Ab welchem alter ist johnson & johnson zugelassen

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

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Bern, 01.10.2021 - Swissmedic hat im Frühling den vom Pharmakonzern Johnson & Johnson entwickelten Covid-19 Impfstoff «COVID-19 Vaccine Janssen» zugelassen. Er ist gemäss Planung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) ab Mitte nächster Woche verfügbar.

Am 22. März 2021 hat Swissmedic den Impfstoff des Gesundheitskonzerns Johnson & Johnson zugelassen. Der Einkauf und die Verteilung der Impfstoffe an die Kantone liegt in der Verantwortung des BAG. Dieses hat kürzlich das Vakzin von Johnson & Johnson eingekauft. Es kann gemäss Planung des BAG ab Mitte nächster Woche verimpft werden. Damit hat die Schweizer Bevölkerung mit dem Vektorimpfstoff eine Alternative zu den mRNA-Impfstoffen von Pfizer / BioNTech und Moderna.

Der Impfstoff wird einmal verabreicht und ist für Personen ab 18 Jahren zugelassen. Er basiert auf einem Virus, das den Bauplan der Spike Proteine des Coronavirus enthält, auf deren Grundlage in den menschlichen Immunzellen die gewünschte Immunantwort ausgelöst wird. Der Unterschied zwischen Vektorimpfstoff und mRNA-Impfstoff liegt vor allem darin, wie die Informationen zur Herstellung des Spike Proteins in die körpereignen Zellen kommt – entweder über Nano-Partikel oder über ein Virus. Alle Impfstoffarten haben bei der Zulassungsprüfung von Swissmedic eine hohe Wirksamkeit und ein positives Nutzen-Risiko Verhältnis aufgezeigt.

Arzneimittel und Impfstoffe können nach der Anwendung unerwünschte Nebenwirkungen mit sich bringen. Swissmedic dokumentiert diese Meldungen und publiziert die Erkenntnisse regelmässig. Das Melde- und Auswertungssystem erlaubt es, neue – zum Zeitpunkt des Zulassungsgesuchs nicht bekannte – Erkenntnisse über Arzneimittel zu gewinnen. Auf der Homepage von Swissmedic können unter der Rubrik «Risiken melden» unerwünschte Arzneimittelwirkungen gemeldet werden. Medizinisches Personal muss gemäss Heilmittelgesetz schwerwiegende, bisher unbekannte sowie weitere medizinisch wichtige unerwünschte Wirkungen innerhalb von 15 Tagen an Swissmedic melden. Patientinnen und Patienten haben das Recht, Nebenwirkungen zu melden. Jede Meldung hilft Swissmedic, Arzneimittel in der breiten Anwendung zu analysieren, besser kennenzulernen und bei Bedarf zum Wohl der Schweizer Bevölkerung Massnahmen zu treffen


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Swissmedic
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Aktuelle Informationen zur COVID-19-Impfung

Hier erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur COVID-19-Impfung

Basis-Wissen

Wer kann sich impfen lassen?

In Deutschland können sich grundsätzlich alle Menschen ab dem 5. Lebensjahr gegen COVID-19 impfen lassen. Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) können nur sehr wenige Personen nicht gegen COVID-19 geimpft werden. Wie bei jeder Immunisierung sollte auch eine COVID-19-Schutzimpfung erst nach sorgfältiger Anamnese durchgeführt werden. Hierzu ist es wichtig, mögliche Bedenken oder Allergien mit der impfenden Ärztin oder dem impfenden Arzt zu thematisieren. In jedem Fall sind die aktuellen Fach-und Gebrauchsinformationen zu beachten.

Seit dem 17. Dezember 2021 sind 5- bis 11-Jährige in die COVID-19-Impfkampagne einbezogen. Der Kinder-Impfstoff von BioNTech/Pfizer für 5- bis 11-Jährige wurde Ende November 2021 in der EU zugelassen. Die Impfung wird mit einer geringeren Dosis als bei Erwachsenen vorgenommen. Im März 2022 folgte die Erweiterung der Zulassung für den Impfstoff von Moderna zur Anwendung bei Kindern ab 6 Jahren. Danach erhalten 6- bis 11-Jährige im Rahmen der Grundimmunisierung jeweils die Hälfte der Dosis, die für Personen ab 12 Jahren vorgesehen ist.

Wo kann man sich impfen lassen?

In Deutschland steht genügend Impfstoff für alle bereit. Um allen Menschen einen einfachen Zugang zur COVID-19-Impfung zu gewährleisten, gibt es ein flächendeckendes, vielfältiges Impfangebot. Wer sich impfen lassen möchte, kann einen Termin in einer Arztpraxis oder in einem Impfzentrum machen oder eines der niedrigschwelligen Impfangebote der Bundesländer vor Ort wahrnehmen. Darüber hinaus bieten viele Betriebe Impfungen an. Seit dem 8. Februar 2022 können auch Apotheken COVID-19-Impfungen anbieten - entsprechend geschulte Apothekerinnen und Apotheker dürfen impfen. Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 23. Mai 2022 können nun auch entsprechend geschulte Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihren Praxen COVID-19-Impfungen durchzuführen.

Grundimmunisierung

Wie viele Impfungen sind notwendig, um als „vollständig geimpft“ zu gelten?

Alle aktuell zur Verfügung stehenden Impfstoffe werden nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut in zwei Dosen verabreicht. Am 15. Tag nach der 2. Impfung ist die Grundimmunisierung erreicht. 

Auch Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft worden sind, müssen eine 2. Impfung erhalten, um als grundimmunisiert zu gelten. Aufgrund der hochansteckenden Omikron-Variante und dem verringerten primären Schutz, den der Impfstoff vor schweren Verläufen bietet, wird die 2. Impfung mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen.

Aktuell sind daher grundsätzlich 2 Impfdosen notwendig, um als „vollständig geimpft“ zu gelten. 

Abweichend davon ist eine einzelne Impfstoffdosis ausreichend,

  • wenn die betroffene Person einen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in Papier- oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Test vor einer Impfung gegen COVID-19 vorgenommen worden ist. Diese Person gilt ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis als vollständig geimpft.
  • wenn die betroffene Person eine durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann und zum Zeitpunkt des Nachweises noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hat. Die Infektion muss mit einem PCR, PoC-PCR oder einer weiteren Methode der Nukleinsäureamplifikationstechnik nachgewiesen sein. Ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis gilt diese Person als vollständig geimpft.
  • wenn die betroffene Person nach Erhalt einer einzelnen Impfstoffdosis eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht hat. Zum Nachweis der Infektion ist ein PCR-, PoC-PCR- oder ein Test einer weiteren Methode der Nukleinsäureamplifikationstechnik notwendig. Diese Person gilt ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests als vollständig geimpft.

Ab dem 1. Oktober 2022 ist zusätzlich eine Auffrischimpfung (also eine 3. Impfung) erforderlich, um als „vollständig geimpft“ zu gelten. In den oben aufgelisteten Fällen sind dann entsprechend zwei Einzelimpfungen ausreichend.

Die Vorgaben für den Impfnachweis sind mit Wirkung vom 19. März 2022 in § 22 a IfSG geregelt.

Mit welchen Abständen sollen die Impfungen für die Grundimmunisierung vorgenommen werden?

  • Comirnaty® (BioNTech/Pfizer) im Abstand von 3 bis 6 Wochen
  • Spikevax® (Moderna) im Abstand von 4 bis 6 Wochen
  • COVID-19 Vaccine Janssen® (neuer Name: Jcovden) (Johnson & Johnson) plus mRNA-Impfstoff nach 4 Wochen
  • Nuvaxovid® (Novavax) im Abstand von 3 Wochen

Auffrischimpfung

Was muss man zur Auffrischimpfung wissen?

Die STIKO empfiehlt allen grundimmunisierten Personen ab 12 Jahren eine Auffrischimpfung. Zudem sollen Kindern im Alter von 5 bis 11 Jahren mit Vorerkrankungen nach der Grundimmunisierung eine Auffrischimpfung erhalten.

Kindern im Alter von 5 bis 11 Jahren mit Vorerkrankung wird eine Auffrischimpfung („Booster“) im Abstand von mindestens 6 Monaten nach der abgeschlossenen Grundimmunisierung empfohlen. Bei 12- bis 17-Jährigen soll die Auffrischimpfung in einem Zeitfenster von 3 bis 6 Monaten nach der abgeschlossenen Grundimmunisierung erfolgen. 12- bis 17-Jährige mit Vorerkrankungen sollen möglichst frühzeitig ihre Auffrischimpfung bekommen, während für 12- bis 17-Jährige ohne Vorerkrankungen ein eher längerer Abstand von bis zu 6 Monaten empfohlen wird. Erwachsene (Personen ab 18 Jahren) sollen 3 Monate nach der Grundimmunisierung „geboostert“ werden.

Für die Auffrischimpfung im Alter von 5 bis 11 Jahren wird präferenziell Comirnaty empfohlen. Die Verwendung von Spikevax ist möglich. Für 12- bis 30-Jährige empfiehlt die STIKO für die Auffrischimpfung ausschließlich der Einsatz von Comirnaty. Bei 30-Jährigen und älter sind beide derzeit verfügbaren mRNA-Impfstoffe (Comirnaty und Spikevax) gleichermaßen für die Auffrischimpfung geeignet.

Als „geboostert“ gilt man ab dem Tag der Auffrischimpfung (3. Impfung/“Booster“). 

Ziel der Auffrischimpfkampagne ist es, schwere Krankheitsverläufe zu verhindern und die Verbreitung der Infektionen einzudämmen.

Weitere Informationen zur Auffrischimpfung finden Sie auf unserer Seite zusammengegencorona.de.

Weitere Besonderheiten bestehen bezüglich der Impfung von Personen mit Immunschwäche. Hier wird auf die „Empfehlung zur COVID-19-Impfung von Personen mit Immundefizienz (ID)“ der STIKO verwiesen (Tabelle auf Seite 15 und 16 im Dokument).

Kinderimpfung

Welchen Kindern und Jugendlichen wird die COVID-19-Schutzimpfung empfohlen?

Die COVID-19-Impfung wird für Kinder und Jugendliche ab 5 Jahren empfohlen – jedoch bestehen altersspezifische Besonderheiten.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt für alle gesunden 5- bis 11-Jährigen zunächst die Verabreichung einer Impfstoffdosis. Für alle 5- bis 11-Jährigen soll vorzugsweise der Kinder-Impfstoff von BioNTech/Pfizer verwendet werden.

Kindern im Alter von 5 bis 11 Jahren, die aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung haben,wirdeine Grundimmunisierung mit zwei Impfungen sowie eine Auffrischimpfung empfohlen.

Grundimmunisierung mit zwei Impfungen sollen auch gesunde Kinder dieser Altersgruppe erhalten, wenn sich in ihrem Umfeld enge Kontaktpersonen mit einem hohen Risiko für eine schwere COVID-19-Erkrankung befinden, die selbst nicht geimpft werden können oder bei denen der begründete Verdacht auf einen nicht ausreichenden Schutz nach Impfung besteht (z. B. Menschen unter relevanter immunsuppressiver Therapie). Darüber hinaus ist eine Grundimmunisierung mit zwei Impfungen bei individuellem Wunsch von Kindern und Eltern nach ärztlicher Aufklärung möglich.

Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 17 Jahren wird die COVID-19-Impfung mit zwei Dosen des mRNA-Impfstoffs Comirnaty (BioNTech/Pfizer) empfohlen. Zudem soll eine Auffrischimpfung erfolgen.

Außerdem besteht eine berufliche Impfindikation für Jugendliche, die arbeitsbedingt entweder ein erhöhtes Expositionsrisiko aufweisen oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben.

Weitere Besonderheiten bestehen bezüglich der Impfung von Personen mit Immunschwäche. Hier wird auf die „Empfehlung zur COVID-19-Impfung von Personen mit Immundefizienz (ID)“ der STIKO verwiesen (Tabelle auf Seite 15 und 16 im Dokument).

Die COVID-19-Schutzimpfung ist für viele Eltern ein sensibles Thema. Es gibt daher auch in den kommunalen Impfstellen ausreichend Beratungsmöglichkeiten durch Ärztinnen und Ärzte.

Wo können sich Kinder gegen COVID-19 impfen lassen?

In Deutschland wird ausreichend Impfstoff für alle Kinder zur Verfügung gestellt. Eltern, die ihre Kinder impfen lassen möchten, können sich an die niedergelassenen Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte wenden. Darüber hinaus stehen auch die Impfzentren und die lokalen Impfaktionen für Eltern und ihre Kinder zur Verfügung. Informationen dazu sind auf den entsprechenden Informationsseiten der Kommunen zu finden.

Welche möglichen Nebenwirkungen gibt es bei der Kinder-Impfung?

In der Zulassungsstudie hatten viele Kinder ein bis zwei Tage lang vorübergehende Impfreaktionen, besonders nach der zweiten Impfung.

Häufig waren das Schmerzen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen und Müdigkeit. Einige Kinder hatten rund um die Einstichstelle auch eine Rötung oder Schwellung. Außerdem bekamen einige Kinder Fieber, Durchfall, Schüttelfrost sowie Muskel- und Gelenkschmerzen.

Seit Einführung der Impfung wurden in sehr seltenen Fällen anaphylaktische Reaktionen (allergische Sofortreaktionen) berichtet. Diese traten kurz nach der Impfung auf und mussten ärztlich behandelt werden. Ebenfalls wurden nach Gabe der mRNA-Impfstoffe sehr selten Fälle von Herzmuskel- und Herzbeutelentzündungen (Myokarditis und Perikarditis) sowohl bei Kindern und Jugendlichen als auch bei Erwachsenen beobachtet.

Informationen zu möglichen Nebenwirkungen sind auch den Produktinformationstexten (Fach- und Gebrauchsinformation) der Impfstoffe zu entnehmen, die auch über die Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) abrufbar sind.

Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Kinder-Impfung gegen COVID-19 kommt?

Die Haftungsregelung gilt auch für die Impfung von Kindern. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Was muss man zur Impfpflicht in bestimmten Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs wissen?

Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu den Einrichtungen, in denen die Nachweispflicht gilt, untersagen.

Alles Wichtige zu diesem Thema erfahren Sie auf unserer Seite zusammengegencorona.de und in unserer Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogenen Tätigkeiten (PDF, nicht barrierefrei, 463 KB).

Impfstoffe

Mit welchen Impfstoffen wird in Deutschland geimpft?

Folgende COVID-19-Impfstoffe stehen aktuell in Deutschland zur Verfügung:

  • Comirnaty® von BioNTech/Pfizer
  • Spikevax® von Moderna
  • COVID-19 Vaccine Janssen® (neuer Name: Jcovden) von Johnson & Johnson
  • Nuvaxovid® von Novavax

Für welche Altersgruppen werden die Impfstoffe empfohlen?

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt:

  • Comirnaty® für Impffähige ab 5 Jahren (für 5- bis 11-Jährige in eigener Darreichungsform mit angepasster Dosierung)
  • Spikevax® für Impffähige ab dem Alter von 30 Jahren
  • COVID-19 Vaccine Janssen® (neuer Name: Jcovden) für Impffähige ab dem Alter von 60 Jahren
  • Nuvaxovid® für Impffähige ab dem Alter von 18 Jahren

Johnson & Johnson

Was gilt für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft sind?

Um eine Grundimmunisierung zu erhalten, genügte zunächst eine einmalige Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson. Jede weitere Folgeimpfung galt als Auffrischimpfung („Booster“) und war nach 14 Tagen Wartezeit gültig.

Mittlerweile benötigt in Deutschland jede Person, die einmalig mit Johnson & Johnson geimpft wurde, eine zweite Impfung, um nach den Regelungen des § 22 a IfSG als vollständig geimpft zu gelten. Erst jede weitere Impfung wird in Deutschland als Auffrischimpfung („Booster“) gezählt. Um eine Auffrischimpfung in Deutschland nachweisen zu können, werden demnach auch bei Johnson & Johnson (J&J) drei Impfungen benötigt. Die Auffrischimpfung ist ohne Wartezeit sofort gültig.

Auch hier ist zu beachten, dass ab dem 1. Oktober 2022 eine Auffrischimpfung (also eine 3. Impfung) erforderlich ist, um als „vollständig geimpft“ zu gelten, siehe Frage „Wie viele Impfungen sind notwendig, um als „vollständig geimpft“ zu gelten?

Ab wann kann man eine Auffrischimpfung (3. Impfung) nach J&J erhalten?

Es sollte zwischen Grundimmunisierung (mittlerweile werden in Deutschland dafür zwei Impfungen benötigt) und Auffrischimpfung unterschieden werden. Eine Auffrischimpfung nach zwei Impfungen mit J&J oder einer Impfung mit J&J und einer weiteren Impfung mit einem mRNA-Impfstoff kann erfolgen, wenn die Grundimmunisierung mindestens drei Monate zurückliegt. 

Kann man das digitale J&J-Impfzertifikat weiterhin auch im EU-Ausland benutzen?

Grundsätzlich können digitale Zertifikate genutzt werden. Bitte informieren Sie sich, welche Regelungen in den Reiseländern gelten. Allerdings wurden die Vorgaben zur Darstellung der J&J Impfung in den Impfzertifikaten in Kombination mit weiteren Impfungen mit Wirkung zum 1. Februar durch die EU angepasst. Je nachdem, ob andere EU-Länder diese Anpassungen in ihren Prüf-Apps schon nachvollzogen haben, kann es für einen kurzen Übergangszeitraum dazu kommen, dass die Impfzertifikate einzeln vorgezeigt werden müssen. Zudem ist es möglich, dass einzelne EU-Länder bereits jetzt eine nachweisbare Auffrischimpfung verlangen.

Bitte informieren Sie sich daher zur Sicherheit vor Abreise über die jeweils geltenden Vorgaben bei EU-Mitgliedstaaten z.B. auf: https://reopen.europa.eu/de 

Novavax

Wieviel Impfstoff von Novavax wird geliefert?

Insgesamt erhält Deutschland in 2022 bis zu 34 Mio. Impfstoffdosen Nuvaxovid® des pharmazeutischen Unternehmers Novavax. Im ersten Quartal werden ca. 4 Mio. Impfstoffdosen in mehreren Tranchen nach Deutschland ausgeliefert. In Kalenderwoche (KW) 8 hat Deutschland die erste Teillieferung in Höhe von 1,4 Mio. Dosen erhalten, die an die Bundesländer ausgeliefert wurden; in KW 9 und 10 jeweils 0,9 Mio. Dosen sowie 0,6 Mio. Dosen in KW 11. In den Monaten April bis Juni 2022 sind nach derzeitigem Stand weitere Lieferungen nach Deutschland von bis zu 30 Mio. Dosen mit dem Unternehmen Novavax vereinbart.

COVID-Zertifikate (Genesenen- und Impfzertifikat)

Wie lange sind Genesenenzertifikate innerhalb von Deutschland gültig?

Die Gültigkeit innerhalb von Deutschland beträgt 90 Tage (§ 22a Absatz 2 Nummer 2 IfSG). Dieser Zeitraum steht im Einklang mit der EU-Verordnung 2021/953 über digitale COVID Zertifikate, nach der Genesenenzertifikate früh­estens 11 Tage bis höchstens 180 Tage nach dem Tag des ersten positiven Testergebnisses gültig sind.

Ändert die aktuelle Empfehlung der EU vom 25. Januar 2022 hieran etwas?

Nein. Die geänderte, rechtlich nicht bindende EU-Ratsempfehlung 2020/1475 zitiert die Regelung der eben genannten EU-Verordnung 2021/953 über Digitale COVID Zertifikate und ver­weist deklaratorisch ebenfalls auf die bis zu 180 Tage. Da eine Höchstgültigkeitsdauer von 90 Tagen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, hat sich die Bundesregierung bei der EU für eine entsprechend kürzere Gültigkeitsdauer eingesetzt und wird dies auch weiterhin tun.

Was gilt bei Einreisen von Genesenen nach Deutschland?

Auch im Kontext der Einreise gilt eine Gültigkeit des Genesenenzertifikates von 90 Tagen. Denn die EU hat einen Anerkennungsrahmen mit einer Höchstgültigkeitsdauer von 180 Tagen vorgesehen. Deshalb kann der Genesenenstatus national auch kürzer festgelegt werden. Einreisende, deren bis­heriger positiver PCR-Test mehr als 90 Tage zurückliegt, werden daher wie Ungeimpfte betrachtet. Die Bundesregierung hat hier­über die EU-Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet.

Welche Gültigkeitsdauer haben Impfnachweise innerhalb von Deutschland?

Die nach zweimaligem Impfen ausgestellten Impfnachweise gelten bis zum 30. September 2022 als Nachweis einer vollständigen Impfung. Ab dem 1. Oktober 2022 ist grundsätzlich eine Auffrischungsimpfung (also eine 3. Impfung) erforderlich, um als „vollständig geimpft“ zu gelten, siehe Frage „Wie viele Impfungen sind notwendig, um als „vollständig geimpft zu gelten?“.

Hat die EU die Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten begrenzt?

Ja, durch die EU-Verordnung 2021/2288 vom 21. Dezember 2021. Dort hat die EU-Kommission durch einen sogenannten delegierten Rechtsakt für das digitale Impfzertifikat der EU nach dem Abschluss der Grund­immunisierung eine Aner­kennungsdauer von 270 Tagen festgelegt. Diese Dauer gilt aber nur für grenzüberschreitende Reisen. Das digitale Impfzertifikat der EU erlangt wieder Gültigkeit, sobald eine Auffrischimpfung kodiert wird, unabhängig davon, in welchem Ab­stand zur Grundimmunisierung diese erfolgt. Für andere Impfnach­weise wie das gelbe Impfheft der WHO und für die inner­staatliche Verwendung gelten diese EU-Vor­gaben nicht.

Ab wann gilt beim Reisen die Befristung der EU auf 270 Tage?

Der delegierte Rechtsakt der Kommission gilt zum 1. Februar 2022. Ein digitales Impfzertifikat der EU, aus dem hervorgeht, dass das Datum der letzten Impfung zum Abschluss der Grundimmuni­sierung länger als 270 Tage zurückliegt, ist nicht mehr gültig. Beispiel: Die digitalen Impfzertifikate der EU, die als Angabe der letzten Impfung zum Abschluss der Grundimmunisierung den 6. Mai 2021 oder später enthalten, laufen ohne zwischenzeitliche Auffrischimpfung ab dem 1. Februar 2022 sukzessive in den nächsten Wochen und Monaten aus. Die EU-Kommission hatte ihre dies­be­züg­liche Entscheidung vom 21. Dezember 2021 verknüpft mit der Auf­for­derung an die Mitglied­staaten, die Verfügbarkeit und den Zugang zu weiteren Impfungen sicherzustellen. Dem ist die Bundes­regierung nachge­kommen; sie unter­nimmt seit geraumer Zeit alle Anstrengungen, die Booster­quote weiter zu erhöhen.

Gibt es bei dieser begrenzten Dauer von 270 Tagen Ausnahmen?

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/953, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/503 geändert worden ist, wurde festgelegt, dass Minderjährige unter 18 Jahren keine Auffrischimpfung nach 270 Tagen nach Abschluss der ersten Impfserie (zwei Einzelimpfungen) benötigen. Ihre Impfzertifikate gelten somit unbegrenzt.

Zudem sollen die Mitgliedstaaten den in Grenzregionen lebenden Personen, die häufig die Grenze überschreiten müssen, besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Bundesregierung wird des­halb für diese Personengruppe bei Grenzübertritten bis auf weiteres die Befristung auf 270 Tage nicht an­wenden. Hierunter fallen auch Grenzpendler und Grenzgänger. Es empfiehlt sich, dass Grenzpendler und Grenzgänger entsprechende Nachweise mit sich führen.

Was bedeutet die Befristung der EU für Urlaubsreisende?

Urlaubsreisende mit einem digitalen Impfzertifikat der EU fallen unter die Befristung der EU auf 270 Tage. Sie sollten anhand des Datums ihrer zweiten Impfung prüfen, ob ihr digitales Impf­zertifi­kat der EU bei Grenzübertritt noch gültig ist oder ob Sie unter eine der Ausnahmen fallen. Die Bundes­regierung empfiehlt zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine dritte Impfung zum besseren Schutz gegen COVID-19 und hat dementsprechend die Verfüg­barkeit und den Zugang zu einer ausreichen­den Anzahl von Impfstoffen sichergestellt.

Welche Konsequenzen hat ein abgelaufenes Digitales Impfzertifikat der EU?

Die Entscheidung der EU zur Begrenzung der Gültigkeit beseitigt nicht die Frei­zügigkeit als Grund­freiheit der Europäischen Union. Auch Urlaubsreisende sind deshalb nicht daran gehindert, nach Deutschland einzureisen. Sie benötigen hierzu aber einen aktuellen Test- oder Genesenen­nachweis im Sinne der deutschen Coronavirus-Einreiseverordnung oder einen anderen Impfnachweis wie z.B. das gelbe Impfheft der WHO. Quarantäneregelungen im Hinblick auf Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete müssen derzeit nicht beachtet werden, da derzeit kein Land als Risikogebiet eingestuft ist.

Impfen in Apotheken

Neben Arztpraxen, Betriebsmedizinerinnen und -medizinern, Impfzentren und weiteren Leistungserbringern unterstützen auch öffentliche Apotheken aktiv die Impfkampagne in Deutschland. Worauf bei der Organisation und Durchführung der COVID-19-Schutzimpfung zu achten ist, wird auf zusammengegencorona.de erklärt.

Nebenwirkungen

Wann treten die bekannten Nebenwirkungen auf?

Nebenwirkungen sind bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen auf das Arzneimittel.

Typische Beschwerden (sogenannte Impfreaktionen) nach einer Impfung sind zum Beispiel Rötung, Schwellungen und Schmerzen an der Impfstelle, auch Allgemeinreaktionen wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen und Unwohlsein sind möglich. Diese Reaktionen sind Ausdruck der erwünschten Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Impfstoff und klingen in der Regel nach wenigen Tagen komplett ab.

Angaben zu Art und Häufigkeit dieser Wirkungen finden sich in den Produktinformationstexten (Fach- und Gebrauchsinformationen) des jeweiligen Impfstoffs (zugänglich z.B. auf der Internetseite des PEI)

Wer mögliche Nebenwirkungen vermutet, sollte ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Vermutete Nebenwirkungen können von Betroffenen auch beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) selbst unter www.nebenwirkungen.bund.de gemeldet werden. Schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) nach Impfungen sind sehr selten. Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig.

Welche möglichen Nebenwirkungen gibt es bei der Kinder-Impfung?

>> siehe "Kinderimpfung"

Haftung

Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Impfung kommt?

Im Infektionsschutzgesetz ist klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit dem 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.

Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Kinder-Impfung gegen COVID-19 kommt?

>> siehe "Kinderimpfung"

Spenden

Wie viel Impfstoff spendet Deutschland?

Deutschland hat sich verpflichtet, die internationale Impfstoffinitiative COVAX zu unterstützen. Soweit Impfstoffe nicht für die nationale Kampagne benötigt werden, werden sie COVAX angeboten. 2021 wurden rund 95 Millionen Impfstoffdosen an COVAX übertragen. Zusätzlich hat die Bundesregierung rund 7,7 Millionen Dosen bilateral an 6 Länder gespendet. Insgesamt wurden somit über 100 Millionen Dosen gespendet.

Im Jahr 2022 sollen weitere 75 Millionen Impfstoffdosen gespendet werden.

Die Gesamtmenge der im Jahr 2021 an COVAX übertragenen Dosen setzt sich aus den Impfstoffen der einzelnen Hersteller wie folgt zusammen:

  • BioNTech: 10,3 Mio. Dosen
  • Moderna: 32 Mio. Dosen
  • Johnson & Johnson: 26,6 Mio. Dosen
  • AstraZeneca: 26,5 Mio. Dosen.

Eine Übersicht der Empfängerländer entnehmen sie bitte der Homepage des zuständigen Auswärtigen Amts.