41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

1

2

3

lfd. Nr.

Zeichen und Zusatzzeichen

Ge- oder Verbote
Erl�uterungen

Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote 1

Zeichen 201

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Andreaskreuz

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gew�hren.

2. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

3. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf vor und hinter diesem Zeichen

a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,

b) au�erhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m

nicht parken.

4. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur f�r den Stra�enverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.

Erl�uterung

Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahn�bergang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung f�hrende Fahrleitung hat.

2

Zeichen 205

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Vorfahrt gew�hren.

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss Vorfahrt gew�hren.

2. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

Erl�uterung

Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einm�ndung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angek�ndigt sein.

2.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es:

Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss Vorfahrt gew�hren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten.

Erl�uterung

Das Zusatzzeichen steht �ber dem Zeichen 205.

2.2

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es:

Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss der Stra�enbahn Vorfahrt gew�hren.

Erl�uterung

Das Zusatzzeichen steht �ber dem Zeichen 205.

3

Zeichen 206

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Halt. Vorfahrt gew�hren.

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss anhalten und Vorfahrt gew�hren.

2. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

3. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Stra�e zu �bersehen ist.

3.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Erl�uterung

Das Zusatzzeichen k�ndigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.

3.2

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es:

Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss anhalten und Vorfahrt gew�hren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten.

Erl�uterung

Das Zusatzzeichen steht �ber dem Zeichen 206.

Zu 2
und 3

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Erl�uterung

Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstra�e (abknickende Vorfahrt) bekannt.

4

Zeichen 208

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Vorrang des Gegenverkehrs

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug f�hrt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu gew�hren.

Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen

zu 5 bis 7

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.

Erl�uterung

Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen.

5

Zeichen 209

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Rechts

6

Zeichen 211

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Hier rechts

7

Zeichen 214

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Geradeaus oder rechts

8

Zeichen 215

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Kreisverkehr

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.

2. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht �berfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht m�glich w�re. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung �berfahren werden, wenn eine Gef�hrdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

3. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden.

9

Zeichen 220

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf die Einbahnstra�e nur in Richtung des Pfeils befahren.

Erl�uterung

Das Zeichen schreibt f�r den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.

9.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:

Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstra�e auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung achten.

Erl�uterung

Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer f�r den gegenl�ufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstra�e bleibt gegen�ber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (� 8 Absatz 1 Satz 1) unber�hrt. Dies gilt auch f�r den ausfahrenden Radverkehr. M�ndet eine Einbahnstra�e f�r den gegenl�ufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstra�e, steht f�r den aus der Einbahnstra�e ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205.

Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt

10

Zeichen 222

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Rechts vorbei

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen.

Erl�uterung

"Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.

Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenst�nde

Zu 11
bis 13

Erl�uterung

Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 f�r eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile.

11

Zeichen 223.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Seitenstreifen befahren

Ge- oder Verbot

Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.

11.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Erl�uterung

Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen k�ndigt die Aufhebung der Anordnung an.

12

Zeichen 223.2

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Seitenstreifen nicht mehr befahren

Ge- oder Verbot

Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf.

13

Zeichen 223.3

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Seitenstreifen r�umen

Ge- oder Verbot

Das Zeichen ordnet die R�umung des Seitenstreifens an.

14

Zeichen 224

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Haltestelle

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken.

Erl�uterung

Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und f�r Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen "Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen wei�en Tr�gerfl�che kennzeichnet eine Haltestelle nur f�r Schulbusse.

15

Zeichen 229

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Taxenstand

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf an Taxenst�nden nicht halten, ausgenommen sind f�r die Fahrgastbef�rderung bereitgehaltene Taxen.

Erl�uterung

Die L�nge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten wei�en Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung f�r Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet.

Abschnitt 5 Sonderwege

16

Zeichen 237

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Radweg

Ge- oder Verbot

1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).

2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.

3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs f�r eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr R�cksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.

4. � 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unber�hrt.

17

Zeichen 238

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Reitweg

Ge- oder Verbot

1. Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reitweg benutzen. Dies gilt auch f�r das F�hren von Pferden (Reitwegbenutzungspflicht).

2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.

3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs f�r eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitverkehr R�cksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.

18

Zeichen 239

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Gehweg

Ge- oder Verbot

1. Anderer als Fu�g�ngerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.

2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs f�r eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fu�g�ngerverkehr R�cksicht nehmen. Der Fu�g�ngerverkehr darf weder gef�hrdet noch behindert werden. Wenn n�tig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Erl�uterung

Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (� 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.

19

Zeichen 240

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Ge- oder Verbot

1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).

2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.

3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs f�r eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fu�g�nger- und Radverkehr R�cksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fu�g�ngerverkehr anpassen.

4. � 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unber�hrt.

Erl�uterung

Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (� 25 Absatz 1 Satz 1).

20

Zeichen 241

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Getrennter Rad- und Gehweg

Ge- oder Verbot

1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht).

2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.

3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs f�r eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den f�r den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren.

4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr R�cksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.

5. � 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unber�hrt.

Erl�uterung

Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (� 25 Absatz 1 Satz 1).

21

Zeichen 242.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Beginn einer Fu�g�ngerzone

Ge- oder Verbot

1. Anderer als Fu�g�ngerverkehr darf die Fu�g�ngerzone nicht benutzen.

2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fu�g�ngerzone f�r eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt f�r den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.

22

Zeichen 242.2

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ende einer Fu�g�ngerzone

23

Zeichen 244.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Beginn einer Fahrradstra�e

Ge- oder Verbot

1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstra�en nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten k�nnen auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das �berqueren einer Fahrradstra�e durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterf�hrenden Stra�e ist gestattet.

2. F�r den Fahrverkehr gilt eine H�chstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gef�hrdet noch behindert werden. Wenn n�tig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.

3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrr�dern ist erlaubt.

4. Im �brigen gelten die Vorschriften �ber die Fahrbahnbenutzung und �ber die Vorfahrt.

24

Zeichen 244.2

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ende einer Fahrradstra�e

24.1

Zeichen 244.3

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Beginn einer Fahrradzone

Ge- oder Verbot

1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten k�nnen auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein.

2. F�r den Fahrverkehr gilt eine H�chstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gef�hrdet noch behindert werden. Wenn n�tig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.

3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrr�dern und Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.

4. Im �brigen gelten die Vorschriften �ber die Fahrbahnbenutzung und �ber die Vorfahrt.

24.2

Zeichen 244.4

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ende einer Fahrradzone

25

Zeichen 245

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Bussonderfahrstreifen

Ge- oder Verbot

1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs sowie nach dem Personenbef�rderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Sch�ler- und Behindertenverkehrs d�rfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen.

2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrr�dern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.

3. Taxen d�rfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrg�sten halten.

4. Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.

25.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen.

Abschnitt 6 Verkehrsverbote

26

Ge- oder Verbot

Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.

Erl�uterung

F�r die Zeichen 250 bis 259 gilt:

1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach � 39 Absatz 7 k�nnen andere Verkehrsarten verboten werden.

2. Zwei der nachstehenden Verbote k�nnen auf einem Schild vereinigt sein.

27

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie "7,5 t", angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zul�ssige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel einschlie�lich ihrer Anh�nger die angegebene Grenze �berschreitet.

27.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260) ausgenommen.

28

Zeichen 250

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Verbot f�r Fahrzeuge aller Art

Ge- oder Verbot

1. Verbot f�r Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht f�r Handfahrzeuge, abweichend von � 28 Absatz 2 auch nicht f�r Reiter, F�hrer von Pferden sowie Treiber und F�hrer von Vieh.

2. Kraftr�der und Fahrr�der d�rfen geschoben werden.

29

Zeichen 251

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Verbot f�r Kraftwagen

Ge- oder Verbot

Verbot f�r Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

30

Zeichen 253

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Verbot f�r Kraftfahrzeuge �ber 3,5 t

Ge- oder Verbot

Verbot f�r Kraftfahrzeuge mit einer zul�ssigen Gesamtmasse �ber 3,5 t, einschlie�lich ihrer Anh�nger, und f�r Zugmaschinen.

Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Erl�uterung

Das Zeichen kann in einer �berleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den das Verbot angeordnet ist.

30.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:

1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen einschlie�lich ihrer Anh�nger, mit einer zul�ssigen Gesamtmasse ab 7,5 t beschr�nkt.

2. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt

a) dazu dient, ein Grundst�ck an der vom Verkehrsverbot betroffenen Stra�e oder an einer Stra�e, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Stra�e erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,

b) dem G�terverkehr im Sinne des � 1 Absatz 1 des G�terkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei geh�ren alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder

c) mit im Bundesfernstra�enmautgesetz bezeichneten Fahrzeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchgef�hrt wird.

3. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgef�hrt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.

Erl�uterung

Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zul�ssig.

31

Zeichen 254

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Verbot f�r Radverkehr

Ge- oder Verbot

Verbot f�r den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV

32

Zeichen 255

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Verbot f�r Kraftr�der

Ge- oder Verbot

Verbot f�r Kraftr�der, auch mit Beiwagen, Kleinkraftr�der und Mofas

33

Zeichen 259

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Verbot f�r Fu�g�nger

Ge- oder Verbot

Verbot f�r den Fu�g�ngerverkehr

34

Zeichen 260

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Verbot f�r Kraftfahrzeuge

Ge- oder Verbot

Verbot f�r Kraftr�der, auch mit Beiwagen, Kleinkraftr�der und Mofas sowie f�r Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

35

Zeichen 261

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Verbot f�r kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gef�hrlichen G�tern

Ge- oder Verbot

Verbot f�r kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gef�hrlichen G�tern

zu 36

bis 40

Ge- oder Verbot

Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme f�r Fahrzeuge, deren Ma�e oder Massen, einschlie�lich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tats�chliche Grenze �berschreiten.

Erl�uterung

Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar.

36

Zeichen 262

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Tats�chliche Masse

Ge- oder Verbot

Die Beschr�nkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen f�r das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert f�r die Sattelzugmaschine einschlie�lich Sattellast und f�r die tats�chlich vorhandenen Achslasten des Sattelanh�ngers.

Erl�uterung

Das Zeichen kann in einer �berleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den das Verbot angeordnet ist.

37

Zeichen 263

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Tats�chliche Achslast

Erl�uterung

Das Zeichen kann in einer �berleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den das Verbot angeordnet ist.

38

Zeichen 264

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Tats�chliche Breite

Erl�uterung

Die tats�chliche Breite gibt das Ma� einschlie�lich der Fahrzeugau�enspiegel an. Das Zeichen kann in einer �berleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den das Verbot angeordnet ist.

39

Zeichen 265

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Tats�chliche H�he

Erl�uterung

Das Zeichen kann in einer �berleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den das Verbot angeordnet ist.

40

Zeichen 266

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Tats�chliche L�nge

Ge- oder Verbot

Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen f�r die Gesamtl�nge.

41

Zeichen 267

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Verbot der Einfahrt

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, f�r die das Zeichen angeordnet ist.

Erl�uterung

Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, f�r die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.

41.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt f�r den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen.

42

Zeichen 268

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Schneeketten vorgeschrieben

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf die Stra�e nur mit Schneeketten befahren.

43

Zeichen 269

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Verbot f�r Fahrzeuge mit wassergef�hrdender Ladung

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf die Stra�e mit mehr als 20 I wassergef�hrdender Ladung nicht benutzen.

44

Zeichen 270.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung sch�dlicher Luftverunreinigungen in einer Zone

Ge- oder Verbot

1. Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer so gekennzeichneten Zone ist verboten.

2. � 1 Absatz 2 sowie � 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) ge�ndert worden ist, bleiben unber�hrt. Die Ausnahmen k�nnen im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverf�gung zugelassen sein.

3. Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraftfahrzeuge zur Bef�rderung schwerbehinderter Menschen mit au�ergew�hnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschr�nkungen sowie blinde Menschen ausgenommen.

Erl�uterung

Die Umweltzone ist zur Vermeidung von sch�dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan f�r kurzfristig zu ergreifende Ma�nahmen nach � 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt und auf Grund des � 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kennzeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von � 45 Absatz 1f.

45

Zeichen 270.2

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung sch�dlicher Luftverunreinigungen in einer Zone

46

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Freistellung vom Verkehrsverbot nach � 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ge- oder Verbot

Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach � 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.

47

Zeichen 272

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Verbot des Wendens

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf hier nicht wenden.

48

Zeichen 273

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes

Ge- oder Verbot

Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zul�ssigen Gesamtmasse �ber 3,5 t oder eine Zugmaschine f�hrt, darf den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen.

Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschr�nkungen und �berholverbote

49

Zeichen 274

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Zul�ssige H�chstgeschwindigkeit

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen H�chstgeschwindigkeit fahren.

2. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten �ber 50 km/h zugelassen, gilt das f�r Fahrzeuge aller Art.

3. Au�erhalb geschlossener Ortschaften bleiben die f�r bestimmte Fahrzeugarten geltenden H�chstgeschwindigkeiten (� 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und � 18 Absatz 5) unber�hrt, wenn durch das Zeichen eine h�here Geschwindigkeit zugelassen ist.

Erl�uterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die zul�ssige H�chstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den die H�chstgeschwindigkeit angeordnet ist.

49.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugf�hrenden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu �berschreiten.

50

Zeichen 274.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Beginn einer Tempo 30-Zone

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen H�chstgeschwindigkeit fahren.

Erl�uterung

Mit dem Zeichen k�nnen in verkehrsberuhigten Gesch�ftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschr�nkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein.

51

Zeichen 274.2

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ende einer Tempo 30-Zone

52

Zeichen 275

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Stra�en-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverh�ltnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren k�nnen oder d�rfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen.

Erl�uterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist.

Zu 53, 54 und 54.4

Ge- oder Verbot

Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das �berholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Kraftr�dern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie "7,5 t" angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zul�ssige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschlie�lich ihrer Anh�nger, die angegebene Grenze �berschreitet. Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Kraftr�dern mit Beiwagen das �berholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.

53

Zeichen 276

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

�berholverbot f�r Kraftfahrzeuge aller Art

54

Zeichen 277

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

�berholverbot f�r Kraftfahrzeuge �ber 3,5 t

Ge- oder Verbot

�berholverbot f�r Kraftfahrzeuge mit einer zul�ssigen Gesamtmasse �ber 3,5 t, einschlie�lich ihrer Anh�nger, und f�r Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

54.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete �berholverbot auch f�r Kraftfahrzeuge �ber 2,8 t, einschlie�lich ihrer Anh�nger.

54.2

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete �berholverbot auch f�r Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anh�nger.

54.3

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Erl�uterung

Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1 gibt die L�nge einer Geschwindigkeitsbeschr�nkung oder eines �berholverbots an.

54.4

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Verbot des �berholens von einspurigen Fahrzeugen f�r mehrspurige Kraftfahrzeuge und Kraftr�der mit Beiwagen

Ge- oder Verbot

Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug f�hrt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht �berholen.

55

Erl�uterung

Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschr�nkung oder eines �berholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur f�r eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die L�nge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der �rtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.

56

Zeichen 278

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ende der zul�ssigen H�chstgeschwindigkeit

Erl�uterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den die zul�ssige H�chstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.

57

Zeichen 279

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit

Erl�uterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.

58

Zeichen 280

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ende des �berholverbots f�r Kraftfahrzeuge aller Art

59

Zeichen 281

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ende des �berholverbots f�r Kraftfahrzeuge �ber 3,5 t

59.1

Zeichen 281.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ende des Verbots des �berholens von einspurigen Fahrzeugen f�r mehrspurige Kraftfahrzeuge und Kraftr�der mit Beiwagen

60

Zeichen 282

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ende s�mtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschr�nkungen und �berholverbote

Erl�uterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschr�nkungen und �berholverbote vorher angeordnet worden waren.

Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote

61

Ge- oder Verbot

1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Stra�enseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur n�chsten Kreuzung oder Einm�ndung auf der gleichen Stra�enseite oder bis durch Verkehrszeichen f�r den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.

2. Mobile, vor�bergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.

Erl�uterung

Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten wei�en Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.

62

Zeichen 283

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Absolutes Haltverbot

Ge- oder Verbot

Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.

62.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen.

62.2

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.

63

Zeichen 286

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Eingeschr�nktes Haltverbot

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf nicht l�nger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

2. Ladegesch�fte m�ssen ohne Verz�gerung durchgef�hrt werden.

63.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht l�nger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

63.2

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seitenstreifen nicht l�nger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

63.3

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte Menschen mit au�ergew�hnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschr�nkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer ..., vom Haltverbot aus.

2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

63.4

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.

2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

63.5

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken f�r elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Fl�chen erlaubt.

63.6

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken f�r Carsharingfahrzeuge (� 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Fl�chen erlaubt.

64

Zeichen 290.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Beginn eines Eingeschr�nkten Haltverbots f�r eine Zone

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht l�nger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschr�nkte Haltverbot auf allen �ffentlichen Verkehrsfl�chen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.

3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken f�r Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Fl�chen erlaubt sein.

4. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Fl�chen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.

64.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken f�r elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Fl�chen erlaubt.

64.2

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken f�r Carsharingfahrzeuge (� 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Fl�chen erlaubt.

65

Zeichen 290.2

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ende eines eingeschr�nkten Haltverbots f�r eine Zone

Abschnitt 9 Markierungen

66

Zeichen 293

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Fu�g�nger�berweg

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf auf Fu�g�nger�berwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten.

67

Zeichen 294

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Haltlinie

Ge- oder Verbot

Erg�nzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an:

Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Stra�e eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.

68

Zeichen 295

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Fahrstreifenbegrenzung, Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen

Ge- oder Verbot

1.

a) Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise �berfahren.

b) Trennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs f�r den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.

c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, m�ssen au�erorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und �hnlich langsame Fahrzeuge m�glichst rechts von ihr fahren.

d) Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.

2.

a) Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.

b) Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht �berfahren.

c) Ausgenommen von dem Verbot zum �berfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht m�glich w�re. Mit ihnen darf die Mittelinsel �berfahren werden, wenn eine Gef�hrdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

3.

a) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) �berfahren werden.

b) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur �berfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkst�nde angelegt sind oder sich Grundst�ckszufahrten befinden und das Benutzen von Sonderwegen weder gef�hrdet noch behindert wird.

c) Die Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen darf �berfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundst�ckszufahrt befindet.

Erl�uterung

1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den f�r den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen f�r den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in gr�ner Farbe ausgef�llt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt.

2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.

3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des f�r den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs.

69

Zeichen 296

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf die durchgehende Linie nicht �berfahren oder auf ihr fahren.

2. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf nicht auf der Fahrbahn parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.

3. F�r Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an:
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B d�rfen die Markierung �berfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gef�hrdet wird.

70

Zeichen 297

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Pfeilmarkierungen

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einm�ndung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.

2. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten (� 12 Absatz 1).

Erl�uterung

Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, d�rfen auch rechts �berholt werden.

71

Zeichen 297.1

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Vorank�ndigungspfeil

Erl�uterung

Mit dem Vorank�ndigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angek�ndigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausf�hrung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen.

72

Zeichen 298

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Sperrfl�che

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf Sperrfl�chen nicht benutzen.

73

Zeichen 299

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG Abs 1 3 Nr 5 StVG 11.3 3 BKat

Grenzmarkierung f�r Halt- oder Parkverbote

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung f�r Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.

Erl�uterung

Grenzmarkierungen bezeichnen, verl�ngern oder verk�rzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.

74

Parkfl�chenmarkierung

Ge- oder Verbot

Eine Parkfl�chenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zul�ssigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkfl�chenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese �berfahren werden.

Erl�uterung

Sind Parkfl�chen auf Stra�en erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.

Was bedeutet 41 Abs 1 IVM Anlage 2 49 StVO 24 StVG?

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

Was bedeutet Paragraph 49 StVO?

das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b - sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird - oder nach § 34 Absatz 3, verstößt.

Was bedeutet 37 Abs 2 49 StVO 24 Abs 1 3 Nr 5 StVG 132 BKat?

Die Verhängung eines Bußgeldes erfolgt auf der Rechtsgrundlage der § 37 Abs. 2 StVO, § 49 Abs. 3 Ziffer 2 StVO; § 24 StVG; 132 BKat. Bei einem einfachen Rotlichtverstoß reichen die Bußgelder von einem Betrag von 90 Euro bis 240 Euro.

Was ist 24 StVG?

FAQ: Paragraph 24 StVG Paragraph 24 StVG enthält Bußgeldvorschriften und bestimmt, wann genau eine Person im Bereich Verkehrsrecht ordnungswidrig handelt. Dabei bezieht sich der Paragraph auf unterschiedliche andere Abschnitte im StVG, die Verordnungsermächtigungen enthalten.