AllgemeinesDas Rentenbezugsmitteilungsverfahren ist ein automatisiertes Verfahren zur Gewährleistung der bei allen Steuerpflichtigen gleichmäßigen, d.h. der vollständigen und zutreffenden Besteuerung von Renten und anderen mit diesen im Zusammenhang stehenden Leistungen. Dabei können die Leistungen dauerhaft oder auch in Form eines Einmalbetrages gezahlt werden. Die die Leistung auszahlenden Stellen (mitteilungspflichtige Stellen) sind verpflichtet, die ausgezahlten Leistungen in Form eines elektronischen Datensatzes (Rentenbezugsmitteilung) jährlich an die zentrale Stelle für Altersvermögen (ZfA) zu übermitteln. Die ZfA ist eine Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund und stellt die Schnittstelle zwischen den mitteilungspflichtigen Stellen und der jeweiligen Landesfinanzverwaltung dar. Show
Sie führt die Aufgabe der Sammlung und Weitergabe der Rentenbezugsmitteilungen an die Landesfinanzbehörden für das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Wege der Organleihe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) aus. Die zentrale Stelle handelt als Bundesfinanzbehörde und unterliegt der Fachaufsicht des BZSt. Änderung der RentenbesteuerungDas Rentenbezugsmitteilungsverfahren ist zur Durchführung der nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen eingeführt worden. Bei dieser Besteuerung werden Alterseinkünfte dann versteuert, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert. Der Übergang zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen und zur nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte erfolgt schrittweise und wird bis zum Jahr 2025 bzw. 2040 abgeschlossen sein. Anlass für die Umgestaltung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002. In diesem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist. Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber, eine verfassungskonforme Neuregelung vorzunehmen, die mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 (AltEinkG) erlassen wurde. Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale StelleEine Rentenbezugsmitteilung muss bis zum letzten Tag des Monats Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Rente oder andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Einkommensteuergesetz und § 22 Nummer 5 Einkommensteuergesetz einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, übermittelt werden. Verpflichtet zur Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung durch Datenübertragung sind:
Angaben in der RentenbezugsmitteilungDie Grundlage für die Angaben in der Rentenbezugsmitteilung ist § 22a EStG und § 93 c der Abgabenordnung. Vom Steuerpflichtigen (hier: Leistungsempfänger) werden in der Rentenbezugsmitteilung u. a. folgende Angaben übermittelt:
Beginn der RenteUnter Beginn der Rente (Kopfleiste der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG aufgeführten Tabelle) ist bei Renten auf Grund von Versicherungsverträgen der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem versicherungsrechtlich die Rente zu laufen beginnt; auch bei Rentennachzahlungen ist unter „Beginn der Rente" der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Rentenanspruch entstanden ist. Auf den Zeitpunkt des Rentenantrags oder der Zahlung kommt es nicht an (BFH vom 6.4.1976 – BStBl II S.--Seite 452). Die Verjährung einzelner Rentenansprüche hat auf den „Beginn der Rente" keinen Einfluss (BFH vom 30.9.1980 – BStBl 1981 II S. 155). Begriff der LeibrenteH 22.3 Bezüge aus einer ehemaligen Tätigkeit
Ertragsanteil einer LeibrenteBeispiel: Einem Ehepaar wird gemeinsam eine lebenslängliche Rente von 24.000 € jährlich mit der Maßgabe gewährt, dass sie beim Ableben des zuerst Sterbenden auf 15.000 € jährlich ermäßigt wird. Der Ehemann ist zu Beginn des Rentenbezugs 55, die Ehefrau 50 Jahre alt.
Der jährliche Ertragsanteil beläuft sich somit auf (4.500 € + 2.340 € =) 6.840 €. Bei der Ermittlung des Ertragsanteils einer lebenslänglichen Leibrente ist – vorbehaltlich des § 55 Abs. 1 Nr. 1 EStDV – von dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr auszugehen (Kopfleiste der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG aufgeführten Tabelle). Ist die Dauer einer Leibrente von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängig, ist der Ertragsanteil nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 EStDV zu ermitteln. Das gilt auch, wenn die Rente mehreren Personen, z. B. Ehegatten, gemeinsam mit der Maßgabe zusteht, dass sie beim Ableben des zuerst Sterbenden herabgesetzt wird. In diesem Fall ist bei der Ermittlung des Grundbetrags der Rente, d. h. des Betrags, auf den sie später ermäßigt wird, das Lebensjahr der jüngsten Person zugrunde zu legen. Für den Ertragsanteil des über den Grundbetrag hinausgehenden Rententeils ist das Lebensjahr der ältesten Person maßgebend. Steht die Rente nur einer Person zu, z. B. dem Ehemann, und erhält eine andere Person, z. B. die Ehefrau, nur für den Fall eine Rente, dass sie die erste Person überlebt, so liegen zwei Renten vor, von denen die letzte aufschiebend bedingt ist. Der Ertragsanteil für diese Rente ist erst von dem Zeitpunkt an zu versteuern, in dem die Bedingung eintritt. Fremdfinanzierte Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag
Herabsetzung der RenteBeispiele:
Der jährliche Ertragsanteil beläuft sich somit für die VZ 06 bis 09 auf (1.800 € + 210 € =) 2.010 €. KapitalabfindungWird eine Leibrente durch eine Kapitalabfindung abgelöst, unterliegt diese nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG (BFH vom 23.4.1958 – BStBl III S. 277). Leibrente, abgekürzt
NATO-BediensteteRuhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (BMF vom 3.8.1998 – BStBl I S. 1042 und BFH vom 22.11.2006 – BStBl 2007 II S. 402). Renten wegen verminderter ErwerbsfähigkeitBei Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit handelt es sich stets um abgekürzte Leibrenten. Der Ertragsanteil bemisst sich grundsätzlich nach der Zeitspanne zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles (Begründung der Erwerbsminderung) und dem voraussichtlichen Leistungsende (z. B. Erreichen einer Altersgrenze oder Beginn der Altersrente bei einer kombinierten Rentenversicherung). Steht der Anspruch auf Rentengewährung unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls der Erwerbsminderung und lässt der Versicherer das Fortbestehen der Erwerbsminderung in mehr oder minder regelmäßigen Abständen prüfen, wird hierdurch die zu berücksichtigende voraussichtliche Laufzeit nicht berührt. Wird eine Rente wegen desselben Versicherungsfalles hingegen mehrfach hintereinander auf Zeit bewilligt und schließen sich die Bezugszeiten unmittelbar aneinander an, liegt eine einzige abgekürzte Leibrente vor, deren voraussichtliche Laufzeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Verlängerung und des ursprünglichen Beginns für jeden VZ neu zu bestimmen ist (BFH vom 22.1.1991 – BStBl II S. 686). ÜberschussbeteiligungWird neben der garantierten Rente aus einer Rentenversicherung eine Überschussbeteiligung geleistet, ist der Überschussanteil zusammen mit der garantierten Rente als einheitlicher Rentenbezug zu beurteilen (BMF vom 26.11.1998 – BStBl I S. 1508 und BFH vom 22.8.2012 – BStBl 2013 II S. 158). VermögensübertragungEinkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung BMF vom 11.3.2010 (BStBl I S. 227), Rz. 81 Versorgungs- und Versicherungsrenten aus einer ZusatzversorgungVon der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und vergleichbaren Zusatzversorgungseinrichtungen geleistete Versorgungs- und Versicherungsrenten für Versicherte und Hinterbliebene stellen grundsätzlich lebenslängliche Leibrenten dar. Werden sie neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, sind sie als abgekürzte Leibrenten zu behandeln (BFH vom 4.10.1990 – BStBl 1991 II S. 89). Soweit die Leistungen auf gefördertem Kapital i. S. d. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG beruhen, unterliegen sie der vollständig nachgelagerten Besteuerung; soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruhen, erfolgt die Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG (BMF vom 24.7.2013 – BStBl I S. 1022 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 13.1.2014 – BStBl I S. 97 und BMF vom 13.3.2014 – BStBl I S. 554). WerbungskostenH 22.3 WertsicherungsklauselH 22.3 (Begriff der Leibrente) Was bedeutet 22 Nr 5 Satz 1 EStG?Nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG werden Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen vollen Umfangs der Besteuerung unterworfen, auch wenn sie aus inländischen oder ausl. Investmentgesellschaften erbracht werden.
Wo trage ich Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen ein?Es handelt sich dabei um Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder einer betrieblichen Altersvorsorge, die voll versteuert werden müssen. Tragen Sie hier Leistungen aus einem Pensionsfonds lt. Nr. 2 der Leistungsmitteilung ein.
Wo trage ich den steuerfreien Teil der Rente ein?Wenn Sie Einkünfte aus privaten oder gesetzlichen Renten beziehen, die den jährlichen Grundfreibetrag überschreiten, müssen Sie die Anlage R beim Finanzamt einreichen. Dieser Grundfreibetrag liegt für das Steuerjahr 2021 bei 9.744 Euro pro Jahr (Eheleute und eingetragene Lebenspartner: 19.488 Euro).
Was sind Einkünfte nach Paragraph 22 EStG?Der Paragraf 22 EStG ist keine Auffangvorschrift, die sozusagen alle anderen sonstigen Einkünfte erfasst. Wenn Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, können sie zu den sogenannten „Einkünften aus sonstigen Leistungen“ gehören.
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