Erklärung zur gewinnerzielungsabsicht bei kleinen photovoltaikanlagen baden-württemberg

Online-Nachricht - Donnerstag, 31.03.2022

Erklärung zur gewinnerzielungsabsicht bei kleinen photovoltaikanlagen baden-württemberg
Auf schriftlichen Antrag wird aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt, dass kleinere PV-Anlagen und vergleichbare BHKW ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Einzelne Länder stellen für die Antragstellung Muster bereit.

Hintergrund: Zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) hat das BMF das Schreiben v. 2.6.2021 aufgehoben und neue Ausführungen veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 29.10.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006 :006), siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 2.11.2021).

Die Muster der einzelnen Länder haben wir hier für Sie verlinkt:

  • Baden-Württemberg

  • Bayern

  • Brandenburg

  • Hessen

  • Niedersachsen

  • Nordrhein-Westfalen

  • Sachsen

  • Thüringen

Hinweise

Bei Neuanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen (BMF, Schreiben v. 29.10.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006 :006).

Bei dem Musterantrag handelt es sich um ein Musterschreiben, da die Bürger den Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung auch formlos stellen können. Das Musterschreiben soll den betroffenen Anlagebetreibern lediglich die Beantragung der Vereinfachungsregelung gegenüber dem Finanzamt erleichtern (Antwort der OFD Karlsruhe auf Anfrage der NWB Online-Nachrichten Redaktion).

Zum Schwerpunkt-PV Anlagen gelangen Sie hier.

Quelle: FinMin der jeweiligen Länder online (JT)

Nachricht am 13.4.2022 ergänzt um Antwort der OFD Karlsruhe

Fundstelle(n):
NWB RAAAI-58722

Zum Inhalt springen

Alternative Energiequellen sind derzeit gefragt wie nie. Insbesondere Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) erleben einen Boom. Sie erzeugen mithilfe der Sonne grüne - also umweltfreundliche - Energie in Form von Strom. Diese Energie kann vor Ort selbst verbraucht und/oder ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Wer eine PV-Anlage betreibt, muss steuerlich ein paar Dinge beachten.

Ertragsteuer

PV-Anlagen stellen einen Gewerbebetrieb dar. Der Grund: Der erzeugte Strom wird - zumindest teilweise - ins öffentliche Stromnetz eingespeist. Dadurch wird er verkauft. Ertragsteuerlich gesehen muss auf PV-Anlagen also Einkommensteuer ans Finanzamt gezahlt werden. Denn es handelt sich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.

Jedoch gibt es hier eine Vereinfachungsregel: PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 10 Kilowattstunden beziehungsweise -peak (kWh/kWp) sind von der Einkommensteuer befreit, wenn der Strom ausschließlich selbst genutzt wird. Hat jemand mehrere PV-Anlagen, dann dürfen diese in Summe eine Gesamtleistung von 10 kWh/kWp nicht überschreiten. Die Steuerbefreiung kann beim Finanzamt beantragt werden.

Wird der Strom neben der eigenen Nutzung auch ins öffentliche Netz eingespeist, wird bei einer Leistung bis zu 10 kWh/kWp in der Regel ein Dauerverlust erzielt. In diesem Fall geht das Finanzamt von einer sogenannten "Liebhaberei" aus. Voraussetzung dafür ist: Die Betreiberin oder der Betreiber einer PV-Anlage erstellt für das Finanzamt eine Totalgewinnprognose. Diese bezieht sich auf eine Nutzungsdauer der PV-Anlage von 20 Jahren. Dabei werden die voraussichtlichen Einnahmen den voraussichtlichen Ausgaben gegenübergestellt. Werden keine Gewinne erzielt, fällt die Totalprognose negativ aus: Es liegt eine Liebhaberei vor. Deshalb werden Einnahmen und Ausgaben ertragsteuerlich nicht beachtet. Das heißt: Ein Gewinn muss nicht versteuert werden, ein Verlust wird aber auch nicht berücksichtigt.

Umsatzsteuer

Wer den Strom dauerhaft ins Stromnetz einspeist, wird unternehmerisch tätig. Daher muss für die Umsätze aus dem Betrieb einer PV-Anlage grundsätzlich Umsatzsteuer gezahlt werden.

Ausnahmen gelten für sogenannte "Kleinunternehmer": Ein Kleinunternehmer ist, wer im Gründungsjahr maximal 22.000 Euro und im Folgejahr maximal 50.000 Euro Umsatz macht. Bleibt der Umsatz unter diesen Betragsgrenzen, muss keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Entsprechend fällt die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen weg. Allerdings steht der Betreiberin oder dem Betreiber einer PV-Anlage dann auch kein Vorsteuerabzug aus den Investitionskosten zu: Die Umsatzsteuer, die auf die Anschaffungskosten entfällt, wird nicht erstattet. Unabhängig davon muss aber eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgegeben werden.

Wenn die Betreiberin oder der Betreiber auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist das anders: Dann kann die Umsatzsteuer, die auf die Anschaffungskosten entfällt, geltend gemacht werden. Gleichzeitig kommt es dann aber auch zur Umsatzsteuerpflicht: Es muss Umsatzsteuer auf den selbst genutzten und eingespeisten Strom gezahlt werden. Wird die PV-Anlage zwischen 2021 und 2026 in Betrieb genommen, müssen im Gründungsjahr und im folgenden Kalenderjahr in der Regel nur vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist zudem eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung erforderlich.

Erklärung zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen (PDF)

Weitere Infos siehe auch unter Steuertipps zur Energieerzeugung.

  • Steuertipps

Erklärung zur gewinnerzielungsabsicht bei kleinen photovoltaikanlagen baden-württemberg

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

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Was gilt für kleine Photovoltaikanlagen unter 10 kW?

10-kWp-Grenze: befreit von der Gewerbesteuer Seit 2019 entbinden PV-Anlagen mit einer Leistung unter 10 kWp die Betreiber von dieser Mitgliedschaft und damit auch von der Gewerbeanmeldung. Für die Gewerbesteuer gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro, eine Summe, die Betreiber einer Hausdachanlage niemals erreichen.

Wann ist eine PV

Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Die Einstufung als Liebhaberei ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese sind: Die installierte Gesamtleistung aller eigenen PV-Anlagen (eigenes Haus, Ferienhaus, Garage) darf 10,0 kW/kWp nicht überschreiten (unabhängig von maximaler Werkleistungseinspeisung).

Wie hoch ist die Förderungen bei Photovoltaikanlagen 2021?

Photovoltaik-Anlagen mit bis zu 5 kWp erhalten 1.300 Euro Förderung. Bei Anlagen bis zu 10 kWp beträgt die Förderung pauschal 2.000 Euro. Anlagen zwischen 10 und 30 kWp erhalten eine Förderung von 10% der anrechenbaren Brutto-Investitionskosten.

Wie beantrage ich die Liebhaberei?

Wie beantrage ich die Liebhaberei? Den Antrag müssen Sie schriftlich bei Ihrem Finanzamt stellen. Es genügt ein einfacher Brief oder eine E-Mail. Bei der Beantragung müssen Sie deutlich machen, dass Sie die Vereinfachungsregelung nach dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 02.06.2021 nutzen wollen.