Beerdigungskosten in der Steuererklärung des Verstorbenen

Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Gedenkzeichens an der Grabstelle (z.B. ein Grabstein) gehören grundsätzlich zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind daher in erster Linie aus diesem zu bestreiten.

Vergütungen von anderen Stellen (z.B. Sterbeversicherung) gelten als Nachlassvermögen.

Nur wenn kein Nachlassvermögen (Aktiva) vorhanden ist, sind Begräbniskosten (inklusive Kosten eines Grabsteins) bis maximal 15.000 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Die Kosten für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, dem Ortsgebrauch entsprechendes Totenmahl sowie für Beileidsdanksagungen sind Teil der Begräbniskosten. Nicht absetzbar sind hingegen die Kosten der Trauerkleidung und der Grabpflege.

Die außergewöhnliche Belastung kann nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

Tipp

Für die durch den Todesfall bedingten anderen steuerlichen Auswirkungen (z.B. Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Verstorbene/den Verstorbenen) ist es empfehlenswert, Auskünfte von Fachleuten (z.B. Finanzamt (→ BMF), Steuerberaterin/Steuerberater, Lohnverrechnungsstelle der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers) einzuholen.

Hinweis

Freiwillige Zuwendungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zu den Begräbniskosten für dessen (Ehe-)Partnerin/für dessen (Ehe-)Partner oder Kinder sowie freiwillige Zuwendungen an die hinterbliebene (Ehe-)Partnerin/an den hinterbliebenen (Ehe-)Partner oder Kinder der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sind steuerfrei.

Pflicht. Als Erbe müssen Sie für den Verstorbenen eine letzte Steuererklärung abgeben, wenn er zwischen Jahres­beginn und Todes­tag Einkünfte erzielt und darauf noch keine Lohn- oder Kapital­ertrag­steuer gezahlt hat.

Frist. Sie haben für diese Erklärung Zeit bis zum 31. Juli des Jahres, das auf das Todes­jahr folgt. Besteht keine Abgabe­pflicht, können Sie freiwil­lig abgeben. Dafür haben Sie vier Jahre Zeit. Oft gibt es eine Erstattung.

Informationen. Sichten Sie die Unterlagen des Verstorbenen. Fehlen Informationen, können Sie diese als Erbe bei Arbeit­geber, Banken und anderen Stellen erfragen, sehen Sie dazu die Tabelle unten.

Hilfe. Als Erbe können Sie die letzten Steuer­bescheide des Verstorbenen vom Finanz­amt bekommen, etwa wenn der Verstorbene seine Erklärung früher nur für sich abge­geben hat. Bei Zusammen­ver­anlagung müssen Witwe oder Witwer zustimmen.

Heft­artikel. Neben dem PDF des aktuellen Artikels erhalten Sie auch das des Artikels aus Finanztest 11/2018. Darin finden Sie weiterführende Infos zum Beispiel zu den Fragen, wie Hinterbliebene Beerdigungs­kosten absetzen oder was mit den Einkünften des Verstorbenen passiert.

Erben in der Pflicht

Die Steuer­pflicht endet grund­sätzlich mit dem Tod. Dennoch legt das Finanz­amt den Fall eines Verstorbenen nicht einfach zu den Akten. Musste dieser jedes Jahr seine Einkommensteuererklärung einreichen, treten für das Jahr seines Todes die Erben als Rechts­nach­folger in seine Fußstapfen. Eine Steuererklärung ist unter anderem dann verpflichtend, wenn der Verstorbene im Jahr des Todes Einnahmen hatte, etwa aus Vermietung, und diese noch nicht besteuert wurden. Nach­forderungen können fällig sein oder es kann eine Erstattung geben. Erben sind gesetzlich in der Pflicht, noch offene Einkommensteuererklärungen einzureichen, mindestens für den Zeitraum zwischen Jahres­beginn und Todes­tag des Verstorbenen, eventuell auch für Vorjahre.

Musste der Verstorbene jähr­lich mit dem Finanz­amt abrechnen, sollten die Erben unbe­dingt prüfen, ob er seine Steuern erklärt hat. Das Finanz­amt kann bis zu sieben Jahre rück­wirkend eine Steuererklärung von den Erben für den Verstorbenen anfordern. Diese Aufgabe müssen sie dann erledigen. Ein Allein­erbe muss sich als Rechts­nach­folger um die Steuererklärung des Verstorbenen kümmern. Im Falle einer Erben­gemeinschaft bestimmen alle Erben ein Mitglied, das die Abgabe der Erklärung über­nimmt. Natürlich kann ein Steuerberater oder Lohn­steuer­hilfe­ver­ein mit dem Erstellen der Erklärung beauftragt werden. Bei einer Erben­gemeinschaft müssen dafür alle Miterben zustimmen.

Freiwil­lig lohnt sich

Eine freiwil­lige Abgabe der Steuererklärung für den Verstorbenen kann sich für die Erben lohnen. Entscheidend ist, ob bereits übers Jahr Lohn­steuer einbehalten wurde. Mit einer Erstattung können Erben in aller Regel rechnen, wenn der Verstorbene unmittel­bar aus dem Arbeits­leben ausgeschieden ist. Dann fiel der monatliche Lohn­steuer­abzug zu hoch aus.

Auch in folgenden Fällen kann man damit rechnen, Geld vom Finanz­amt zu erhalten:

  • Der oder die Verstorbene war im Senioren- oder Pfle­geheim und musste Zuzah­lungen leisten.
  • Bei höheren Spendenzah­lungen oder Zahlungen an politische Parteien der oder des Verstorbenen.
  • Der oder die Verstorbene hat im Kalender­jahr Rechnungen von Hand­werkern oder Dienst­leistern bezahlt, die seine tarifliche Steuer um 20 Prozent der Lohn­kosten senken.
  • Der oder die Verstorbene hatte einen Grad der Behin­derung, mit dem ein Frei­betrag geltend gemacht werden kann.

Erstattungen: Geld für Erben

Eine Steuererstattung für den Verstorbenen zählt wie mögliche Steuerschulden zum Nach­lass. Sie steht den Erben zu und muss unter den Berechtigten nach der Erbquote aufgeteilt werden. Erstattungen aus dem Todes­jahr wirken sich nicht auf die Erbschaft­steuer aus, nur solche aus früheren Jahren.

Witwen­splittung wählen

War der oder die Verstorbene verheiratet, muss der hinterbliebene Ehepartner im Falle einer Zusammen­ver­anlagung für das Todes­jahr eine letzte gemein­same Steuererklärung abgeben. Zur Abmil­derung einer höheren steuerlichen und finanziellen Belastung kann der über­lebende Ehegatte für das Todes­jahr noch die Zusammen­ver­anlagung wählen, so wird die Steuer nach dem Splitting­tarif berechnet. Das ist güns­tiger, etwa durch die doppelte Berück­sichtigung des Grund­frei­betrags. Für das Jahr 2020 bleiben dann statt 9 408 Euro ganze 18 816 Euro steuerfrei. Im Folge­jahr des Todes wird der über­lebende Ehegatte einzeln veranlagt, die Finanz­beamten drücken aber eine Auge zu und berechnen die Steuer noch einmal nach dem Splitting­tarif.

Erben müssen zustimmen

Dieses sogenannte Witwen­splitting gibt es allerdings nur, wenn das Paar zum Todes­zeit­punkt noch verheiratet war, beide unbe­schränkt steuer­pflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten. Gibt es mehrere Erben, treten diese gemein­sam an die Stelle des Verstorbenen und müssen daher alle dem Witwen­splitting zustimmen. Ab dem zweiten Kalender­jahr, das auf das Todes­jahr folgt, gilt für die über­lebenden Ehepartner steuerlich wieder der ungüns­tigere Grund­tarif.

Vorsicht, Steuerklassen­wechsel

Hinterbliebene werden im Jahr des Todes des Ehepart­ners und im folgenden auto­matisch in die Steuerklasse III einge­ordnet. Das gilt ab dem ersten des auf den Todes­tag folgenden Monats. Die Meldeämter über­mitteln diese Daten auto­matisch. Besteht die Steuerklasse III bereits, wird sie beibehalten. Durch den Tod entfallen die Voraus­setzungen für die Steuerklassen III/V oder IV/IV (plus Faktor). Daher werden Hinterbliebene ab dem zweiten Kalender­jahr, das auf das Todes­jahr folgt, auto­matisch in Steuerklasse I einge­stuft.

Tabelle Steuerklassen­wechsel

Stirbt ein Ehepartner, wird der hinterbliebene im Sterbe­jahr und dem darauf­folgenden in die Klasse III einge­ordnet. Im dritten Jahr ändert sich die Steuerklasse erneut. Die Meldeämter über­mitteln die Daten auto­matisch an die Finanz­ämter.

Lebt aber etwa ein minderjäh­riges Kind im Haushalt des über­lebenden Ehepart­ners, ist es für ihn steuerlich sinn­voll, ab dem zweiten Kalender­jahr nach dem Todes­jahr einen Antrag auf einen Wechsel in die güns­tigere Klasse II zu stellen. Dann wird der Entlastungs­betrag für Allein­erziehende berück­sichtigt. Ein Wechsel ist spätestens bis 30. November möglich. Das Antrags­formular gibt es online (formulare-bfinv.de).

Wohin mit der Erklärung?

Die Zuständig­keit der Finanz­ämter ändert sich nicht mit dem Todes­fall. Der Steuerfall des Verstorbenen geht daher nicht an das Finanz­amt der Erben. Diese reichen die Steuererklärung vielmehr bei dem bisher zuständigen Wohn­sitz­finanz­amt des Verstorbenen ein. Über die Finanz­amts­suche auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern können Erben das entsprechende Finanz­amt finden.

Trödeln wird teuer

Auch wenn der Tod eines Angehörigen Hinterbliebene lähmen kann, viel Zeit bleibt nicht immer. Die Steuererklärung für das Todes­jahr muss genauso frist­gerecht abge­geben werden wie die eigene. Allerdings gelten unterschiedliche Abgabe­fristen: Wenn der Verstorbene seine Steuererklärung jähr­lich abgeben musste, endet die Frist bei Todes­fällen aus dem Jahr 2020 am 2. August 2021.

Beauftragen die Erben einen Steuerberater oder einen Lohn­steuer­hilfe­ver­ein, haben sie bis zum 28. Februar 2022 Zeit. Für freiwil­lige Steuererklärungen bleibt sogar vier Jahre Zeit – bis zum 31. Dezember 2024.

Selbst wenn keine Abgabe­pflicht besteht, kann das Finanz­amt eine Erklärung für den Verstorbenen verlangen und eine Frist setzen. Die Erklärung fordert das Amt in der Regel nur, wenn die Höhe oder Art der elektronisch über­mittelten Einkünfte eine Pflicht­ver­anlagung nahelegen.

Geben Hinterbliebene die Pflicht­erklärung des Verstorbenen zu spät ab, erhebt das Finanz­amt einen Zuschlag von mindestens 25 Euro pro ange­fangenem Verspätungs­monat.

Aufschub beantragen

Erben können beim Finanz­amt um Frist­verlängerung bitten. Ein solcher Antrag ist insbesondere sinn­voll, wenn die Erbfolge noch nicht geklärt ist, der Erbschein noch fehlt oder es schwierig ist, alle nötigen Belege für die Erklärung ausfindig zu machen. Der Aufschub wird aber nur noch in Ausnahme­fällen gewährt und muss gut begründet werden, zum Beispiel mit einer längeren Krankheit, einem Auslands­auf­enthalt, Verzögerungen bei der Beschaffung von Unterlagen, etwa durch die Corona-Pandemie, oder Reise­beschränkungen. Der Antrag muss schriftlich und vor Ablauf der Frist gestellt werden.

Fehlende Dokumente beschaffen

Für die Abgabe der letzten Steuererklärung des Verstorbenen sind etliche Angaben zwingend notwendig. Doch was machen Hinterbliebene, wenn sich im Nach­lass nicht alle Belege, Quittungen und Nach­weise finden lassen, die sie brauchen, um die Steuern abzu­rechnen? Weisen Erben ihre Rechts­nach­folge per Erbschein nach, können sie Banken, Versicherungen, Kranken- und Rentenkassen und sogar den ehemaligen Arbeit­geber um Auskunft über Zahlungs­verkehr, Betriebs­rente, Jahres­gehalt und Vermögen des Verstorbenen bitten.

Tabelle: Unterlagen fürs Finanz­amt

Folgende Stellen können gegen Vorlage des Erbscheins Auskunft erteilen. Auch das Finanz­amt darf in einigen Fällen den Erben Kopien alter Steuer­bescheide zukommen lassen.

Hilfe vom Amt

Das Finanz­amt darf berechtigten Personen gegen Vorlage des Erbscheins Kopien der letzten Steuer­bescheide des Verstorbenen geben. Damit können sich Erben einen Über­blick über die steuerliche Situation des Verstorbenen verschaffen.

Das geht nur, wenn der Verstorbene bis zum Tod seine Erklärungen allein abge­geben hat. War er oder sie mit seinem Ehepartner zusammen­ver­anlagt, müssen Witwe oder Witwer der Heraus­gabe zustimmen. Ansonsten würde das Finanz­amt das Steuer­geheimnis der hinterbliebenen Ehepartner verletzen.

Haben sich die Erben schon zu Lebzeiten um die Steuern des Verstorbenen gekümmert, können alle dem Finanz­amt gemeldeten Daten auch über das Elster-Portal der Finanz­verwaltung abge­rufen werden. Voraus­setzung: Vor dem Tod lag bereits die Berechtigung vor, Belege für den Verstorbenen abzu­rufen.

Erklärung online – wie geht das?

Kann ich die Erklärung für den Verstorbenen auch über mein Elster-Benutzer­konto abgeben?

Ja, über den eigenen Account bei „Mein Elster“ kann die Steuererklärung auch für andere Personen erstellt werden, etwa für Verstorbene. Es können sogar elektronisch über­mittelten Daten, die dem Finanz­amt bereits vorliegen, in die Steuerformulare importiert werden. Der elektronische Beleg­abruf funk­tioniert aber nur, wenn der Verstorbene die Auto­risierung des Beleg­abrufs zu Lebzeiten durch­geführt hat. Eine erst­malige Frei­schaltung zum Daten­abruf ist nach dem Tod nicht möglich.

Wie erledigen mehrere Erben in einer Erben­gemeinschaft die Steuererklärung für den Verstorbenen?

Die Erben­gemeinschaft muss gemein­sam einen Miterben bestimmen, der die Erklärung für den Verstorbenen abgibt. Das kann er über sein eigenes Elster-Benutzer­konto tun. War der Verstorbene verheiratet und soll weiter eine Zusammen­ver­anlagung erfolgen, bedarf es der Zustimmung des über­lebenden Ehegatten.

Mein verstorbener Mann hat unsere gemein­same Erklärung über sein Elster-Konto abge­geben. Wie mache ich jetzt die Erklärung?

Dafür müssen Sie sich selbst bei „Mein Elster“ auf elster.de registrieren und ein eigenes Benutzer­konto anlegen. Mit der Registrierung erhalten Sie ein eigenes Zertifikat zur elektronischen Authentifizierung. Wie Sie sich bei Elster Schritt für Schritt registrieren können und das Zertifikat beantragen, lesen Sie in unserem Special Elster: Mit Elster online schneller Geld zurückholen. Mit Ihrem neu angelegten Benutzer­konto können Sie im Todes­jahr dann eine Steuererklärung abgeben.

Ratgeber und Leitfaden für Hinterbliebene

Beerdigungskosten in der Steuererklärung des Verstorbenen

Was tun im Trauerfall? Wen muss ich zuerst informieren? Was kostet das alles? Hilf­reiche Informationen zu Beerdigung und Bestattungs­unternehmen erhalten Sie in unserem Buch Schnelle Hilfe im Trauerfall. Der Ratgeber der Stiftung Warentest hat 144 Seiten und enthält viele Check­listen und Muster­schreiben. Er ist für 14,90 Euro im test.de-Shop und im Buch­handel erhältlich.

Was kann man im Todesfall von der Steuer absetzen?

Welche Kosten sind bei einem Todesfall steuerlich absetzbar?.
Arzthonorar für Leichenschau..
Blumen (z.B. Dekoration der Trauerhalle, Gestecke, Grabschmuck, Kränze, Sträuße als Grabbeigabe).
Bestattungsunternehmen (z.B. Abwicklung aller Formalitäten, Ankleiden, Aufbahrung, Einbetten, Hygienische Versorgung, Organisation).

Welche Kosten kann ich bei einer Erbschaft steuerlich absetzen?

Erben können in ihrer Erbschaftsteuererklärung die Kosten für die Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal und Grabpflege angeben oder eine Pauschale geltend machen. Was gibt es dabei zu beachten? In der Erbschaftssteuererklärung kann ein Erbe eine Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 Euro angeben.

Wer unterschreibt die Steuererklärung eines Verstorbenen?

Wer muss die Steuererklärung des Verstorbenen beim Finanzamt abgeben? Eine Alleinerbin oder ein Alleinerbe muss sich selbst um die Steuererklärung im Todesfall kümmern. Im Falle einer Erbengemeinschaft bestimmt die Gemeinschaft ein Mitglied, das die Abgabe der Steuererklärung der oder des Verstorbenen übernimmt.

Sind bestattungsvorsorge Kosten steuerlich absetzbar?

Ist eine Bestattungsvorsorge steuerlich absetzbar? Die Vorsorge ist im Normalfall nicht absetzbar. Dafür aber können die Beerdigungskosten von den kostentragungspflichtigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie das Erbe übersteigen.