2,4 Prozent in den Niederlanden, 3,1 Prozent in Frankreich bis zu 6 Prozent in Portugal.   

Die Mindestlöhne in den südeuropäischen EU-Staaten reichen von 3,83 Euro in Griechenland und 4,25 Euro in Portugal bis zu 6,06 Euro in Spanien. Etwas darüber liegt mit 6,21 Euro Slowenien. In den meisten anderen mittel- und osteuropäischen Staaten sind die Mindestlöhne niedriger.

Die Niveauunterschiede spiegeln zum Teil unterschiedliche Lebenshaltungskosten wider. Keinen Mindestlohn haben Österreich, die nordischen Länder und Italien. In diesen Staaten besteht aber eine sehr hohe Tarifbindung, die auch vom Staat stark unterstützt wird. Faktisch ziehen dort also Tarifverträge eine allgemeine Untergrenze ein, sodass der Niedriglohnsektor in diesen Ländern deutlich kleiner als in Deutschland ist.

Mindestlöhne außerhalb Europas

Auch außerhalb der EU sind Mindestlöhne weit verbreitet. Exemplarisch betrachtet das WSI die Mindestlöhne in 16 Nicht-EU-Ländern mit ganz unterschiedlichen Mindestlohnhöhen. Sie reichen von umgerechnet 0,83 Euro in Moldawien, 0,86 Euro in Brasilien, 0,92 Euro landesweit in Russland über 6,13 Euro in den USA und 7,16 Euro in Japan bis zu umgerechnet 11,96 Euro in Neuseeland und 12,91 Euro in Australien. Insbesondere in den USA, wo der landesweite Mindestlohn seit 2009 nicht mehr erhöht wurde, gibt es neben der sehr niedrigen nationalen höhere regionale Untergrenzen. So beträgt der Mindestlohn in Kalifornien umgerechnet 11,84 Euro und in New York 11,16 Euro; noch höher ist der Mindestlohn in Washington DC (15,20 Dollar, umgerechnet 12,85 Euro).

Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Oktober 2022 erhöht. Die Lohnuntergrenze liegt jetzt bei zwölf Euro pro Stunde – es gibt jedoch Ausnahmen. Welche das sind und wann es die nächste Erhöhung gibt.

Von Max Frehner

Für wen gilt der neue Mindestlohn?
Im Oktober 2022 wurde die Lohnuntergrenze auf zwölf Euro brutto pro Stunde angehoben. - © HaDeVau - stock.adobe.com

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Bei seiner Einführung im Jahr 2015 lag der gesetzliche Mindestlohn bei 8,50 Euro pro Stunde. Seither wurde die Lohnuntergrenze mehrfach angehoben. Zuletzt am 1. Oktober 2022 auf zwölf Euro pro Stunde.

Das Instrument des Mindestlohns wurde in Deutschland eingeführt, um sittenwidrige Vergütungen und Schmutzkonkurrenz zu verhindern. Seit Januar 2018 gilt er ausnahmslos in allen Wirtschaftsbereichen. Das heißt: Tarifverträge einzelner Branchen, die unter dem geltenden Mindestlohn liegen, sind nicht mehr zulässig. Seit Januar 2020 ist in Deutschland außerdem eine Mindestausbildungsvergütung vorgeschrieben. Diese liegt aktuell bei 585 Euro pro Monat für Auszubildende im ersten Lehrjahr und wird jährlich angepasst.

Gesetzlicher Mindestlohn: Unterschied zu Branchenmindestlohn

Der Mindestlohn regelt die absolute Lohnuntergrenze in Deutschland. In einigen Branchen und Unternehmen sind die Arbeitgeber jedoch verpflichtet, einen noch höheren Stundensatz zu bezahlen. Etwa dann, wenn sie an einen Branchenmindestlohn gebunden sind, der auf Grundlage des Tarifvertragsgesetzes oder Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vereinbart wurde. In der Regel werden solche zwischen Gewerkschaften und einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ausgehandelt.

Wichtig hierbei: Der Tariflohn darf nicht unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegen und ist in der Regel ausschließlich für die beteiligten Tarifpartner verpflichtend. Wie der Mindestlohn stellt auch der Tariflohn eine Lohnuntergrenze dar. Es ist also durchaus möglich, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mehr als die im Tarifvertrag festgelegte Vergütung bezahlen.

Liegt ein besonderes öffentliches Interesse vor, können die Tarifvertragsparteien einen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit stellen. Stimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) diesem zu, ist der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags bindend. Das BMAS führt auf seiner Homepage ein Verzeichnis der allgemeinverbindlichen Tarifverträge.

Übersicht: Dieser Mindestlohn gilt 2022 und 2023 in Deutschland

seit 1. Oktober 2022ab 1. Januar 202412 Euro pro StundeWird bis Ende Juni 2023 entschieden

Wer entscheidet über eine Anpassung des Mindestlohns?

Im Juni 2022 haben Bundestag und Bundesrat eine Erhöhung der Lohnuntergrenze auf zwölf Euro beschlossen. Dass der Gesetzgeber den Mindestlohn festlegt, ist allerdings nicht die Regel. Normalerweise befindet eine unabhängige Kommission der Tarifpartner über die Höhe des Mindestsatzes. Zwölf Euro Mindestlohn waren ein zentrales Wahlversprechen der SPD im Bundestagswahlkampf – durch einen Eingriff in die Tarifautonomie wurde dieses im Oktober 2022 eingelöst. Die Ampel-Regierung spricht von einer "einmaligen" Maßnahme und betont, die unabhängige Mindestlohnkommission im Anschluss wieder über etwaige Anpassungen entscheiden zu lassen.

Künftig soll die Kommission also – wie bislang – wieder alle zwei Jahre einen Vorschlag erarbeiten, ob und wie die gesetzliche Lohnuntergrenze angepasst werden soll. Die nächste Erhöhung des Mindestlohns könnte am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Entscheidung darüber soll bis zum 30. Juni 2023 fallen.

Bei ihrer Entscheidung ist die Mindestlohnkommission an ihre Geschäftsordnung gebunden. Diese sieht vor, dass der Mindestlohn mit der allgemeinen Tarifentwicklung der vergangenen zwei Jahre Schritt halten muss. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn gravierende Gründe vorliegen – und auch dann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Kommission. Solche Gründe wären etwa ein starker Einbruch des Wirtschaftswachstums oder zunehmende Erwerbslosenzahlen.

Zuletzt kam das neunköpfige Gremium im Juni 2020 zusammen. Aufgrund der wirtschaftlichen Krise infolge der Corona-Pandemie machte die Kommission Gebrauch von ihrem Recht und wich von der allgemeinen Tarifentwicklung ab. Für die Jahre 2018 und 2019 hatte das Statistische Bundesamt eine Steigerung der Tariflöhne um 5,3 Prozent errechnet. Entsprechend dem Tarifindex hätte die Kommission 2020 also eine Erhöhung um 50 Cent von 9,35 Euro auf 9,85 Euro empfehlen müssen. Einstimmig einigten sich die Mitglieder jedoch auf eine mehrstufige Anpassung des Mindestlohnes. Konkret empfahl die Komission der Bundesregierung, den Mindestlohn zum Jahreswechsel 2020/2021 von 9,35 Euro auf 9,50 Euro anzuheben. Zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro und Anfang 2022 nochmals auf 9,82 Euro. Als letzte Stufe wurde eine Anhebung Mitte 2022 auf 10,45 Euro vorgeschlagen. Die Bundesregierung folgte diesem Vorschlag.

So setzt sich die Mindestlohn-Kommission zusammen

Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und sechs stimmberechtigten sowie zwei beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht. Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich aus je drei Gewerkschafts- und Arbeitgebervertretern zusammen. Die Kommission wird alle fünf Jahre neu berufen. Bei der Besetzung folgt die Bundesregierung den Empfehlungen der Spitzenverbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

  • Vorsitzender: Jan Zilius
  • Gewerkschaftsvertreter: Andrea Kocsis, Robert Feiger, Stefan Körzell
  • Arbeitgebervertreter: Brigitte Faust, Steffen Kampeter, Karl-Sebastian Schulte
  • Wissenschaftliche Mitglieder: Lars Feld, Tom Krebs

Ausnahmen von der gesetzlichen Lohnuntergrenze

Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren, also beispielsweise auch für Rentner, Minijobber, ausländische Beschäftigte, Saisonarbeiter, nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer und volljährige Schüler. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht jedoch auch Ausnahmen vor. Folgende Personen- und Berufsgruppen haben keinen Anspruch auf Mindestlohn:

  • Auszubildende (hier ist seit 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung vorgeschrieben)
  • ehrenamtlich Tätige
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
  • Selbstständige
  • Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
  • Personen, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) absolvieren
  • Personen, die ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate (Unterbrechungen wie Urlaub oder Krankheit können angehängt werden) zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums beziehungsweise begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren, wenn nicht zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestand. Ob ein Praktikum mit dem Mindestlohn vergütet wird, lässt sich mit Hilfe des Klickpfads auf der Website des BMAS herausfinden
  • Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z.B. 1-Euro-Jobs)
  • Menschen mit Behinderungen in einem "arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis"

Einführung des gesetzlichen Mindestlohns: Kaum negative Auswirkungen

Seit 2015 bekommen Arbeitnehmer mindestens 8,50 Euro pro Stunde für ihre Arbeit bezahlt. Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat in Deutschland vielen Beschäftigten höhere Löhne gebracht – negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt gab es kaum. Das ist das Ergebnis mehrere Studien, die von der Mindestlohnkommission in Auftrag gegeben wurden. Die Untersuchungen haben gezeigt, dass die Lohnungleichheit seit der Einführung des Mindestlohns abgenommen hat.

Zwar seien nach Einführung des Mindestlohns leichte negative Effekte auf die Beschäftigung in betroffenen Betrieben nachgewiesen worden. Bei den dann folgenden Mindestlohnerhöhungen habe es aber keine weiteren negativen Effekte mehr gegeben. Unterm Strich nannten die Wissenschaftler einen Rückgang um rund 76.000 Beschäftigungsverhältnisse durch den Mindestlohn bis einschließlich 2020.

Folgende Vergütungsbestandteile sind auf den Mindestlohn anrechenbar

Zwölf Euro pro Stunde sind seit Oktober 2022 als gesetzlicher Mindestlohn vorgeschrieben – darunter geht nichts. Was jedoch erlaubt: Der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter einen niedrigeren Grundlohn bezahlen, der dann durch zusätzliche Lohnbestandteile auf mindestens zwölf Euro aufgestockt wird. Nachdem lange unklar war, welche Vergütungsbestandteile auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sind, haben das Bundesarbeitsgericht (BAG) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) inzwischen für mehr Klarheit gesorgt.

Nicht mindestlohnwirksam sind demnach Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Mitarbeiters erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Somit sind beispielsweise Zuschläge für Nachtarbeit, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge  und sonstige vermögenswirksame Leistungen nicht verrechenbar.

Erlaubt nach derzeitiger Rechtslage sind laut Zentralverband des Deutschen Handwerks etwa folgende Vergütungsbestandteile:

  • Zuschläge und Zulagen, deren Zahlung zumindest einen der folgenden Aspekte voraussetzt: Arbeit zu besonderen Zeiten (z.B. Überstunden, Sonn-, Feiertagsarbeit), Arbeit unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen (z.B. Schmutz- oder Gefahrenzulagen), mehr Arbeit pro Zeiteinheit (z.B. Akkordprämien), überdurchschnittliche qualitative Arbeitsergebnisse (z.B. Qualitätsprämien).
  • Einmalzahlungen, wie etwa Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld, wenn diese unwiderruflich, anteilig und an dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden.
  • Zuschläge und Zulagen, mit denen lediglich die regelmäßige und dauerhaft vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vergütet wird (z.B. Bauzulage im Baugewerbe).

Die Vereinbarung von Stück- und Akkordlöhnen sowie Monatsgehältern ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im Abrechnungszeitraum erreicht wird.

Weitere Informationen und Beispiele für mindestlohnwirksame Zulagen und Zuschläge finden Arbeitgeber direkt auf der Website des Zolls.

Gesetzlicher Mindestlohn: Das müssen Arbeitgeber beachten

Die Einhaltung des MiLoG ist für Betriebe mit strengen Dokumentationspflichten verbunden, insbesondere für Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen oder in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätig sind. Das sind:

  • das Baugewerbe
  • das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport und Logistikgewerbe
  • das Schaustellergewerbe
  • die Gebäudereinigung
  • die Forstwirtschaft
  • die Fleischwirtschaft
  • Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen

Nach § 17 MiLoG müssen entsprechende Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten zeitnah festhalten. Spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag, müssen die Aufzeichnungen vollständig vorliegen und für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. In welcher Form der Arbeitgeber die Arbeitszeiten dokumentiert, ist nicht vorgegeben. Grundsätzlich ist auch erlaubt, dass der Chef seine Mitarbeiter anweist, die Arbeitszeiten eigenständig festzuhalten. Der Arbeitgeber ist aber auch in diesem Fall verantwortlich, dass die Angaben vollständig und richtig sind.  

Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn ein Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Bruttomonatsentgelt von mehr als 2.958 Euro bezieht. Seit 2015 gilt zu diesem noch ein weiterer Schwellenwert: Für Beschäftigte, die mehr als 2.000 Euro verdienen und dieses Gehalt als verstetigtes Arbeitsentgelt bereits in den letzten zwölf Monaten vom selben Arbeitgeber erhalten haben, müssen die Arbeitszeiten ebenfalls nicht dokumentiert werden. Dasselbe gilt für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder und Eltern des Arbeitgebers, die in einem Betrieb mitarbeiten, der in einer in § 2a SchwarzArbG genannten Branche tätig ist.

Achtung: Subunternehmerhaftung beim Mindestlohn

Unternehmer, die andere Betriebe mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, haften für sie beim Thema Mindestlohn wie ein selbstschuldnerischer Bürge. In § 13 MiLoG und § 14 AEntG ist eine Haftung des Generalunternehmers für Mindestlohnverstöße seiner Subunternehmer und deren Nachunternehmer geregelt.

Die Auftraggeberhaftung greift verschuldensunabhängig, also selbst dann, wenn die Nichtleistung des Mindestlohns für den Auftraggeber weder erkennbar noch vermeidbar war. Dabei kann es zu zivilrechtlichen Klagen durch die Arbeitnehmer kommen. Betroffene können sich direkt an den Hauptunternehmer mit ihrer Mindestlohnforderung wenden, ohne zuvor den Rechtsweg gegen den Subunternehmer beschreiten zu müssen.

Wird ein Betrieb lediglich zum Eigenbedarf beauftragt, haftet der Auftraggeber nicht für mögliche Mindestlohnverstöße. Beispiel: Unternehmer beauftragt Reinigungsfirma seine Büroräume zu putzen.

Wer kontrolliert und wie hoch sind die Strafen?

Bis auf wenige Ausnahmen (siehe Auflistung weiter oben), die im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt sind, gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland. Eigentlich. Tatsächlich bekamen im Jahr 2018 bis zu 3,8 Millionen Beschäftigte weniger als den Mindestlohn, der damals noch bei 8,84 Euro pro Stunde lag.

Die Arbeitgeber tricksen dabei auf unterschiedliche Weise. So werden etwa Bereitschaftszeiten nicht bezahlt oder Kosten für Arbeitsmaterial vom Lohn abgezogen. Ein häufiges Problem sind auch unbezahlte Überstunden – selbst wenn der Arbeitnehmer diese freiwillig leistet.

Entsprechende Verstöße aufzudecken, ist Aufgabe des Zolls. Die Behörden kontrollieren dabei im Rahmen eines risikoorientierten Prüfansatzes. Der sogenannten "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" ist es erlaubt, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers zu betreten, Personalien aufzunehmen und Personenbefragungen durchzuführen. Arbeitgeber müssen die Untersuchung nicht nur dulden, sondern selbst aktiv mitwirken. Die Zollbeamten können etwa verlangen, dass Geschäftsunterlagen wie Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, Schicht- und einsatzpläne oder schriftliche Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten offengelegt werden.

Schwarze Schafe, die von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) oder bei einer Betriebsprüfung erwischt werden, müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 Euro rechnen. Verstöße gegen Verpflichtungen im Rahmen der Kontrolle, wie zum Beispiel die Dokumentation der Arbeitszeit, können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Unternehmer, die mit mindestens 2.500 Euro Bußgeld belegt wurden, können zudem vom öffentlichen Vergabeverfahen ausgeschlossen werden. Dieser Ausschuss gilt für mindestens drei bis fünf Jahre, solange wie der Verstoß im Gewerbezentralregister gespeichert ist.

Ein weiteres finanzielles Risiko: Arbeitnehmer können ihren Anspruch bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen. Unabhängig davon, ob die Beschäftigten klagen, müssen überführte Arbeitgeber in jedem Fall Nachzahlungen an die Sozialversicherungen leisten, wobei der Betrieb sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil vollständig tragen muss.

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Für wen gelten die 12 € Mindestlohn?

Er gilt als unterste Lohngrenze für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausgenommen sind nur Personengruppen wie Auszubildende, Langzeitarbeitslose oder teilweise Praktikantinnen und Praktikanten.

Wann wird der Mindestlohn auf 12 € erhöht?

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen.

Wann kommt der Mindestlohn von 12 50 €?

Zum 1. Juli 2021 wird er um 10 Cent auf 9,60 Euro pro Stunde steigen, ab 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro, ab 1. Oktober 2022 auf 12 Euro.

Wann kommt der 13 € Mindestlohn?

Ab 01.10.2022 bis 31.12.2023 sind bundesweit mindestens 13,00 zu zahlen. Ab 01.01.2024 bis 31.12.2024 sind bundesweit mindestens 13,50 zu zahlen. Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten: Ab 01.01.2022 bis 30.09.2022 sind bundesweit mindestens 14,81 zu zahlen.