Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Rentner

Den geringfügig Beschäftigten steht es frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (Opt-out). Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und es tritt Versicherungsfreiheit ein.

Die Minijobber können sich jederzeit - auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses - von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Minijobber, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben, können nur einheitlich von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.

Die Befreiung gilt für die Dauer aller zum Zeitpunkt der Befreiung bestehenden und danach aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse. Erst wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird, verliert die Befreiung ihre Wirkung.
In den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021 wird noch einmal besonders darauf hingewiesen, dass eine Beschäftigung nicht beendet wird, wenn es zu einer Unterbrechung wegen Elternzeit oder wegen Bezug einer Entgeltersatzleistung kommt.
Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021:

Zudem wird eine Beschäftigung nicht deshalb beendet, weil sie wegen Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld) oder wegen Elternzeit unterbrochen wird.

Antrag und Meldungen

Der Antrag auf Befreiung ist beim Arbeitgeber einzureichen. Hierzu kann der Antrag auf der Internetseite minijob-zentrale.de verwendet werden.

Der Arbeitgeber muss die Antragstellung im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens an die Minijob-Zentrale übermitteln. Die Befreiung muss innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrags der Minijob-Zentrale gemeldet werden.

Der Befreiungsantrag des Arbeitnehmers ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Er ist nicht an die Minijob-Zentrale zu senden.

Nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene Beschäftigungen sind damit wie folgt zu melden:

  • Bei Rentenversicherungspflicht:
    Personengruppenschlüssel 109 und Beitragsgruppenschlüssel 6100 (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
    Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert: Beitragsgruppenschlüssel 0100
  • Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:
    Personengruppenschlüssel 109 und Beitragsgruppenschlüssel 6500 (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
    Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert: Beitragsgruppenschlüssel 0500

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird damit in der Meldung zur Sozialversicherung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 5 in der Rentenversicherung dokumentiert.

Nach Eingang der Meldung hat die Minijob-Zentrale einen Monat lang Zeit, der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu widersprechen. Wenn sie nicht innerhalb eines Monats widerspricht oder ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht einleitet, gilt der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als bewilligt.
Wenn der Minijobber bereits eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Januar 2013 ausübt und in dieser auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet hat, steht ihm kein Befreiungsrecht zu. In diesem Fall wird die Minijob-Zentrale der Befreiung widersprechen.

Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist und gilt für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

Ein späterer Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Die Befreiung gilt so lange fort, wie der jeweilige Minijob oder ein zumindest zeitweise parallel ausgeübter anderer Minijob fortbesteht. Die Befreiung verliert erst mit Aufgabe des letzten parallel ausgeübten Minijobs ihre Wirkung.


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Konsequenz der Rentenversicherungspflicht für Sie als Minijobber: Sie müssen den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % um die Differenz zum normalen Beitragssatz von derzeit 18,9 % selbst aufstocken. In 2014 beträgt Ihr Eigenbeitrag somit 3,9 % des Arbeitslohns (18,9 % ./. 15 %). Für Minijobber in Privathaushalten ist der Eigenbeitrag mit 13,9 % (18,9 % ./. 5 %) deutlich höher.

Ist die Versicherungspflicht nicht gewünscht, können Sie sich beim Arbeitgeber jederzeit von der Rentenversicherungspflicht für Ihren Minijob befreien lassen (§ 6 Abs. 1 b SGB VI). Dann brauchen Sie keinen Eigenbeitrag zu zahlen.

Den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht müssen Sie schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Alles Weitere, wie die Meldung an die Minijob-Zentrale, übernimmt der Arbeitgeber. Die Befreiung wirkt grundsätzlich rückwirkend ab Beginn des Kalendermonats, in dem Sie den Antrag beim Arbeitgeber einreichen, frühestens ab Beschäftigungsbeginn.

Das für diesen Antrag von der Minijob-Zentrale entwickelte Formblatt (Antrag und Merkblatt) finden Sie hier.

Lassen Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien, ist das bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bindend und gilt für alle zeitgleich ausgeübten Minijobs!

Ein Antrag auf Befreiung sollte wohlüberlegt sein! Ob und inwieweit dies Auswirkungen auf Leistungsansprüche und die Rentenhöhe hat, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Erkundigen Sie sich deshalb speziell zu Ihrem Fall vorher bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Kann sich ein Rentner von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Man kann sich auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, was aber selten sinnvoll ist. Denn über die Rentenversicherung bei Minijobs kann man Rentenversicherungszeiten sammeln und sich so ein Rentenplus fürs Alter sichern.

Wer kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Geringfügig entlohnt Beschäftigte können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts zu zahlen.

Wann sollte man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Arbeitnehmer können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben oder wenn sie durch eine gesetzliche Verpflichtung einem öffentlich-rechtlichen Versorgungswerk angehören und Mitglied einer berufsständischen Kammer sind (zum Beispiel Ärzte ...

Was bringt die Befreiung von der Rentenversicherung?

Durch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht will der Arbeitnehmer verhindern, dass er „doppelt zahlt“ für seine Altersversorgung: in der gesetzlichen Rentenversicherung UND in der berufsständischen Versorgung.