Ab wann darf man im kiosk arbeiten

Antworten zu Kinderrechten

Ab wie­viel Jah­ren darf man ei­nen Fe­ri­en­job ma­chen?

Wir erklären Dir, wie ab wann du Dein Taschengeld aufbessern kannst.

Sina hatte folgende Frage: "Ich würde gern in den Ferien mal einen Ferienjob machen, aber ich bin erst zwölf Jahre alt und würde daher gern wissen, ob ich einen Ferienjob machen darf und wo bzw. was."

Ab wann darf man im kiosk arbeiten

© blickpixel, pixabay.com

Was ist erlaubt?

Ab wann Du Dir etwas Taschengeld dazu verdienen darfst, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JuArbSchG) und das sagt, dass grundsätzlich niemand arbeiten darf, der jünger als 13 Jahre ist.

  • Ab 13 Jahren sind leichte Arbeiten erlaubt, z.B. Zeitungen austragen, Nachhilfestunden geben oder Hunde Gassi führen. Diese entgeltlichen Tätigkeiten dürfen nur zwischen 8:00 und 18:00 Uhr und nur mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten ausgeführt werden. Außerdem darf die Arbeitszeit nicht mehr als zwei Stunden pro Tag (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben drei Stunden) betragen.
     
  • Jugendliche ab 15 Jahren dürfen bis zu vier Wochen Vollzeit (ca. 35 bis 40 Stunden in der Woche) in den Ferien arbeiten. Sie dürfen auch in einem Gewerbe (beim Bäcker, Floristen oder Ähnliches) arbeiten.
     
  • Erst ab 18 Jahren sind Akkord- und Nachtarbeit und die Arbeit in einer Disco, im Freizeitparks oder auf dem Jahrmarkt erlaubt.

Grundsätzlich müssen alle Jobs für Kinder und Jugendliche leicht sein und dürfen ihre Sicherheit, Entwicklung und Gesundheit nicht gefährden. Solange das Kind noch schulpflichtig sind, dürfen sie den Schulbesuch und "ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen" nicht negativ beeinflussen.

Ausnahmen

Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sind im §6 Ausnahmen formuliert, die es Kinder unter 13 Jahren möglich machen, z.B. als Model (oder im Theater, Film, etc.) zu arbeiten. Kinder, die älter als 3 Jahre sind, dürfen also unter folgenden Voraussetzungen begrenzt leichte Arbeiten ausüben:

  1. der Arbeitgeber (derjenige, der die Arbeit anbietet) muss einen Antrag bei einer Aufsichtsbehörde stellen, dass er ein Kind beschäftigen möchte
  2. die Eltern müssen zustimmen und (meistens) anwesend sein
  3. eine ärztliche Bescheinigung muss vorliegen (der Arzt muss sicherstellen, dass die Arbeit für das Kind nicht schädlich ist)
  4. die Schule muss schriftlich bescheinigen, dass keine Einschränkungen für das Kind zu erwarten sind
  5. das Jugendamt muss eine prüfen, dass die Arbeit für das Kind in Ordnung ist

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf das Kind trotzdem nur in einer bestimmten Zeitspanne arbeiten:

 Bei Theaterproben:

  • Kinder über 6 Jahre: bis zu vier Stunden täglich zwischen 10:00 und 23:00 Uhr 

Bei Film- und Fotoaufnahmen/Musikaufführungen/Werbeveranstaltungen

  • Kinder zwischen drei und sechs Jahren: max. 2 Stunden pro Tag in der Zeit von 8:00 bis 17 Uhr
  • Kinder über sechs Jahren: max. 3 Stunden pro Tag in der Zeit von 8:00 bis 22:00 Uhr

Eine Broschüre des hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit dazu gibt es hier.

Wenn du persönliche Fragen zum Thema Ferienjob hast, kannst du uns gerne eine E-Mail über das Kontaktformular schreiben.

Liebe erwachsene Leser,
dies ist eine Seite speziell für Kinder. Wir bitten Sie daher von Kommentaren und Fragen abzusehen.
Vielen Dank, das kindersache-Team

Deine Meinung


Jugend­arbeits­schutz­gesetz

Wenn du noch keine 18 Jahre alt bist, müssen du und dein Arbeitgeber ein spezielles Gesetz berücksichtigen – das Jugend­arbeits­schutz­gesetz (JArbSchG). In diesem Gesetz ist nach Altersgruppen klar geregelt, wie viele Stunden du arbeiten darfst, welche Pausen einzuhalten sind und welche Tätigkeiten für dich verboten sind.
Wie der Name schon sagt, soll es dich schützen – in erster Linie vor gesundheitlichen Schäden, aber auch davor, dass deine schulischen Leistungen nicht unter einem Nebenjob leiden.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen. Nach dem Gesetz sind aber auch "Jugendliche", die zur (Pflicht-)Schule gehen, noch "Kinder". Wer was darf, steht hier:

Kinder (bis 12 Jahre)

Unter 13 Jahren darfst du prinzipiell gar nicht arbeiten – mit Ausnahme innerhalb deiner Familie.

Kinder (13 bis 14 Jahre)

Ab deinem 13. Geburtstag kannst du einen Job annehmen, wenn deine Eltern dieser Arbeit zustimmen. Außerdem darf die Arbeit weder deine Gesundheit gefährden, deinen Schulbesuch behindern, noch darf dich die Arbeit so belasten, dass du in der Schule dem Stoff nicht mehr folgen kannst. Konkret heißt das: Du darfst nicht mehr als zwei Stunden täglich arbeiten. Weiterhin darfst du weder vor dem Schulunterricht noch nach 18 Uhr arbeiten.

Egal welcher Arbeit du nachgehst, dein Arbeitgeber muss immer darauf achten, dass du nicht gefährdet wirst – weder sittlich noch durch gefährliche Tätigkeiten (z.B. Basteleien an Stromleitungen) oder Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen. Außerdem darfst du nicht frei zugänglich und unbeaufsichtigt an Tabak und Alkohol heran.

Neben dem Jugend­arbeits­schutz­gesetz gilt für Kinder zusätzlich die Kinder­arbeits­schutz­ver­ordnung. Hier ist genau geregelt, welchen Tätigkeiten du nachgehen darfst, um dein Taschengeld aufzubessern. Dazu gehören:

  • Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten
  • Im privaten Rahmen (also für Nachbarn zum Beispiel, aber nicht für irgendwelche Firmen!): Tätigkeiten in Haushalt und Garten, Computerhilfe, Botengänge, Betreuung von Kindern oder Haustieren, Nachhilfeunterricht oder als Einkaufshilfe
  • Arbeiten auf Veranstaltungen in deiner Gemeinde oder in deinem Sportverein

Eine genaue Auflistung der zulässigen Beschäftigungen findest du hier.

Jugendliche (15 bis 17 Jahre)

Für Jugendliche, die arbeiten wollen, sind die Einschränkungen nicht ganz so krass. Prinzipiell darfst du dann bis zu 8 Stunden täglich und in der Woche maximal 40 Stunden arbeiten. Allerdings aufpassen: Wenn du zwar vom Alter her "Jugendlicher" bist, aber noch zur Schule gehen musst (Schulpflicht!), dann gilt für dich grundsätzlich der Abschnitt "Kinder" – allerdings mit der Ausnahme, dass du pro Jahr 4 Wochen in den Schulferien arbeiten darfst. Auch du benötigst eine Ein­ver­ständnis­erklä­rung eines Erziehungs­berechtigten.

Ansonsten gilt für Jugendliche, dass sie nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden dürfen. Eine Ausnahme, wenn du schon 16 bist: Du darfst im Gaststätten­gewerbe (z.B. als Kellner/in) bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten.

Samstags und sonntags gilt generell ein Arbeitsverbot. Ausnahmen sind aber an Samstagen möglich z.B. in Krankenhäusern, in "offenen Verkaufsstellen" (Bäckerei, Supermarkt, Kiosk etc.), im Gaststätten­gewerbe, beim Sport und in Reparatur­werkstätten. An Sonntagen ist per Gesetz eigentlich nur die Arbeit im Gaststätten­gewerbe und in Krankenhäusern als Ausnahme zu nennen.

Jugendliche dürfen nicht in Bereichen arbeiten, die gefährlich sind. Darunter fallen sittliche Gefahren, Lärm, gefährliche Stoffe, außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder generell Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, denen sich Jugendliche nicht bewusst sind oder diese nicht einschätzen können.


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